Berlin/Duisburg, 21. Dezember 2021 -
Die Corona-Lage ist weiterhin sehr ernst, obwohl die
Zahl der Neuinfektionen in den vergangenen Tagen
leicht zurückging. Die neue Virusvariante
Omikron zeigt in anderen Ländern, dass sich die Zahl
der Infizierten innerhalb weniger Tage verdoppelt.
Darauf haben Bund und Länder nun reagiert und
weitere Einschränkungen vereinbart.
Die
aktuellen Regeln im Überblick.
Bund-Länder-Beschluss vom 21.Dezember 2021
• Bund und Länder haben am 21. Dezember 2021
angepasste Corona-Regeln vereinbart. Sie
gelten als einheitliche Mindeststandards. Die
besonders betroffenen Bundesländer können
darüberhinausgehende Regelungen treffen.
•
Ab dem 28. Dezember 2021 werden private Kontakte
auch von Geimpften und Genesenen eingeschränkt.
Treffen sind noch mit maximal zehn Personen erlaubt.
• Für alle Bürgerinnen und Bürger gilt
grundsätzlich eine Maskenpflicht überall
dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Es
wird weiterhin der Pandemie-Lage angemessene
Abstands- und Zugangsregeln sowie Hygienekonzepte
geben. In den Schulen gilt eine Maskenpflicht
für alle Klassenstufen.
• Um
die Ausbreitung des Virus zu bremsen, gilt an vielen
Stellen eine 2G- beziehungsweise 3G-Regel.
• Aufgrund der aktuellen Corona-Lage hat der
Bundestag Änderungen am Infektionsschutzgesetz
beschlossen. Unter anderem müssen Beschäftigte von Kliniken,
Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen bis zum
15. März 2022 einen Nachweis als Geimpfte oder
Genesene vorlegen. Die Einzelheiten finden Sie hier.
Die Regelungen in den einzelnen Bereichen:
Kontaktbeschränkungen bei privaten Treffen
Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten
Raum, an denen Personen teilnehmen, die weder geimpft noch
genesen sind, sind auf den eigenen Haushalt
sowie höchstens zwei weitere Personen eines
weiteren Haushalts zu beschränken. Kinder bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahrs zählen nicht mit.
Um die Omikron-Variante zu bremsen, sind
spätestens ab dem 28. Dezember 2021 private
Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen nur
noch mit maximal zehn Personen erlaubt.
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
zählen nicht mit. Sobald eine ungeimpfte Person
an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten die
Kontaktbeschränkungen, wie sie für ungeimpfte
Personen gelten.
Nach einer beschlossenen
Änderung des Infektionsschutzgesetzes hatten
die Länder auch bisher schon die Möglichkeit, die
Personenanzahl bei privaten Zusammenkünften oder
sozialen Kontakten nicht nur für Ungeimpfte, sondern
auch für Geimpfte und Genesene zu begrenzen.
2G-Regel bei Kultur- und Freizeitgestaltung sowie im
Einzelhandel Einrichtungen und
Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung
(etwa Kinos, Theater, Gaststätten etc.) dürfen nur
von Geimpften und Genesenen (2G) besucht werden.
Ergänzend kann ein aktueller Test vorgeschrieben
werden (2G-Plus). Das gilt bundesweit und ist
unabhängig von der Inzidenz. Dabei gibt es Ausnahmen
für Personen, die nicht geimpft werden können.
Auch im Einzelhandel gilt bundesweit und
inzidenzunabhängig die 2G-Regel. Ausgenommen
sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. Der Zugang
muss von den Geschäften kontrolliert werden.
Clubs und Diskotheken, Restaurants und Messen
Sport-, Kultur- und vergleichbare
Großveranstaltungen Überregionale Sport-,
Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen finden
spätestens ab dem 28. Dezember 2021 ohne Zuschauer
statt.
Bis dahin dürfen in geschlossenen
Räumen nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt
werden – bis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000
Zuschauerinnen und Zuschauern. Auch bei
Veranstaltungen im Freien darf nur 30 bis 50 Prozent
der Kapazität genutzt werden – bis zu
einer maximalen Gesamtzahl von 15.000 BesucherInnen.
Bei alledem sind medizinische Masken zu tragen. Es
gilt, dass nur Geimpfte oder Genesene Zugang
erhalten. Ergänzend kann für die Teilnehmenden ein
aktueller Test vorgeschrieben werden (2G-Plus).
Silvester und Neujahr Der Verkauf
von Pyrotechnik vor Silvester ist in diesem Jahr
generell verboten. Daneben gilt ein An- und
Versammlungsverbot an Silvester und Neujahr. Vom
Zünden von Silvesterfeuerwerk wird generell dringend
abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen
Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung
des Gesundheitssystems.
Alten- und Pflegeheime Bewohnerinnen und
Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, Wohnheime von
Menschen mit Behinderungen und anderen besonders
gefährdeten Gruppen bedürfen eines besonderen
Schutzes.
Der Bundestag hat deshalb die
sogenannte „einrichtungsbezogene“ Impfpflicht
beschlossen. Bis zum 15. März müssen Beschäftigte
von Kliniken, Pflegeheimen und ähnlichen
Einrichtungen einen Nachweis als Geimpfte oder
Genesene vorlegen.
Alle Besucherinnen und
Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
müssen täglich eine negative Testbescheinigung
vorlegen. Das gilt auch für Geimpfte.
Regelungen am Arbeitsplatz Bundesweit dürfen
nur genesene, geimpfte oder getestete Personen ihre
Arbeitsstätte aufsuchen (3G-Regel). Die Einhaltung
dieser 3G-Regel soll vom Arbeitgeber täglich
kontrolliert und dokumentiert werden. Dazu müssen
alle Arbeitgeber auch über entsprechende
Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern
verfügen. Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem
mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose
Testmöglichkeit an. Dort wo keine betrieblichen
Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit im Homeoffice ermöglicht
werden. Lesen Sie hier mehr über die aktuellen Homeoffice-Regeln.
3G-Regel im Personenverkehr Im Öffentlichen
Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und
Fernverkehrs gilt zusätzlich zur Maskenpflicht die
3G-Regel. Sofern Fahrgäste nicht geimpft oder
genesen sind, müssen sie bei der Nutzung eines
Verkehrsmittels einen Nachweis über einen negativen
Corona-Schnelltest mit sich führen. Bei Fahrtantritt
darf die Testabnahme nicht länger als 24 Stunden
zurückliegen. Lesen Sie hier mehr zur 3G-Regel
in Bus und Bahn.
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