Die Sonderregelungen für den Bezug von
Kurzarbeitergeld laufen am 30. Juni 2023 aus.
Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld
wurde vom Gesetzgeber aufgrund der Corona-Folgen und
dann wegen unterbrochener Lieferketten sowie der
Auswirkungen steigender Energiepreise beschlossen.
Während der Pandemie konnte so die Beschäftigung von
in der Spitze sechs Millionen Beschäftigten
gesichert werden. Insgesamt ist die Inanspruchnahme
im Vergleich der letzten drei Jahre allerdings
wieder stark gesunken. Auch die Ausgaben für das
Kurzarbeitergeld gehen zurück. Die allermeisten
Betriebe befinden sich laut unserem
Forschungsinstitut nicht mehr in einer tiefen Krise
wie zu Corona.
Ab dem 01. Juli 2023 gelten
für den Bezug von Kurzarbeitergeld deshalb wieder
die Voraussetzungen, die vor der Pandemie galten.
Dann müssen wieder mindestens 30 Prozent der
Beschäftigten in einem Betrieb von einem
Arbeitsausfall betroffen sein, bis Ende Juni sind es
10 Prozent in Verbindung mit einem Arbeitsausfall
von mehr als 10 Prozent. Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeiternehmer können nicht mehr über die
Kurzarbeit unterstützt werden. Zudem müssen Betriebe
ab Juli 2023 zuerst wieder negative
Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor das
Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Das bedeutet,
dass Betriebe ab Juli 2023 sowohl bei erstmaligem
als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen
wieder Minusstunden aufbauen müssen. Ist dies
ausgeschöpft, kann für darüber hinausgehende
Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden.
Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die
den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines
Arbeitszeitkontos zulässt.
Die kostenlosen
Servicenummern lauten: für Kunden der
Agentur für Arbeit: 0800 4 555500
für Arbeitgeber: 0800 4 555520
Kundinnen und Kunden der Arbeitsagentur Duisburg
stehen darüber hinaus unsere eServices unter
www.arbeitsagentur.de/eServices zur
Verfügung.
Weiter
vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld Wiesbaden/Duisburg, 7.
Oktober 2022 -
Bis Mitte nächsten Jahres kann die Bundesregierung
den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld weiter
per Verordnung ermöglichen - die vom Bundestag
beschlossene Rechtsgrundlage dazu hat der Bundesrat
am 7. Oktober 2022 gebilligt. Sie kann nach
Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie
geplant in Kraft treten.
Sonderregeln aus Corona-Zeit Die
Sonderregeln zum vereinfachten Zugang zum
Kurzarbeitergeld waren 2020 wegen der
Corona-Pandemie eingeführt und über Verordnungen des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mehrfach
verlängert worden. Dies ist nun auch über den 30.
September 2022 hinaus möglich.
Vereinfachte Prüfung Das vom Bundesrat
gebilligte Gesetz enthält weitere
Verordnungsermächtigungen. So kann die Bundesagentur
für Arbeit künftig leichter die
Anspruchsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes
prüfen. Dies betrifft zum Beispiel den Verzicht auf
den Einsatz von Arbeitszeitguthaben und Urlaub zur
Vermeidung der Kurzarbeit sowie die Möglichkeit für
die Betriebe, die Anzeige von Kurzarbeit auch im
Folgemonat noch vornehmen zu können. Hinzuverdienst
durch Minijobs vereinfacht Bis zum 30. Juni 2023 ist
der anrechnungsfreie Hinzuverdienst bei Aufnahme
eines Minijobs während der Kurzarbeit möglich.
Sonderregelungen zum
Kurzarbeitergeld bis zum 30.06.2022 verlängert Berlin/Duisburg, 15. März 2022 -
Der Gesetzgeber hat die Verlängerung der
Sonderregelungen für die Kurzarbeit bis zum
30.06.2022 beschlossen. Zur Gesetzesänderung gehört
der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der
Anspruch auf erhöhte Leistungssätze sowie die
Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit.
Die Änderung wird noch im Bundesgesetzblatt
veröffentlicht.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld
besteht, wenn mindestens 10 Prozent der
Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr
als 10 Prozent haben. Bis zum 30.06.2022 wird zudem
weiterhin auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
verzichtet. Die Bezugsdauer wird für Beschäftigte,
deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf
des 30. Juni 2021 entstanden ist, auf bis zu 28
Monate, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022,
verlängert. Das Kurzarbeitergeld wird für
Beschäftigte in Kurzarbeit, die einen Lohnausfall
von mindestens 50 Prozent haben bis Ende Juni
weiterhin aufgestockt. Ab dem vierten Bezugsmonat –
gerechnet ab März 2020 – auf 70 Prozent (77 Prozent
für Personen mit Kindern) und ab dem siebten Monat
auf 80 Prozent (87 Prozent für Personen mit Kindern)
des entfallenen Nettoentgelts.
Bis Ende Juni
bleibt es während der Kurzarbeit weiterhin möglich,
in einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen
Minijob anrechnungsfrei hinzuzuverdienen.
Die
Leiharbeit sowie die hälftige Erstattung der während
der Kurzarbeit vom Arbeitgeber zu tragenden
Sozialversicherungsbeiträge sind von der
Verlängerung der Sonderregelungen ab April dagegen
ausgenommen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden
für die ausgefallenen Arbeitsstunden jedoch bis
maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die
Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung
verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen
erfüllt.
Die wichtigsten Informationen zum
Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während
Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für
Arbeit zusammengestellt:
Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum
Kurzarbeitergeld
Förderung von Weiterbildung
Sonderregelungen zum
Kurzarbeitergeld bis Jahresende verlängert Berlin/Duisburg, 5. Oktober 2021 -
Die Bundesregierung hat eine erneute Verlängerung
des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld bis
zum Jahresende beschlossen. Die bisher auf Ende
September befristete Regel wird somit um drei Monate
verlängert. Die Zeit der Kurzarbeit kann für die
betriebliche Weiterbildung genutzt werden. Die
Bundesagentur für Arbeit (BA) kann dies mit
Qualifizierungsberatung sowie Zuschüssen zu den
Lehrgangskosten unterstützen.
Unternehmen
haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens
10 Prozent der Beschäftigten einen
Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
Befristet bis Jahresende können auch
Leiharbeitnehmer/innen unterstützt werden. Die
Sozialversicherungsbeiträge werden für die
ausgefallenen Arbeitsstunden bis zum 31.12.2021 voll
erstattet. Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist
bis zu 12 Monate möglich. Bis Ende 2021 gilt unter
bestimmten Voraussetzungen eine Bezugsdauer von
längstens 24 Monaten.
Wenn Kurzarbeit
unvermeidbar ist, ist es sinnvoll, diese Zeit für
die betriebliche Weiterbildung zu nutzen. Die BA
kann dabei unterstützen und empfiehlt deswegen jedem
Unternehmen, sich vor Beginn jeder Qualifizierung
ihrer Beschäftigten mit dem Arbeitgeber-Service der
regionalen Arbeitsagentur in Verbindung zu setzen.
Der gemeinsame Arbeitgeber-Service
der Agentur für Arbeit Duisburg ist wie folgt
erreichbar: Telefon 0800 4 5555 20 (kostenfrei) oder
per E-Mail an:
Duisburg.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de
|