| Duisburg, Mai/Juni 
					2019 - Iin der Bezirksvertetung Süd und auch bei den 
					frühzeitgen Beteiligung der Öffentlichkeit  wurde das 
					Thema auch im Juni diskutiert. Im Rahmer Gemeindesaal gab es 
					bei zwei Veranstaltungen heftig Gegenwind von den Rahmern 
					für das Projekt, dass von der GroKo mit CDU und SPD im Rat 
					sowie der BV Süd - hier auch mit Stimmen der Grünen - 
					deutlich Zustimmung erhalten hatte. Am Mittwoch, 12. 
					Juni 2019 gab es nun auch die Gründung einer 
					Bürgerinitiative - Initiator Thomas Anthonj - zum Erhalt des 
					gesamten Rahmer Buschfeldes. Die Politik 
					fürechtet schon bei der Diskussion um den 
					Flächennutzungsplan, das es in Rahm bald ähnliche 
					Verhältniss wie in Bissingheim geben könne,da der 
					Nahversorger Edeka Müller angekündigt hatte, die kleine 
					Filiale Am Rahmer Bach zu schließen. Die Ansiedlung nur des 
					Nahversorgers auf der grünen Wiese geht  nicht, es muss 
					zwingend ein Bebauungsplan mit Wohnbebauung rechtskonform 
					verabschiedet werden.   Bebauungsplan 
					Nr.1239 -Rahm- "Rahmerbuschfeld “ FNP Änderung Nr. 7.45 
					-Süd- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
 Beschlussentwurf
 Der Oberbürgermeister wird gebeten, das Ergebnis der 
					Erörterung im weiteren Verfahren auszuwerten.
 
 Problembeschreibung / Begründung
 In der Sitzung am 03.07.2017 beschloss der Rat der Stadt 
					Duisburg anlässlich eines Antrages aus der Politik für einen 
					Bereich in der Gemarkung Huckingen, Flur 53 im Ortsteil 
					Rahm, östlich der Einfamilienhausbebauung an der Angermunder 
					Straße auf der gesamten Länge zwischen der nördlichen 
					Grundstücksgrenze des Flurstücks 23 im Norden und der 
					südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 49 im Süden in 
					einer Tiefe von ca. 100 m einen Bebauungsplan aufzustellen.
 
 Derzeit wird der ca. 4,2 ha große Bereich größtenteils als 
					Weideflächen für den benachbarten, denkmalgeschützten 
					Ventenhof genutzt. Ein kleinerer Bereich ist im städtischen 
					Besitz und war bis in die 1970er Jahre zum Teil noch bebaut. 
					Im Geltungsbereich des angestrebten Bebauungsplans sollen 
					durch entsprechende Festsetzungen die planungsrechtlichen 
					Voraussetzungen für eine aufgelockerte eingeschossige 
					Einfamilienhausbebauung (plus ein Staffelgeschoss) in Form 
					von Einzel und Doppelhäusern und die Ansiedlung eines 
					Nahversorgers geschaffen werden.
 Neben der Schaffung von Wohnraum ist es Ziel der Stadt 
					Duisburg, die wohnortnahe Versorgung in den Ortsteilen zu 
					sichern und weiter zu entwickeln. Da Letztere im Ortsteil 
					Rahm durch die absehbare Schließung des Edeka-Marktes „Am 
					Rahmer Bach“ in Folge fehlender Erweiterungsmöglichkeiten 
					gefährdet ist, ist es notwendig einen Ersatzstandort für 
					einen Nahversorger zu finden. Zu diesem Zweck wurden seitens 
					der Verwaltung sechs Alternativstandorte in Rahm geprüft.
 Nach der erfolgten Alternativenprüfung bietet sich 
					insbesondere ein Teil dieser Fläche östlich der Angermunder 
					Straße in Höhe der Bushaltestelle "Altes Kloster" als 
					Einzelhandelsstandort an, da mit ihrer Lage an der 
					Angermunder Straße und der BAB 524 eine gute Anbindung für 
					Anlieferungsverkehr und den motorisierten Individualverkehr 
					vorliegt. Die übrigen Flächen haben sich insbesondere 
					aufgrund der tatsächlich verfügbaren Fläche (Größe und 
					Zuschnitt) sowie der verkehrlichen Anbindung als nicht 
					realisierungsfähig erwiesen.
 
 Aufgrund der besonderen Lage am Übergang zur freien 
					Landschaft soll die Siedlungsabrundung über die 
					Festsetzungen im Bebauungsplan behutsam erfolgen. Der Erhalt 
					von Gehölzstrukturen, eine aufgelockerte Bebauungsstruktur, 
					bestimmte Pflanzvorgaben sowie die Schaffung von 
					öffentlichen Grünflächen stellen u.a. anvisierte Maßnahmen 
					der Kompensation dar, welche im weiteren Verfahren zu 
					beachten sind
 
 Planungserfordernis
 Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche 
					Nutzung der Flächen zu schaffen ist neben der Aufstellung 
					eines Bebauungsplanes gem. § 30 BauGB Abs. 1 im 
					Vollverfahren, eine Flächennutzungsplanänderung 
					durchzuführen, um dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 
					BauGB zu entsprechen. Im Flächennutzungsplan der Stadt 
					Duisburg ist der Bereich als Flächen für Landwirtschaft und 
					Flächen für Forstwirtschaft dargestellt.
 
 Teile des Planbereichs liegen 
					innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes. 
					Entsprechend der aktualisierten städtebaulichen Zielsetzung 
					als Wohnbaufläche und/oder Sonderbaufläche für Einzelhandel 
					erfolgt die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der 
					Stadt Duisburg für diesen Bereich gem. § 8 Abs. 3 BauGB im 
					Parallelverfahren. Aus einer Wohnbaufläche lässt sich 
					ebenfalls ein Nahversorger ableiten, die genaue Darstellung 
					gilt es im weiteren Verfahren abzustimmen.
 Im September 2015 wurden die Teilräumlichen 
					Strategiekonzepte (TSK) im Zuge der Neuaufstellung des 
					Flächennutzungsplanes vom Rat der Stadt Duisburg 
					beschlossen. Die oben genannte Fläche wurde als neue 
					Wohnbaufläche für eine nachhaltige Einwohnerförderung 
					ausgewiesen. Im Sinne der TSK soll ein qualitätsorientiertes 
					und vielfältiges Wohnungsangebot zur Abmilderung der 
					Einwohnerverluste, zur Einwohnerbindung und zur gezielten 
					Einwohnergewinnung insbesondere einkommensstarker Haushalte 
					und junger Familien entwickelt werden.
 Mit der Drucksache 16-1355 wurde der 
					Flächennutzungsplan-Vorentwurf Anfang 2017 in die 
					politischen Gremien der Stadt eingebracht und am 13. März 
					2017 die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen. 
					Der Vorentwurf sieht bisher eine Fläche von 3,7 ha für eine 
					Entwicklung in diesem Bereich vor, welche durch die 
					vorliegende Planung um rund 0,5 ha überschritten wird. 
					Dennoch lässt sich das Vorhaben aufgrund der 
					Parzellenunschärfe und des größeren Maßstabes des 
					Flächennutzungsplanes aus diesem entwickeln. Da sich der 
					Vorentwurf jedoch in der Entwurfsphase befindet, werden die 
					im Zuge dieser vorliegenden FNP-Änderung gewachsenen 
					Erkenntnisse auch im weiteren Verfahren zur Neuaufstellung 
					des FNP berücksichtigt werden.
 
 Investor und Planungsbüro
 Der Investor der Planungsmaßnahme ist Wilma Bau und 
					Entwicklungsgesellschaft West mbH (Pempelfurtstraße 1, 40880 
					Ratingen). Der Investor hat das Planungsbüro rheinruhr. 
					stadtplaner (Sibyllastraße 9; 45136 Essen) mit der 
					Ausarbeitung des städtebaulichen Entwurfes und der 
					Erarbeitung der Bauleitpläne beauftragt. Dieses Büro führt 
					das Verfahren in enger Abstimmung mit der Stadt Duisburg 
					durch.
 
 Weitere Verfahrensschritte
 Von der Bezirksvertretung Süd wird die Beteiligung der 
					Öffentlichkeit an den Bauleitplanungen gem. § 3 Abs. 1 
					Baugesetzbuch (BauGB) und zugleich die Unterrichtung der 
					Einwohnerinnen und Einwohner gem. § 23 Gemeindeordnung 
					Nordrhein-Westfalen (GO NRW) durchgeführt. Im Rahmen einer 
					öffentlichen Sitzung der Bezirksvertretung werden die Ziele 
					und Inhalte des beigefügten städtebaulichen Entwurfes sowie 
					des beigefügten Flächennutzungsplanänderungsentwurf durch 
					den Entwurfsverfasser und die Verwaltung erläutert.
 
 Die Öffentlichkeit erhält anschließend Gelegenheit zur 
					Äußerung und Erörterung. Die während der frühzeitigen 
					Beteiligung vorgebrachten Äußerungen werden nach Prüfung und 
					Auswertung der Bezirksvertretung Süd, dem Ausschuss für 
					Wirtschaft, Stadtentwicklung und Verkehr, dem Ausschuss für 
					Umwelt und Grünflächen sowie dem Rat der Stadt zur 
					Beschlussfassung über die öffentliche Auslegung vorgelegt.
   
					 Frühzeitige Bürgerbeteiligung 19.03.2019
 Das Plangebiet befindet sich im äußersten Südosten von 
					Duisburg im Stadtbezirk Rahm. Im Norden liegt 
					Duisburg-Großenbaum und im Süden Düsseldorf-Angermund. Im 
					Osten wird Rahm durch ein großes Waldgebiet von 
					Ratingen-Lintorf getrennt. Das Plangebiet umfasst eine 
					Fläche von etwa 4,2 ha und wird begrenzt  im Westen durch 
					rückwärtige Hausgärten der Wohnbebauung an der Angermunder 
					Straße bzw. die Angermunder Straße,  im Norden durch 
					Grünflächen südlich der Sportanlage am Reiserpfad,  im 
					Osten durch Acker- und Weideflächen, die an die Waldgebiete 
					Grindsmark und Rahmer Benden angrenzen und  im Süden durch 
					weitere Weideflächen.
 Gebietsbeschreibung und stadträumliche Einbindung
 Der dörflich geprägte Ortsteil Alt-Rahm mit seinem 
					historischen Ortskern ist durch einen hohen Anteil von 
					Einfamilienhäusern gekennzeichnet. Aufgrund seiner 
					verkehrsgünstigen Lage, aber auch wegen seiner durch 
					Waldgebiete und Grünland geprägten Landschaft stellt der 
					Ortsteil einen bevorzugten Wohnstandort und 
					Entwicklungsschwerpunkt im Duisburger Süden dar. Bei dem 
					weitestgehend ebenen Plangebiet selbst handelt es sich um 
					Wiesen und Ackerflächen.
 Das Umfeld wird durch eine aufgelockerte Siedlungslage mit 
					überwiegenden Ein- und Zweifamilienhausgebieten geprägt. Als 
					solitäre Bauanlagen bzw. komplexe treten im unmittelbaren 
					Umfeld des Plangebietes die historische Hofanlage 
					„Ventenhof“ im Süden und ein 7-geschossiges Wohngebäude im 
					Westen hervor. Die benachbarten Siedlungsbereiche der 
					Ortslage Rahm sind eingebettet in einen Vernetzungsraum von 
					landwirtschaftlich genutzten Flächen, Grünland und Wald. 
					Nördlich des Plangebietes schließen Acker- und Grünflächen 
					an, die sich in privatem Eigentum befinden.
 
 Ein möglicher Anschluss mittels eines Fuß-/Radweges an die 
					sich weiter nördlich befindenden Sportanlagen wird im 
					weiteren Verfahren geprüft. Östlich des Plangebietes 
					verläuft die Fichtenstraße am Waldrand, ein Wirtschaftsweg 
					mit Anschluss an die östlich anschließenden umfassenden 
					Waldgebiete, der Bestandteil unterschiedlicher Wanderrouten 
					ist. Im Süden grenzt unmittelbar die Hofanlage „Ventenhof“ 
					an. Der denkmalgeschützte Bauernhof ist heute ein Pferdehof 
					mit rückwärtig angelegten Pferdeweiden. Im Südwesten grenzt 
					das Plangebiet unmittelbar an die Angermunder Straße.
 In diesem Bereich soll, südlich einer gehölzbestandenen 
					Dreiecksfläche auf Höhe der Straße „Am Rahmerbuschfeld“ die 
					zukünftige, neue Erschließungsstraße anbinden, die in das 
					Plangebiet führt. Oberhalb des kleinen Wäldchens grenzt das 
					Grundstück einer 7-geschossigen Wohnanlage mit Tiefgarage an 
					das Plangebiet. Weiter nördlich schließen die rückwärtigen 
					Grundstücksbereiche zweigeschossiger Eigenheime an, die 
					mittels kleiner Wohnstichstraßen an die Angermunder Straße 
					angebunden sind.
 Das Ortszentrum von Alt-Rahm liegt ca. 600 m nord-östlich 
					und das Stadtzentrum Duisburgs ca. 10 km nördlich des 
					Plangebietes. Die Angermunder Straße verläuft in 
					Nord-Süd-Richtung durch die gesamte Ortschaft und führt 
					weiter in die nördlich und südlich folgenden Stadtgebiete.
 Über die hier verkehrende Buslinie 728 ist das Plangebiet 
					mit der Bushaltestelle „Kloster“ auf Höhe des künftigen 
					Nahversorgers an die benachbarten Stadtteile und das 
					überregionale Verkehrsnetz angebunden. Die Autobahn A 524 
					(Zubringer A 3 und A 52) hat eine Auf- bzw. Ausfahrt in Rahm 
					und vom hiesigen S-Bahnhof fährt die S-Bahn-Linie S1 
					regelmäßig die Strecke von Düsseldorf nach Dortmund. Das 
					Plangebiet ist trotz der stadträumlichen Randlage insgesamt 
					gut an die Netze des ÖPNV und IV angebunden. Die 
					Bushaltestelle „Kloster“ liegt innerhalb des Plangebiets.
 
 Regionalplan
 Der Regionalverband Ruhr (RVR) hat die Regionalplanung zum 
					21.10.2009 übernommen. Bis zum Inkrafttreten eines neuen 
					(einheitlichen) Regionalplans für das Ruhrgebiet gilt für 
					die Stadt Duisburg der Regionalplan der Bezirksregierung 
					Düsseldorf (GEP 99) fort. Jedoch stellen in Aufstellung 
					befindliche Ziele der Raumordnung sonstige Efordernisse der 
					Raumordnung dar, welche im weiteren Prozess zwar nicht zu 
					beachten, aber zu berücksichtigen sind.
 
 Im wirksamen Regionalplan (GEP 99) der Bezirksregierung 
					Düsseldorf ist das Gebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich 
					(ASB) dargestellt. Der in Aufstellung befindliche 
					Regionalplan-Ruhr stellt den Bereich ebenfalls als 
					Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Diese Darstellung 
					ist nicht deckungsgleich, jedoch ist die Abweichung von 0,9 
					ha aufgrund des großen Maßstabes von 1:50.000 als 
					Parzellenunschärfe auszulegen.
 Die Divergenz mit dem Planwerk in Entwurfsstadium ist zudem 
					bereits mit dem Regionalverband Ruhr kommuniziert worden. 
					Die Vereinbarkeit des geplanten Nahversorgers mit den Zielen 
					der Raumordnung wurde im Vorfeld bereits über eine 
					Verträglichkeitsanalyse nachgewiesen. Diese wird derzeit in 
					Form eines Gutachtens aktualisiert und überprüft.
 
 3.2 Flächennutzungsplan
 Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Duisburg 
					ist der überwiegende Teil des Plangebietes als Fläche für 
					die Landwirtschaft dargestellt. Ein kleiner Teilbereich ganz 
					im Süden ist als Waldfläche dargestellt. Des Weiteren ist 
					das Plangebiet weitestgehend mit der Darstellung als 
					Landschaftsschutzgebiet überlagert.
 
 Die geplanten Zielsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen 
					nicht den Entwicklungszielen des wirksamen 
					Flächennutzungsplanes, daher ist der Flächennutzungsplan zu 
					ändern. Die Änderung erfolgt im Parallelverfahren zur 
					Aufstellung des Bebauungsplanes. Derzeit stellt die Stadt 
					Duisburg auf Grundlage des Teilräumlichen Strategiekonzeptes 
					einen neuen FNP auf. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 
					entspricht der „Prüffläche-Nr.: 762-02 – Wohnen im 
					Rahmerbuschfeld“.
 Der Vorentwurf sieht bisher eine Fläche von
					3,7 ha für eine 
					Entwicklung in diesem Bereich vor, welche durch die 
					vorliegende Planung um rund 0,5 ha überschritten wird. 
					Dennoch lässt sich das Vorhaben aufgrund der 
					Parzellenunschärfe und des größeren Maßstabes des 
					Flächennutzungsplanes aus diesem entwickeln.
 Da sich der Vorentwurf jedoch in der Entwurfsphase befindet, 
					werden die im Zuge dieser vorliegenden FNP-Änderung 
					gewachsenen Erkenntnisse auch im weiteren Verfahren zur 
					Neuaufstellung des FNP berücksichtigt werden. Entsprechend 
					der aktualisierten städtebaulichen Zielsetzung als 
					Wohnbaufläche und/oder Sonderbaufläche für Einzelhandel 
					erfolgt die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der 
					Stadt Duisburg für diesen Bereich gem. § 8 Abs. 3 BauGB im 
					Parallelverfahren. Da sich aus 
					einer Wohnbaufläche ebenfalls ein Nahversorger ableiten 
					lässt, gilt es die genaue Darstellung im weiteren Verfahren 
					abzustimmen.
 
 Bebauungsplan
 Der südliche Bereich (Fläche des 
					Nahversorgers) des aufzustellenden Bebauungsplanes 
					Nr. 1239 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 
					419 und ist hier als Reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Der 
					Bebauungsplan ist jedoch aufgrund von gestalterischen 
					Festsetzungen nach § 103 BauO NRW 1970 nach ständiger 
					Rechtsprechung des OVG Münster als "nicht anwendbar" 
					anzusehen..
 
 3.5 Restriktionen und Bindungen - Altlasten
 Altlasten bzw. Altablagerung sind innerhalb des Plangebiets 
					nicht bekannt. Boden Bei den im Plangebiet vorhandenen 
					derzeit unbebauten Flächen handelt es sich um 
					Bodenschutzvorrangflächen sowie um schützenswerte naturnahe 
					Böden. Im Falle einer Bodeninanspruchnahme sind 
					Kompensationsmaßnahmen für die Bodenzerstörung notwendig. 
					Die Kompensationsmaßnahmen und –flächen werden im Rahmen des 
					weiteren Verfahrens definiert und mit der Unteren 
					Bodenschutzbehörde abgestimmt.
 
 Wasserrecht
 Die Kläranlage Duisburg-Huckingen sowie die 
					Mischwasserbehandlung entsprechen nicht mehr den allgemein 
					anerkannten Regeln der Technik. Aufgrund der 
					wasserrechtlichen Restriktionen (Ordnungsverfügungen) darf 
					bis zur Ertüchtigung der Anlagen kein zusätzliches Abwasser 
					an diese angeschlossen werden. Mit der Sanierung wurde 
					bereits begonnen, die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen 
					soll bis Ende 2019 abgeschlossen werden, sodass dann gegen 
					eine Neubebauung des Plangebietes keine Bedenken bestehen.
 Für das innerhalb des Plangebiets zukünftig anfallende 
					Niederschlagswasser gelten die wasserrechtlichen Bindungen 
					i.S.d. § 55 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Danach soll 
					Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder 
					direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit 
					Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit 
					dies sinnvoll möglich ist.
 Erste Bodenuntersuchungen haben aufgezeigt, dass eine 
					Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet 
					grundsätzlich möglich ist. Derzeit wird im Rahmen der 
					Planaufstellung ein Entwässerungskonzept erarbeitet. Es ist 
					geplant, das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser 
					von den Dachflächen der Wohngebäude, Garagen und des 
					Lebensmittelmarktes auf den Baugrundstücken mittels 
					Rasenmulden zu versickern.
 
 Belastetes Niederschlagswasser, das nicht in den Mulden 
					versickert werden darf (siehe folgenden Punkt 
					Trinkwasserschutz), wird der Mischwasserkanalisation 
					zugeführt. Davon ausgenommen wird aktuell geprüft, das 
					belastete Niederschlagswasser des Parkplatzes des 
					Lebensmittelmarktes nach entsprechender Vorbehandlung auf 
					dem eigenen Grundstück zu versickern.
 
 Trinkwasserschutz
 Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III b 
					des Wasserwerkes Bockum, Wittlaer, Kaiserswerth und 
					Wittlaer-Werth der Stadtwerke Duisburg AG. Es sind im 
					gesamten Geltungsbereich die Maßgaben der 
					Wasserschutzverordnung Bockum zu beachten. Im gesamten 
					Plangebiet gilt es einen Versiegelungsgrad von 0,4 
					einzuhalten, um die Grundwasserneubildung nicht zu weit 
					einzuschränken.
 
 Durch gezielte Maßnahmen, welche die Grundwasserneubildung 
					fördern, ist eine Steigerung auf 0,6 möglich. Aufgrund des 
					aktuellen städtebaulichen Entwurf und den damit vorgesehen 
					Maßnahmen (wie z.B. wasserdurchlässige Bodenbeläge und 
					Dachbegrünung) kann dieser Wert mit ca. 0,49 eingehalten 
					werden. Zudem ist u.a. nur die Versickerung und Verrieselung 
					schwach belasteten Niederschlagswassers zulässig.
 Die entsprechend der Schutzgebietsverordnung erforderlichen 
					Genehmigungen sind bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt 
					Duisburg einzuholen. Die für Flächen innerhalb der 
					vorgenannten Wasserschutzzone III b geltenden 
					Nutzungsbeschränkungen stehen der geplanten Entwicklung 
					innerhalb des Plangebiets insgesamt nicht entgegen.
 
 Denkmalschutz/ Archäologie
 Innerhalb des Plangebietes sind keine Baudenkmäler oder 
					denkmalwerte Gebäude vorhanden. Südlich außerhalb des 
					Plangebietes liegt die Hofanlage „Ventenhof“, welcher ein 
					eingetragenes Baudenkmal darstellt. Der historische 
					Bauernhof ist heute ein Pferdehof mit rückwärtig angelegten 
					Pferdeweiden.
 Bei der Erarbeitung des städtebaulichen Konzeptes wurde der 
					Umgebungsschutzes gem. § 9 (1) b) DSchG NRW berücksichtigt, 
					indem die Hofanlage als räumlicher Fixpunkt inmitten der 
					Weidelandschaft von der Angermunder Straße aus erhalten 
					bleibt. Zudem wurde im Laufe der Entwicklung des Entwurfes 
					der Abstand zur Hofanlage vergrößert und gleichzeitig die 
					Eingrünung erhöht.
 
 Leitungstrasse
 Östlich des Plangebietes verlaufen in direkter Nachbarschaft 
					eine Erdgashochdruckleitung der WINGAS (Auskunft von 
					GASCADE) sowie eine CO-KohlenmonoxidFernleitung der Bayer 
					Material Science AG, heute Covestro (Auskunft von Evonik).
 
 Die Trasse und auch der dazugehörige Schutzstreifen der 
					CO-Pipeline werden von der Bebauung freigehalten. Die 
					planfestgestellte Trasse selbst verfügt über diverse 
					Schutzvorkehrungen und darüber hinausgehende Regelungen sind 
					gesetzlich nicht vorgesehen. Eine bauliche Inanspruchnahme 
					der Trasse und der Schutzstreifens ist aufgrund der 
					Planfeststellung ausgeschlossen.
 Die Belange des Bevölkerungsschutzes und gesunder Wohn- und 
					Arbeitsverhältnisse waren bereits Gegenstand dieser 
					übergeordneten Fachplanung. Die CO-Kohlenmonoxid-Fernleitung 
					wird in beiden Bauleitplänen nachrichtlich übernommen. Zudem 
					wird in der Vermarktung der Häuser aktiv auf die Pipeline 
					hingewiesen. Zudem ist jede Bebauung in einem Abstand unter 
					20,0 m zur Erdgashochdruckleitung der WINGAS zur Vermeidung 
					einer potentiellen Beeinträchtigung der Leitungen mit den 
					Betreibern abzustimmen.
 Die Erdgasleitung wird im Bebauungsplan nachrichtlich 
					übernommen. Stadtklima Das Plangebiet ist vollständig dem 
					Gunstraum der Freilandklimate zuzuordnen. Zusammen mit 
					angrenzenden Freilandbereichen auf Duisburger und 
					Düsseldorfer Stadtgebiet und den östlich liegenden 
					bioklimatischen Ausgleichsräumen der Grindmark und Heltorfer 
					Mark bildet es einen großflächigen, zusammenhängenden und 
					überregionalen Ausgleichsraum, der ein bedeutendes Kalt- und 
					Frischluftproduktionsgebiet für die Stadt und die gesamte 
					Region darstellt.
 
 Die Planungsempfehlungen der Klimaanalysen Duisburg und 
					Düsseldorf sind im Rahmen der weiteren Planungen zu 
					berücksichtigen. Ebenso zu berücksichtigen sind die 
					Zielsetzungen zum globalen Klimaschutz sowie die 
					Zielvorgaben der kommunalen Klimaschutzkonzepte 
					(Klimaanpassungsstrategie, Klimaschutzkonzept – 
					Duisburg.Nachhaltig). Im weiteren Verfahren wird ein 
					Klimagutachten erstellt, dessen Ergebnisse in den 
					Umweltbericht und die Begründung eingepflegt werden. Gerüche 
					Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zum 
					Pferdehof „Ventenhof“ mit seinen rückwärtig angelegten 
					Pferdeweiden. Um die Einwirkungen der Pferdezucht dieses 
					Hofes auf das Plangebiet beurteilen zu können, wird im 
					weiteren Verfahren ein Geruchsgutachten gemäß 
					Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) erstellt. Dessen 
					Ergebnisse werden in den Umweltbericht und die Begründung 
					eingepflegt.
 
 Wohngebiet
 Bebauungskonzept und beabsichtigte Nutzungen
 Die städtebauliche Planung sieht vor, den überwiegenden Teil 
					des Plangebietes ausgehend von der neuen Zufahrt von der 
					Angermunder Straße - in etwa auf der Höhe der 
					gegenüberliegenden Straße Am Rahmerbuschfeld - in Richtung 
					Norden zu einem neuen Wohngebiet zu entwickeln.
 In Anlehnung an die in der Nachbarschaft vorherrschende 
					Bebauungsstruktur ist hier eine Eigenheimbebauung in Form 
					von freistehenden Einfamilien- und Doppelhäusern in maximal 
					anderthalbgeschossiger Bauweise vorgesehen. Es ist geplant, 
					die Realisierung als Bauträgermaßnahme durchführen zu 
					lassen. Damit wird sichergestellt, dass die Architektur und 
					Gestaltung in einem einheitlichen, mindestens ähnlichen 
					Charakter entwickelt werden.
 
 Aufgrund des östlich unmittelbar angrenzenden freien 
					Landschaftsraumes, verfolgt das städtebauliche Konzept eine 
					Dichtestaffelung, die von West nach Ost abnimmt. Mittels 
					freistehender Einfamilienhäuser auf großzügigen 
					Grundstücken, die eine entsprechende randliche Eingrünung 
					gewährleisten, wird entlang der östlichen Plangebietsgrenze 
					dem hier angrenzenden Landschaftsraum hinreichend Rechnung 
					getragen.
 
 Die Gärten der Eigenheimbebauung orientieren sich 
					überwiegend sowohl nach Süden als auch nach Westen. Gemäß 
					dem städtebaulichen Konzept sind im Plangebiet 26 
					Doppelhäuser und 13 freistehende Einfamilienhäuser bzw. 
					Einzelhäuser mit insgesamt ca. 65 Wohneinheiten geplant.
 Die Grundstücksgrößen betragen zwischen ca. 280 und 700 m². 
					Die Grundstücke verfügen über eine ausreichende Größe, um 
					den privaten ruhenden Verkehr auf dem Grundstück 
					aufzunehmen.
 Je Einzelgrundstück sind 2 Stellplätze in Form einer Garage 
					und deren Zufahrtsbereich vorgesehen. Im näheren Umfeld des 
					Plangebiets befinden sich zum Teil großzügigere Grundstücke 
					von Einfamilienhäusern; grundsätzlich entspricht die 
					potentiell höhere Verdichtung aber der Maßgabe, im Hinblick 
					auf die Innenentwicklung mit Grund und Boden sparsam 
					umzugehen. Sie spiegelt gleichzeitig die Anforderungen am 
					Markt wieder.
 Das städtebauliche Konzept dient als zielgerichtetes 
					Beispiel für eine mögliche Bebauung im Plangebiet. Genaue 
					Vorgaben für die Nutzungsmöglichkeiten auf den jeweiligen 
					Einzelgrundstücken werden durch entsprechende Festsetzungen 
					im Bebauungsplan definiert. Erschließung und ruhender 
					Verkehr Die geplante Erschließung erfolgt von Westen über 
					eine neue Erschließungsachse, die - in etwa auf der Höhe der 
					Straße Am Rahmerbuschfeld – an die Angermunder Straße 
					anschließt.
 
 Nach ca. 30,0 m knickt die neue Erschließungsstraße nach 
					Norden ab und mündet im nördlichen Bereich des Plangebietes 
					in einer zentralen Wendeanlage, die neben den erforderlichen 
					Wendemöglichkeiten für Müllfahrzeuge und Lieferverkehre auch 
					eine Aufenthaltsfunktion für die Bewohner bieten kann. Im 
					Verfahren wird derzeit die Möglichkeit einer Entsorgung über 
					Unterflurcontainer geprüft.
 
 Von der Haupterschließungsachse zweigen 
					schmale Wohnwege nach Osten ab, an denen maximal 10 
					Wohneinheiten angeschlossen sind. Die innere Erschließung 
					wird als Mischverkehrsfläche hergestellt. Insgesamt stehen 
					innerhalb der Haupterschließungsachse rund 20 öffentliche 
					Parkplätze zur Verfügung. Damit ist eine hinreichende 
					Versorgung des neuen Wohnquartiers mit Parkplätzen für 
					Besucher sichergestellt.
 
 Freiraum
 Das heutige Wäldchen an der Angermunder Straße, nördlich der 
					neuen Grundstückszufahrt, bleibt in seinem Bestand erhalten 
					und wurde entsprechend in die städtebauliche Planung 
					integriert. Lediglich ein kleiner Teil am südlichen Ende 
					wird für die Erschließungsstraße benötigt. Somit gestaltet 
					sich hier ein grüner Siedlungseingang unter Beibehaltung des 
					gewohnten Orts- und Landschaftsbildes an dieser Stelle.
 In Verlängerung der neuen Grundstückszufahrt schließt nach 
					Osten hin ein Grünband an, welches sich in Richtung Osten 
					öffnet und eine freie Sichtachse zum angrenzenden 
					Landschaftsraum erhält. Die gewohnte Blickbeziehung bleibt 
					so erhalten.
 Zentral im Wohnquartier ist weiter in Richtung Norden ein 
					weiteres breites Grünband angeordnet, welches von der 
					Erschließungsachse nach Osten an den Landschaftsraum 
					anschließt. Hier kann ein zentral im Quartier gelegener 
					Spiel- und Aufenthaltsbereich entwickelt werden. Zur 
					Abgrenzung des freien Landschaftsraumes wird auf den 
					Privatgrundstücken entlang der östlichen Plangebietsgrenze 
					eine Eingrünung mit einer Breite von 2,5 m berücksichtigt. 
					Der Bebauungsplan wird mittels Pflanzgeboten eine 
					entsprechende Herstellung sichern.
 In Richtung des nördlich gelegenen Sportplatzes zeigt das 
					städtebauliche Konzept eine wünschenswerte Fußwegeanbindung. 
					Da zur weiteren Anbindung an den Sportplatz jedoch noch 
					andere Fremdgrundstücke in Anspruch genommen werden müssen, 
					ist eine mögliche Umsetzung im Weiteren durch die Stadt 
					Duisburg zu prüfen.
 
 Entwässerung
 Aufgrund der erstmaligen Bebauung des Plangebietes kommt die 
					Anwendung der Maßgabe des § 44 Landeswassergesetz zum 
					Tragen. Gemäß § 44 LWG NRW ist es vorgeschrieben, dass für 
					Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut 
					oder befestigt werden, das Regenwasser auf dem Grundstück zu 
					versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer 
					einzuleiten ist, soweit das Wohl der Allgemeinheit nicht 
					beeinträchtigt wird. Dabei sind der Schutz von Sachgütern, 
					die vorhandene oder geplante entwässerungstechnische 
					Ausstattung (Misch- und Trennsystem) und die 
					Verhältnismäßigkeit der Versickerungsmaßnahme zu 
					berücksichtigen.
 Gemäß gültigen wasserrechtlichen Vorschriften und aufgrund 
					der Überlastung der örtlichen Mischwasserkanalisation und 
					Kläranlage soll die zukünftige Entwässerung des Plangebietes 
					im Trennverfahren erfolgen. Im Rahmen des 
					Bauleitplanverfahrens wird derzeit ein 
					Versickerungsgutachten erstellt, gemäß dessen Aussagen die 
					Versickerung von Niederschlagswasser im Plangebiet 
					grundsätzlich möglich ist.
 Da der gesamte Geltungsbereich innerhalb der Zone III b des 
					festgesetzten Schutzgebietes „Bockum, Wittlaer, Kaiserswerth 
					und Wittlaer-Werth“ liegt, sind u. a. nur die Versickerung 
					und Verrieselung von schwach belastetem Niederschlagswasser 
					zulässig.
 Auf der Grundlage des städtebaulichen Konzepts wurde daher 
					eine Entwässerungsplanung entwickelt, die nach Möglichkeit 
					eine Versickerung des im Plangebiet anfallenden schwach 
					belasteten Niederschlagswassers auf den privaten 
					Grundstücken vorsieht. Schmutzwasser wird über einen neu zu 
					erstellenden Ablaufkanal innerhalb der geplanten 
					öffentlichen Erschließungsstraße mit Anschluss an den Kanal 
					in der Angermunder Straße in die vorhandene städtische 
					Mischwasserkanalisation eingeleitet.
 Neben dem Schmutzwasser wird auch das stark belastete 
					Niederschlagswasser der öffentlichen Straße sowie der 
					privaten Stichwege hier eingeleitet.
 Das auf privaten Dachflächen der Wohnhäuser und Garagen 
					anfallende Regenwasser soll über die belebte Bodenzone 
					mittels Rasenmulden versickert werden. Dazu werden in den 
					rückwärtigen Gartenbereichen der Wohnbebauung flache 
					Rasenmulden angelegt. Garagenzufahrten im Wohngebiet sollen 
					aus Rasenkammersteinen hergestellt werden.
 
 4.2 Nahversorger
 Bebauungskonzept und beabsichtigte Nutzungen
 Auf der südlichen Teilfläche des Plangebietes ist die 
					Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit einer 
					Verkaufsfläche von max. 1.300 m² geplant, welcher der 
					wohnortnahen Versorgung dienen soll. Der geplante Markt soll 
					darüber hinaus ein gastronomisches Angebot (Bäcker) mit 
					einer Fläche von 75 m² beinhalten.
 Das Gebäude des Lebensmittelmarktes wird im nördlichen 
					Grundstücksbereich angeordnet, um eine bessere 
					städtebauliche Integration des Nahversorgers in den Bestand 
					zu ermöglichen. Der Eingangsbereich des Marktes, der sich 
					nach Westen zur Angermunder Straße orientiert, soll 
					freiraumplanerisch gestaltet werden und durch frei nutzbare 
					Sitzgelegenheiten sowie die Möglichkeit zur Außengastronomie 
					des Backshops eine entsprechende Aufenthaltsqualität 
					gewährleisten.
 
 Ein weiterer Eingang ist südlich des Gebäudes vorgesehen und 
					unmittelbar über den Parkplatz zu erreichen. Erschließung 
					und ruhender Verkehr Die Erschließung des 
					Lebensmittelmarktes soll mittels einer eigenen Zufahrt 
					direkt über die Angermunder Straße erfolgen. Die Stadt 
					Duisburg plant derzeit unabhängig von der vorliegenden 
					Entwicklung einen Ausbau der Angermunder Straße mit 
					Gehwegen, Parkplätzen und Schutzstreifen für Radfahrer.
 Von diesem Ausbau wird also auch der Straßenabschnitt 
					westlich des Geltungsbereichs betroffen sein. Im Rahmen des 
					Ausbaus sind die Verlegung der vorhandenen Haltestelle
					„Am Kloster“, die nach § 47a LG NW 
					geschützte Spitz-Ahorn-Allee entlang der Angermunder Straße 
					sowie die Gewährleistung einer allgemeinen 
					Verkehrssicherheit zu berücksichtigen. Eine entsprechende 
					Abstimmung mit den zuständigen Fachämtern findet derzeit 
					statt. Ggf. kann sich daraus noch eine Verschiebung der 
					Zufahrt zum Nahversorger nach Norden ergeben. Die Aufteilung 
					des Parkplatzes wäre dann entsprechend anzupassen.
 
 Die Anlieferung 
					erfolgt ausgehend von der Angermunder Straße über die 
					entstehende Parkplatzfläche. Insgesamt sieht das 
					Konzept die Errichtung von rund 80 Stellplätzen vor. Zur 
					Integration des Lebensmittelmarktes in den Siedlungsraum 
					besteht aus städtebaulicher Sicht die Zielsetzung, diesen 
					nicht allein autoorientiert neben dem Siedlungskörper zu 
					verorten, sondern gezielt die fußläufige, rad- und 
					ÖPNV-bezogene Erreichbarkeit zu fördern und durch attraktive 
					Anbindungen diese Verkehre zu unterstützen. Demzufolge wird 
					die Eingangssituation des Marktes sowohl großzügig als auch 
					fußgänger- und radfahrer-freundlich gestaltet.
 
 Der Lebensmittelmarkt (EDeKA Müller) kann sowohl von der 
					Angermunder Straße als auch von dem geplanten, nördlichen 
					Wohnquartier über die Grünverbindung erreicht werden. 
					Ebenfalls erfolgt eine Anbindung an die neu zu verortende 
					Bushaltestelle an der Angermunder Straße. Freiraum 
					Hinsichtlich der Anforderungen an eine freiraumplanerische 
					Gestaltung ist dem besonderen Standort des geplanten Marktes 
					zwischen Siedlungsraum, Landschaftsschutzgebiet, FFH-Gebiet 
					und dem denkmalgeschützten Ventenhof angemessen Rechnung zu 
					tragen.
 Dies erfordert eine landschaftsplanerisch gestaltete 
					Einbindung des Marktstandortes zu allen relevanten Seiten in 
					den umgebenden Landschaftsraum. Dazu werden, auch unter 
					Berücksichtigung der hohen Grundstücksversiegelung durch 
					Baukörper und Parkplatz sowie zur optisch ansprechenden 
					Gestaltung, in den Randbereichen des Grundstückes Maßnahmen 
					zur Grüngestaltung umgesetzt.
 Auch die Parkplatzfläche soll durch den teilweisen Erhalt 
					des alten Baumbestandes sowie der Pflanzung einzelner 
					Bäume/Pflanzstreifen gegliedert werden. Entwässerung Gemäß 
					der Entwässerungsplanung soll auch in den Grünanlagen des 
					Lebensmittelmarktes eine entsprechend dimensionierte 
					Rasenmulde zur Versickerung des Dachflächenwassers angelegt 
					werden. Für das stark belastete Niederschlagswasser des 
					Parkplatzes wird derzeit die Möglichkeit einer Vorbehandlung 
					mit anschließender Versickerung auf dem Grundstück geprüft. 
					Alternativ kann eine Ableitung in den vorhandenen 
					Mischwasserkanal in der Angermunder Straße erfolgen.
 
 
 Wesentliche 
					Auswirkungen der Planung
 Um dem Bedarf an Wohnraum gerecht zu werden und im Zuge 
					dessen eine wohnortnahe Versorgung zu gewährleisten, plant 
					die Stadt Duisburg die Entwicklung eines Wohnstandortes 
					östlich der Angermunder Straße am südlichen Siedlungsrand 
					von Duisburg mit einem südlich anschließenden 
					Lebensmittelmarkt. Im Ergebnis verschiebt sich die Grenze 
					des heutigen Siedlungsrandes in östlicher Richtung. Mit der 
					Planung gehen Eingriffe in Natur und Landschaft einher. Es 
					werden Weide- und Ackerflächen beansprucht, die zum Teil 
					innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes liegen und heute 
					einen sog. „landschaftlichen Pufferraum“ zwischen 
					Siedlungsraum und einem FFH-Gebiet ausbilden.
 Des Weiteren werden naturnahe Böden überplant, die als 
					Bodenschutzvorrangflächen ausgewiesen sind. In der Abwägung 
					sind die Vermeidung und der Ausgleich der damit 
					einhergehenden zu erwartenden Eingriffe in Natur und 
					Landschaft – Eingriffsregelung nach dem 
					Bundesnaturschutzgesetz – zu berücksichtigen. Im Rahmen 
					eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrages erfolgt im 
					weiteren Verfahren eine Bilanzierung des Ausgleichsanspruchs 
					für nicht vermeidbare Beeinträchtigungen. Des Weiteren 
					erfolgen eine FFH-Prüfung sowie eine vertiefende 
					Artenschutzprüfung. Mit der Planung geht eine Veränderung 
					der städtebaulichen Gestalt einher.
 Es findet eine Siedlungsergänzung an einem heute als 
					Stadtrandlage zu charakterisierenden Standort statt. Die 
					gegenwärtige Bebauungsstruktur im Umfeld des Plangebietes, 
					die vorwiegend durch 1,5- und 2-geschossige, freistehende 
					Ein- bis Zweifamilienhäuser geprägt ist, setzt sich mit der 
					Planung im Plangebiet fort.
 Die am Standort vorhandenen Sonderbauten, ein 7-Geschosser 
					in der Form eines Pentagons sowie ein Pferdehof, werden 
					ergänzt durch einen Lebensmittelmarkt mit hinreichender 
					Eingrünung, so dass eine städtebaulich-strukturelle 
					Integration des Neubauquartiers in den Bestand erzielt wird. 
					Die Veränderung der städtebaulichen Gestalt erfolgt 
					demzufolge harmonisch.
 
 Da die wohnortnahe Versorgung im Ortsteil Rahm
					durch die absehbare Schließung 
					des Edeka-Marktes „Am Rahmer Bach“ in Folge fehlender 
					Erweiterungsmöglichkeiten gefährdet ist, ist es notwendig 
					einen Ersatzstandort für einen Nahversorger zu finden, der 
					diese Standortvoraussetzung besser erfüllt. Es ist eine 
					unzureichende Nahversorgungssituation in Rahm zu befürchten, 
					der durch das Angebot eines Alternativstandorts zu begegnen 
					ist.
 Nach der erfolgten Alternativenprüfung bietet sich der im 
					hiesigen Bebauungsplan angedachte Einzelhandelsstandort 
					insbesondere aufgrund der guten Anbindung für 
					Anlieferungsverkehr und motorisierten Individualverkehr 
					(Angermunder Straße, BAB 524), der fußläufigen 
					Erreichbarkeit sowie der guten ÖPNV-Anbindung (angrenzende 
					Bushaltestelle) an.
 
 Im weiteren Verfahren ist für den konkreten, geplanten 
					Lebensmittelmarkt mittels einer aktualisierten 
					EinzelhandelsVerträglichkeitsuntersuchung zu prüfen, ob 
					durch die geplante Verkaufsflächenausweisung schützenswerte 
					Versorgungsstrukturen (zentrale Versorgungsbereiche, 
					Standorte der wohnungsnahen Versorgung) in der Stadt 
					Duisburg sowie in den angrenzenden Ortslagen in ihrer 
					Funktionsfähigkeit nicht nur unwesentlich betroffen sind und 
					demnach landesplanerisch und städtebaulich negative 
					Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO eintreten 
					können.
 Aufgrund der zu erwartenden Versiegelung und der damit 
					verbundenen Verringerung der Versickerungsrate sind mäßige 
					Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten.
 Zur Begrenzung der Auswirkungen der geplanten baulichen 
					Entwicklung auf die Gewässerhaushalte und insbesondere die 
					Grundwasserneubildung im Bereich des Plangebietes, wird die 
					Überbauung der privaten Grundstücksflächen angemessen 
					begrenzt und ein möglichst großer Anteil des anfallenden 
					Niederschlagswassers im Plangebiet versickert. Entsprechende 
					Festsetzungen werden im weiteren Verfahren in den 
					Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich zusätzlicher Lärm- 
					und Schadstoffemissionen sind nur geringe Beeinträchtigungen 
					angrenzender Nutzungen zu erwarten.
 Das Plangebiet ist bereits durch Verkehrslärmimmissionen von 
					der A 524 sowie der Angermunder Straße vorbelastet. Im 
					weiteren Verfahren wird ein Lärmgutachten erstellt. Für alle 
					Umweltschutzgüter wird im Rahmen der Umweltprüfung ein 
					Umweltbericht als eigenständiger Bestandteil der Begründung 
					erstellt.
 
 Umweltbericht
 Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 
					BauGB und § 1a BauGB ist nach § 2 Abs. 4 BauGB eine 
					Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen 
					Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht 
					beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht zum 
					Bebauungsplan Nr.1239 -Rahm- „Rahmerbuschfeld“ sowie zur 
					Flächennutzungsplanänderung Nr. 7.45 -Süd- wird im weiteren 
					Verfahren erstellt und bildet einen gesonderten Teil dieser 
					Begründung.
 Derzeit stellt die Stadt Duisburg auf Grundlage des 
					Teilräumlichen Strategiekonzeptes einen neuen FNP auf. Der 
					Geltungsbereich des Bebauungsplanes entspricht der 
					„Prüffläche-Nr.: 762-02 – Wohnen im Rahmerbuschfeld“. Die 
					Erkenntnisse des Umweltberichtes zu dieser Flächen können 
					bereits als Erkenntnisgewinn genutzt werden und fließen in 
					die folgenden Schilderungen mit ein.
 
 5.2 Eingriffe in Natur und Landschaft, Ausgleich
 Zur Abschätzung aller durch das Vorhaben zu erwartender 
					Eingriffe in Boden, Natur und Landschaft wird im weiteren 
					Verfahren ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LBP) 
					erstellt. Dieser beinhaltet eine Bewertung und Bilanzierung 
					der Eingriffe in Natur und Landschaft und der 
					naturschutzrechtlichen Ausgleichsregelung auf Grundlage 
					einer Gegenüberstellung von bestehendem und neuem Planrecht. 
					Zudem erfolgt eine Kompensationsermittlung gemäß dem Erlass 
					„Bodenschutz in der Bauleitplanung“ für den Eingriff in den 
					Boden.
 
 5.3 Artenschutz
 Im Rahmen der FNP-Neuaufstellung gab es einen Brutnachweis 
					für den Sperber für den angrenzenden Waldbereich. Allerdings 
					waren keine artenschutzrechtlichen Konflikte für den Sperber 
					zu erwarten. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass im 
					Rahmen nachgelagerter Planungs- und Zulassungsverfahren die 
					tatsächliche Bedeutung der Fläche für planungsrelevante 
					Arten – insbesondere für Offenlandarten- zu untersuchen ist. 
					Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird zurzeit 
					eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. 
					Deren Ergebnisse werden in den Umweltbericht und die 
					Begründung eingepflegt.
 
 5.4 FFH-/ Natura 2000-Gebiet
 Westlich des Plangebietes liegt in einem Abstand von rund 
					100 m das FFH-/ Natura 2000-Gebiet „Überanger Mark“. Derzeit 
					wird eine FFH-Vorprüfung durchgeführt. Deren Ergebnisse 
					werden in den Umweltbericht und die Begründung eingepflegt. 
					Eine FFHVorprüfung im Rahmen der FNP-Neuaufstellung kam zu 
					dem Ergebnis, dass die vorgesehene Wohnbaufläche mit dem 
					Schutzzweck bzw. mit den Erhaltungszielen verträglich ist.
 
 5.5 Immissionen
 Im Rahmen der FNP-Neuaufstellung wurden die Auswirkungen 
					durch Lärmimmissionen auf die geplante Nutzung bereits 
					prognostiziert (Stand 30.11.2016): - Vorbelastung durch 
					Straßenlärm durch die A 524 und die Angermunder Straße: - 
					LNIGHT >50 bis <=55dB(A) kleinflächig im südlichen Teil der 
					Fläche - LDEN >60 bis <=70 dB(A) kleinflächig im südlichen 
					Teil der Fläche (Angermunder Straße), auf der übrigen Fläche 
					>55 bis <=60 dB(A) (A 524)
 
 - Vorbelastung durch Bahnlärm: - LNIGHT >50 dB(A) - LDEN >55 
					bis <=60 dB(A) kleinflächig im südlichen Teil der Fläche
 
 Da die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten 
					werden, sind erhebliche Beeinträchtigungen durch 
					Verkehrslärmimmissionen von der A 524 sowie der Angermunder 
					Straße zu erwarten. Die erheblichen Auswirkungen können 
					durch Lärmschutzmaßnahmen im Rahmen der verbindlichen 
					Bauleitplanung gemindert werden.
 Eine wesentliche Zunahme der 
					Lärmbelastung durch die geplante Wohnbebauung ist nicht zu 
					erwarten. Jedoch können die Besucher- und 
					Anlieferverkehre des Lebensmittelmarktes zu Belästigungen in 
					der Wohnnachbarschaft führen. Diese sowie die oben 
					angesprochenen Beeinträchtigungen der geplanten Wohnbebauung 
					durch Verkehrslärmimmissionen sowie den nördlich gelegenen 
					Sportplatz inklusive einer Schießsportanlage werden im 
					weiteren Verfahren im Rahmen einer schalltechnischen 
					Untersuchung geprüft.
 Eine Prüfung auf Fluglärmimmissionen ist nach Abstimmung mit 
					dem Fachamt nicht erforderlich. Das Plangebiet liegt in 
					unmittelbarer Nachbarschaft zum Pferdehof „Ventenhof“ mit 
					seinen rückwärtig angelegten Pferdeweiden. Um die 
					Einwirkungen der Pferdezucht dieses Hofes auf das Plangebiet 
					beurteilen zu können, wird im weiteren Verfahren ein 
					Geruchsgutachten gemäß Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) 
					erstellt. Das neue Wohnquartier und der geplante 
					Lebensmittelmarkt werden an die Angermunder Straße 
					angebunden. Deren Leistungsfähigkeit wird im weiteren 
					Verfahren in Abstimmung mit dem zuständigen Fachamt 
					gutachterlich bewertet. Sonstige Belange des 
					Gesundheitsschutzes sind nicht betroffen.
 
 5.6 Boden
 Der Geltungsbereich stellt eine Vorrangfläche für den 
					Bodenschutz mit geringer Überprägung des Bodens (Kl. 4) 
					aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung dar. Die 
					vorgefunden Böden stellen Bodenschutzvorrangflächen dar. Im 
					Falle einer Bodeninanspruchnahme sind Kompensationsmaßnahmen 
					für die Bodenzerstörung notwendig. Die 
					Kompensationsmaßnahmen und –flächen werden im Rahmen des 
					weiteren Verfahrens definiert und mit der Unteren 
					Bodenschutzbehörde abgestimmt. Insgesamt sind durch die 
					Versieglung/Inanspruchnahme naturnaher Böden mit 
					Auswirkungen auf das Schutzgut zu rechnen.
 
 5.7 Klima und Luft
 Gemäß der Klimaanalyse des Regionalverbandes Ruhr stellt das 
					Gebiet einen unbelasteten Freilandklima-Korridor zwischen 
					Wald- und Wohnbereichen mit keinen besonderen 
					Klimafunktionen dar. Der Umweltbericht im Rahmen der 
					FNP-Neuaufstellung stellte für die Prüffläche fest, dass die 
					beschriebenen Klimafunktionen durch die Nutzung als 
					Wohnbaufläche zwar beeinträchtigt werden, aber im 
					Zusammenhang mit den angrenzenden Wald- und 
					Freilandklimabereichen innerhalb des regional bedeutsamen 
					Ausgleichsraum erhalten bleiben. Es ist zu prüfen, ob dies 
					auch in Kombination mit einem Lebensmittelmarkt der Fall 
					ist.
 
 5.8 Landschaftsbild und Erholung
 Es ist mit Auswirkungen auf das Schutzgut zu rechnen, da ein 
					Teilbereich des attraktiven grünlandgeprägten 
					Landschaftsbildes zwischen Siedlungsgebiet und dem 
					Waldgebiet Heltorfer Mark innerhalb eines 
					Landschaftsschutzgebietes beansprucht wird.
 
 5.9 Kultur- und Sachgüter
 Wie bereits im Kapitel 3.6 erwähnt, wird der Belang des 
					denkmalgeschützten Ventenhofes weiter geprüft und 
					abgestimmt. Darüber hinaus wird ein Verlust von 
					landwirtschaftlichen Flächen erfolgen.
 Flächenbilanz
 Entsprechend den vorgesehen Flächen im städtebaulichen 
					Entwurf ergibt sich voraussichtlich folgende Bilanz:
 - Wohnbauflächen ca. 2,41 ha
 - Sondergebiet ca. 0,89 ha
 - Grünflächen ca. 0,47 ha
 - Öffentliche Verkehrsflächen ca. 0,25 ha
 - Private Verkehrsflächen ca. 0,16 ha
 - Plangebiet gesamt ca. 4,18 ha
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