Duisburg,
10. Februar 2017 – Es besteht dringend
Verbesserungsbedarf bei der
EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie, die den Bürger
benachteiligt und den Banken eine viel zu scharfe und
unrealistische Kreditwürdigkeitsprüflinie an die Hand gibt!
Noch Klärungsbedarf sehen die Länder vor allem bei
der Anschlussfinanzierung sowie Umschuldung von
Förderdarlehen. So fordern sie unter anderem, Personen, die
solche Darlehen in Anspruch nehmen, von der verschärften
Kreditwürdigkeitsprüfung auszunehmen. Wegen ihrer
Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien sie in der Regel
besonders schutzbedürftig.
Auszug:
Nach der aktuellen Rechtslage ist es möglich, dass Menschen
wegen einer zwischenzeitlich durch Gesetz verschärften
Kreditwürdigkeitsprüfung ihre in der Vergangenheit zu
anderen gesetzlichen Bedingungen finanzierten Häuser und
Wohnungen verlieren. Diese Folgen sind unzumutbar.
Deshalb muss rechtssicher klargestellt werden, dass eine
Kreditwürdigkeitsprüfung auch im Falle einer
Anschlussfinanzierung oder einer Umschuldung in
entsprechender Anwendung des § 18a Absatz 2 Satz 1 KWG in
der heutigen Fassung nicht erforderlich ist, sofern die
Darlehenssumme nicht deutlich erhöht wird oder -im Falle
einer deutlichen Erhöhung -diese in die ursprüngliche
Kreditwürdigkeitsprüfung bereits einbezogen wurde. Es ist
zwar nicht auszuschließen, dass dieGerichte das geltende
Recht in diesem Sinne auslegen. Die Klarstellung dient aber
der Rechtssicherheit und liegt im Interesse von
Darlehensnehmer und Kreditinstitut.
Insbesondere
Darlehensnehmer bei Altverträgen, die eine besonders scharfe
Kreditwürdigkeitsprüfung seitens des Kreditinstituts nicht
bestehen würden, ihre Raten aber entrichten können, werden
vor einem Auszug aus ihrem Eigentum bewahrt.
Komplette Stellungnahme des Bundesrates v.
10.02.2017
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