Duisburg, 25. Juli 2017 - Eine
wesentliche Leistung für Empfängerinnen und Empfänger von
Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung sind die
„angemessenen“ Kosten der Unterkunft. Dazu werden
Mietobergrenzen gebildet, bestehend aus Kaltmiete plus
Betriebskosten („Bruttokaltmiete“).
Welche Bruttokaltmiete für Duisburg „angemessen“ ist, hat
die Stadtverwaltung durch ein Fachinstitut untersuchen
lassen. Zur wissenschaftlichen Analyse gehörte eine
umfassende Ermittlung des aktuellen Mietniveaus und der
verfügbaren Wohnungsangebote in Duisburg. Mögliche
Auswirkungen der Flüchtlingssituation auf den Wohnungsmarkt
wurden ebenfalls berücksichtigt.
Nun
liegt der Verwaltung das Ergebnis der Untersuchung vor. Im
Ergebnis wird die Angemessenheitsgrenze der
Bruttokaltmiete für alle Haushaltsgrößen angehoben.
Ein Beispiel: Die Obergrenze einer 50
Quadratmeter-Wohnung betrug bisher 342 Euro
und wird auf 361 Euro erhöht.
„Die Mietobergrenzen haben wir objektiv und unabhängig von
unserer Kassenlage ermitteln lassen“, erklärt Stadtdirektor
und Sozialdezernent Reinhold Spaniel. „Wer in Duisburg eine
Wohnung innerhalb der Höchstgrenzen benötigt, muss diese
auch tatsächlich auf dem Wohnungsmarkt finden können. Das
gehört aus meiner Sicht zur sozialen Gerechtigkeit.“
Mit Hochdruck wird nun an den neuen
Verwaltungsrichtlinien für die Umsetzung in die Praxis
gearbeitet. „Die neuen Höchstgrenzen gelten ab dem 1.
August 2017 und werden kurzfristig auf unserer Homepage
veröffentlicht“, so der Stadtdirektor und ergänzt, dass auch
weiterhin die Möglichkeit bestehe, individuelle
Unterstützung bei der Wohnungssuche über das Amt für
Soziales und Wohnen zu erhalten.
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