Duisburg, 11. September 2021 - Wer als
Kraftfahrer im gewerblichen Personen- und Güterverkehr
arbeitet, fährt meistens ein Fahrzeug, das über ein
digitales Kontrollgerät verfügt: den Fahrtenschreiber. Dafür
benötigt er oder sie eine persönliche Fahrerkarte mit
Speicherchip, auf dem seine Identitätsdaten verzeichnet
sind. Seine Fahrt- und Arbeitszeiten werden ebenfalls darauf
vermerkt. Bei der Benutzung der Fahrerkarte gilt es einiges
im Auge zu behalten.
Was muss der Kraftfahrer
beachten? Während seinen gewerblichen Fahrten etwa
auf Reisen
muss der Fahrer seine Fahrerkarte immer dabeihaben. Er ist
für die sichere Aufbewahrung zuständig und hat darauf zu
achten, dass sie weder beschädigt noch schmutzig wird und
damit nicht mehr zu benutzen ist. Der Fahrer muss darauf
achten, dass die Schalter des Fahrtenschreibers so
eingestellt sind, dass Lenkzeiten, Bereitschaft,
Unterbrechungen, andere Arbeiten sowie die
Tages-Lenk- und Ruhezeiten einzeln und nachvollziehbar
aufgezeichnet werden. Wenn beispielsweise ein Polizist die
Daten des aktuellen Tages und der vorherigen 28 Tage
kontrollieren will, müssen ihm die Daten jederzeit vorgelegt
werden können. Daher muss die
Software die Fahrerkarte
auslesen können. Falls wesentliche Daten auf dem
Ausdruck fehlen, müssen sie per Hand nachgetragen werden.
Der Fahrer muss zudem jederzeit identifizierbar sein.
Auf den Ausdrucken müssen die vollständigen Angaben vermerkt
und unterschrieben werden. Die Fahrerkarte oder die
entsprechenden Ausdrucke muss der Fahrer spätestens nach 28
Tagen ab dem ersten Aufzeichnungstag dem Arbeitgeber geben,
damit dieser sie speichern und im Betrieb kopieren kann. Für
etwaige Kontrollen muss der Fahrer die abgelaufene
Fahrerkarte noch mindestens 28 Tage mit sich führen.
Sollte der digitale Fahrtenschreiber nicht funktionieren,
darf der Fahrer die Tour ausnahmsweise auch ohne Karte
fortsetzen. Er muss aber Papierausdrucke aus dem
Fahrtenschreiber machen. Innerhalb von sieben Tagen muss er
eine neue Fahrerkarte beantragen. Sollte die Fahrerkarte
gestohlen werden, muss dies der Polizei angezeigt werden, da
nur mit der polizeilichen Meldung eine neue Karte beantragt
werden kann.
Woran muss der Unternehmer denken?
Der Arbeitgeber des Fahrers muss dafür sorgen, dass
sowohl der Fahrtenschreiber (oder ein anderes Kontrollgerät)
als auch die Fahrerkarte einwandfrei funktionieren und dass
der Fahrer diese ordnungsgemäß benutzen kann. Er muss zudem
dafür Sorge tragen, dass die Daten problemlos und richtig
ausgedruckt werden können, sollte es zu einer Kontrolle
kommen. Um auf das Kontrollgerät zugreifen zu können,
besitzt der Unternehmer analog zum Fahrer eine eigene
Unternehmerkarte.
Der Unternehmer muss zudem darauf
achten, dass alle Daten aus dem Speicher des Kontrollgeräts
nach spätestens 90 Tagen im Betrieb kopiert werden, um sie
speichern zu können. Das Gleiche gilt für die Daten der
Fahrerkarte, die bereits alle 28 Tage nach der ersten
Aufzeichnung kopiert werden müssen. Dazu muss man auch die
Fahrerkarte auslesen. Um sicherzugehen, muss der
Unternehmer zudem eine Sicherheitskopie anfertigen, die
unabhängig von der ersten Kopie sein muss.
Der
Unternehmer muss diese kopierten Daten nun ein Jahr lang
aufbewahren für den Fall, dass sie benötigt werden. Ist
diese Zeit abgelaufen, muss er die Unterlagen bis zum 31.
März des folgenden
Kalenderjahres vernichten.
Unterschiede
zwischen Deutschland und Österreich In Österreich
muss der Unternehmer seinem Fahrer die Kosten der
Fahrerkarte erstatten. In Deutschland hat dieser dagegen
keinen Anspruch, dass sein Arbeitgeber die Kosten übernimmt.
|