1. Begrüßung durch die Bezirksbürgermeisterin Frau
Ulitzka und Genehmigung der Tagesordnung Beschlussvorlagen
2. DS 19-1395 Bebauungsplan Nr. 1252 -Wanheimerort-
„Wanheimer Straße“ Beschluss zur öffentlichen Auslegung
Beratungsergebnis: Einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Der Entwurf des Bebauungsplanes „Wanheimer Straße“
für einen Bereich zwischen der Kulturstraße, der
Eschenstraße, der Elsterstraße und der Wanheimer Straße.
Art der baulichen Nutzung a) In den Teilbereichen A und B
sind die nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen
Vergnügungsstätten gem. § 9 Abs. 2b BauGB nicht zulässig. b)
In dem mit dem Buchstaben B bezeichneten Teil des
Geltungsbereiches sind Einzelhandelsbetriebe mit
zentrenrelevanten sowie zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der vom Rat der
Stadt Duisburg am 01.07.2019 beschlossenen Duisburger
Sortimentsliste gem. § 9 Abs. 2a BauGB nicht zulässig.
Innerhalb des Geltungsbereiches gab es einen Antrag zur
Errichtung eines Wettbüros, der nach § 34 BauGB
planungsrechtlich genehmigungsfähig gewesen wäre.
Städtebauliche Gründe sprechen dagegen, dass
Vergnügungsstätten prägend für die Struktur und den
Charakter der örtlichen Ladenlokale werden.
Vergnügungsstätten haben häufig negative städtebauliche
Wirkungen auf ihr Umfeld. Sie verdrängen durch ihre
vergleichsweise hohe Mietzahlungsbereitschaft den
Einzelhandel sowie gewünschte ergänzende
Dienstleistungsnutzungen und verursachen damit eine
Verzerrung des Boden-/Mietpreisgefüges.
Im Plangebiet ist durch eine Ansiedlung von
Vergnügungsstätten eine Verdrängung insbesondere der
erdgeschossigen Handels- und Dienstleistungsnutzungen zu
befürchten. Gleiches gilt für Gewerbebetriebe, wie sie im
nördlichen Bereich des Geltungsbereiches vorzufinden sind.
Es besteht zudem die Gefahr, dass die Wohnlage entlang der
Wanheimer Straße und den weiter östlich anschließenden
Wohnbereichen durch die negativen Auswirkungen geschwächt
wird.
Eine Abwärtsspirale bei der Qualität der Wohn- und
Gewerbenutzungen, ein sogenannter Trading-Down-Effekt, ist
bereits in Gang gesetzt. Wesentliches Ziel des
Bebauungsplanes ist es, eine Beeinträchtigung der sich aus
der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion
des Gebietes zu verhindern. Daher sollen Vergnügungsstätten
innerhalb des Plangebietes ausgeschlossen werden. Diese
Zielsetzungen entsprechen dem Konzept zur Steuerung von
Vergnügungsstätten.
Zum Schutz und zur Entwicklung des zentralen
Versorgungsbereiches des Nebenzentrums Wanheimerort sollen
zudem Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten sowie
zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gesteuert
werden. Dieses Ziel dient der Umsetzung der Ziele des
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes und wurde im Rahmen des
Planungsprozesses zwischen dem Aufstellungsbeschluss und der
öffentlichen Auslegung ergänzt.
Um die vorgenannten städtebaulichen Ziele planungsrechtlich
zu sichern, ist die Aufstellung des Bebauungsplanes
erforderlich. Zur Erreichung der Zielsetzungen soll ein
einfacher Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB mit
Festsetzungen gem. § 9 Abs. 2 b BauGB aufgestellt werden.
1.2 Erfordernis zur Aufstellung eines Bebauungsplanes Für
den betreffenden Bereich gibt es derzeit keinen
rechtsverbindlichen Bebauungsplan. Planungsrechtlich handelt
es sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil gem. § 34
BauGB.
Das Gebiet entspricht insbesondere entlang der Wanheimer
Straße in weiten Teilen einem Mischgebiet gem. § 34 Abs. 2
BauGB im nördlichen Planbereich an der Kulturstraße zum Teil
auch einem Gewerbegebiet. Derzeit sind Vergnügungsstätten
und Einzelhandelsbetriebe daher innerhalb des Plangebietes
zulässig. Zur Erreichung der Ziele des Bebauungsplanes ist
eine Steuerung von Vergnügungsstätten und Einzelhandel
erforderlich.
Art der baulichen Nutzung a) In den Teilbereichen A und B
sind die nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen
Vergnügungsstätten gem. § 9 Abs. 2b BauGB nicht zulässig. b)
In dem mit dem Buchstaben B bezeichneten Teil des
Geltungsbereiches sind Einzelhandelsbetriebe mit
zentrenrelevanten sowie zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der vom Rat der
Stadt Duisburg am 01.07.2019 beschlossenen Duisburger
Sortimentsliste gem. § 9 Abs. 2a BauGB nicht zulässig.
3. DS 19-1406 Fünf neue Straßen
in Duisburg-Mitte
Beschlussentwurf.
Im Bereich des geplanten Bebauungsplans Nr. 1146
(Satzungsbeschluss vom 25.11.2019) müssen fünf neue
öffentliche Durchwegungen sowie Durchfahrten benannt werden.
Es wird vorgeschlagen, die Verkehrsflächen in Duisburg-Mitte
in Am Mercatorhaus, Katharina-Mercator-Gasse, Bohnengasse,
Corputiusgasse und Keppelshof zu benennen.
Beratungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 5, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
4. DS 19-1394 Umbenennung der Friedrich-Alfred-Straße in
Friedrich-Alfred-Allee
Beratungsergebnis: Einstimmig beschlossen (bei
Stimmenthaltungen) Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0,
Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Aufgrund der gleichnamigen Straßenbezeichnungen der
„Friedrich-Alfred-Straße“ in den Ortsteilen Neudorf-Süd
(Sportpark Wedau) und Rheinhausen kommt es zu ständigen
Verwechslungen. Um zukünftige Verwechslungen zu vermeiden
und eine Verkehrserleichterung zu erzielen, wird eine
Umbenennung der „Friedrich-Alfred-Straße“ in
„Friedrich-Alfred-Allee“ im Ortsteil Neudorf-Süd
vorgeschlagen. Auf den Bezug zu Friedrich Alfred Krupp
sollte nicht verzichtet werden, da der Name genau wie die
Bezeichnungen Bertaallee, Margareten- und Kruppstraße an die
Familie Krupp erinnert, die den Sportpark Wedau einst der
Stadt Duisburg zu Verfügung gestellt hat. Da die
Charakteristik der Friedrich-Alfred-Straße im Sportpark
Wedau auf eine Allee hinweist, wird vorgeschlagen, die
„Friedrich-Alfred-Straße“ in
„Friedrich-Alfred-Allee“ umzubenennen. Die
vorhandenen Hausnummern bleiben hingegen unverändert.
Top 5. DS 19-1376 Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung
über besondere Öffnungszeiten
für Verkaufsstellen im Jahr 2020
Beratungsergebnis: Mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 2, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Rechtliche Grundlagen
Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind als
Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gem. Art
140 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 139 Weimarer
Reichsverfassung (WRV) verfassungsrechtlich geschützt. Diese
Vorschriften gewähren ein Mindestniveau des Sonn- und
Feiertagsschutzes und statuieren für die Arbeit an Sonn- und
Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Die Möglichkeit
der Zulassung von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen ist
in § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) geregelt.
Um dem Regel-Ausnahme-Verhältnis gerecht zu werden, sind die
dort gefassten Regelungen grundsätzlich restriktiv
auszulegen. Im Rahmen des Gesetzes zum Abbau unnötiger und
belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen wurde
zum 30.03.2018 unter § 6 LÖG folgende Neuregelung (insbes.
weitere Sachgründe für verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
und die Erhöhung der Öffnungstage von 4 auf 8) beschlossen.
Diese Regelung wird seit dem Jahr 2019 auch in Duisburg
angewandt. Absatz 1: Verkaufsstellen dürfen jährlich an
höchstens acht nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn-
oder Feiertagen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur
Dauer von 5 Stunden geöffnet sein. Ein öffentliches
Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung 1. im
Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder
ähnlichen Veranstaltungen erfolgt, 2. dem Erhalt, der
Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären
Einzelhandelsangebots dient, 3. dem Erhalt, der Stärkung
oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient, 4.
der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder
Ortsteilzentren dient, 5. die überörtliche Sichtbarkeit der
jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort
insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung,
als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen
und sportlichen Einrichtungen steigert.
Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2
Nummer 1 wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher
Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag
erfolgt. Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters müssen die
jeweiligen Veranstaltungen gemäß Satz 2 Nr. 1 für die
Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund stehen.
Die Absätze 2 und 3 betreffen nur Regelungen zu besonderen
Orten, wie z. B. Kurorten und zur Verordnungsermächtigung.
Absatz 4: Die zuständige örtliche Ordnungsbehörde wird
ermächtigt, die Tage nach Absatz 1 und 2 durch Verordnungen
freizugeben.
Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und
Handelszweige beschränken. Innerhalb einer Gemeinde dürfen
nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als 16 Sonn- und
Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Erfolgt eine
Freigabe nach Absatz 1 für das gesamte Gemeindegebiet, Seite
4 Drucksache-Nr. 19-1376 Datum 19.12.2019 darf dabei nur ein
Adventssonntag freigegeben werden.
Erfolgt die Freigabe nach Absatz 1 beschränkt auf bestimmte
Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, darf nur ein
Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig
freigegeben werden, insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als
zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Bei der
Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des
Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Vor Erlass der
Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Absatz 1 sind
die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie-
und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.
Absatz 5: Von der Freigabe ausgenommen sind die stillen
Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW, Ostersonntag,
Pfingstsonntag, der 1. und 2. Weihnachtstag, der 1. Mai, der
3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen
Sonntag fällt. Verfahrensweise in Duisburg Der Rat der Stadt
hat in seiner Sitzung am 18.12.1995 (DS 1793/94-99)
folgenden Beschluss gefasst:
1.) Bei Vorliegen der rechtlichen und tatsächlichen
Voraussetzungen werden verkaufsoffene Sonntage im Sinne des
§ 14 Ladenschlussgesetz (jetzt § 6 LÖG) zugelassen.
2.) Dem Rat der Stadt ist zu Beginn eines jeden Jahres der
Entwurf einer entsprechenden Rechtsverordnung vorzulegen,
mit der die Zulassung verkaufsoffener Sonntage (evtl. pro
Stadtteil) für das gesamte Jahr verbindlich festgelegt wird.
Als einziger Antragsberechtigter fungiert der Handelsverband
NRW Niederrhein e.V. Dieser sammelt und koordiniert die
einzelnen Anträge der Werberinge und stellt einen
Gesamtantrag.
Zum Antrag für das Jahr 2020
Mit dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben vom 21.11.2019
beantragt der Handelsverband NRW Niederrhein e.V. für das
Jahr 2020 die Genehmigung von 15 verkaufsoffenen Sonntagen
für das Stadtgebiet Duisburg. Eine Übersicht über die
beantragten Öffnungszeiten mit den dazugehörigen
Veranstaltungen ist als Anlage 2 beigefügt. Unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben wurden für das
Jahr 2020 für 7 Ortsteile verkaufsoffene Sonntage an
insgesamt 15 Terminen beantragt.
Die Höchstzahl der zulässigen Termine (16) wird somit nicht
überschritten. Auch die Höchstzahl der zulässigen Öffnungen
einzelner Verkaufsstellen (8) wird nicht erreicht. Insgesamt
sollen auch lediglich zwei Adventssonntage in
unterschiedlichen Stadtteilen freigegeben werden. Die von
der Freigabe ausgenommenen Sonn- und Feiertage wurden alle
berücksichtigt. Die Anträge für die Ladenöffnungen wurden
mit folgendem öffentlichem Interesse gem. § 6 Abs. 1 Satz 2
LÖG begründet:
a.) Ladenöffnungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen (§ 6
Abs. 1 Ziff. 1 LÖG) Bis auf einen verkaufsoffenen Sonntag im
Ortsteil Neumühl wurden alle verkaufsoffenen Sonntage – wie
in den vergangenen Jahren - im Zusammenhang mit örtlichen
Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen
beantragt. Das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen den
Veranstaltungen und den Ladenöffnungen wird vermutet, wenn
die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen
Veranstaltung, also im unmittelbaren Umfeld, sowie am selben
Tag erfolgt.
Je größer die Ausstrahlungswirkung einer Veranstaltung ist,
desto weiter kann ein räumlicher Zusammenhang bestehen. Bei
den geplanten Festen handelt es sich überwiegend um
Traditionsveranstaltungen, die sich bereits in den
vergangenen Jahren bewährt haben.
In Duisburg-Rheinhausen sollen neben dem traditionellen
Stadtfest zwei neue Veranstaltungen stattfinden: am
24.05.2020 das Fest „Rheinhausen blüht auf“ und am
13.12.2020 ein Adventsmarkt. Ferner soll in Duisburg-Marxloh
neben dem traditionellen Stadtteilfest ein Herbstfest
stattfinden.
Für Duisburg-Wanheimerort wurde diesmal kein Antrag
gestellt.
Alle Ladenöffnungen finden im unmittelbaren Umfeld der
jeweiligen Veranstaltung statt. Die räumlichen Abgrenzungen
wurden bereits im Jahr 2017 auf das direkte Umfeld der
jeweiligen Veranstaltung verkleinert und damit den
gesetzlichen Vorgaben angepasst. Diese Abgrenzungen sollen
auch im kommenden Jahr beibehalten werden. Auch die Wirkung
der jeweiligen Veranstaltung strahlt in das mehr oder
weniger weit gefasste Umfeld der geöffneten Geschäfte aus.
Der räumliche Zusammenhang zwischen Veranstaltungen und
Ladenöffnung ist somit in allen Fällen gegeben. b.)
Ladenöffnungen, die dem Erhalt, der Stärkung oder der
Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche (§ 6 Abs. 1 Ziff.
3 LÖG) und die der Belebung der Innenstädte, Ortskerne,
Stadt- oder Ortsteilzentren dienen (§ 6 Abs. 1 Ziff. 4 LÖG)
Im Zentrum Neumühls sollen am 30.08.2020 alle
Verkaufsstellen an der Holtener Straße, an der Lehrerstraße,
am Hohenzollernplatz und am Konrad-Adenauer-Ring geöffnet
sein, ohne dass parallel dazu eine Veranstaltung
durchgeführt wird. Als öffentliches Interesse für die
Sonntagsöffnung wurden vielmehr folgende Sachgründe
angeführt:
Gem. § 6 Abs. 1 Ziff. 3 LÖG soll die Öffnung auch dem Erhalt
und der Stärkung zentraler Versorgungsbereiche dienen. Ziel
dieser Regelung ist die Sicherstellung einer
verbrauchernahen Versorgung. Laut der vom Rat der Stadt am
01.07.2019 beschlossenen Fortschreibung des Einzelhandels-
und Zentrenkonzept der Stadt Duisburg (Drucksache 19-0290)
wurde Neumühl zum Nebenzentrum eingestuft. In diesem Konzept
wird ausdrücklich das Ziel formuliert, dass das umfangreiche
Angebot im mittelfristigen Bedarfsbereich sowie auch das
gute Nahversorgungsangebot im Zentrum Neumühls erhalten und
weiter gestärkt werden sollen.
Ein verkaufsoffener Sonntag stellt hierbei eine Möglichkeit
dar, um auch Kaufkraft aus umliegenden Bereichen anzuziehen,
so dass auch diese Maßnahme dazu beitragen kann, das
Nahversorgungsangebot im Zentrum Neumühls zu stärken. Gem. §
6 Abs. 1 Ziff. 4 LÖG soll die Öffnung auch der Belebung des
Ortsteilzentrums dienen. Ziel dieser Regelung ist es,
umfangreichen Leerständen bei Gewerbe- und Wohnimmobilien
sowie der Abwanderung von Einzelhändlern oder deren
Geschäftsaufgabe entgegenzuwirken. Hierzu hat die
Aktionsgemeinschaft Neumühler Kaufleute darauf verwiesen,
dass durch neue Leerstände, Zunahme von Wettbüros,
Billiganbietern und Shisha-Bars ein zunehmender Abwärtstrend
zu verzeichnen ist.
Gleichzeitig sei auf dem Konrad-Adenauer-Ring Seite 6
Drucksache-Nr. 19-1376 Datum 19.12.2019 durch überregional
bedeutsame Fachgeschäfte eine nachhaltige Belebung
entstanden, durch die sowohl einheimische wie auch
auswärtige Kunden gezielt in diesen bisher vernachlässigten
Bereich des Ortsteils geleitet würden.
Ein verkaufsoffener Sonntag in dem erweiterten Bereich kann
daher dazu beitragen, den Ortsteil Neumühl zu stärken und
dem Abwärtstrend entgegenzuwirken. Stellungnahme der
Verbände Bisher liegen von einigen Verbänden Äußerungen zu
den geplanten Sonntagsöffnungen vor, die im Folgenden
zusammengefasst wiedergegeben werden:
- Die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer
Duisburg-Wesel-Kleve teilt mit, dass sich aus den
vorgelegten Unterlagen keine Hinweise ergeben, die gegen die
Durchführung der beantragten verkaufsoffenen Sonntage
sprechen. Sie unterstützt daher die Anträge.
- Von dem Haus der Unternehmer GmbH bestehen keine Bedenken
zu den geplanten verkaufsoffenen Sonntagen.
- Auch aus Sicht der katholischen Stadtkirche Duisburg
bestehen keine Bedenken gegen die geplanten verkaufsoffenen
Sonntage 2020.
- Der evangelische Kirchenkreis Duisburg meldet
grundsätzliche Bedenken an, da der Sonntag nach biblischer
Tradition ein freier Tag für alle Menschen sei. Deshalb
macht sie sich für den arbeitsfreien Sonntag stark und
dafür, dass notwendige Tätigkeiten Ausnahmen bleiben und
Arbeiten am Sonntag nicht zur Regel würden.
Der Sonntag gewinne in Zeiten zunehmender Arbeitsbelastung
und flexibler Arbeitszeiten als gemeinsam begangener Tag
aller Familienmitglieder an Bedeutung. Diese Möglichkeit
solle auch den Angestellten im Einzelhandel zu Gute kommen.
- Der ver.di-Bezirk Duisburg-Niederrhein erhebt zu den
geplanten Öffnung Bedenken, da die Freigabe von
Sonntagsöffnungen ohne konkreten Anlass mit der Verfassung
nicht zu vereinbaren sei und verweist hierzu auf
verschiedene Urteile u.a. auch des
Bundesverfassungsgerichts. Laut ver.di würde es bei
folgenden Sonntagsöffnungen an den rechtlich erforderlichen,
besonderen Anlässen mangeln:
03.05.2020 - Mai-Käfer-Fest - Alt-Hamborn
30.08.2020 - Stärkung des Ortsteils
25.10.2020 - Mystisches Neumühl mit Mittelaltermarkt -
Duisburg-Neumühl
24.05.2020 - Rheinhausen blüht auf - Duisburg-Hochemmerich
Zu den nachgenannten Anträgen teilt ver.di eingeschränkte
Bedenken mit:
05.04.2020 - Kunsthandwerkerfestival – Innenstadt
27.09.2020 - Automesse Duisburg in Lack und Chrom“ –
Innenstadt
06.12.2020 - Weihnachtsmarkt – Innenstadt
27.12.2020 - Weihnachtsmarkt – Innenstadt
07.06.2020 - Meidericher Sommerfest – Meiderich
08.11.2020 - Meidericher Martinsmarkt – Meiderich
04.10.2020 - Hamborner Herbst-Tage – Duisburg-Alt-Hamborn
14.06.2020 - Homberger Holland-Markt – Alt-Homberg
30.08.2020 - 42. Homberger Brunnenfest – Alt-Homberg
07.06.2020 - 22. Stadtteilfest – Marxloh
27.09.2020 - Herbstfest Marxloh – Marxloh
24.05.2020 - 667. Neumühler-Geburtstag,
Traditionsveranstaltung – Neumühl
09.08.2020 - 25. Stadtfest Rheinhausen – Hochemmerich
13.12.2020 - Adventsmarkt - Hochemmerich Lebensmittel- und
Getränkehandel sowie Apotheken (außer Notdienst) sollten von
der Öffnung ausgenommen werden. Soweit noch weitere
Stellungnahmen eingehen, werden diese rechtzeitig zur
Sitzung vorgeleg
Top 6. DS 19-1388 Eingabe nach § 24 GO NRW hier:
Wiederaufbau der
Stadtmauer zur Sicherung der
Altstadt
Beratungsergebnis: Einstimmig
beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Der Petent hat sich mit Schreiben vom 6. Juli 2019 an den
Rat der Stadt Duisburg gewandt und regt an, die Altstadt
durch Wiederaufbau der Stadtmauer zu sichern. Die
Stellungnahme kann dem beigefügten Antwortschreibenentwurf
entnommen werden. Sehr geehrter Herr Schrätz, Ihre Eingabe
nach § 24 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
wurde in den zuständigen politischen Gremien beraten.
Nach Abschluss der Beratungen bin ich beauftragt, Ihnen
Folgendes mitzuteilen: Zunächst einmal möchte ich mich für
die von Ihnen zu Papier gebrachte Idee bedanken. Vor dem
Hintergrund verschiedener Terroranschläge mit Fahrzeugen (u.
a. in Berlin) hat die Verwaltung entschieden, eine bauliche
Absicherung der Fußgängerzone in der Innenstadt zu planen.
Nach diversen Abstimmungsgesprächen mit den beteiligten
Fachbereichen und Sicherheitsbehörden wurde die Lösung mit
festen und versenkbaren Pollern als die Geeignetste
identifiziert. Diese Lösung wurde per Genehmigung des
Dringlichkeitsbeschlusses am 27. September 2017 im Rat der
Stadt Duisburg beschlossen.
Darüber hinausgehende Sicherungsmaßnahmen in der Innenstadt
sind derzeit nicht geplant. Generell kann allerdings
festgehalten werden, dass denkmalrechtliche und
städtebauliche Gründe sowie die Flächenverfügbarkeit gegen
einen Wiederaufbau der Stadtmauer sprechen. Ich hoffe, Ihnen
mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Mit
freundlichen Grüßen Im Auftrag
7. DS 19-1414 Benennung eines Mitgliedes der
Bezirksvertretung Mitte für die Kunstkommission
Beratungsergebnis: Einstimmig beschlossen (bei
Stimmenthaltungen) Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0,
Enthaltungen: 1, Befangen: 0
8. DS 19-1280 Beanstandung eines Beschlusses der
Bezirksvertretung Mitte vom 31.10.2019, hier:
Kaiserberganlagen mit Botanischem Garten, Am Zoo in 47057
Duisburg (ZA 2015-0028), 2. Lesung
Beratungsergebnis:abgelehnt
Abstimmung:
Nein: 8, Ja: 6,
Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Gemäß § 37 Abs. 6 Satz 5 i. V. m. § 54 Abs. 3 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
wird der Beschluss der Bezirksvertretung Mitte beanstandet,
die Kaiserberganlagen mit Botanischem Garten, Am Zoo in
47057 Duisburg gemäß § 3 DSchG NRW nicht in die Denkmalliste
einzutragen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 2 der Bezirkssatzung der Stadt
Duisburg gehört die Entscheidung über die Denkmaleigenschaft
nach dem Denkmalschutzgesetz zu den Aufgaben der
Bezirksvertretungen.
In der letzten Bezirksvertretungssitzung hat die
Bezirksvertretung entschieden, dass die Denkmaleigenschaften
nicht vorliegen. Diese Entscheidung ist rechtlich
fehlerhaft. Gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW sind Denkmäler
in die Denkmalliste einzutragen. Denkmäler sind Sachen, an
deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse
besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW). Ein öffentliches
Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die
Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für
die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse
sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische,
wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe
vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW).
Diese Denkmaleigenschaften sind durch die Vorlage
ausreichend nachgewiesen worden. Sind aber
Denkmaleigenschaften nachgewiesen, dann besteht gemäß § 3
Abs. 1 DSchG NRW die Pflicht zur Eintragung in die
Denkmalliste („Denkmäler sind…. einzutragen“).
Eine Ermessensentscheidung findet hierüber nicht statt.
Etwaige zukünftige Nutzungsabsichten oder Planungsabsichten
sind bei dieser Entscheidung ebenfalls nicht zu
berücksichtigen. Diese finden erst eine Berücksichtigung im
Rahmen der Entscheidung über erlaubnispflichtige Maßnahmen
im Sinne von § 9 DSchG NRW. Im Unterschutzstellungsverfahren
kommt es daher ausschließlich auf die in § 2 DSchG NRW
genannten v. g. Tatbestände an. Dagegen sind die Belange des
Denkmalschutzes bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen
angemessen zu berücksichtigen.
Die Bezirksvertretung Mitte erhält hiermit die Gelegenheit,
ihre nicht rechtmäßige Entscheidung zurückzunehmen und der
Eintragung in die Denkmalliste zuzustimmen. Verbleibt die
Bezirksvertretung bei ihrem Beschluss, entscheidet der Rat
der Stadt Duisburg gem. § 37 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. § 54
Abs. 3 GO NRW endgültig über die Angelegenheit.
9. DS 19-1295 Baumfällmaßnahmen auf städtischen Grundstücken
im Projektgebiet Mercatorviertel zur Vorbereitung der
Erschließungsmaßnahmen Beschlussvorlagen zur Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Für den Bereich zwischen Poststraße, Oberstraße,
Rabbiner-Neumark-Weg und Gutenbergstraße wird der
Bebauungsplan Nr. 1146 im Sinne des § 30 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) im Vollverfahren aufgestellt. Das
Bebauungsplanverfahren befindet sich kurz vor dem Abschluss.
Mit der Drucksache DS 19-1091 wird der Bebauungsplan Nr.
1146 mit dem Ziel des Satzungsbeschlusses allen
erforderlichen Gremien vorgelegt. Ziel der Planung ist die
Entwicklung eines urbanen Quartiers „Mercatorviertel“ mit
vorwiegend wohnbaulicher Nutzung (rd. 300 Wohneinheiten),
ergänzt um kulturelle-, sozialesowie Dienstleistungs- und
untergeordnet kleinere Einzelhandelsnutzungen
Zur Vorbereitung der Erschließung für die Umsetzung des
Mercatorviertels sollen 15 Bäume entfallen (vgl. Anlage 1).
Eine Übersicht über Standort, Gattung und Zustand der Bäume
(Vitalitätsstufen) sind als Anlage der Vorlage beigefügt.
Die Fällungen werden außerhalb der gesetzlich
vorgeschriebenen Schutzzeiten durchgeführt. Die
Baumfällungen sollen außerdem vorbehaltlich des
Satzungsbeschlusses erfolgen.
Der Bebauungsplan Nr. 1146 enthält Festsetzungen zum
Anpflanzen von mindestens 20 Bäumen im öffentlichen Raum.
Zum Zeitpunkt der Baumfällungen werden voraussichtlich noch
die Vorschriften der vorläufigen Haushaltsführung nach § 82
GO NRW Anwendung finden. Die Arbeiten sind in dieser Zeit
zulässig, da nur so die Schutzzeit vom 01. März bis 30.
September für wild lebende Tiere und Pflanzen gem. § 39 des
Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG)
eingehalten werden kann.
10. DS 16-0797/1 Feuerwache 6, Neue
Krefelder Straße, 47228 Duisburg und Feuerwache 1A,
Mercatorstraße, 47051 Duisburg hier: Planung von Neubauten
für die Feuerwachen 6 und 1A in Duisburg
Kenntnisnahme
1. Die DIG (Duisburger Infrastrukturgesellschaft) wird mit
der Erstellung der Planungsleistung für die Feuerwache 6,
Neue Krefelder Straße, 47228 Duisburg beauftragt. 2. Die DIG
(Duisburger Infrastrukturgesellschaft) wird mit der
Erstellung der Planungsleistung für die Feuerwache 1A,
Mercatorstraße, 47051 Duisburg beauftragt.
Mit DS 16-0797 wurden die Planungskosten für die Feuerwachen
6 und 1A beschlossen. Umfangreiche Analysen und
Machbarkeitsstudien konnten bislang nicht bis zur Vorlage
eines Baubeschlusses finalisiert werden. Die neu gegründete
Duisburger Infrastrukturgesellschaft (DIG) wird beauftragt,
sowohl unter Berücksichtigung einer vorangegangenen Planung,
als auch unter Entwicklung neuer eigener Planungen, die
Realisierung der Feuerwachen kosteneffizient durchzuführen.
2. Planungskosten Unter Berücksichtigung der bereits
vorliegenden Kostenindikationen für die jeweiligen Neubauten
ergeben sich zu beauftragende Planungskosten (HOAI 1-4) in
Höhe von
a) Feuerwache 6 866.250 Euro
b) Feuerwache 1A 562.500 Euro
3. Zeitlicher Ablauf Es ist vorgesehen, die DIG unmittelbar
nach der Beschlussfassung mit der Planung der beiden
Feuerwachen zu beauftragen.
11. DS 18-1289/1 Steinbart-Gymnasium, Realschulstraße 45 in
47051 Duisburg hier: Mehrkosten bei der Errichtung einer
Dreifach-Sporthalle
Kenntnisnahme
12. DS 19-0818 Antrag auf
Sonderzuschüsse zu den Betriebskosten der
Kindertageseinrichtungen des KITA Zweckverbandes im Bistum
Essen
Kenntnisnahme
13. DS 07-0412/11 Familienförderung/Elternarbeit
Kenntnisnahme
Der Erhöhung der Baukosten für die Errichtung der
Dreifach-Sporthalle am Steinbart-Gymnasium, Realschulstraße
45 in 47051 Duisburg von 5.487.202 Euro um 1.602.098 Euro
auf 7.089.300 Euro
Mit DS 18-1289 wurde die Neubaumaßnahme mit Kosten in Höhe
von 5.487.202 Euro beschlossen. Die Mehrkosten belaufen sich
auf 1.602.098 Euro. In den neuen Gesamtkosten in Höhe von
7.089.300 Euro sind bereits erbrachte Ingenieurleistungen in
Höhe von 247.824 Euro, die zur Erstellung der
Förderunterlagen und des Baubeschlusses erforderlich waren,
enthalten. Da die vorherige Kostenberechnung einige Zeit
zurück liegt und nun Angebote nach erfolgter Ausschreibung
vorliegen, ergeben sich die oben genannten Abweichungen zu
der vorherigen Kostenberechnung. Baubeschreibung Das Konzept
der Umsetzung bleibt, wie in DS 18-1289 beschlossen, in
vollem Umfang erhalten. Es ändern sich nur die Kosten gemäß
DIN 276.
Kosten und Finanzierung Die Maßnahme wird durch Zuwendungen
des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen „Förderung von
Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten“ gemäß
vorliegendem Bescheid vom 31.07.2018 in Höhe von 4.221.192
Euro teilfinanziert.
Es verbleibt der Stadt Duisburg ein Eigenanteil in Höhe von
2.868.108 Euro. Die miettechnischen Auswirkungen auf den
städtischen Haushalt und den Wirtschaftsplan von
DuisburgSport sind in den Anlagen 1 und 2 dargestellt.
Zeitlicher Ablauf Es ist geplant, sofort nach Vergabe mit
den Bauarbeiten zu beginnen
Mitteilungsvorlagen
14. DS 19-1380 Mitteilung über erteilte Baugenehmigungen für
den Monat November 2019
15. DS 20-0006 Mitteilung über erteilte Baugenehmigungen für
den Monat Dezember 2019
16. DS 15-1348/16 Kommunalinvestitionen in Duisburg (KIDU)
Investitionsoffensive in den Jahren 2015 bis 2018 mit einer
Zuwendungssumme von rd. 73,03 Mio. EUR und einer
förderfähigen Gesamtinvestitionssumme von rd. 81,15 Mio. EUR
17. DS 18-0603/1 Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache
der Schüssel zur Welt ist“
18. Mündliche Mitteilungen der Bezirksbürgermeisterin
19. Mündliche Mitteilungen der Verwaltung
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