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Fahrtenschreiber im gewerblichen Personen- und Güterverkehr
Welche Vorschriften gelten für eine Fahrerkarte?

Duisburg, 11. September 2021 - Wer als Kraftfahrer im gewerblichen Personen- und Güterverkehr arbeitet, fährt meistens ein Fahrzeug, das über ein digitales Kontrollgerät verfügt: den Fahrtenschreiber. Dafür benötigt er oder sie eine persönliche Fahrerkarte mit Speicherchip, auf dem seine Identitätsdaten verzeichnet sind. Seine Fahrt- und Arbeitszeiten werden ebenfalls darauf vermerkt. Bei der Benutzung der Fahrerkarte gilt es einiges im Auge zu behalten.

Was muss der Kraftfahrer beachten?
Während seinen gewerblichen Fahrten etwa auf Reisen muss der Fahrer seine Fahrerkarte immer dabeihaben. Er ist für die sichere Aufbewahrung zuständig und hat darauf zu achten, dass sie weder beschädigt noch schmutzig wird und damit nicht mehr zu benutzen ist. Der Fahrer muss darauf achten, dass die Schalter des Fahrtenschreibers so eingestellt sind, dass Lenkzeiten, Bereitschaft, Unterbrechungen, andere Arbeiten sowie die Tages-Lenk- und Ruhezeiten einzeln und nachvollziehbar aufgezeichnet werden. Wenn beispielsweise ein Polizist die Daten des aktuellen Tages und der vorherigen 28 Tage kontrollieren will, müssen ihm die Daten jederzeit vorgelegt werden können. Daher muss die Software die Fahrerkarte auslesen können. Falls wesentliche Daten auf dem Ausdruck fehlen, müssen sie per Hand nachgetragen werden.

Der Fahrer muss zudem jederzeit identifizierbar sein. Auf den Ausdrucken müssen die vollständigen Angaben vermerkt und unterschrieben werden. Die Fahrerkarte oder die entsprechenden Ausdrucke muss der Fahrer spätestens nach 28 Tagen ab dem ersten Aufzeichnungstag dem Arbeitgeber geben, damit dieser sie speichern und im Betrieb kopieren kann. Für etwaige Kontrollen muss der Fahrer die abgelaufene Fahrerkarte noch mindestens 28 Tage mit sich führen.

Sollte der digitale Fahrtenschreiber nicht funktionieren, darf der Fahrer die Tour ausnahmsweise auch ohne Karte fortsetzen. Er muss aber Papierausdrucke aus dem Fahrtenschreiber machen. Innerhalb von sieben Tagen muss er eine neue Fahrerkarte beantragen. Sollte die Fahrerkarte gestohlen werden, muss dies der Polizei angezeigt werden, da nur mit der polizeilichen Meldung eine neue Karte beantragt werden kann.

Woran muss der Unternehmer denken?
Der Arbeitgeber des Fahrers muss dafür sorgen, dass sowohl der Fahrtenschreiber (oder ein anderes Kontrollgerät) als auch die Fahrerkarte einwandfrei funktionieren und dass der Fahrer diese ordnungsgemäß benutzen kann. Er muss zudem dafür Sorge tragen, dass die Daten problemlos und richtig ausgedruckt werden können, sollte es zu einer Kontrolle kommen. Um auf das Kontrollgerät zugreifen zu können, besitzt der Unternehmer analog zum Fahrer eine eigene Unternehmerkarte.

Der Unternehmer muss zudem darauf achten, dass alle Daten aus dem Speicher des Kontrollgeräts nach spätestens 90 Tagen im Betrieb kopiert werden, um sie speichern zu können. Das Gleiche gilt für die Daten der Fahrerkarte, die bereits alle 28 Tage nach der ersten Aufzeichnung kopiert werden müssen. Dazu muss man auch die Fahrerkarte auslesen. Um sicherzugehen, muss der Unternehmer zudem eine Sicherheitskopie anfertigen, die unabhängig von der ersten Kopie sein muss.

Der Unternehmer muss diese kopierten Daten nun ein Jahr lang aufbewahren für den Fall, dass sie benötigt werden. Ist diese Zeit abgelaufen, muss er die Unterlagen bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres vernichten.

Unterschiede zwischen Deutschland und Österreich
In Österreich muss der Unternehmer seinem Fahrer die Kosten der Fahrerkarte erstatten. In Deutschland hat dieser dagegen keinen Anspruch, dass sein Arbeitgeber die Kosten übernimmt.