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Sitzung der Bezirksvertretung Mitte

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Sitzung am 16. Januar 2020 - 15:00 Raum Wuhan (Zi 300) Sonnenwall

 

- Bebauungsplan Wanheimerort
- Fünf neue Straßen in Duisburg-Mitte
- Neue Feuerwachen / Verkaufsoffene Sonntage

- Petition: Wiederaufbau der Stadtmauer zur Sicherung der Altstadt

1. Begrüßung durch die Bezirksbürgermeisterin Frau Ulitzka und Genehmigung der Tagesordnung Beschlussvorlagen

2. DS 19-1395 Bebauungsplan Nr. 1252 -Wanheimerort- „Wanheimer Straße“ Beschluss zur öffentlichen Auslegung

Beratungsergebnis: Einstimmig beschlossen Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0


Der Entwurf des Bebauungsplanes „Wanheimer Straße“ für einen Bereich zwischen der Kulturstraße, der Eschenstraße, der Elsterstraße und der Wanheimer Straße.
Art der baulichen Nutzung a) In den Teilbereichen A und B sind die nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen Vergnügungsstätten gem. § 9 Abs. 2b BauGB nicht zulässig. b) In dem mit dem Buchstaben B bezeichneten Teil des Geltungsbereiches sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten sowie zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der vom Rat der Stadt Duisburg am 01.07.2019 beschlossenen Duisburger Sortimentsliste gem. § 9 Abs. 2a BauGB nicht zulässig.

Innerhalb des Geltungsbereiches gab es einen Antrag zur Errichtung eines Wettbüros, der nach § 34 BauGB planungsrechtlich genehmigungsfähig gewesen wäre. Städtebauliche Gründe sprechen dagegen, dass Vergnügungsstätten prägend für die Struktur und den Charakter der örtlichen Ladenlokale werden. Vergnügungsstätten haben häufig negative städtebauliche Wirkungen auf ihr Umfeld. Sie verdrängen durch ihre vergleichsweise hohe Mietzahlungsbereitschaft den Einzelhandel sowie gewünschte ergänzende Dienstleistungsnutzungen und verursachen damit eine Verzerrung des Boden-/Mietpreisgefüges.

Im Plangebiet ist durch eine Ansiedlung von Vergnügungsstätten eine Verdrängung insbesondere der erdgeschossigen Handels- und Dienstleistungsnutzungen zu befürchten. Gleiches gilt für Gewerbebetriebe, wie sie im nördlichen Bereich des Geltungsbereiches vorzufinden sind. Es besteht zudem die Gefahr, dass die Wohnlage entlang der Wanheimer Straße und den weiter östlich anschließenden Wohnbereichen durch die negativen Auswirkungen geschwächt wird.
Eine Abwärtsspirale bei der Qualität der Wohn- und Gewerbenutzungen, ein sogenannter Trading-Down-Effekt, ist bereits in Gang gesetzt. Wesentliches Ziel des Bebauungsplanes ist es, eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebietes zu verhindern. Daher sollen Vergnügungsstätten innerhalb des Plangebietes ausgeschlossen werden. Diese Zielsetzungen entsprechen dem Konzept zur Steuerung von Vergnügungsstätten.
Zum Schutz und zur Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches des Nebenzentrums Wanheimerort sollen zudem Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten sowie zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gesteuert werden. Dieses Ziel dient der Umsetzung der Ziele des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes und wurde im Rahmen des Planungsprozesses zwischen dem Aufstellungsbeschluss und der öffentlichen Auslegung ergänzt.

Um die vorgenannten städtebaulichen Ziele planungsrechtlich zu sichern, ist die Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich. Zur Erreichung der Zielsetzungen soll ein einfacher Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB mit Festsetzungen gem. § 9 Abs. 2 b BauGB aufgestellt werden. 1.2 Erfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplanes Für den betreffenden Bereich gibt es derzeit keinen rechtsverbindlichen Bebauungsplan. Planungsrechtlich handelt es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil gem. § 34 BauGB.

Das Gebiet entspricht insbesondere entlang der Wanheimer Straße in weiten Teilen einem Mischgebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB im nördlichen Planbereich an der Kulturstraße zum Teil auch einem Gewerbegebiet. Derzeit sind Vergnügungsstätten und Einzelhandelsbetriebe daher innerhalb des Plangebietes zulässig. Zur Erreichung der Ziele des Bebauungsplanes ist eine Steuerung von Vergnügungsstätten und Einzelhandel erforderlich.

Art der baulichen Nutzung a) In den Teilbereichen A und B sind die nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen Vergnügungsstätten gem. § 9 Abs. 2b BauGB nicht zulässig. b) In dem mit dem Buchstaben B bezeichneten Teil des Geltungsbereiches sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten sowie zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der vom Rat der Stadt Duisburg am 01.07.2019 beschlossenen Duisburger Sortimentsliste gem. § 9 Abs. 2a BauGB nicht zulässig.









3. DS 19-1406 Fünf neue Straßen in Duisburg-Mitte

Beschlussentwurf.
Im Bereich des geplanten Bebauungsplans Nr. 1146 (Satzungsbeschluss vom 25.11.2019) müssen fünf neue öffentliche Durchwegungen sowie Durchfahrten benannt werden. Es wird vorgeschlagen, die Verkehrsflächen in Duisburg-Mitte in Am Mercatorhaus, Katharina-Mercator-Gasse, Bohnengasse, Corputiusgasse und Keppelshof zu benennen.

Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 5, Enthaltungen: 1, Befangen: 0





4. DS 19-1394 Umbenennung der Friedrich-Alfred-Straße in Friedrich-Alfred-Allee

Beratungsergebnis: Einstimmig beschlossen (bei Stimmenthaltungen) Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Aufgrund der gleichnamigen Straßenbezeichnungen der „Friedrich-Alfred-Straße“ in den Ortsteilen Neudorf-Süd (Sportpark Wedau) und Rheinhausen kommt es zu ständigen Verwechslungen. Um zukünftige Verwechslungen zu vermeiden und eine Verkehrserleichterung zu erzielen, wird eine Umbenennung der „Friedrich-Alfred-Straße“ in „Friedrich-Alfred-Allee“ im Ortsteil Neudorf-Süd vorgeschlagen. Auf den Bezug zu Friedrich Alfred Krupp sollte nicht verzichtet werden, da der Name genau wie die Bezeichnungen Bertaallee, Margareten- und Kruppstraße an die Familie Krupp erinnert, die den Sportpark Wedau einst der Stadt Duisburg zu Verfügung gestellt hat. Da die Charakteristik der Friedrich-Alfred-Straße im Sportpark Wedau auf eine Allee hinweist, wird vorgeschlagen, die „Friedrich-Alfred-Straße“ in „Friedrich-Alfred-Allee“ umzubenennen. Die vorhandenen Hausnummern bleiben hingegen unverändert.



Top 5. DS 19-1376 Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung über besondere Öffnungszeiten für Verkaufsstellen im Jahr 2020
Beratungsergebnis: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 2, Enthaltungen: 0, Befangen: 0


Rechtliche Grundlagen
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gem. Art 140 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) verfassungsrechtlich geschützt. Diese Vorschriften gewähren ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes und statuieren für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Die Möglichkeit der Zulassung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen ist in § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) geregelt.

Um dem Regel-Ausnahme-Verhältnis gerecht zu werden, sind die dort gefassten Regelungen grundsätzlich restriktiv auszulegen. Im Rahmen des Gesetzes zum Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen wurde zum 30.03.2018 unter § 6 LÖG folgende Neuregelung (insbes. weitere Sachgründe für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage und die Erhöhung der Öffnungstage von 4 auf 8) beschlossen.

Diese Regelung wird seit dem Jahr 2019 auch in Duisburg angewandt. Absatz 1: Verkaufsstellen dürfen jährlich an höchstens acht nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von 5 Stunden geöffnet sein. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung 1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt, 2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots dient, 3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient, 4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient, 5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters müssen die jeweiligen Veranstaltungen gemäß Satz 2 Nr. 1 für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund stehen.
Die Absätze 2 und 3 betreffen nur Regelungen zu besonderen Orten, wie z. B. Kurorten und zur Verordnungsermächtigung. Absatz 4: Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird ermächtigt, die Tage nach Absatz 1 und 2 durch Verordnungen freizugeben.
Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Erfolgt eine Freigabe nach Absatz 1 für das gesamte Gemeindegebiet, Seite 4 Drucksache-Nr. 19-1376 Datum 19.12.2019 darf dabei nur ein Adventssonntag freigegeben werden.
Erfolgt die Freigabe nach Absatz 1 beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden, insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Absatz 1 sind die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.
Absatz 5: Von der Freigabe ausgenommen sind die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW, Ostersonntag, Pfingstsonntag, der 1. und 2. Weihnachtstag, der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt. Verfahrensweise in Duisburg Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 18.12.1995 (DS 1793/94-99) folgenden Beschluss gefasst:
1.) Bei Vorliegen der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen werden verkaufsoffene Sonntage im Sinne des § 14 Ladenschlussgesetz (jetzt § 6 LÖG) zugelassen.
2.) Dem Rat der Stadt ist zu Beginn eines jeden Jahres der Entwurf einer entsprechenden Rechtsverordnung vorzulegen, mit der die Zulassung verkaufsoffener Sonntage (evtl. pro Stadtteil) für das gesamte Jahr verbindlich festgelegt wird. Als einziger Antragsberechtigter fungiert der Handelsverband NRW Niederrhein e.V. Dieser sammelt und koordiniert die einzelnen Anträge der Werberinge und stellt einen Gesamtantrag.
Zum Antrag für das Jahr 2020
Mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben vom 21.11.2019 beantragt der Handelsverband NRW Niederrhein e.V. für das Jahr 2020 die Genehmigung von 15 verkaufsoffenen Sonntagen für das Stadtgebiet Duisburg. Eine Übersicht über die beantragten Öffnungszeiten mit den dazugehörigen Veranstaltungen ist als Anlage 2 beigefügt. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben wurden für das Jahr 2020 für 7 Ortsteile verkaufsoffene Sonntage an insgesamt 15 Terminen beantragt.
Die Höchstzahl der zulässigen Termine (16) wird somit nicht überschritten. Auch die Höchstzahl der zulässigen Öffnungen einzelner Verkaufsstellen (8) wird nicht erreicht. Insgesamt sollen auch lediglich zwei Adventssonntage in unterschiedlichen Stadtteilen freigegeben werden. Die von der Freigabe ausgenommenen Sonn- und Feiertage wurden alle berücksichtigt. Die Anträge für die Ladenöffnungen wurden mit folgendem öffentlichem Interesse gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 LÖG begründet:
a.) Ladenöffnungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen (§ 6 Abs. 1 Ziff. 1 LÖG) Bis auf einen verkaufsoffenen Sonntag im Ortsteil Neumühl wurden alle verkaufsoffenen Sonntage – wie in den vergangenen Jahren - im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen beantragt. Das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen den Veranstaltungen und den Ladenöffnungen wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung, also im unmittelbaren Umfeld, sowie am selben Tag erfolgt.
Je größer die Ausstrahlungswirkung einer Veranstaltung ist, desto weiter kann ein räumlicher Zusammenhang bestehen. Bei den geplanten Festen handelt es sich überwiegend um Traditionsveranstaltungen, die sich bereits in den vergangenen Jahren bewährt haben.
In Duisburg-Rheinhausen sollen neben dem traditionellen Stadtfest zwei neue Veranstaltungen stattfinden: am 24.05.2020 das Fest „Rheinhausen blüht auf“ und am 13.12.2020 ein Adventsmarkt. Ferner soll in Duisburg-Marxloh neben dem traditionellen Stadtteilfest ein Herbstfest stattfinden.
Für Duisburg-Wanheimerort wurde diesmal kein Antrag gestellt.

Alle Ladenöffnungen finden im unmittelbaren Umfeld der jeweiligen Veranstaltung statt. Die räumlichen Abgrenzungen wurden bereits im Jahr 2017 auf das direkte Umfeld der jeweiligen Veranstaltung verkleinert und damit den gesetzlichen Vorgaben angepasst. Diese Abgrenzungen sollen auch im kommenden Jahr beibehalten werden. Auch die Wirkung der jeweiligen Veranstaltung strahlt in das mehr oder weniger weit gefasste Umfeld der geöffneten Geschäfte aus.

Der räumliche Zusammenhang zwischen Veranstaltungen und Ladenöffnung ist somit in allen Fällen gegeben. b.) Ladenöffnungen, die dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (§ 6 Abs. 1 Ziff. 3 LÖG) und die der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dienen (§ 6 Abs. 1 Ziff. 4 LÖG)
Im Zentrum Neumühls sollen am 30.08.2020 alle Verkaufsstellen an der Holtener Straße, an der Lehrerstraße, am Hohenzollernplatz und am Konrad-Adenauer-Ring geöffnet sein, ohne dass parallel dazu eine Veranstaltung durchgeführt wird. Als öffentliches Interesse für die Sonntagsöffnung wurden vielmehr folgende Sachgründe angeführt:
Gem. § 6 Abs. 1 Ziff. 3 LÖG soll die Öffnung auch dem Erhalt und der Stärkung zentraler Versorgungsbereiche dienen. Ziel dieser Regelung ist die Sicherstellung einer verbrauchernahen Versorgung. Laut der vom Rat der Stadt am 01.07.2019 beschlossenen Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Duisburg (Drucksache 19-0290) wurde Neumühl zum Nebenzentrum eingestuft. In diesem Konzept wird ausdrücklich das Ziel formuliert, dass das umfangreiche Angebot im mittelfristigen Bedarfsbereich sowie auch das gute Nahversorgungsangebot im Zentrum Neumühls erhalten und weiter gestärkt werden sollen.
Ein verkaufsoffener Sonntag stellt hierbei eine Möglichkeit dar, um auch Kaufkraft aus umliegenden Bereichen anzuziehen, so dass auch diese Maßnahme dazu beitragen kann, das Nahversorgungsangebot im Zentrum Neumühls zu stärken. Gem. § 6 Abs. 1 Ziff. 4 LÖG soll die Öffnung auch der Belebung des Ortsteilzentrums dienen. Ziel dieser Regelung ist es, umfangreichen Leerständen bei Gewerbe- und Wohnimmobilien sowie der Abwanderung von Einzelhändlern oder deren Geschäftsaufgabe entgegenzuwirken. Hierzu hat die Aktionsgemeinschaft Neumühler Kaufleute darauf verwiesen, dass durch neue Leerstände, Zunahme von Wettbüros, Billiganbietern und Shisha-Bars ein zunehmender Abwärtstrend zu verzeichnen ist.
Gleichzeitig sei auf dem Konrad-Adenauer-Ring Seite 6 Drucksache-Nr. 19-1376 Datum 19.12.2019 durch überregional bedeutsame Fachgeschäfte eine nachhaltige Belebung entstanden, durch die sowohl einheimische wie auch auswärtige Kunden gezielt in diesen bisher vernachlässigten Bereich des Ortsteils geleitet würden.
Ein verkaufsoffener Sonntag in dem erweiterten Bereich kann daher dazu beitragen, den Ortsteil Neumühl zu stärken und dem Abwärtstrend entgegenzuwirken. Stellungnahme der Verbände Bisher liegen von einigen Verbänden Äußerungen zu den geplanten Sonntagsöffnungen vor, die im Folgenden zusammengefasst wiedergegeben werden:
- Die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve teilt mit, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen keine Hinweise ergeben, die gegen die Durchführung der beantragten verkaufsoffenen Sonntage sprechen. Sie unterstützt daher die Anträge.
- Von dem Haus der Unternehmer GmbH bestehen keine Bedenken zu den geplanten verkaufsoffenen Sonntagen.
- Auch aus Sicht der katholischen Stadtkirche Duisburg bestehen keine Bedenken gegen die geplanten verkaufsoffenen Sonntage 2020.
- Der evangelische Kirchenkreis Duisburg meldet grundsätzliche Bedenken an, da der Sonntag nach biblischer Tradition ein freier Tag für alle Menschen sei. Deshalb macht sie sich für den arbeitsfreien Sonntag stark und dafür, dass notwendige Tätigkeiten Ausnahmen bleiben und Arbeiten am Sonntag nicht zur Regel würden.
Der Sonntag gewinne in Zeiten zunehmender Arbeitsbelastung und flexibler Arbeitszeiten als gemeinsam begangener Tag aller Familienmitglieder an Bedeutung. Diese Möglichkeit solle auch den Angestellten im Einzelhandel zu Gute kommen.
- Der ver.di-Bezirk Duisburg-Niederrhein erhebt zu den geplanten Öffnung Bedenken, da die Freigabe von Sonntagsöffnungen ohne konkreten Anlass mit der Verfassung nicht zu vereinbaren sei und verweist hierzu auf verschiedene Urteile u.a. auch des Bundesverfassungsgerichts. Laut ver.di würde es bei folgenden Sonntagsöffnungen an den rechtlich erforderlichen, besonderen Anlässen mangeln:
03.05.2020 - Mai-Käfer-Fest - Alt-Hamborn
30.08.2020 - Stärkung des Ortsteils
25.10.2020 - Mystisches Neumühl mit Mittelaltermarkt - Duisburg-Neumühl
24.05.2020 - Rheinhausen blüht auf - Duisburg-Hochemmerich

Zu den nachgenannten Anträgen teilt ver.di eingeschränkte Bedenken mit:
05.04.2020 - Kunsthandwerkerfestival – Innenstadt
27.09.2020 - Automesse Duisburg in Lack und Chrom“ – Innenstadt
06.12.2020 - Weihnachtsmarkt – Innenstadt
27.12.2020 - Weihnachtsmarkt – Innenstadt
07.06.2020 - Meidericher Sommerfest – Meiderich
08.11.2020 - Meidericher Martinsmarkt – Meiderich
04.10.2020 - Hamborner Herbst-Tage – Duisburg-Alt-Hamborn
14.06.2020 - Homberger Holland-Markt – Alt-Homberg
30.08.2020 - 42. Homberger Brunnenfest – Alt-Homberg
07.06.2020 - 22. Stadtteilfest – Marxloh
27.09.2020 - Herbstfest Marxloh – Marxloh
24.05.2020 - 667. Neumühler-Geburtstag, Traditionsveranstaltung – Neumühl
09.08.2020 - 25. Stadtfest Rheinhausen – Hochemmerich
13.12.2020 - Adventsmarkt - Hochemmerich Lebensmittel- und Getränkehandel sowie Apotheken (außer Notdienst) sollten von der Öffnung ausgenommen werden. Soweit noch weitere Stellungnahmen eingehen, werden diese rechtzeitig zur Sitzung vorgeleg

Top 6. DS 19-1388 Eingabe nach § 24 GO NRW hier: Wiederaufbau der  Stadtmauer zur Sicherung der Altstadt
Beratungsergebnis: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0


Der Petent hat sich mit Schreiben vom 6. Juli 2019 an den Rat der Stadt Duisburg gewandt und regt an, die Altstadt durch Wiederaufbau der Stadtmauer zu sichern. Die Stellungnahme kann dem beigefügten Antwortschreibenentwurf entnommen werden. Sehr geehrter Herr Schrätz, Ihre Eingabe nach § 24 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wurde in den zuständigen politischen Gremien beraten.
Nach Abschluss der Beratungen bin ich beauftragt, Ihnen Folgendes mitzuteilen: Zunächst einmal möchte ich mich für die von Ihnen zu Papier gebrachte Idee bedanken. Vor dem Hintergrund verschiedener Terroranschläge mit Fahrzeugen (u. a. in Berlin) hat die Verwaltung entschieden, eine bauliche Absicherung der Fußgängerzone in der Innenstadt zu planen.
Nach diversen Abstimmungsgesprächen mit den beteiligten Fachbereichen und Sicherheitsbehörden wurde die Lösung mit festen und versenkbaren Pollern als die Geeignetste identifiziert. Diese Lösung wurde per Genehmigung des Dringlichkeitsbeschlusses am 27. September 2017 im Rat der Stadt Duisburg beschlossen.
Darüber hinausgehende Sicherungsmaßnahmen in der Innenstadt sind derzeit nicht geplant. Generell kann allerdings festgehalten werden, dass denkmalrechtliche und städtebauliche Gründe sowie die Flächenverfügbarkeit gegen einen Wiederaufbau der Stadtmauer sprechen. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

7. DS 19-1414 Benennung eines Mitgliedes der Bezirksvertretung Mitte für die Kunstkommission
Beratungsergebnis: Einstimmig beschlossen (bei Stimmenthaltungen) Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0



8. DS 19-1280 Beanstandung eines Beschlusses der Bezirksvertretung Mitte vom 31.10.2019, hier: Kaiserberganlagen mit Botanischem Garten, Am Zoo in 47057 Duisburg (ZA 2015-0028), 2. Lesung
Beratungsergebnis:abgelehnt

Abstimmung: Nein: 8, Ja: 6, Enthaltungen: 1, Befangen: 0


Gemäß § 37 Abs. 6 Satz 5 i. V. m. § 54 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird der Beschluss der Bezirksvertretung Mitte beanstandet, die Kaiserberganlagen mit Botanischem Garten, Am Zoo in 47057 Duisburg gemäß § 3 DSchG NRW nicht in die Denkmalliste einzutragen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 2 der Bezirkssatzung der Stadt Duisburg gehört die Entscheidung über die Denkmaleigenschaft nach dem Denkmalschutzgesetz zu den Aufgaben der Bezirksvertretungen.
In der letzten Bezirksvertretungssitzung hat die Bezirksvertretung entschieden, dass die Denkmaleigenschaften nicht vorliegen. Diese Entscheidung ist rechtlich fehlerhaft. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Denkmäler sind Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW). Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW).
Diese Denkmaleigenschaften sind durch die Vorlage ausreichend nachgewiesen worden. Sind aber Denkmaleigenschaften nachgewiesen, dann besteht gemäß § 3 Abs. 1 DSchG NRW die Pflicht zur Eintragung in die Denkmalliste („Denkmäler sind…. einzutragen“).
Eine Ermessensentscheidung findet hierüber nicht statt. Etwaige zukünftige Nutzungsabsichten oder Planungsabsichten sind bei dieser Entscheidung ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Diese finden erst eine Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung über erlaubnispflichtige Maßnahmen im Sinne von § 9 DSchG NRW. Im Unterschutzstellungsverfahren kommt es daher ausschließlich auf die in § 2 DSchG NRW genannten v. g. Tatbestände an. Dagegen sind die Belange des Denkmalschutzes bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
Die Bezirksvertretung Mitte erhält hiermit die Gelegenheit, ihre nicht rechtmäßige Entscheidung zurückzunehmen und der Eintragung in die Denkmalliste zuzustimmen. Verbleibt die Bezirksvertretung bei ihrem Beschluss, entscheidet der Rat der Stadt Duisburg gem. § 37 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. § 54 Abs. 3 GO NRW endgültig über die Angelegenheit.

9. DS 19-1295 Baumfällmaßnahmen auf städtischen Grundstücken im Projektgebiet Mercatorviertel zur Vorbereitung der Erschließungsmaßnahmen Beschlussvorlagen zur Kenntnisnahme

Kenntnisnahme


Für den Bereich zwischen Poststraße, Oberstraße, Rabbiner-Neumark-Weg und Gutenbergstraße wird der Bebauungsplan Nr. 1146 im Sinne des § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Vollverfahren aufgestellt. Das Bebauungsplanverfahren befindet sich kurz vor dem Abschluss. Mit der Drucksache DS 19-1091 wird der Bebauungsplan Nr. 1146 mit dem Ziel des Satzungsbeschlusses allen erforderlichen Gremien vorgelegt. Ziel der Planung ist die Entwicklung eines urbanen Quartiers „Mercatorviertel“ mit vorwiegend wohnbaulicher Nutzung (rd. 300 Wohneinheiten), ergänzt um kulturelle-, sozialesowie Dienstleistungs- und untergeordnet kleinere Einzelhandelsnutzungen

Zur Vorbereitung der Erschließung für die Umsetzung des Mercatorviertels sollen 15 Bäume entfallen (vgl. Anlage 1). Eine Übersicht über Standort, Gattung und Zustand der Bäume (Vitalitätsstufen) sind als Anlage der Vorlage beigefügt. Die Fällungen werden außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Schutzzeiten durchgeführt. Die Baumfällungen sollen außerdem vorbehaltlich des Satzungsbeschlusses erfolgen.
Der Bebauungsplan Nr. 1146 enthält Festsetzungen zum Anpflanzen von mindestens 20 Bäumen im öffentlichen Raum. Zum Zeitpunkt der Baumfällungen werden voraussichtlich noch die Vorschriften der vorläufigen Haushaltsführung nach § 82 GO NRW Anwendung finden. Die Arbeiten sind in dieser Zeit zulässig, da nur so die Schutzzeit vom 01. März bis 30. September für wild lebende Tiere und Pflanzen gem. § 39 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) eingehalten werden kann.






10. DS 16-0797/1 Feuerwache 6, Neue Krefelder Straße, 47228 Duisburg und Feuerwache 1A, Mercatorstraße, 47051 Duisburg hier: Planung von Neubauten für die Feuerwachen 6 und 1A in Duisburg

Kenntnisnahme
1. Die DIG (Duisburger Infrastrukturgesellschaft) wird mit der Erstellung der Planungsleistung für die Feuerwache 6, Neue Krefelder Straße, 47228 Duisburg beauftragt. 2. Die DIG (Duisburger Infrastrukturgesellschaft) wird mit der Erstellung der Planungsleistung für die Feuerwache 1A, Mercatorstraße, 47051 Duisburg beauftragt.
Mit DS 16-0797 wurden die Planungskosten für die Feuerwachen 6 und 1A beschlossen. Umfangreiche Analysen und Machbarkeitsstudien konnten bislang nicht bis zur Vorlage eines Baubeschlusses finalisiert werden. Die neu gegründete Duisburger Infrastrukturgesellschaft (DIG) wird beauftragt, sowohl unter Berücksichtigung einer vorangegangenen Planung, als auch unter Entwicklung neuer eigener Planungen, die Realisierung der Feuerwachen kosteneffizient durchzuführen.
2. Planungskosten Unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden Kostenindikationen für die jeweiligen Neubauten ergeben sich zu beauftragende Planungskosten (HOAI 1-4) in Höhe von
a) Feuerwache 6 866.250 Euro
b) Feuerwache 1A 562.500 Euro
3. Zeitlicher Ablauf Es ist vorgesehen, die DIG unmittelbar nach der Beschlussfassung mit der Planung der beiden Feuerwachen zu beauftragen.

11. DS 18-1289/1 Steinbart-Gymnasium, Realschulstraße 45 in 47051 Duisburg hier: Mehrkosten bei der Errichtung einer Dreifach-Sporthalle
Kenntnisnahme
 12. DS 19-0818 Antrag auf Sonderzuschüsse zu den Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen des KITA Zweckverbandes im Bistum Essen
Kenntnisnahme
13. DS 07-0412/11 Familienförderung/Elternarbeit
Kenntnisnahme

Der Erhöhung der Baukosten für die Errichtung der Dreifach-Sporthalle am Steinbart-Gymnasium, Realschulstraße 45 in 47051 Duisburg von 5.487.202 Euro um 1.602.098 Euro auf 7.089.300 Euro
Mit DS 18-1289 wurde die Neubaumaßnahme mit Kosten in Höhe von 5.487.202 Euro beschlossen. Die Mehrkosten belaufen sich auf 1.602.098 Euro. In den neuen Gesamtkosten in Höhe von 7.089.300 Euro sind bereits erbrachte Ingenieurleistungen in Höhe von 247.824 Euro, die zur Erstellung der Förderunterlagen und des Baubeschlusses erforderlich waren, enthalten. Da die vorherige Kostenberechnung einige Zeit zurück liegt und nun Angebote nach erfolgter Ausschreibung vorliegen, ergeben sich die oben genannten Abweichungen zu der vorherigen Kostenberechnung. Baubeschreibung Das Konzept der Umsetzung bleibt, wie in DS 18-1289 beschlossen, in vollem Umfang erhalten. Es ändern sich nur die Kosten gemäß DIN 276.
Kosten und Finanzierung Die Maßnahme wird durch Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen „Förderung von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten“ gemäß vorliegendem Bescheid vom 31.07.2018 in Höhe von 4.221.192 Euro teilfinanziert.
Es verbleibt der Stadt Duisburg ein Eigenanteil in Höhe von 2.868.108 Euro. Die miettechnischen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt und den Wirtschaftsplan von DuisburgSport sind in den Anlagen 1 und 2 dargestellt. Zeitlicher Ablauf Es ist geplant, sofort nach Vergabe mit den Bauarbeiten zu beginnen

Mitteilungsvorlagen
14. DS 19-1380 Mitteilung über erteilte Baugenehmigungen für den Monat November 2019

15. DS 20-0006 Mitteilung über erteilte Baugenehmigungen für den Monat Dezember 2019

16. DS 15-1348/16 Kommunalinvestitionen in Duisburg (KIDU) Investitionsoffensive in den Jahren 2015 bis 2018 mit einer Zuwendungssumme von rd. 73,03 Mio. EUR und einer förderfähigen Gesamtinvestitionssumme von rd. 81,15 Mio. EUR

17. DS 18-0603/1 Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schüssel zur Welt ist“

18. Mündliche Mitteilungen der Bezirksbürgermeisterin

19. Mündliche Mitteilungen der Verwaltung

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