BZ-Home  Bürger aktuell Sonderseiten



BZ-Sitemap

Bürger-Sitemap












 

 

 

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 






Bürgertelefon   363 44 66 
 

Bundesrat möchte EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie noch weiter entschärfen

Duisburg, 10. Februar 2017 – Es besteht dringend Verbesserungsbedarf bei der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie,
die den Bürger benachteiligt und den Banken eine viel zu scharfe und unrealistische Kreditwürdigkeitsprüflinie an die Hand gibt!


Noch Klärungsbedarf sehen die Länder vor allem bei der Anschlussfinanzierung sowie Umschuldung von Förderdarlehen. So fordern sie unter anderem, Personen, die solche Darlehen in Anspruch nehmen, von der verschärften Kreditwürdigkeitsprüfung auszunehmen. Wegen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien sie in der Regel besonders schutzbedürftig.

Auszug:
Nach der aktuellen Rechtslage ist es möglich, dass Menschen wegen einer zwischenzeitlich durch Gesetz verschärften Kreditwürdigkeitsprüfung ihre in der Vergangenheit zu anderen gesetzlichen Bedingungen finanzierten Häuser und Wohnungen verlieren. Diese Folgen sind unzumutbar.
Deshalb muss rechtssicher klargestellt werden, dass eine Kreditwürdigkeitsprüfung auch im Falle einer Anschlussfinanzierung oder einer Umschuldung in entsprechender Anwendung des § 18a Absatz 2 Satz 1 KWG in der heutigen Fassung nicht erforderlich ist, sofern die Darlehenssumme nicht deutlich erhöht wird oder -im Falle einer deutlichen Erhöhung -diese in die ursprüngliche Kreditwürdigkeitsprüfung bereits einbezogen wurde. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass dieGerichte das geltende Recht in diesem Sinne auslegen. Die Klarstellung dient aber der Rechtssicherheit und liegt im Interesse von Darlehensnehmer und Kreditinstitut.

Insbesondere Darlehensnehmer bei Altverträgen, die eine besonders scharfe Kreditwürdigkeitsprüfung seitens des Kreditinstituts nicht bestehen würden, ihre Raten aber entrichten können, werden vor einem Auszug aus ihrem Eigentum bewahrt.

Komplette Stellungnahme des Bundesrates v. 10.02.2017