Duisburg, Mai/Juni
2019 - Iin der Bezirksvertetung Süd und auch bei den
frühzeitgen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde das
Thema auch im Juni diskutiert. Im Rahmer Gemeindesaal gab es
bei zwei Veranstaltungen heftig Gegenwind von den Rahmern
für das Projekt, dass von der GroKo mit CDU und SPD im Rat
sowie der BV Süd - hier auch mit Stimmen der Grünen -
deutlich Zustimmung erhalten hatte.
Am Mittwoch, 12.
Juni 2019 gab es nun auch die Gründung einer
Bürgerinitiative - Initiator Thomas Anthonj - zum Erhalt des
gesamten Rahmer Buschfeldes.
Die Politik
fürechtet schon bei der Diskussion um den
Flächennutzungsplan, das es in Rahm bald ähnliche
Verhältniss wie in Bissingheim geben könne,da der
Nahversorger Edeka Müller angekündigt hatte, die kleine
Filiale Am Rahmer Bach zu schließen. Die Ansiedlung nur des
Nahversorgers auf der grünen Wiese geht nicht, es muss
zwingend ein Bebauungsplan mit Wohnbebauung rechtskonform
verabschiedet werden.
Bebauungsplan
Nr.1239 -Rahm- "Rahmerbuschfeld “ FNP Änderung Nr. 7.45
-Süd-
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Beschlussentwurf
Der Oberbürgermeister wird gebeten, das Ergebnis der
Erörterung im weiteren Verfahren auszuwerten.
Problembeschreibung / Begründung
In der Sitzung am 03.07.2017 beschloss der Rat der Stadt
Duisburg anlässlich eines Antrages aus der Politik für einen
Bereich in der Gemarkung Huckingen, Flur 53 im Ortsteil
Rahm, östlich der Einfamilienhausbebauung an der Angermunder
Straße auf der gesamten Länge zwischen der nördlichen
Grundstücksgrenze des Flurstücks 23 im Norden und der
südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 49 im Süden in
einer Tiefe von ca. 100 m einen Bebauungsplan aufzustellen.
Derzeit wird der ca. 4,2 ha große Bereich größtenteils als
Weideflächen für den benachbarten, denkmalgeschützten
Ventenhof genutzt. Ein kleinerer Bereich ist im städtischen
Besitz und war bis in die 1970er Jahre zum Teil noch bebaut.
Im Geltungsbereich des angestrebten Bebauungsplans sollen
durch entsprechende Festsetzungen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für eine aufgelockerte eingeschossige
Einfamilienhausbebauung (plus ein Staffelgeschoss) in Form
von Einzel und Doppelhäusern und die Ansiedlung eines
Nahversorgers geschaffen werden.
Neben der Schaffung von Wohnraum ist es Ziel der Stadt
Duisburg, die wohnortnahe Versorgung in den Ortsteilen zu
sichern und weiter zu entwickeln. Da Letztere im Ortsteil
Rahm durch die absehbare Schließung des Edeka-Marktes „Am
Rahmer Bach“ in Folge fehlender Erweiterungsmöglichkeiten
gefährdet ist, ist es notwendig einen Ersatzstandort für
einen Nahversorger zu finden. Zu diesem Zweck wurden seitens
der Verwaltung sechs Alternativstandorte in Rahm geprüft.
Nach der erfolgten Alternativenprüfung bietet sich
insbesondere ein Teil dieser Fläche östlich der Angermunder
Straße in Höhe der Bushaltestelle "Altes Kloster" als
Einzelhandelsstandort an, da mit ihrer Lage an der
Angermunder Straße und der BAB 524 eine gute Anbindung für
Anlieferungsverkehr und den motorisierten Individualverkehr
vorliegt. Die übrigen Flächen haben sich insbesondere
aufgrund der tatsächlich verfügbaren Fläche (Größe und
Zuschnitt) sowie der verkehrlichen Anbindung als nicht
realisierungsfähig erwiesen.
Aufgrund der besonderen Lage am Übergang zur freien
Landschaft soll die Siedlungsabrundung über die
Festsetzungen im Bebauungsplan behutsam erfolgen. Der Erhalt
von Gehölzstrukturen, eine aufgelockerte Bebauungsstruktur,
bestimmte Pflanzvorgaben sowie die Schaffung von
öffentlichen Grünflächen stellen u.a. anvisierte Maßnahmen
der Kompensation dar, welche im weiteren Verfahren zu
beachten sind
Planungserfordernis
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche
Nutzung der Flächen zu schaffen ist neben der Aufstellung
eines Bebauungsplanes gem. § 30 BauGB Abs. 1 im
Vollverfahren, eine Flächennutzungsplanänderung
durchzuführen, um dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2
BauGB zu entsprechen. Im Flächennutzungsplan der Stadt
Duisburg ist der Bereich als Flächen für Landwirtschaft und
Flächen für Forstwirtschaft dargestellt.
Teile des Planbereichs liegen
innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes.
Entsprechend der aktualisierten städtebaulichen Zielsetzung
als Wohnbaufläche und/oder Sonderbaufläche für Einzelhandel
erfolgt die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der
Stadt Duisburg für diesen Bereich gem. § 8 Abs. 3 BauGB im
Parallelverfahren. Aus einer Wohnbaufläche lässt sich
ebenfalls ein Nahversorger ableiten, die genaue Darstellung
gilt es im weiteren Verfahren abzustimmen.
Im September 2015 wurden die Teilräumlichen
Strategiekonzepte (TSK) im Zuge der Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes vom Rat der Stadt Duisburg
beschlossen. Die oben genannte Fläche wurde als neue
Wohnbaufläche für eine nachhaltige Einwohnerförderung
ausgewiesen. Im Sinne der TSK soll ein qualitätsorientiertes
und vielfältiges Wohnungsangebot zur Abmilderung der
Einwohnerverluste, zur Einwohnerbindung und zur gezielten
Einwohnergewinnung insbesondere einkommensstarker Haushalte
und junger Familien entwickelt werden.
Mit der Drucksache 16-1355 wurde der
Flächennutzungsplan-Vorentwurf Anfang 2017 in die
politischen Gremien der Stadt eingebracht und am 13. März
2017 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen.
Der Vorentwurf sieht bisher eine Fläche von 3,7 ha für eine
Entwicklung in diesem Bereich vor, welche durch die
vorliegende Planung um rund 0,5 ha überschritten wird.
Dennoch lässt sich das Vorhaben aufgrund der
Parzellenunschärfe und des größeren Maßstabes des
Flächennutzungsplanes aus diesem entwickeln. Da sich der
Vorentwurf jedoch in der Entwurfsphase befindet, werden die
im Zuge dieser vorliegenden FNP-Änderung gewachsenen
Erkenntnisse auch im weiteren Verfahren zur Neuaufstellung
des FNP berücksichtigt werden.
Investor und Planungsbüro
Der Investor der Planungsmaßnahme ist Wilma Bau und
Entwicklungsgesellschaft West mbH (Pempelfurtstraße 1, 40880
Ratingen). Der Investor hat das Planungsbüro rheinruhr.
stadtplaner (Sibyllastraße 9; 45136 Essen) mit der
Ausarbeitung des städtebaulichen Entwurfes und der
Erarbeitung der Bauleitpläne beauftragt. Dieses Büro führt
das Verfahren in enger Abstimmung mit der Stadt Duisburg
durch.
Weitere Verfahrensschritte
Von der Bezirksvertretung Süd wird die Beteiligung der
Öffentlichkeit an den Bauleitplanungen gem. § 3 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) und zugleich die Unterrichtung der
Einwohnerinnen und Einwohner gem. § 23 Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) durchgeführt. Im Rahmen einer
öffentlichen Sitzung der Bezirksvertretung werden die Ziele
und Inhalte des beigefügten städtebaulichen Entwurfes sowie
des beigefügten Flächennutzungsplanänderungsentwurf durch
den Entwurfsverfasser und die Verwaltung erläutert.
Die Öffentlichkeit erhält anschließend Gelegenheit zur
Äußerung und Erörterung. Die während der frühzeitigen
Beteiligung vorgebrachten Äußerungen werden nach Prüfung und
Auswertung der Bezirksvertretung Süd, dem Ausschuss für
Wirtschaft, Stadtentwicklung und Verkehr, dem Ausschuss für
Umwelt und Grünflächen sowie dem Rat der Stadt zur
Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung vorgelegt.
Frühzeitige Bürgerbeteiligung 19.03.2019
Das Plangebiet befindet sich im äußersten Südosten von
Duisburg im Stadtbezirk Rahm. Im Norden liegt
Duisburg-Großenbaum und im Süden Düsseldorf-Angermund. Im
Osten wird Rahm durch ein großes Waldgebiet von
Ratingen-Lintorf getrennt. Das Plangebiet umfasst eine
Fläche von etwa 4,2 ha und wird begrenzt im Westen durch
rückwärtige Hausgärten der Wohnbebauung an der Angermunder
Straße bzw. die Angermunder Straße, im Norden durch
Grünflächen südlich der Sportanlage am Reiserpfad, im
Osten durch Acker- und Weideflächen, die an die Waldgebiete
Grindsmark und Rahmer Benden angrenzen und im Süden durch
weitere Weideflächen.
Gebietsbeschreibung und stadträumliche Einbindung
Der dörflich geprägte Ortsteil Alt-Rahm mit seinem
historischen Ortskern ist durch einen hohen Anteil von
Einfamilienhäusern gekennzeichnet. Aufgrund seiner
verkehrsgünstigen Lage, aber auch wegen seiner durch
Waldgebiete und Grünland geprägten Landschaft stellt der
Ortsteil einen bevorzugten Wohnstandort und
Entwicklungsschwerpunkt im Duisburger Süden dar. Bei dem
weitestgehend ebenen Plangebiet selbst handelt es sich um
Wiesen und Ackerflächen.
Das Umfeld wird durch eine aufgelockerte Siedlungslage mit
überwiegenden Ein- und Zweifamilienhausgebieten geprägt. Als
solitäre Bauanlagen bzw. komplexe treten im unmittelbaren
Umfeld des Plangebietes die historische Hofanlage
„Ventenhof“ im Süden und ein 7-geschossiges Wohngebäude im
Westen hervor. Die benachbarten Siedlungsbereiche der
Ortslage Rahm sind eingebettet in einen Vernetzungsraum von
landwirtschaftlich genutzten Flächen, Grünland und Wald.
Nördlich des Plangebietes schließen Acker- und Grünflächen
an, die sich in privatem Eigentum befinden.
Ein möglicher Anschluss mittels eines Fuß-/Radweges an die
sich weiter nördlich befindenden Sportanlagen wird im
weiteren Verfahren geprüft. Östlich des Plangebietes
verläuft die Fichtenstraße am Waldrand, ein Wirtschaftsweg
mit Anschluss an die östlich anschließenden umfassenden
Waldgebiete, der Bestandteil unterschiedlicher Wanderrouten
ist. Im Süden grenzt unmittelbar die Hofanlage „Ventenhof“
an. Der denkmalgeschützte Bauernhof ist heute ein Pferdehof
mit rückwärtig angelegten Pferdeweiden. Im Südwesten grenzt
das Plangebiet unmittelbar an die Angermunder Straße.
In diesem Bereich soll, südlich einer gehölzbestandenen
Dreiecksfläche auf Höhe der Straße „Am Rahmerbuschfeld“ die
zukünftige, neue Erschließungsstraße anbinden, die in das
Plangebiet führt. Oberhalb des kleinen Wäldchens grenzt das
Grundstück einer 7-geschossigen Wohnanlage mit Tiefgarage an
das Plangebiet. Weiter nördlich schließen die rückwärtigen
Grundstücksbereiche zweigeschossiger Eigenheime an, die
mittels kleiner Wohnstichstraßen an die Angermunder Straße
angebunden sind.
Das Ortszentrum von Alt-Rahm liegt ca. 600 m nord-östlich
und das Stadtzentrum Duisburgs ca. 10 km nördlich des
Plangebietes. Die Angermunder Straße verläuft in
Nord-Süd-Richtung durch die gesamte Ortschaft und führt
weiter in die nördlich und südlich folgenden Stadtgebiete.
Über die hier verkehrende Buslinie 728 ist das Plangebiet
mit der Bushaltestelle „Kloster“ auf Höhe des künftigen
Nahversorgers an die benachbarten Stadtteile und das
überregionale Verkehrsnetz angebunden. Die Autobahn A 524
(Zubringer A 3 und A 52) hat eine Auf- bzw. Ausfahrt in Rahm
und vom hiesigen S-Bahnhof fährt die S-Bahn-Linie S1
regelmäßig die Strecke von Düsseldorf nach Dortmund. Das
Plangebiet ist trotz der stadträumlichen Randlage insgesamt
gut an die Netze des ÖPNV und IV angebunden. Die
Bushaltestelle „Kloster“ liegt innerhalb des Plangebiets.
Regionalplan
Der Regionalverband Ruhr (RVR) hat die Regionalplanung zum
21.10.2009 übernommen. Bis zum Inkrafttreten eines neuen
(einheitlichen) Regionalplans für das Ruhrgebiet gilt für
die Stadt Duisburg der Regionalplan der Bezirksregierung
Düsseldorf (GEP 99) fort. Jedoch stellen in Aufstellung
befindliche Ziele der Raumordnung sonstige Efordernisse der
Raumordnung dar, welche im weiteren Prozess zwar nicht zu
beachten, aber zu berücksichtigen sind.
Im wirksamen Regionalplan (GEP 99) der Bezirksregierung
Düsseldorf ist das Gebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich
(ASB) dargestellt. Der in Aufstellung befindliche
Regionalplan-Ruhr stellt den Bereich ebenfalls als
Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Diese Darstellung
ist nicht deckungsgleich, jedoch ist die Abweichung von 0,9
ha aufgrund des großen Maßstabes von 1:50.000 als
Parzellenunschärfe auszulegen.
Die Divergenz mit dem Planwerk in Entwurfsstadium ist zudem
bereits mit dem Regionalverband Ruhr kommuniziert worden.
Die Vereinbarkeit des geplanten Nahversorgers mit den Zielen
der Raumordnung wurde im Vorfeld bereits über eine
Verträglichkeitsanalyse nachgewiesen. Diese wird derzeit in
Form eines Gutachtens aktualisiert und überprüft.
3.2 Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Duisburg
ist der überwiegende Teil des Plangebietes als Fläche für
die Landwirtschaft dargestellt. Ein kleiner Teilbereich ganz
im Süden ist als Waldfläche dargestellt. Des Weiteren ist
das Plangebiet weitestgehend mit der Darstellung als
Landschaftsschutzgebiet überlagert.
Die geplanten Zielsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen
nicht den Entwicklungszielen des wirksamen
Flächennutzungsplanes, daher ist der Flächennutzungsplan zu
ändern. Die Änderung erfolgt im Parallelverfahren zur
Aufstellung des Bebauungsplanes. Derzeit stellt die Stadt
Duisburg auf Grundlage des Teilräumlichen Strategiekonzeptes
einen neuen FNP auf. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes
entspricht der „Prüffläche-Nr.: 762-02 – Wohnen im
Rahmerbuschfeld“.
Der Vorentwurf sieht bisher eine Fläche von
3,7 ha für eine
Entwicklung in diesem Bereich vor, welche durch die
vorliegende Planung um rund 0,5 ha überschritten wird.
Dennoch lässt sich das Vorhaben aufgrund der
Parzellenunschärfe und des größeren Maßstabes des
Flächennutzungsplanes aus diesem entwickeln.
Da sich der Vorentwurf jedoch in der Entwurfsphase befindet,
werden die im Zuge dieser vorliegenden FNP-Änderung
gewachsenen Erkenntnisse auch im weiteren Verfahren zur
Neuaufstellung des FNP berücksichtigt werden. Entsprechend
der aktualisierten städtebaulichen Zielsetzung als
Wohnbaufläche und/oder Sonderbaufläche für Einzelhandel
erfolgt die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der
Stadt Duisburg für diesen Bereich gem. § 8 Abs. 3 BauGB im
Parallelverfahren. Da sich aus
einer Wohnbaufläche ebenfalls ein Nahversorger ableiten
lässt, gilt es die genaue Darstellung im weiteren Verfahren
abzustimmen.
Bebauungsplan
Der südliche Bereich (Fläche des
Nahversorgers) des aufzustellenden Bebauungsplanes
Nr. 1239 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
419 und ist hier als Reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Der
Bebauungsplan ist jedoch aufgrund von gestalterischen
Festsetzungen nach § 103 BauO NRW 1970 nach ständiger
Rechtsprechung des OVG Münster als "nicht anwendbar"
anzusehen..
3.5 Restriktionen und Bindungen - Altlasten
Altlasten bzw. Altablagerung sind innerhalb des Plangebiets
nicht bekannt. Boden Bei den im Plangebiet vorhandenen
derzeit unbebauten Flächen handelt es sich um
Bodenschutzvorrangflächen sowie um schützenswerte naturnahe
Böden. Im Falle einer Bodeninanspruchnahme sind
Kompensationsmaßnahmen für die Bodenzerstörung notwendig.
Die Kompensationsmaßnahmen und –flächen werden im Rahmen des
weiteren Verfahrens definiert und mit der Unteren
Bodenschutzbehörde abgestimmt.
Wasserrecht
Die Kläranlage Duisburg-Huckingen sowie die
Mischwasserbehandlung entsprechen nicht mehr den allgemein
anerkannten Regeln der Technik. Aufgrund der
wasserrechtlichen Restriktionen (Ordnungsverfügungen) darf
bis zur Ertüchtigung der Anlagen kein zusätzliches Abwasser
an diese angeschlossen werden. Mit der Sanierung wurde
bereits begonnen, die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen
soll bis Ende 2019 abgeschlossen werden, sodass dann gegen
eine Neubebauung des Plangebietes keine Bedenken bestehen.
Für das innerhalb des Plangebiets zukünftig anfallende
Niederschlagswasser gelten die wasserrechtlichen Bindungen
i.S.d. § 55 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Danach soll
Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder
direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit
Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit
dies sinnvoll möglich ist.
Erste Bodenuntersuchungen haben aufgezeigt, dass eine
Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet
grundsätzlich möglich ist. Derzeit wird im Rahmen der
Planaufstellung ein Entwässerungskonzept erarbeitet. Es ist
geplant, das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser
von den Dachflächen der Wohngebäude, Garagen und des
Lebensmittelmarktes auf den Baugrundstücken mittels
Rasenmulden zu versickern.
Belastetes Niederschlagswasser, das nicht in den Mulden
versickert werden darf (siehe folgenden Punkt
Trinkwasserschutz), wird der Mischwasserkanalisation
zugeführt. Davon ausgenommen wird aktuell geprüft, das
belastete Niederschlagswasser des Parkplatzes des
Lebensmittelmarktes nach entsprechender Vorbehandlung auf
dem eigenen Grundstück zu versickern.
Trinkwasserschutz
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III b
des Wasserwerkes Bockum, Wittlaer, Kaiserswerth und
Wittlaer-Werth der Stadtwerke Duisburg AG. Es sind im
gesamten Geltungsbereich die Maßgaben der
Wasserschutzverordnung Bockum zu beachten. Im gesamten
Plangebiet gilt es einen Versiegelungsgrad von 0,4
einzuhalten, um die Grundwasserneubildung nicht zu weit
einzuschränken.
Durch gezielte Maßnahmen, welche die Grundwasserneubildung
fördern, ist eine Steigerung auf 0,6 möglich. Aufgrund des
aktuellen städtebaulichen Entwurf und den damit vorgesehen
Maßnahmen (wie z.B. wasserdurchlässige Bodenbeläge und
Dachbegrünung) kann dieser Wert mit ca. 0,49 eingehalten
werden. Zudem ist u.a. nur die Versickerung und Verrieselung
schwach belasteten Niederschlagswassers zulässig.
Die entsprechend der Schutzgebietsverordnung erforderlichen
Genehmigungen sind bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt
Duisburg einzuholen. Die für Flächen innerhalb der
vorgenannten Wasserschutzzone III b geltenden
Nutzungsbeschränkungen stehen der geplanten Entwicklung
innerhalb des Plangebiets insgesamt nicht entgegen.
Denkmalschutz/ Archäologie
Innerhalb des Plangebietes sind keine Baudenkmäler oder
denkmalwerte Gebäude vorhanden. Südlich außerhalb des
Plangebietes liegt die Hofanlage „Ventenhof“, welcher ein
eingetragenes Baudenkmal darstellt. Der historische
Bauernhof ist heute ein Pferdehof mit rückwärtig angelegten
Pferdeweiden.
Bei der Erarbeitung des städtebaulichen Konzeptes wurde der
Umgebungsschutzes gem. § 9 (1) b) DSchG NRW berücksichtigt,
indem die Hofanlage als räumlicher Fixpunkt inmitten der
Weidelandschaft von der Angermunder Straße aus erhalten
bleibt. Zudem wurde im Laufe der Entwicklung des Entwurfes
der Abstand zur Hofanlage vergrößert und gleichzeitig die
Eingrünung erhöht.
Leitungstrasse
Östlich des Plangebietes verlaufen in direkter Nachbarschaft
eine Erdgashochdruckleitung der WINGAS (Auskunft von
GASCADE) sowie eine CO-KohlenmonoxidFernleitung der Bayer
Material Science AG, heute Covestro (Auskunft von Evonik).
Die Trasse und auch der dazugehörige Schutzstreifen der
CO-Pipeline werden von der Bebauung freigehalten. Die
planfestgestellte Trasse selbst verfügt über diverse
Schutzvorkehrungen und darüber hinausgehende Regelungen sind
gesetzlich nicht vorgesehen. Eine bauliche Inanspruchnahme
der Trasse und der Schutzstreifens ist aufgrund der
Planfeststellung ausgeschlossen.
Die Belange des Bevölkerungsschutzes und gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse waren bereits Gegenstand dieser
übergeordneten Fachplanung. Die CO-Kohlenmonoxid-Fernleitung
wird in beiden Bauleitplänen nachrichtlich übernommen. Zudem
wird in der Vermarktung der Häuser aktiv auf die Pipeline
hingewiesen. Zudem ist jede Bebauung in einem Abstand unter
20,0 m zur Erdgashochdruckleitung der WINGAS zur Vermeidung
einer potentiellen Beeinträchtigung der Leitungen mit den
Betreibern abzustimmen.
Die Erdgasleitung wird im Bebauungsplan nachrichtlich
übernommen. Stadtklima Das Plangebiet ist vollständig dem
Gunstraum der Freilandklimate zuzuordnen. Zusammen mit
angrenzenden Freilandbereichen auf Duisburger und
Düsseldorfer Stadtgebiet und den östlich liegenden
bioklimatischen Ausgleichsräumen der Grindmark und Heltorfer
Mark bildet es einen großflächigen, zusammenhängenden und
überregionalen Ausgleichsraum, der ein bedeutendes Kalt- und
Frischluftproduktionsgebiet für die Stadt und die gesamte
Region darstellt.
Die Planungsempfehlungen der Klimaanalysen Duisburg und
Düsseldorf sind im Rahmen der weiteren Planungen zu
berücksichtigen. Ebenso zu berücksichtigen sind die
Zielsetzungen zum globalen Klimaschutz sowie die
Zielvorgaben der kommunalen Klimaschutzkonzepte
(Klimaanpassungsstrategie, Klimaschutzkonzept –
Duisburg.Nachhaltig). Im weiteren Verfahren wird ein
Klimagutachten erstellt, dessen Ergebnisse in den
Umweltbericht und die Begründung eingepflegt werden. Gerüche
Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zum
Pferdehof „Ventenhof“ mit seinen rückwärtig angelegten
Pferdeweiden. Um die Einwirkungen der Pferdezucht dieses
Hofes auf das Plangebiet beurteilen zu können, wird im
weiteren Verfahren ein Geruchsgutachten gemäß
Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) erstellt. Dessen
Ergebnisse werden in den Umweltbericht und die Begründung
eingepflegt.
Wohngebiet
Bebauungskonzept und beabsichtigte Nutzungen
Die städtebauliche Planung sieht vor, den überwiegenden Teil
des Plangebietes ausgehend von der neuen Zufahrt von der
Angermunder Straße - in etwa auf der Höhe der
gegenüberliegenden Straße Am Rahmerbuschfeld - in Richtung
Norden zu einem neuen Wohngebiet zu entwickeln.
In Anlehnung an die in der Nachbarschaft vorherrschende
Bebauungsstruktur ist hier eine Eigenheimbebauung in Form
von freistehenden Einfamilien- und Doppelhäusern in maximal
anderthalbgeschossiger Bauweise vorgesehen. Es ist geplant,
die Realisierung als Bauträgermaßnahme durchführen zu
lassen. Damit wird sichergestellt, dass die Architektur und
Gestaltung in einem einheitlichen, mindestens ähnlichen
Charakter entwickelt werden.
Aufgrund des östlich unmittelbar angrenzenden freien
Landschaftsraumes, verfolgt das städtebauliche Konzept eine
Dichtestaffelung, die von West nach Ost abnimmt. Mittels
freistehender Einfamilienhäuser auf großzügigen
Grundstücken, die eine entsprechende randliche Eingrünung
gewährleisten, wird entlang der östlichen Plangebietsgrenze
dem hier angrenzenden Landschaftsraum hinreichend Rechnung
getragen.
Die Gärten der Eigenheimbebauung orientieren sich
überwiegend sowohl nach Süden als auch nach Westen. Gemäß
dem städtebaulichen Konzept sind im Plangebiet 26
Doppelhäuser und 13 freistehende Einfamilienhäuser bzw.
Einzelhäuser mit insgesamt ca. 65 Wohneinheiten geplant.
Die Grundstücksgrößen betragen zwischen ca. 280 und 700 m².
Die Grundstücke verfügen über eine ausreichende Größe, um
den privaten ruhenden Verkehr auf dem Grundstück
aufzunehmen.
Je Einzelgrundstück sind 2 Stellplätze in Form einer Garage
und deren Zufahrtsbereich vorgesehen. Im näheren Umfeld des
Plangebiets befinden sich zum Teil großzügigere Grundstücke
von Einfamilienhäusern; grundsätzlich entspricht die
potentiell höhere Verdichtung aber der Maßgabe, im Hinblick
auf die Innenentwicklung mit Grund und Boden sparsam
umzugehen. Sie spiegelt gleichzeitig die Anforderungen am
Markt wieder.
Das städtebauliche Konzept dient als zielgerichtetes
Beispiel für eine mögliche Bebauung im Plangebiet. Genaue
Vorgaben für die Nutzungsmöglichkeiten auf den jeweiligen
Einzelgrundstücken werden durch entsprechende Festsetzungen
im Bebauungsplan definiert. Erschließung und ruhender
Verkehr Die geplante Erschließung erfolgt von Westen über
eine neue Erschließungsachse, die - in etwa auf der Höhe der
Straße Am Rahmerbuschfeld – an die Angermunder Straße
anschließt.
Nach ca. 30,0 m knickt die neue Erschließungsstraße nach
Norden ab und mündet im nördlichen Bereich des Plangebietes
in einer zentralen Wendeanlage, die neben den erforderlichen
Wendemöglichkeiten für Müllfahrzeuge und Lieferverkehre auch
eine Aufenthaltsfunktion für die Bewohner bieten kann. Im
Verfahren wird derzeit die Möglichkeit einer Entsorgung über
Unterflurcontainer geprüft.
Von der Haupterschließungsachse zweigen
schmale Wohnwege nach Osten ab, an denen maximal 10
Wohneinheiten angeschlossen sind. Die innere Erschließung
wird als Mischverkehrsfläche hergestellt. Insgesamt stehen
innerhalb der Haupterschließungsachse rund 20 öffentliche
Parkplätze zur Verfügung. Damit ist eine hinreichende
Versorgung des neuen Wohnquartiers mit Parkplätzen für
Besucher sichergestellt.
Freiraum
Das heutige Wäldchen an der Angermunder Straße, nördlich der
neuen Grundstückszufahrt, bleibt in seinem Bestand erhalten
und wurde entsprechend in die städtebauliche Planung
integriert. Lediglich ein kleiner Teil am südlichen Ende
wird für die Erschließungsstraße benötigt. Somit gestaltet
sich hier ein grüner Siedlungseingang unter Beibehaltung des
gewohnten Orts- und Landschaftsbildes an dieser Stelle.
In Verlängerung der neuen Grundstückszufahrt schließt nach
Osten hin ein Grünband an, welches sich in Richtung Osten
öffnet und eine freie Sichtachse zum angrenzenden
Landschaftsraum erhält. Die gewohnte Blickbeziehung bleibt
so erhalten.
Zentral im Wohnquartier ist weiter in Richtung Norden ein
weiteres breites Grünband angeordnet, welches von der
Erschließungsachse nach Osten an den Landschaftsraum
anschließt. Hier kann ein zentral im Quartier gelegener
Spiel- und Aufenthaltsbereich entwickelt werden. Zur
Abgrenzung des freien Landschaftsraumes wird auf den
Privatgrundstücken entlang der östlichen Plangebietsgrenze
eine Eingrünung mit einer Breite von 2,5 m berücksichtigt.
Der Bebauungsplan wird mittels Pflanzgeboten eine
entsprechende Herstellung sichern.
In Richtung des nördlich gelegenen Sportplatzes zeigt das
städtebauliche Konzept eine wünschenswerte Fußwegeanbindung.
Da zur weiteren Anbindung an den Sportplatz jedoch noch
andere Fremdgrundstücke in Anspruch genommen werden müssen,
ist eine mögliche Umsetzung im Weiteren durch die Stadt
Duisburg zu prüfen.
Entwässerung
Aufgrund der erstmaligen Bebauung des Plangebietes kommt die
Anwendung der Maßgabe des § 44 Landeswassergesetz zum
Tragen. Gemäß § 44 LWG NRW ist es vorgeschrieben, dass für
Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut
oder befestigt werden, das Regenwasser auf dem Grundstück zu
versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer
einzuleiten ist, soweit das Wohl der Allgemeinheit nicht
beeinträchtigt wird. Dabei sind der Schutz von Sachgütern,
die vorhandene oder geplante entwässerungstechnische
Ausstattung (Misch- und Trennsystem) und die
Verhältnismäßigkeit der Versickerungsmaßnahme zu
berücksichtigen.
Gemäß gültigen wasserrechtlichen Vorschriften und aufgrund
der Überlastung der örtlichen Mischwasserkanalisation und
Kläranlage soll die zukünftige Entwässerung des Plangebietes
im Trennverfahren erfolgen. Im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens wird derzeit ein
Versickerungsgutachten erstellt, gemäß dessen Aussagen die
Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet
grundsätzlich möglich ist.
Da der gesamte Geltungsbereich innerhalb der Zone III b des
festgesetzten Schutzgebietes „Bockum, Wittlaer, Kaiserswerth
und Wittlaer-Werth“ liegt, sind u. a. nur die Versickerung
und Verrieselung von schwach belastetem Niederschlagswasser
zulässig.
Auf der Grundlage des städtebaulichen Konzepts wurde daher
eine Entwässerungsplanung entwickelt, die nach Möglichkeit
eine Versickerung des im Plangebiet anfallenden schwach
belasteten Niederschlagswassers auf den privaten
Grundstücken vorsieht. Schmutzwasser wird über einen neu zu
erstellenden Ablaufkanal innerhalb der geplanten
öffentlichen Erschließungsstraße mit Anschluss an den Kanal
in der Angermunder Straße in die vorhandene städtische
Mischwasserkanalisation eingeleitet.
Neben dem Schmutzwasser wird auch das stark belastete
Niederschlagswasser der öffentlichen Straße sowie der
privaten Stichwege hier eingeleitet.
Das auf privaten Dachflächen der Wohnhäuser und Garagen
anfallende Regenwasser soll über die belebte Bodenzone
mittels Rasenmulden versickert werden. Dazu werden in den
rückwärtigen Gartenbereichen der Wohnbebauung flache
Rasenmulden angelegt. Garagenzufahrten im Wohngebiet sollen
aus Rasenkammersteinen hergestellt werden.
4.2 Nahversorger
Bebauungskonzept und beabsichtigte Nutzungen
Auf der südlichen Teilfläche des Plangebietes ist die
Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit einer
Verkaufsfläche von max. 1.300 m² geplant, welcher der
wohnortnahen Versorgung dienen soll. Der geplante Markt soll
darüber hinaus ein gastronomisches Angebot (Bäcker) mit
einer Fläche von 75 m² beinhalten.
Das Gebäude des Lebensmittelmarktes wird im nördlichen
Grundstücksbereich angeordnet, um eine bessere
städtebauliche Integration des Nahversorgers in den Bestand
zu ermöglichen. Der Eingangsbereich des Marktes, der sich
nach Westen zur Angermunder Straße orientiert, soll
freiraumplanerisch gestaltet werden und durch frei nutzbare
Sitzgelegenheiten sowie die Möglichkeit zur Außengastronomie
des Backshops eine entsprechende Aufenthaltsqualität
gewährleisten.
Ein weiterer Eingang ist südlich des Gebäudes vorgesehen und
unmittelbar über den Parkplatz zu erreichen. Erschließung
und ruhender Verkehr Die Erschließung des
Lebensmittelmarktes soll mittels einer eigenen Zufahrt
direkt über die Angermunder Straße erfolgen. Die Stadt
Duisburg plant derzeit unabhängig von der vorliegenden
Entwicklung einen Ausbau der Angermunder Straße mit
Gehwegen, Parkplätzen und Schutzstreifen für Radfahrer.
Von diesem Ausbau wird also auch der Straßenabschnitt
westlich des Geltungsbereichs betroffen sein. Im Rahmen des
Ausbaus sind die Verlegung der vorhandenen Haltestelle
„Am Kloster“, die nach § 47a LG NW
geschützte Spitz-Ahorn-Allee entlang der Angermunder Straße
sowie die Gewährleistung einer allgemeinen
Verkehrssicherheit zu berücksichtigen. Eine entsprechende
Abstimmung mit den zuständigen Fachämtern findet derzeit
statt. Ggf. kann sich daraus noch eine Verschiebung der
Zufahrt zum Nahversorger nach Norden ergeben. Die Aufteilung
des Parkplatzes wäre dann entsprechend anzupassen.
Die Anlieferung
erfolgt ausgehend von der Angermunder Straße über die
entstehende Parkplatzfläche. Insgesamt sieht das
Konzept die Errichtung von rund 80 Stellplätzen vor. Zur
Integration des Lebensmittelmarktes in den Siedlungsraum
besteht aus städtebaulicher Sicht die Zielsetzung, diesen
nicht allein autoorientiert neben dem Siedlungskörper zu
verorten, sondern gezielt die fußläufige, rad- und
ÖPNV-bezogene Erreichbarkeit zu fördern und durch attraktive
Anbindungen diese Verkehre zu unterstützen. Demzufolge wird
die Eingangssituation des Marktes sowohl großzügig als auch
fußgänger- und radfahrer-freundlich gestaltet.
Der Lebensmittelmarkt (EDeKA Müller) kann sowohl von der
Angermunder Straße als auch von dem geplanten, nördlichen
Wohnquartier über die Grünverbindung erreicht werden.
Ebenfalls erfolgt eine Anbindung an die neu zu verortende
Bushaltestelle an der Angermunder Straße. Freiraum
Hinsichtlich der Anforderungen an eine freiraumplanerische
Gestaltung ist dem besonderen Standort des geplanten Marktes
zwischen Siedlungsraum, Landschaftsschutzgebiet, FFH-Gebiet
und dem denkmalgeschützten Ventenhof angemessen Rechnung zu
tragen.
Dies erfordert eine landschaftsplanerisch gestaltete
Einbindung des Marktstandortes zu allen relevanten Seiten in
den umgebenden Landschaftsraum. Dazu werden, auch unter
Berücksichtigung der hohen Grundstücksversiegelung durch
Baukörper und Parkplatz sowie zur optisch ansprechenden
Gestaltung, in den Randbereichen des Grundstückes Maßnahmen
zur Grüngestaltung umgesetzt.
Auch die Parkplatzfläche soll durch den teilweisen Erhalt
des alten Baumbestandes sowie der Pflanzung einzelner
Bäume/Pflanzstreifen gegliedert werden. Entwässerung Gemäß
der Entwässerungsplanung soll auch in den Grünanlagen des
Lebensmittelmarktes eine entsprechend dimensionierte
Rasenmulde zur Versickerung des Dachflächenwassers angelegt
werden. Für das stark belastete Niederschlagswasser des
Parkplatzes wird derzeit die Möglichkeit einer Vorbehandlung
mit anschließender Versickerung auf dem Grundstück geprüft.
Alternativ kann eine Ableitung in den vorhandenen
Mischwasserkanal in der Angermunder Straße erfolgen.
Wesentliche
Auswirkungen der Planung
Um dem Bedarf an Wohnraum gerecht zu werden und im Zuge
dessen eine wohnortnahe Versorgung zu gewährleisten, plant
die Stadt Duisburg die Entwicklung eines Wohnstandortes
östlich der Angermunder Straße am südlichen Siedlungsrand
von Duisburg mit einem südlich anschließenden
Lebensmittelmarkt. Im Ergebnis verschiebt sich die Grenze
des heutigen Siedlungsrandes in östlicher Richtung. Mit der
Planung gehen Eingriffe in Natur und Landschaft einher. Es
werden Weide- und Ackerflächen beansprucht, die zum Teil
innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes liegen und heute
einen sog. „landschaftlichen Pufferraum“ zwischen
Siedlungsraum und einem FFH-Gebiet ausbilden.
Des Weiteren werden naturnahe Böden überplant, die als
Bodenschutzvorrangflächen ausgewiesen sind. In der Abwägung
sind die Vermeidung und der Ausgleich der damit
einhergehenden zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft – Eingriffsregelung nach dem
Bundesnaturschutzgesetz – zu berücksichtigen. Im Rahmen
eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrages erfolgt im
weiteren Verfahren eine Bilanzierung des Ausgleichsanspruchs
für nicht vermeidbare Beeinträchtigungen. Des Weiteren
erfolgen eine FFH-Prüfung sowie eine vertiefende
Artenschutzprüfung. Mit der Planung geht eine Veränderung
der städtebaulichen Gestalt einher.
Es findet eine Siedlungsergänzung an einem heute als
Stadtrandlage zu charakterisierenden Standort statt. Die
gegenwärtige Bebauungsstruktur im Umfeld des Plangebietes,
die vorwiegend durch 1,5- und 2-geschossige, freistehende
Ein- bis Zweifamilienhäuser geprägt ist, setzt sich mit der
Planung im Plangebiet fort.
Die am Standort vorhandenen Sonderbauten, ein 7-Geschosser
in der Form eines Pentagons sowie ein Pferdehof, werden
ergänzt durch einen Lebensmittelmarkt mit hinreichender
Eingrünung, so dass eine städtebaulich-strukturelle
Integration des Neubauquartiers in den Bestand erzielt wird.
Die Veränderung der städtebaulichen Gestalt erfolgt
demzufolge harmonisch.
Da die wohnortnahe Versorgung im Ortsteil Rahm
durch die absehbare Schließung
des Edeka-Marktes „Am Rahmer Bach“ in Folge fehlender
Erweiterungsmöglichkeiten gefährdet ist, ist es notwendig
einen Ersatzstandort für einen Nahversorger zu finden, der
diese Standortvoraussetzung besser erfüllt. Es ist eine
unzureichende Nahversorgungssituation in Rahm zu befürchten,
der durch das Angebot eines Alternativstandorts zu begegnen
ist.
Nach der erfolgten Alternativenprüfung bietet sich der im
hiesigen Bebauungsplan angedachte Einzelhandelsstandort
insbesondere aufgrund der guten Anbindung für
Anlieferungsverkehr und motorisierten Individualverkehr
(Angermunder Straße, BAB 524), der fußläufigen
Erreichbarkeit sowie der guten ÖPNV-Anbindung (angrenzende
Bushaltestelle) an.
Im weiteren Verfahren ist für den konkreten, geplanten
Lebensmittelmarkt mittels einer aktualisierten
EinzelhandelsVerträglichkeitsuntersuchung zu prüfen, ob
durch die geplante Verkaufsflächenausweisung schützenswerte
Versorgungsstrukturen (zentrale Versorgungsbereiche,
Standorte der wohnungsnahen Versorgung) in der Stadt
Duisburg sowie in den angrenzenden Ortslagen in ihrer
Funktionsfähigkeit nicht nur unwesentlich betroffen sind und
demnach landesplanerisch und städtebaulich negative
Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO eintreten
können.
Aufgrund der zu erwartenden Versiegelung und der damit
verbundenen Verringerung der Versickerungsrate sind mäßige
Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten.
Zur Begrenzung der Auswirkungen der geplanten baulichen
Entwicklung auf die Gewässerhaushalte und insbesondere die
Grundwasserneubildung im Bereich des Plangebietes, wird die
Überbauung der privaten Grundstücksflächen angemessen
begrenzt und ein möglichst großer Anteil des anfallenden
Niederschlagswassers im Plangebiet versickert. Entsprechende
Festsetzungen werden im weiteren Verfahren in den
Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich zusätzlicher Lärm-
und Schadstoffemissionen sind nur geringe Beeinträchtigungen
angrenzender Nutzungen zu erwarten.
Das Plangebiet ist bereits durch Verkehrslärmimmissionen von
der A 524 sowie der Angermunder Straße vorbelastet. Im
weiteren Verfahren wird ein Lärmgutachten erstellt. Für alle
Umweltschutzgüter wird im Rahmen der Umweltprüfung ein
Umweltbericht als eigenständiger Bestandteil der Begründung
erstellt.
Umweltbericht
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB und § 1a BauGB ist nach § 2 Abs. 4 BauGB eine
Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen
Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht
beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht zum
Bebauungsplan Nr.1239 -Rahm- „Rahmerbuschfeld“ sowie zur
Flächennutzungsplanänderung Nr. 7.45 -Süd- wird im weiteren
Verfahren erstellt und bildet einen gesonderten Teil dieser
Begründung.
Derzeit stellt die Stadt Duisburg auf Grundlage des
Teilräumlichen Strategiekonzeptes einen neuen FNP auf. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes entspricht der
„Prüffläche-Nr.: 762-02 – Wohnen im Rahmerbuschfeld“. Die
Erkenntnisse des Umweltberichtes zu dieser Flächen können
bereits als Erkenntnisgewinn genutzt werden und fließen in
die folgenden Schilderungen mit ein.
5.2 Eingriffe in Natur und Landschaft, Ausgleich
Zur Abschätzung aller durch das Vorhaben zu erwartender
Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft wird im weiteren
Verfahren ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LBP)
erstellt. Dieser beinhaltet eine Bewertung und Bilanzierung
der Eingriffe in Natur und Landschaft und der
naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelung auf Grundlage
einer Gegenüberstellung von bestehendem und neuem Planrecht.
Zudem erfolgt eine Kompensationsermittlung gemäß dem Erlass
„Bodenschutz in der Bauleitplanung“ für den Eingriff in den
Boden.
5.3 Artenschutz
Im Rahmen der FNP-Neuaufstellung gab es einen Brutnachweis
für den Sperber für den angrenzenden Waldbereich. Allerdings
waren keine artenschutzrechtlichen Konflikte für den Sperber
zu erwarten. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass im
Rahmen nachgelagerter Planungs- und Zulassungsverfahren die
tatsächliche Bedeutung der Fläche für planungsrelevante
Arten – insbesondere für Offenlandarten- zu untersuchen ist.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird zurzeit
eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt.
Deren Ergebnisse werden in den Umweltbericht und die
Begründung eingepflegt.
5.4 FFH-/ Natura 2000-Gebiet
Westlich des Plangebietes liegt in einem Abstand von rund
100 m das FFH-/ Natura 2000-Gebiet „Überanger Mark“. Derzeit
wird eine FFH-Vorprüfung durchgeführt. Deren Ergebnisse
werden in den Umweltbericht und die Begründung eingepflegt.
Eine FFHVorprüfung im Rahmen der FNP-Neuaufstellung kam zu
dem Ergebnis, dass die vorgesehene Wohnbaufläche mit dem
Schutzzweck bzw. mit den Erhaltungszielen verträglich ist.
5.5 Immissionen
Im Rahmen der FNP-Neuaufstellung wurden die Auswirkungen
durch Lärmimmissionen auf die geplante Nutzung bereits
prognostiziert (Stand 30.11.2016): - Vorbelastung durch
Straßenlärm durch die A 524 und die Angermunder Straße: -
LNIGHT >50 bis <=55dB(A) kleinflächig im südlichen Teil der
Fläche - LDEN >60 bis <=70 dB(A) kleinflächig im südlichen
Teil der Fläche (Angermunder Straße), auf der übrigen Fläche
>55 bis <=60 dB(A) (A 524)
- Vorbelastung durch Bahnlärm: - LNIGHT >50 dB(A) - LDEN >55
bis <=60 dB(A) kleinflächig im südlichen Teil der Fläche
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten
werden, sind erhebliche Beeinträchtigungen durch
Verkehrslärmimmissionen von der A 524 sowie der Angermunder
Straße zu erwarten. Die erheblichen Auswirkungen können
durch Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung gemindert werden.
Eine wesentliche Zunahme der
Lärmbelastung durch die geplante Wohnbebauung ist nicht zu
erwarten. Jedoch können die Besucher- und
Anlieferverkehre des Lebensmittelmarktes zu Belästigungen in
der Wohnnachbarschaft führen. Diese sowie die oben
angesprochenen Beeinträchtigungen der geplanten Wohnbebauung
durch Verkehrslärmimmissionen sowie den nördlich gelegenen
Sportplatz inklusive einer Schießsportanlage werden im
weiteren Verfahren im Rahmen einer schalltechnischen
Untersuchung geprüft.
Eine Prüfung auf Fluglärmimmissionen ist nach Abstimmung mit
dem Fachamt nicht erforderlich. Das Plangebiet liegt in
unmittelbarer Nachbarschaft zum Pferdehof „Ventenhof“ mit
seinen rückwärtig angelegten Pferdeweiden. Um die
Einwirkungen der Pferdezucht dieses Hofes auf das Plangebiet
beurteilen zu können, wird im weiteren Verfahren ein
Geruchsgutachten gemäß Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL)
erstellt. Das neue Wohnquartier und der geplante
Lebensmittelmarkt werden an die Angermunder Straße
angebunden. Deren Leistungsfähigkeit wird im weiteren
Verfahren in Abstimmung mit dem zuständigen Fachamt
gutachterlich bewertet. Sonstige Belange des
Gesundheitsschutzes sind nicht betroffen.
5.6 Boden
Der Geltungsbereich stellt eine Vorrangfläche für den
Bodenschutz mit geringer Überprägung des Bodens (Kl. 4)
aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung dar. Die
vorgefunden Böden stellen Bodenschutzvorrangflächen dar. Im
Falle einer Bodeninanspruchnahme sind Kompensationsmaßnahmen
für die Bodenzerstörung notwendig. Die
Kompensationsmaßnahmen und –flächen werden im Rahmen des
weiteren Verfahrens definiert und mit der Unteren
Bodenschutzbehörde abgestimmt. Insgesamt sind durch die
Versieglung/Inanspruchnahme naturnaher Böden mit
Auswirkungen auf das Schutzgut zu rechnen.
5.7 Klima und Luft
Gemäß der Klimaanalyse des Regionalverbandes Ruhr stellt das
Gebiet einen unbelasteten Freilandklima-Korridor zwischen
Wald- und Wohnbereichen mit keinen besonderen
Klimafunktionen dar. Der Umweltbericht im Rahmen der
FNP-Neuaufstellung stellte für die Prüffläche fest, dass die
beschriebenen Klimafunktionen durch die Nutzung als
Wohnbaufläche zwar beeinträchtigt werden, aber im
Zusammenhang mit den angrenzenden Wald- und
Freilandklimabereichen innerhalb des regional bedeutsamen
Ausgleichsraum erhalten bleiben. Es ist zu prüfen, ob dies
auch in Kombination mit einem Lebensmittelmarkt der Fall
ist.
5.8 Landschaftsbild und Erholung
Es ist mit Auswirkungen auf das Schutzgut zu rechnen, da ein
Teilbereich des attraktiven grünlandgeprägten
Landschaftsbildes zwischen Siedlungsgebiet und dem
Waldgebiet Heltorfer Mark innerhalb eines
Landschaftsschutzgebietes beansprucht wird.
5.9 Kultur- und Sachgüter
Wie bereits im Kapitel 3.6 erwähnt, wird der Belang des
denkmalgeschützten Ventenhofes weiter geprüft und
abgestimmt. Darüber hinaus wird ein Verlust von
landwirtschaftlichen Flächen erfolgen.
Flächenbilanz
Entsprechend den vorgesehen Flächen im städtebaulichen
Entwurf ergibt sich voraussichtlich folgende Bilanz:
- Wohnbauflächen ca. 2,41 ha
- Sondergebiet ca. 0,89 ha
- Grünflächen ca. 0,47 ha
- Öffentliche Verkehrsflächen ca. 0,25 ha
- Private Verkehrsflächen ca. 0,16 ha
- Plangebiet gesamt ca. 4,18 ha
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