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Haushaltssanierungsplan
2015, Maßnahme Nr. 1-210018; Einführung einer neuen
Steuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im
Stadtgebiet Duisburg
Haushaltswirtschaftliche
Ausgangslage
Am 25.06.2012 hat der Rat der Stadt den
Haushaltssanierungsplan 2012 - 2021 beschlos- sen.
Dieser wurde von der Bezirksregierung Düsseldorf mit
Schreiben vom 27.09.2012 als gesetzeskonform im
Sinne des Stärkungspaktgesetzes NRW angesehen und
genehmigt. Die Stadt Duisburg ist verpflichtet, im
Rahmen der jährlichen Fortschreibung des
Haushaltssa- nierungsplans sich abzeichnende
Verschlechterungen auf der Ertrags- wie auf der
Aufwandsseite durch weitere Sparmaßnahmen oder durch
zusätzliche Generierung von Ein- nahmen aufzufangen,
um so die Wiedererreichung des Haushaltsausgleichs
nicht zu gefährden.
Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Stadt
Duisburg am 24.11.2014 die Beratung zum Entwurf der
Haushaltssatzung 2015 und des Haushaltsplans 2015
mit seinen Anlagen sowie der mittelfristigen
Ergebnis- und Finanzplanung bis 2018, Drucksache Nr.
14-1012/2, u.a. mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass
als zusätzliche Konsolidierungsmaßnahme zur 3.
Fortschreibung des Haushaltssanierungsplans die
Zweitwohnungssteuer in Duisburg eingeführt werden
soll. Die in der Anlage beigefügte
Zweitwohnungssteuersatzung sieht die Einführung der
Steuer ab dem 01.07.2015 vor.
Allgemeines zur Zweitwohnungssteuer
Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche
Aufwandsteuer im Sinne von § 3 Abs. 1 Kommu-
nalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG NRW) und Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz (GG).
Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den
persönlichen Lebens- bedarf neben der Hauptwohnung
ist ein besonderer Aufwand, der gewöhnlich die
Verwen- dung von finanziellen Mitteln erfordert und
in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum
Ausdruck bringt.
Die Zweitwohnungssteuer erfasst als Aufwandsteuer
die in der Ein- kommensverwendung für den
persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende
erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Der Ortsbezug der Aufwandsteuer ist in der Satzung
durch die Begrenzung auf das Stadtgebiet erfüllt.
Die Zweitwohnungssteuer wurde erstmalig 1972 von der
Gemeinde Überlingen (Bodensee) erhoben. Zahlreiche
Städte – auch in Nordrhein-Westfalen – haben die
Zweitwohnungssteuer inzwischen ebenfalls eingeführt
(z.B. Dortmund 1998 und Essen 2003).
Da es sich somit nicht um eine neue Steuer handelt,
ist eine Genehmigung gem. § 2 Abs. 2 KAG NRW für die
erstmalige Einführung dieser Steuer in Duisburg
nicht erforderlich. Die Zulässigkeit der
Zweitwohnungssteuer wurde mittlerweile von den
gerichtlichen Instanzen überprüft.
Das Bundesverfassungsgericht hat die
Zweitwohnungssteuer als zulässige örtliche
Aufwandsteuer eingestuft.
Ziel der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ist die
Beteiligung von Zweitwohnungsinhabern an den Kosten
der Infrastruktur, da mit Nebenwohnung gemeldete
Personen weder bei den Schlüsselzuweisungen, der
Investitions- und Sportpauschale noch bei dem
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer berücksichtigt
werden. Die Erhebung der Steuer führt direkt zu
Mehreinnahmen oder bewirkt melderechtliche
Korrekturen (Umwandlung von Zweit- in Erstwohnsitz)
beim Steuerpflichtigen, die dazu geeignet sein
können, vorgenannte Einnahmequellen zu erschießen.
Aktuelle Datenlage und haushaltswirtschaftliche
Auswirkungen Zurzeit sind in Duisburg 11.773
Personen mit Nebenwohnung gemeldet (Stand
22.01.2015). Nach den Erkenntnissen anderer Städte,
die die Zweitwohnungssteuer bereits eingeführt
haben, wird die Anzahl der letztlich steuerpflichtig
werdenden Personen erheblich niedriger liegen.
Bereits infolge der Ermittlungen zur Steuerpflicht
und zu den Feststellungen zur Bemessungsgrundlage
der Steuer wird es zu
melderechtlichen Korrekturen (z.B. Abmeldungen der
Personen und ggf. Umzügen)
. Ummeldungen von Neben- zu Hauptwohnsitzen
. satzungsgemäßen Steuerbefreiungstatbeständen
kommen.
Die Höhe des Steueraufkommens ist daher vorab nicht
zuverlässig zu prognostizieren und kann nur auf der
Grundlage von Annahmen und unter Zuhilfenahme von
Erfahrungswerten anderer Städte annäherungsweise
dargestellt werden.
zu § 2: Begriff der Zweitwohnung und
Ausnahmetatbestände
Es wird der melderechtliche Wohnungsbegriff i.S.d. §
15 Meldegesetz Nordrhein-Westfalen (MG NRW) zugrunde
gelegt. Grundsätzlich unterliegt jede Zweitwohnung
der Steuer. Aus sozialen Gesichtspunkten sind in die
zu beschließende Satzung in der Praxis bewährte
Ausnahmetatbestände eingefügt worden (§ 2 Abs. 7).
Aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung werden
außerdem in § 2 Abs. 7 Buchstabe f) der Satzung
nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete bzw.
Lebenspartner/innen i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Lebenspartnerschaftsgesetzes von der Steuer befreit,
wenn sie die Zweitwohnung allein aus beruflichen
Gründen halten; dabei wurden als berufliche Gründe
auch solche Tätigkeiten eingestuft, die zur
Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit
erforderlich sind, wie beispielsweise Studium, Lehre
und Ausbildung.
zu § 5: Bemessungsgrundlage
Steuermaßstab ist die auf das Jahr hochgerechnete
Nettokaltmiete für den ersten vollen Monat des
Erhebungszeitraums. Die Nettokaltmiete ist die
aufgrund des Mietvertrages geschul- dete Miete ohne
Betriebs- und Heizungskosten und etwaige Zuschläge.
zu § 13: Datenübermittlung von der Meldebehörde Die
Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer erfolgt auf
Grund der Daten aus dem Melderegis- ter. Das
Verfahren und der Umfang der Datenübermittlung
entsprechen sowohl dem Meldegesetz als auch
geltendem Datenschutzrecht.
Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in
der Stadt Duisburg (Zweitwohnungssteuersatzung) vom
___
Die Satzung beruht auf § 7 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), der
§§ 2, 13, 15, 16 und 31 des Meldegesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fas- sung der
Bekanntmachung vom 16.09.1997 (GV. NRW. S. 332)
sowie der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.
NRW. S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des
Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung -.
§ 1 Steuergegenstand Die Stadt Duisburg erhebt eine
Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer
Zweitwohnung im Stadtgebiet.
§ 2 Begriff der Zweitwohnung
(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Abs.
4, die a) dem Eigentümer, Hauptmieter oder sonstigen
Berechtigten als Nebenwoh- nung im Sinne des
Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
dient,
b) der Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige
Berechtigte unmittelbar oder mittelbar einem Dritten
entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die
diesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient
oder
c) jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des
eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des
persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat.
Dieses gilt auch für steuerlich anerkannte Wohnungen
im eigengenutzten Wohnhaus.
Hinsichtlich der Hauptwohnung kommt es nicht darauf
an, ob und inwieweit hinsichtlich dieser über eine
rechtlich abgesicherte Nutzungsmöglichkeit verfügt,
zu welchem Zweck diese genutzt und wie diese
finanziert wird. (2) Eine Wohnung dient als
Nebenwohnung im Sinne des Nordrhein-Westfälischen
Meldegesetzes, wenn sie von einer dort mit
Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird. Wird
eine Wohnung von einer Person bewohnt, die mit
dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung
als Nebenwohnung im Sinne des
Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes, wenn sich die
Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu
melden hätte.
(3) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich
Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte
einer Wohnung im Sinne des Abs. 4, gilt hinsichtlich
derjenigen Ei- gentümer, Hauptmieter oder sonstigen
Berechtigten, denen die Wohnung als Nebenwohnung im
Sinne des Nordrhein-Westfälischen Meldegesetzes
dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als
Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung.
Wird der Wohnungsanteil eines an der Gemeinschaft
beteiligten Eigentümers, Haupt- mieters oder
sonstigen Berechtigten, unmittelbar oder mittelbar
einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf
Dauer überlassen, ist der Wohnungsanteil Zweit-
wohnung, wenn er dem Dritten als Nebenwohnung im
Sinne des Nordrhein- Westfälischen Meldegesetzes
dient.
Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die
Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume an den
der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen
Teilen zuzurechnen. Dem Anteil an der Fläche der
gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der
von dem Miteigentümer o- der Mitmieter individuell
genutzten Räume hinzuzurechnen. Lässt sich der Woh-
nungsanteil im Einzelfall nicht konkret ermitteln,
wird die Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl
aller Mitinhaber geteilt. Bei der Berechnung des
Wohnungsanteils werden nur volljährige Personen
berücksichtigt.
(4) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder
umschlossene Raum, der zum Woh- nen oder Schlafen
benutzt wird. Als Wohnung gelten auch Mobilheime,
Wohnmobile, Wohnschiffe, Wohn- und Campingwagen, die
zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs für einen
Zeitraum von mehr als drei Monaten abgestellt
werden.
(5) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer
Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie
zeitanteilig als Kapitalanlage nutzt. Eine
ausschließliche Nutzung als Kapitalanlage ist
gegeben, wenn der Inhaber die Wohnung weniger als
einen Monat im Jahr für seine private Lebensführung
nutzt oder vorhält und sie im Übri- gen an Fremde
vermietet oder nach den äußeren Umständen
ausschließlich an Fremde zu vermieten sucht.
(6) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer
Zweitwohnung auch nicht dadurch, dass sie
vorübergehend anders oder für einen Zeitraum von
weniger als drei Mo- naten nicht genutzt wird.
(7) Keine Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung sind:
a) Wohnungen, die von freien Trägern der
Wohlfahrtspflege aus therapeutischen oder
sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
b) Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und
freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich
zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken
dienen,
c) Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen
Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger
oder behinderter Menschen dienen,
d) Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen),
e) Räume zum Zwecke des Strafvollzuges
f) ausschließlich aus beruflichen Gründen gehaltene
Wohnungen eines nicht dauernd getrennt lebenden
Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspart- ners,
dessen eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche
Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet.
Dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätigkeit
überwiegend vom Ort der ehelichen bzw.
lebenspartnerschaftlichen Wohnung aus wahrgenommen
wird oder die Zweitwohnung von beiden Ehepartnern
oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinschaftlich
neben der Hauptwohnung bewohnt wird.
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für
solche Wohnungen, die ausschließlich zum Zwecke des
Studiums oder der Aus-, Fort- und Weiterbildung
gehalten werden.
§ 3 Persönliche Steuerpflicht
(1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine
Zweitwohnung oder mehrere Wohnun- gen innehat.
Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen
melderechtlichen Verhältnisse die Beurteilung der
Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber
einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 ist.
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber
einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner
gemäß § 44 Abgabenordnung (AO).
(3) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung
des Steuerpflichtigen als Zweit- wohnung zu
beurteilen ist. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die
Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt,
nicht auf den ersten Tag eines Monats, beginnt die
Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats.
Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der
Wohnung als Zweitwohnung endet, nicht auf den
letzten Tag eines Monats, endet die Steuerpflicht
mit Ablauf des Monats, in dem der Steuerpflichtige
die Wohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für die
Annahme einer Zweitwohnung entfallen.
§ 4 Besteuerungszeitraum Die Zweitwohnungssteuer ist
eine Jahressteuer. Besteuerungszeitraum ist das Ka-
lenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während
des gesamten Kalenderjahres, ist
Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in
dem die Steuerpflicht besteht.
§ 5 Bemessungsgrundlage (1) Die Steuer bemisst sich
nach der auf Grund des Mietvertrages im
Besteuerungs- zeitraum geschuldeten Nettokaltmiete.
Als im Besteuerungszeitraum geschuldete
Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat
des Ermittlungszeitraums ge- schuldete
Nettokaltmiete, multipliziert mit der Zahl der in
den Besteuerungszeit- raum fallenden Monate,
anzusetzen. Sollte im Mietvertrag zwischen den
Parteien eine Miete vereinbart worden sein, in der
einige oder alle Nebenkosten für die Möblierung der
Wohnung enthalten sind, gelten Abs. 2 und 3
entsprechend.
(2) Statt des Betrages nach Absatz 1 gilt als
jährliche Nettokaltmiete für solche Woh- nungen, die
eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden
Gebrauch, unent- geltlich oder unterhalb der
ortsüblichen Miete überlassen sind, die Miete lt.
jeweils gültigem Mietspiegel der Stadt Duisburg zu
Beginn des Ermittlungszeitraumes.
(3) Lässt sich aus dem jeweils gültigen Mietspiegel
keine Vergleichsmiete für die Zweitwohnung
entnehmen, ist die Steuer nach der ortsüblichen
Miete zu bemes- sen, wie sie sich für vergleichbare
Wohnungen im Stadtgebiet herausgebildet hat. (4) Bei
Wohnwagen, Wohnmobilen und Wohnschiffen gilt als
Nettokaltmiete die zu zahlende Stell- bzw.
Liegeplatzmiete. Ist keine Miete zu entrichten, wird
die in vergleichbaren Fällen zu zahlende Stell- bzw.
Liegeplatzmiete zugrunde gelegt.
§ 6 Steuersatz Die Steuer beträgt 12 vom Hundert der
Bemessungsgrundlage. § 7 Entstehung des
Steueranspruchs Die Steuer entsteht mit dem
Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht für den Rest
des Kalenderjahres. Im Übrigen entsteht die Steuer
mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer
festzusetzen ist.
§ 8 Anzeigepflicht (1) Das Innehaben einer oder
mehrerer Zweitwohnungen ist durch die
Steuerpflichti- gen innerhalb eines Monats nach
Beginn der Steuerpflicht gem. § 3 Abs. 3 der Stadt
Duisburg anzuzeigen.
(2) Hinsichtlich der Steuerpflichtigen, die bei
Inkrafttreten dieser Satzung bereits eine oder
mehrere Zweitwohnungen innehaben, beginnt die
Monatsfrist mit Inkrafttreten dieser Satzung.
(3) Die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach
dem Nordrhein-Westfäli- schen Meldegesetz gilt als
Anzeige im Sinne dieser Vorschrift. § 9
Steuererklärung (1) Der Steuerpflichtige hat
innerhalb eines Monats nach Aufforderung eine
Steuer- erklärung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben.
Unbeschadet der sich aus § 8 ergebenden
Verpflichtung kann die Stadt Duisburg auch jeden zur
Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der in der
Stadt Duisburg, ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu
sein, eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des
Meldegesetzes innehat. (2) Die Angaben sind auf
Verlangen durch geeignete Unterlagen, insbesondere
durch Mietverträge und Mietänderungsverträge, die
die Nettokaltmiete berühren, nachzuweisen.
(3) Wenn sich die für die Steuererhebung relevanten
Bemessungsgrundlagen än- dern, ist dies schriftlich
oder zur Niederschrift bei der Stadt Duisburg
innerhalb ei- nes Monats mitzuteilen.
(4) Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung
seine Hauptwohnung und eine inländische Anschrift
für die Bekanntgabe des Steuerbescheides anzugeben.
Als inländische Adresse für die Bekanntgabe des
Steuerbescheides gilt die Hauptwohnung, wenn der
Steuerpflichtige eine inländische Anschrift für die
Bekanntgabe des Steuerbescheides nicht angibt. Gibt
der Steuerpflichtige auch seine Hauptwohnung nicht
an oder erweisen sich seine Angaben im Zeitpunkt der
Bescheiderteilung als unzutreffend, gilt als
inländische Anschrift für die Bekanntgabe des
Steuerbescheides die Anschrift der Nebenwohnung.
5) Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne
von § 2, hat der Inhaber der Nebenwohnung dies mit
der Steuererklärung zu erklären und die hierfür
maßgeblichen Umstände anzugeben. § 10 Festsetzung
und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Stadt Duisburg setzt die Steuer durch
Bescheid fest. In dem Bescheid kann bestimmt werden,
dass er auch für künftige Besteuerungszeiträume
gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der
Steuerbetrag nicht ändern.
(2) Die Steuer wird vierteljährlich am 15. Februar,
15. Mai, 15. August und 15. November mit je einem
Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann auf
vorherigen Antrag zum 1. Juli in einem Jahresbetrag
entrichtet werden. Ein Wechsel der Zahlungsweise ist
nur für das Folgejahr möglich. Der Antrag ist vor
dem 30. Novem- ber zu stellen. Die beantragte
Zahlweise bleibt solange maßgebend, bis ihre
Änderung beantragt wird.
Für zurückliegende Zeiträume wird die Steuer einen
Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
§ 11 Mitwirkungspflichten Dritter
Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer und
sonstige Wohnungsgeber sind auf Anfrage zur
Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und
zur Mitteilung aller für die Steuererhebung
erforderlichen Tatbestände verpflichtet (§ 12 Abs. 1
Satz KAG NRW i. V. m. § 93 AO).
§ 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig
handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei
Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
Steuerpflichtigen leichtfertig 1. über
steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder
unvollständige Angaben macht oder 2. die Gemeinde
pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche
Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern
verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile
für sich oder einen anderen erlangt.
Die Strafbestimmungen des § 17 KAG NRW bleiben
unberührt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 1.
den Anzeigepflichten nach § 8 nicht nachkommt, 2.
als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet
entgegen § 9 Abs. 1 nicht rechtzeitig seine
Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck abgibt, 3. die in § 9 Abs. 2 genannten
Unterlagen nicht einreicht, 4. die Änderungen nach §
9 Abs. 3 nicht fristgemäß mitteilt, 5. als
Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer,
Wohnungsgeber und an- dere Person seinen
Mitwirkungspflichten nach § 11 nicht nachkommt,
6. Belege ausstellt, die
in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind.
(3) Gemäß § 20 Abs. 3 KAG
NRW kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 mit
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und eine
Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Euro geahndet werden. § 13
Datenübermittlung von der Meldebehörde
(1) Die Meldebehörde der Stadt Duisburg übermittelt
dem Amt für Rechnungswesen und Steuern zur Sicherung
des gleichmäßigen Vollzugs der
Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines
Einwohners, der sich mit einer Nebenwohnung mel-
det, gem. § 16 Abs. 3 MG NRW die folgenden
personenbezogenen Daten des Einwohners gemäß § 31
Abs. 1 MG NRW: 1. Vor- und Familiennamen, 2.
früherer Name, 3. akademische Grade, 4. Ordensnamen,
Künstlernamen, 5. Anschriften, 6. Tag des Ein- und
Auszugs, 7. Tag und Ort der Geburt, 8. Geschlecht,
9. gesetzlichen Vertreter, 10. Staatsangehörigkeit,
11. Familienstand, 12. Übermittlungssperren sowie
13. Sterbetag und -ort.
Bei Auszug, Tod, Namensänderung, Änderung
beziehungsweise nachträglichem Bekanntwerden der
Anschrift der Hauptwohnung oder Einrichtung einer
Übermittlungssperre werden die Veränderungen
übermittelt.
Wird die Hauptwohnung oder alleinige Wohnung zur
Nebenwohnung, gilt dies als Einzug. Wird die
Nebenwohnung zur Hauptwohnung oder alleinigen
Wohnung, gilt dies als Auszug. Eine
Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die
Anmeldung von Nebenwohnungen nachgeholt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannte Stelle übermittelt dem
Amt für Rechnungswesen und Steuern unabhängig von
der Datenübermittlung gem. Absatz 1 die Daten
derjeni- gen Einwohner, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Satzung in der Stadt Duisburg
bereits mit Nebenwohnsitz gemeldet sind.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Zweitwohnungssteuersatzung tritt am 01.07.2015
in Kraft.
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Bebauungsplan Nr. 1215 -
Hochfeld - "Juliusstraße"
1. Aufstellungsbeschluss
2. Prioritätenliste
Im wirksamen
Flächennutzungsplan (FNP) sind im Plangebiet Flächen
als Mischgebiet und Flächen für den Gemeinbedarf
„Kirche/Gemeindehaus“ und „Hallenbad“ dargestellt.
Die geplanten Zielsetzungen des Bebauungsplanes
entsprechen grundsätzlich mit einer
Mischgebiets-Festsetzung den Zielen des FNP.
Lediglich eine Teilfläche im östlichen Bereich ist
im FNP als Fläche für den Gemeinbedarf „Hallenbad“
dargestellt, welche in der Realität als Parkhaus
genutzt wird.
Im weiteren Verfahren wird geprüft, ob hier eine
Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich ist.
Eine entsprechende Änderung des
Flächennutzungsplanes wird ggf. im Zuge des
Bauleitplanverfahrens durchgeführt
(Parallelverfahren). Für das Plangebiet liegt kein
rechtskräftiger Bebauungsplan vor. Das Gebiet liegt
innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Vorhaben sind somit gem. § 34 Baugesetzbuch (BauGB)
zu beurteilen.
Anlass der Planung Das Quartier „Juliusstraße“
stellt eine mischgenutzte Fläche dar, die in
wesentlichen Teilen aus Wohn- und gewerblichen
Nutzungen besteht. Darüber hinaus befinden sich hier
eine Freikirche, ein Reifenhändler, ein Parkhaus,
eine Gaststätte sowie einige kleinere
Ladeneinheiten. In einer dieser Ladeneinheiten hat
sich ein Kiosk mit angeschlossener Spielhalle
angesiedelt. Der sich dem Plangebiet nördlich
anschließende Bereich hat sich in den letzten Jahren
zu einem Rotlichtviertel entwickelt, in dem
Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige Betriebe
(z.B. Sauna- oder FKK-Clubs) und Sexshops
dominieren.
In dem Plangebiet „Juliusstraße“ hat sich bislang
jedoch erst eine dieser Nutzungen, ein Kiosk mit
angeschlossener Spielhalle, angesiedelt. Das Ziel
des Bebauungsplanes ist es, die städtebauliche
Situation zum Schutz der vorhandenen
Vergnügungsstätten, auszuschließen. Gesamtstädtische
11.07.2011 vom Rat der Stadt als städtebauliches
Entwicklungskonzept gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
beschlossen wurde, gestützt. Wohnnutzung Bordellen,
Der Konzept zu bordellartigen Ausschluss zur sichern
und Betrieben Vergnügungsstätten Steuerung von eine
weitere und Ansiedlung Erotikfachgeschäften wird
Vergnügungsstätten, von von durch welches das am
11.07.2011 vom Rat der
Stadt als städtebauliches Entwicklungskonzept gemäß
§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen wurde, gestützt.
Wohnnutzung Bordellen, Der Konzept zu bordellartigen
Ausschluss zur sichern und Betrieben
Vergnügungsstätten Steuerung von eine weitere und
Ansiedlung Erotikfachgeschäften wird
Vergnügungsstätten, von von durch welches das am
Seite 4 Drucksache-Nr. 15-0484 Datum 20.04.2015
4. Städtebauliche Zielsetzungen und Mittel zur
Umsetzung im Bebauungsplan Wesentliches
Gebietsstruktur als Mischgebiet (MI) und der Schutz
der vorhandenen Wohnfunktion. In einem Mischgebiet
sind Bordelle und bordellartige Betriebe prinzipiell
ausgeschlossen, weil sie eine wesentliche Störung
der Wohnnutzung bedeuten. Wohnungsprostitution,
Sexshops usw. fallen jedoch unter „sonstiges
Gewerbe“, was in einem ausgeschlossen werden.
Vergnügungsstätten, die in einem Mischgebiet
ebenfalls zulässig wären, sollen auf Grundlage durch
das Gesamtstädtische Konzept zur Steuerung von
Vergnügungsstätte gemäß ausgeschlossen werden.
In dem Mischgebiet sollen nur „sonstige
Gewerbebetriebe“ zulässig sein, die das Wohnen nicht
stören. Nicht zulässig sind Vergnügungsstätten,
Gewerbe, die auch dem entgeltlichen
Geschlechtsverkehr dienen und Einzelhandelsbetriebe,
deren Angebot nicht nur zu unwesentlichen Teilen aus
Gütern sexuellen Charakters bestehen.
Ziel des Bebauungsplanes ist die Sicherung der
vorhandenen Mischgebiet regelmäßig zulässig ist.
Daher sollen diese Nutzungen § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
beschlossen wurde, für den Planbereich 5. Weiterer
Verfahrensablauf Vorbehaltlich der Zustimmung des
Rates der Stadt wird ein Bebauungsplanentwurf
erarbeitet, welcher dem Rat der Stadt zur
Beschlussfassung über die Öffentliche Auslegung gem.
§ 3 (2) BauGB vorgelegt wird.
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