Wiesbaden/Duisburg, 15. November 2022 -
Der Bundesrat hat am 14. November 2022 dem
Bürgergeld-Gesetz nicht zugestimmt: In der
Abstimmung erhielt der Bundestagsbeschluss nicht die
erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen.
Bundestag oder Bundesregierung können nun den
Vermittlungsausschuss anrufen, um mit den
Ländern über einen Kompromiss zu verhandeln.
Was der Bundestagsbeschluss vorsieht
Durch die vom Bundestag beschlossenen
Änderungen sollen sich laut Begründung die über 5
Millionen Menschen, die in Deutschland Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen,
stärker auf Qualifizierung, Weiterbildung und
Arbeitsuche konzentrieren können. Der
Gesetzesbeschluss gestaltet zudem die Berechnung der
Regelbedarfe neu - sie sollen künftig nicht mehr
rückwirkend, sondern vorausschauend an die
Teuerungsraten angepasst werden. Die Regelbedarfe
für das kommende Jahr sind bereits entsprechend
berechnet. Ab 1. Januar 2023
soll etwa ein alleinstehender Erwachsener
502 Euro erhalten - 53 Euro mehr als
bisher.
Karenzzeit
Damit die Leistungsberechtigten sich auf die
Arbeitsuche konzentrieren können, sieht der
Gesetzesbeschluss für die ersten zwei Jahre des
Bürgergeldbezugs eine sogenannte Karenzzeit vor: Die
Kosten für die Unterkunft sollen in tatsächlicher
Höhe anerkannt und übernommen werden, die Heizkosten
in angemessener Höhe. Vermögen wird nicht
berücksichtigt, sofern es nicht erheblich ist.
Leistungsberechtigte müssen eine Selbstauskunft
erteilen, um zu bestätigen, dass ihr Vermögen die
Grenzwerte für das Schonvermögen nicht
überschreitet.
Freibeträge und
Kooperationsplan Für
Bürgergeldbeziehende sind zudem höhere Freibeträge
geplant als bislang. Die bisherige
Eingliederungsvereinbarung wird durch einen
Kooperationsplan abgelöst, den Leistungsberechtigte
und Integrationsfachkräfte gemeinsam erarbeiten.
Dieser Plan soll dann als „roter Faden“ im
Eingliederungsprozess gelten. Mit Abschluss des
Kooperationsplans gilt eine Vertrauenszeit. In
diesem Zeitraum wird ganz besonders auf Vertrauen
und eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe gesetzt.
Leistungsminderungen weiter möglich
Wer Termine nicht wahrnimmt, müsste
nach dem Gesetz in der vom Bundestag beschlossenen
Fassung auch weiterhin mit Sanktionen rechnen -
allerdings nur im Wiederholungsfall.
Leistungsminderungen wegen wiederholter
Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse betragen
dann höchstens 30 Prozent des maßgebenden
monatlichen Regelbedarfs. Kosten der Unterkunft und
Heizung werden nicht gemindert. Es gibt keine
Leistungsminderung, sollte sie im konkreten
Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen.
Die verschärften Sonderregelungen für die unter
25-jährigen Hilfeempfänger entfallen.
Arbeitsmarktzugang Geringqualifizierter
Geringqualifizierte sollen auf dem Weg
zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung
unterstützt werden, um ihnen den Zugang zum
Fachkräftearbeitsmarkt zu öffnen. Eine umfassende
Betreuung soll Leistungsberechtigten helfen, die
besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen.
Höhere Freibeträge für Nebenjobs Schülerinnen und
Schüler, Studierende und Auszubildende könnten
künftig mehr ihres selbstverdienten Geldes behalten,
damit junge Menschen die Erfahrung machen, dass es
sich lohnt, einen Schüler- oder Studentenjob
aufzunehmen. Die großzügigeren Freibeträge für
Minijob-Verdienste würden bis zu drei Monate nach
Schulabschluss gelten.
Sozialer
Arbeitsmarkt Außerdem sollen die
Regelungen zum „Sozialen Arbeitsmarkt“ unbefristet
gelten. Deren Ziel ist es, besonders
arbeitsmarktfernen Menschen soziale Teilhabe durch
längerfristige öffentlich geförderte Beschäftigung
zu ermöglichen und Übergänge in ungeförderte
Beschäftigung zu erreichen. Bislang sollte die
Regelung am 31. Dezember 2024 auslaufen.
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