Wiesbaden/Duisburg,
15. Mai
2023 -
Die Bundesregierung will den Umstieg auf erneuerbare
Energien beim Heizen und bei der Warmwasserbereitung
vorantreiben. Sie plant dazu, Eigentümer zur Nutzung
von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei
neu einzubauenden Heizungen ab dem Jahr 2024 zu
verpflichten.
Am 12. Mai 2023 hat sich der
Bundesrat zu den Plänen geäußert. In seiner
Stellungnahme fordert er unter anderem, den
Quartiersansatz im Gebäudeenergiegesetz umfassend zu
verankern, weitere Anreize für die Nutzung von
Geothermie zu schaffen und raumlufttechnische
Anlagen zur Wärmerückgewinnung zuzulassen.
Pflicht gilt für neu eingebaute Heizungen
Der Gesetzentwurf soll ausweislich der Begründung
ein zentraler Schritt auf dem Weg zur
Treibhausgasneutralität in Deutschland im Jahr 2045
sein. Die Mindestquote an erneuerbaren Energien soll
für Neubau-, Bestandsgebäude, Wohn- und
Nichtwohngebäude gelten. Bestehende Heizungen können
weiter genutzt und bei Defekt repariert werden. Das
Enddatum für die Nutzung von Heizungen mit fossilen
Brennstoffen ist der 31. Dezember 2044.
Technologieoffene Regelung
Eigentümer könnten dann entweder eine individuelle
Lösung umsetzen und den Anteil an Erneuerbaren
Energien rechnerisch nachweisen oder zwischen
verschiedenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei
wählen - Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische
Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung,
Heizung auf der Basis von Solarthermie oder
sogenannte „H2-Ready“-Gasheizungen (Heizungen, die
auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind). Weitere
Optionen für Bestandsgebäude sind eine
Biomasseheizung oder eine Gasheizung, die
nachweislich erneuerbare Gase nutzt.
Übergangsfristen und Ausnahmen Bei einer
Heizungshavarie sollen Übergangsfristen von drei
Jahren greifen, bei Gasetagenheizungen von bis zu
dreizehn Jahren. Soweit ein Anschluss an ein
Wärmenetz absehbar ist, sind Übergangsfristen von
bis zu 10 Jahren vorgesehen. Zudem ist eine
Befreiung zur Umrüstung im Havariefall für
Eigentümer geplant, die das 80. Lebensjahr vollendet
haben und ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen
selbst bewohnen sowie beim Austausch von
Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, welche 80
Jahre und älter sind und die selbst im Gebäude
wohnen.
Im Einzelfall soll berücksichtigt
werden, ob die notwendigen Investitionen in einem
angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem
angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes
stehen. Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen
sollen dabei einfließen.
Länder
kritisieren Altersgrenze Diese Regelung
kritisiert der Bundesrat in seiner Stellungnahme. Er
fordert, die Altersschwelle von 80 Jahren durch eine
einfach zu administrierende Härtefallklausel zu
ersetzen, die auch konkrete Sachgründe einbezieht
und insbesondere soziale Kriterien berücksichtigt
oder auf eine sachlich begründbare Altersgrenze, wie
zum Beispiel auf das Renteneintrittsalter
abzusenken.
Regelungen zum
Mieterschutz Mieter sollen vor einer
Belastung mit Mehrkosten besonders teurer
Heizverfahren geschützt werden, indem der Vermieter
Brennstoffkosten nicht auf seine Mieter umlegen
kann, die den Betrag übersteigen, der zur Erzeugung
derselben Menge an Heizwärme mit einer hinreichend
effizienten Wärmepumpe anfiele.
Bundestag am Zug Die Stellungnahme wird
nun der Bundesregierung zugeleitet, die eine
Gegenäußerung dazu verfasst. Wenn der Bundestag das
Gesetz in zweiter und dritter Lesung verabschiedet,
befasst sich der Bundesrat in einer der nächsten
Plenarsitzungen noch einmal abschließend mit dem
Einspruchsgesetz.
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