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Neue Mietobergrenzen für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen

Duisburg, 25. Juli 2017 - Eine wesentliche Leistung für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung sind die „angemessenen“ Kosten der Unterkunft. Dazu werden Mietobergrenzen gebildet, bestehend aus Kaltmiete plus Betriebskosten („Bruttokaltmiete“).  

Welche Bruttokaltmiete für Duisburg „angemessen“ ist, hat die Stadtverwaltung durch ein Fachinstitut untersuchen lassen. Zur wissenschaftlichen Analyse gehörte eine umfassende Ermittlung des aktuellen Mietniveaus und der verfügbaren Wohnungsangebote in Duisburg. Mögliche Auswirkungen der Flüchtlingssituation auf den Wohnungsmarkt wurden ebenfalls berücksichtigt.  

Nun liegt der Verwaltung das Ergebnis der Untersuchung vor. Im Ergebnis wird  die Angemessenheitsgrenze der Bruttokaltmiete für alle Haushaltsgrößen angehoben.

Ein Beispiel: Die Obergrenze einer 50 Quadratmeter-Wohnung betrug bisher 342 Euro und wird auf 361 Euro erhöht.  

„Die Mietobergrenzen haben wir objektiv und unabhängig von unserer Kassenlage ermitteln lassen“, erklärt Stadtdirektor und Sozialdezernent Reinhold Spaniel. „Wer in Duisburg eine Wohnung innerhalb der Höchstgrenzen benötigt, muss diese auch tatsächlich auf dem Wohnungsmarkt finden können. Das gehört aus meiner Sicht zur sozialen Gerechtigkeit.“   

Mit Hochdruck wird nun an den neuen Verwaltungsrichtlinien für die Umsetzung in die Praxis gearbeitet.
„Die neuen Höchstgrenzen gelten ab dem 1. August 2017 und werden kurzfristig auf unserer Homepage veröffentlicht“, so der Stadtdirektor und ergänzt, dass auch weiterhin die Möglichkeit bestehe, individuelle Unterstützung bei der Wohnungssuche über das Amt für Soziales und Wohnen zu erhalten.