Archiv
Bundesregierung
2021
2020
2013 -
2019
Duisburg:
Kommunalwahl
586 Stadtratsmitglieder
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Gesetzliche Änderungen 2021 |
1.
Mehr Schutz für Arbeitnehmer
Verbot des Einsatzes von Subunternehmen im
Kerngeschäftsbereich (Betriebe des
Fleischerhandwerks sind ausgenommen)
Mindestanforderungen für Gemeinschaftsunterkünfte
Pflicht zur elektronische Arbeitszeiterfassung
Zudem werden unter der Überschrift "Zusätzlich
staatliche Aufsicht stärken" diese Punkte genannt:
Besichtigung von Betrieben: Mindestquote von 5 % pro
Bundesland Bußgeldrahmen: Verdoppelung auf 30.000
Euro
2.
Rechtssicheres Handeln des
Bundesnachrichtendienstes wird gestärkt
Das Kabinett hat eine Reform
des Bundesnachrichtendienstgesetzes auf den Weg
gebracht.
3.
Mietspiegel werden rechtssicherer
Mieter und Vermieter sind künftig
verpflichtet, Auskunft über ihr Mietverhältnis und
die Merkmale ihrer Wohnung zu erteilen.
Mietspiegel sind das
wichtigste Instrument zur Ermittlung der
ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie dienen Vermietern
zur Begründung von Mieterhöhungen und zur Bestimmung
der zulässigen Miete bei Wiedervermietung im
Geltungsbereich der Mietpreisbremse. In letzter Zeit
werden qualifizierte Mietspiegel jedoch öfter
gerichtlich angezweifelt - etwa wenn Mieter mit
einer Mieterhöhung nicht einverstanden sind. Die
Begründung lautet mitunter, dass der
zugrundeliegende Mietspiegel ein verzerrtes Bild des
Wohnungsmarktes zeichne. Häufiger Streitpunkt ist,
ob der Mietspiegel nach anerkannten
wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde.
Neue Mindestanforderungen
an Mietspiegel
Mit dem
nun beschlossenen Mietspiegelreformgesetz und der
Mietspiegelverordnung will die Bundesregierung hier
mehr Rechtssicherheit schaffen. Ziel ist es, dass
künftig in möglichst vielen Gemeinden qualitativ
hochwertige Mietspiegel zum Einsatz kommen.
Künftig werden deshalb
einheitliche Vorgaben zur Erstellung
qualifizierter Mietspiegel gemacht.
Die neue
Mietspiegelverordnung legt Mindeststandards fest, um
eine rechtssichere und zuverlässige Abbildung der
ortsüblichen Vergleichsmiete zu gewährleisten.
Entsprechen Mietspiegel diesen Anforderungen, können
sie nicht mehr ohne Weiteres von Gerichten in
Zweifel gezogen werden - juristisch gesehen wird
dann vermutet, dass dieser nach wissenschaftlichen
Grundsätzen erstellt wurde.
Diese Vermutung trifft
ebenso zu, wenn ein Mietspiegel sowohl von der
zuständigen Behörde als auch von den
Interessenvertretern der Vermieter und Mieter als
"qualifizierter Mietspiegel" anerkannt wurde.
Einführung einer
Auskunftspflicht
Bisher werden die Daten
zur Erstellung des Mietspiegels alle zwei Jahre
durch Umfragen erhoben. Die Teilnahme an der Umfrage
war freiwillig. Das bedeutet, die Ergebnisse hingen
stark davon ab, wie viele Mieterinnen und Mieter
sich beteiligten und aus welcher Art von Haushalten.
Beteiligten sich
beispielsweise in einer gemischten Wohngegend
überwiegend Gutverdienende mit teuren Mieten, konnte
dies das Bild der Mietsituation am Wohnungsmarkt
erheblich verzerren.
Deshalb wird nun eine
Auskunftspflicht eingeführt. Mieter und Vermieter
sind künftig verpflichtet, Auskunft über ihr
Mietverhältnis und die Merkmale ihrer Wohnung zu
erteilen.
Damit die Kosten der
Kommunen für die Erstellung des Mietspiegels aber
möglichst gering bleiben, sind Mietspiegel künftig
alle drei Jahre fortzuschreiben - anstelle bisher
nach zwei Jahren.
Qualifizierte Mietspiegel
sind spätestens nach fünf Jahren neu zu erstellen.
Verbesserung der
Datengrundlage
Voraussetzung für
qualifizierte Mietspiegel ist eine repräsentative
und gute Datengrundlage. Deshalb erhalten die
Behörden künftig neue Befugnisse zur
Datenverarbeitung. Das betrifft Daten etwa aus dem
Melderegister, bei Verwaltung der Grundsteuer
bekannt gewordene Daten sowie Daten aus der Gebäude-
und Wohnungszählung des Zensus.
Auch nach dem
Mietspiegelreformgesetz können Mieterhöhungen für
Wohnungen, für die ein qualifizierter Mietspiegel
Angaben enthält, künftig weiter durch andere Mittel,
zum Beispiel der Benennung von Vergleichswohnungen,
begründet werden. Anhand von
Mietspiegeln können Vermieter Mieterhöhungen
begründen - und Mieter können mit ihrer Hilfe
überprüfen, ob diese berechtigt sind.
4.
Besserer Schutz vor Cyber-Angriffen
Cyber- und Informationssicherheit sind von hoher
Wichtigkeit für Staat, Wirtschaft und Gesellschaft.
Sie sind auf funktionierende Informations- und
Kommunikationstechnik angewiesen - gerade mit Blick
auf die zunehmende Digitalisierung aller
Lebensbereiche. Die Corona-Pandemie hat dies noch
einmal deutlich vor Augen geführt. Das
Bundeskabinett beschloss nun am Mittwoch den Entwurf
eines Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit
informationstechnischer Systeme.
Mehr Befugnisse für das BSI
Das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik (BSI) fördert schon jetzt
die Cyber- und Informationssicherheit. Nun werden
seine Befugnisse weiter gestärkt. Unter anderem soll
es Daten künftig über einen längeren Zeitraum
speichern können. Das ist wichtig,
denn Cyber-Vorfälle in der Vergangenheit haben
gezeigt, dass sich Angriffe oft über einen
mehrjährigen Zeitraum erstrecken können.
Meldepflichten werden ausgeweitet Die bestehenden
Meldepflichten für Betreiber Kritischer
Infrastrukturen wie Energieversorgung oder Wasser
werden auf weitere Teile der Wirtschaft ausgeweitet.
Hierzu zählen unter anderem Unternehmen der
Rüstungsindustrie oder Betriebe, die wegen ihrer
hohen Wertschöpfung eine besondere
volkswirtschaftliche Bedeutung haben. Zudem werden
sie verpflichtet, Systeme zur Angriffserkennung
einzusetzen. Das Bundes Verbraucherschutz als neue
Aufgabe Bislang hatte das Bundesamt die Aufgabe,
Gefahren für die Sicherheit der Informationstechnik
des Bundes abzuwehren. Nun kommt der Schutz der
Bürgerinnen und Bürger hinzu. Das Bundesamt wird als
unabhängige und neutrale Beratungsstelle für Fragen
der IT-Sicherheit etabliert. Zudem werden die
Voraussetzungen für ein
einheitliches IT-Sicherheitskennzeichen geschaffen,
welches die IT-Sicherheit von Produkten erstmals
sichtbar macht. Hierdurch soll eine besser fundierte
Kaufentscheidung ermöglicht werden.
5.
Manipulationen wirksam unterbinden
Fotos für Ausweisdokumente sollen künftig
ausschließlich digital von privaten Dienstleistern
oder direkt vor Ort in der Behörde erstellt und
übermittelt werden, um Dokumentenfälschung zu
verhindern. Daneben erfolgen weitere Änderungen im
Pass- und Personalausweisgesetz. Unbefugte
Verwendung verhindern In Zukunft sind Fotostudios
und Fotografen dazu verpflichtet, ein
Passfoto ausschließlich digital zu erstellen und
über eine sichere Übermittlung an die Pass-
beziehungsweise Personalausweisbehörde zu versenden.
Alternativ kann das Lichtbild auch direkt vor Ort in
der Behörde und unter Aufsicht eines Mitarbeiters
angefertigt werden. Das Mitbringen von Fotos zur
Aufnahme in den Ausweis ist nicht mehr möglich.
Hintergrund der Regelung ist das sogenannte
"Morphing": Dabei werden die Fotos zweier Menschen
zu einem Bild verschmolzen. Möglich ist das bereits
durch frei verfügbare Computerprogramme. Ist das
Lichtbild auf einem Pass auf diese Weise
manipuliert, kann nicht nur deren Inhaberin oder
deren Inhaber das Dokument nutzen.
Unter Umständen ermöglicht es auch einer weiteren
Person, deren Gesichtszüge im Foto enthalten sind,
den Gebrauch des Passes. Arbeit der Polizei
verbessern Eine weitere Änderung betrifft die
Ermittlungsbefugnisse der Polizei. Derzeit können
die deutschen Behörden in Fällen, in denen von
ausländischen Behörden nur die Seriennummer eines
Ausweisdokumentes mitgeteilt wird, keine weiteren
Ermittlungen anstellen.
Mit der neuen Regelung ist es Polizisten im
Fahndungsfall gestattet, die zu einer Seriennummer
gespeicherten Daten direkt bei den ausstellenden
Behörden zu erfragen und dort weiter zu ermitteln.
6.
Zensus wird verschoben
Die für 2021 geplante Volkszählung wird um ein Jahr
verschoben. Die gesetzliche Änderung ist nun in
Kraft getreten. Die nächste Volkszählung in
Deutschland wird wegen der Corona-Pandemie um ein
Jahr verschoben. Termin ist nun der 15. Mai
2022. Der Grund: Mit der Corona-Pandemie haben sich
Einschränkungen in der Verwaltungsarbeit ergeben. In
den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder
musste zum Teil in erheblichem Umfang Personal für
andere Aufgaben - zum Beispiel zur Unterstützung der
Gesundheitsämter - abgezogen werden.
Die Vorbereitungsarbeiten für den Zensus 2021
konnten nicht wie geplant durchgeführt werden.
Wichtige Daten für viele Bereiche Die beim Zensus zu
ermittelnde amtliche Einwohnerzahl Deutschlands ist
von großer Bedeutung für Politik, Verwaltung und
Wirtschaft. Aber auch für Wissenschaft, Markt- und
Meinungsforschung und für die amtliche Statistik
selbst liefert der Zensus neue, wichtige Basisdaten.
Die amtliche Zahl der Einwohner ist darüber hinaus
maßgeblich für eine Reihe von Verwaltungsverfahren,
unter anderem den Länderfinanzausgleich, die
Einteilung von Wahlkreisen und die Besoldung von
Bürgermeistern und Landräten.
Der Zensus ist eine gemeinschaftliche Aufgabe der
statistischen Ämter des Bundes und der Länder.
Leitgedanke ist ein angemessener Ausgleich zwischen
einer möglichst präzisen Ermittlung der zu
erhebenden Daten einerseits sowie einer
grundrechtsschonenden und wirtschaftlichen Methode
und Konzeption andererseits.
7.
Kinder schützen, Familien stärken
2.12.2020 Was konkret regelt das modernisierte
Kinder- und Jugendstärkungsgesetz? Mit dem Gesetz
werden die rechtlichen Grundlagen der Kinder- und
Jugendhilfe weiterentwickelt. Ziel ist ein wirksames
Hilfesystem, das Kinder vor Gefährdungen schützt und
Familien stärkt. Dabei geht es auch darum,
gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit für
alle jungen Menschen zu sichern beziehungsweise
herzustellen.
Deshalb werden vor allem diejenigen Kinder,
Jugendliche und junge Erwachsene gefördert, die
besonderen Unterstützungsbedarf haben. Die Reform
des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes regelt
konkret: einen besseren Kinder- und Jugendschutz die
Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in
Pflegefamilien oder in Einrichtungen der
Erziehungshilfe aufwachsen Hilfen aus einer Hand für
Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen
mehr Prävention vor Ort mehr Beteiligung von jungen
Menschen, Eltern und Familien.
Warum ist die Reform des Gesetzes notwendig?
Die Kinder- und Jugendhilfe hat den Auftrag, alle
jungen Menschen zu stärken. Dieses umfassende
Verständnis liegt dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) zugrunde. Damit
diese Gesetzgebung auch in Zukunft den tatsächlichen
Bedürfnissen von jungen Menschen gerecht werden
kann, muss sie angepasst und weiterentwickelt
werden.
Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Eltern
bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung zu
unterstützen. Darüber hinaus gilt es, Gefährdungen
des Kindeswohl abzuwehren. Zentrales Leitbild der
Kinder- und Jugendhilfe ist, junge Menschen und ihre
Eltern nicht als Objekte fürsorgender Maßnahmen zu
betrachten, sondern sie vielmehr als Expertinnen und
Experten in eigener Sache auf Augenhöhe aktiv und
mitgestaltend in die Hilfe- und Schutzprozesse
einzubeziehen.
Die Weiterentwicklung der gesetzlichen Grundlage der
Kinder- und Jugendhilfe ist ein wichtiges Vorhaben
des Koalitionsvertrages. Wie verbessert das Gesetz
den Kinder- und Jugendschutz? Eine besondere
Bedeutung kommt Einrichtungen der Kinder- und
Jugendhilfe zu. Die Anforderungen an die Erteilung
einer Betriebserlaubnis für Kinderheime und andere
Einrichtungen werden erhöht. Aufsicht und Kontrolle
werden verstärkt. Konkret können Heime künftig
jederzeit und ohne Anlass kontrolliert werden.
Sehr wichtig ist auch die Kooperation zwischen der
Kinder- und Jugendhilfe mit wichtigen Akteuren im
Kinderschutz. Ziel ist, diese Zusammenarbeit
auszubauen und zu verbessern. So wird das
Gesundheitswesen stärker in die Verantwortung für
einen wirksamen Kinderschutz einbezogen. Das
modernisierte Gesetz regelt die Mitverantwortung der
gesetzlichen Krankenversicherung und verbessert die
Kooperation zwischen Ärztinnen und Ärzten sowie
Angehörigen anderer Heilberufe und dem Jugendamt. So
erhalten Kinderärzte, die sich bei Verdacht auf
Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt wenden, vom
Amt in Zukunft auch eine Rückmeldung über die
anschließende Gefährdungseinschätzung.
Auch das Zusammenwirken von Jugendamt und
Jugendgericht, Familiengericht und
Strafverfolgungsbehörden sowie anderen bedeutenden
Akteuren im Kinderschutz, etwa Lehrerinnen und
Lehrern, wird verbessert.
Wie werden Kinder und Jugendliche gestärkt, die in
Pflegefamilien oder in Einrichtungen der
Erziehungshilfe aufwachsen?
Ein wichtiger Punkt ist, dass die Kostenbeteiligung
von jungen Menschen bei vollstationären Leistungen
auf höchstens 25 Prozent ihres Einkommens reduziert
wird. Sie können also drei Viertel eines
Nebenverdienstes für sich behalten. Zudem erhalten
Eltern bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
einen Rechtsanspruch auf Beratung, Unterstützung und
Förderung ihrer Beziehung zum Kind. Zur Sicherung
der Rechte von Kindern und Jugendlichen in
Familienpflege müssen dort künftig Schutzkonzepte
angewendet werden.
Darüber hinaus werden gewachsene Bindungen und
Beziehungen von Pflegekindern gestärkt, indem die
Möglichkeiten des Familiengerichts erweitert werden.
Künftig kann der Verbleib eines Kindes in seiner
Pflegefamilie als dauerhafte Maßnahme angeordnet
werden, wenn dies zum Schutz und Wohl des Kindes
erforderlich ist.
Wie steht es um die Förderung von Kindern und
Jugendlichen mit Behinderungen?
Für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen und
ihre Eltern wird es deutlich leichter, ihre Rechte
zu verwirklichen. Dazu sollen die Leistungen der
Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche mit
Behinderungen in einem Stufenverfahren in das Recht
der Kinder- und Jugendhilfe überführt und integriert
werden. Ziel sind Hilfen aus einer Hand. Die
Inklusion wird als Leitgedanke der Kinder- und
Jugendhilfe verankert.
In Kitas ist grundsätzlich eine gemeinsame Betreuung
von Kindern mit und ohne Behinderungen vorgesehen.
Beteiligte Leistungsträger müssen enger und
verbindlicher zusammenarbeiten. Eltern von Kindern
mit Behinderungen werden ab 2024 durch einen
Verfahrenslotsen unterstützt, der ihnen stets als
Ansprechpartner zur Verfügung steht. Ziel ist eine
verbindlichere Beratung.
Wie werden die Beteiligungsrechte von Betroffenen
gestärkt?
Eine wichtige Neuerung: Kinder und Jugendliche
erhalten einen uneingeschränkten Anspruch auf
Beratung durch die Kinder- und Jugendhilfe. Darüber
hinaus werden Ombudsstellen gesetzlich verankert, um
die Beteiligung junger Menschen und ihrer Eltern zu
stärken. Insbesondere werden die Rechte von
Pflegekindern gestärkt. Das Jugendamt wird
verpflichtet, Möglichkeiten der Beschwerde in
persönlichen Angelegenheiten für Pflegekinder zu
gewährleisten.
Eltern sind an der sogenannten Hilfeplanung für ihre
Kinder zu beteiligen, wenn dadurch der Hilfeprozess
nicht in Frage gestellt wird. Hier sind vor allem
der Willen und die Bedürfnisse des jeweiligen jungen
Menschen sowie des Sorgeberechtigten zu
berücksichtigen.
Darüber hinaus wird das Jugendamt zur umfassenden
Aufklärung des Kindes oder Jugendlichen und seiner
Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bei einer
Inobhutnahme verpflichtet.
8.
Fairer Wettbewerb
Das Gesetz erhöht die Anforderungen,
um urheberrechtliche Ansprüche geltend zu machen.
Damit sollen missbräuchliche Abmahnungen eingedämmt
werden. Wirtschaftsverbände dürfen demnach nur noch
dann abmahnen, wenn sie vom Bundesamt für Justiz
überprüft wurden und auf einer Liste der
klagebefugten Verbände eingetragen sind. Weniger
finanzielle Anreize für Abmahnungen
Urheberrechtliche Abmahnungen sollen transparenter
werden und Gegenansprüche einfacher geltend gemacht
werden können.
Ziel ist ein deutlich verbesserter Schutz gegen
missbräuchliche Abmahnungen. Insbesondere kleine und
mittlere Unternehmen sollen hierdurch besser
geschützt werden. Mitbewerber können bei Verstößen
gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten im
Internet keine kostenpflichtigen Abmahnungen mehr
aussprechen und bei einer erstmaligen Abmahnung kein
Versprechen einer Vertragsstrafe fordern.
Besserer Schutz der Abgemahnten
Der sogenannte fliegende Gerichtsstand wird
eingeschränkt: Abgemahnte müssen nicht länger
befürchten, wegen Rechtsverstößen im Internet vor
jedem Gericht in der Bundesrepublik Deutschland
verklagt zu werden. Einführung einer
Reparaturklausel Um den Wettbewerb auf dem Markt zu
verbessern, soll außerdem das Designrecht
eingeschränkt und eine Reparaturklausel für
sogenannte sichtbare Einzelteile für
Reparaturzwecke, zum Beispiel bei Autoersatzteilen,
eingeführt werden. Die Regelung führt zu einer
Öffnung des Marktes für formgebundene
Ersatzteile wie Karosserieteile und Scheinwerfer.
9.
Entlastung für Menschen mit Behinderung
Die Behinderten-Pauschbeträge werden ab dem
Steuerjahr 2021 verdoppelt, Nachweispflichten
verschlankt und die Grade der Behinderung mit dem
Sozialrecht harmonisiert. So kann der Pauschbetrag
seine Vereinfachungsfunktion auch zukünftig
erfüllen.
Wozu bedarf es eines
Behinderten-Pauschbetragsgesetzes?
Für Steuerpflichtige mit Behinderungen besteht die
Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für
ihre Aufwendungen für den täglichen
behinderungsbedingten Lebensbedarf einen
Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. Neben der
Verdoppelung der Pauschbeträge sollen verschiedene
Steuervereinfachungen die Steuerpflichtigen mit
Behinderungen entlasten, zum Beispiel bei
Nachweispflichten und bei der Verwaltung von
Prüfungstätigkeiten.
Welche Maßnahmen sind im Einzelnen vorgesehen?
Zur Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge und zur
Steuervereinfachung sind im Einzelnen die folgenden
Maßnahmen vorgesehen: die Verdopplung der
Behinderten-Pauschbeträge, die Einführung eines
behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags von
900 Euro bei Geh- und Sehbehinderung und 4.500 Euro
bei stärkeren Einschränkungen, der Verzicht auf
zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung
eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der
Behinderung kleiner als 50 und die Aktualisierung
der Grade der Behinderung an das Sozialrecht,
wodurch zukünftig ein Behinderten-Pauschbetrag
bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens
20 berücksichtigt wird.
Darüber hinaus steigt der Pflege-Pauschbetrag als
persönliche Anerkennung der häuslichen Pflege von
derzeit 924 Euro auf 1.800 Euro. Für die Pflegegrade
2 und 3 wird künftig ebenfalls ein
Pflege-Pauschbetrag von 600 beziehungsweise 1.100
Euro gewährt.
Wie geht es weiter?
Die Neuregelungen treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
Steuerpflichtige können die höheren Beträge somit
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 geltend
machen. Ende 2026 soll das Gesetz evaluiert werden.
Montag, 30. November 2020 10.
Regelsätze steigen zum 1. Januar 2021
Diese Regelsätze gelten ab Januar 2021 (Veränderung
gegenüber 2020 in Klammern).
Alleinstehende / Alleinerziehende |
446 Euro (+ 14
Euro) |
Regelbedarfsstufe 1 |
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften |
401 Euro (+ 12
Euro) |
Regelbedarfsstufe 2 |
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) |
357 Euro (+ 12 Euro) |
Regelbedarfsstufe 3 |
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25
Jahre im Haushalt der Eltern |
357 Euro (+ 12
Euro) |
Regelbedarfsstufe 3 |
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren |
373 Euro (+ 45
Euro) |
Regelbedarfsstufe 4 |
Kinder von 6 bis 13 Jahren |
309 Euro (+ 1
Euro) |
Regelbedarfsstufe 5 |
Zusätzlich werden die
tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung
übernommen, soweit sie angemessen sind. Die
Leistungen orientieren sich am Niveau der Mieten auf
dem örtlichen Wohnungsmarkt.
Grundlage der Anpassung
waren zunächst die Ergebnissen der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe 2018. Anschließend ist die
Lohn- und Preisentwicklung bis Juni 2020 in
die Berechnung der Regelsätze eingeflossen.
Welche Neuerungen enthält
der Gesetzentwurf?
Die Regelsätze decken
künftig neben den Kosten für Festnetztelefon und
Internet auch die Verbrauchskosten für die
Mobiltelefonie ab. Sie halten so mit den
gesellschaftlichen und technischen Veränderungen
Schritt.
Welche Leistungen
erhalten die Berechtigten darüber hinaus?
Als weitere staatliche
Unterstützung werden die tatsächlichen Kosten für
Unterkunft und Heizung übernommen, soweit sie
angemessen sind. Die Leistungen orientieren sich am
Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.
Welche weiteren
Leistungen wurden neu festgesetzt?
Die Geldleistungen im
Asylbewerberleistungsgesetz werden mit dem
Gesetzentwurf zum Regelbedarfsermittlungsgesetz
ebenfalls zum 1. Januar 2021 neu festgesetzt.
Ein alleinstehender
Erwachsener beispielsweise erhält dann 364 Euro und
damit 13 Euro mehr als bisher.
Zudem soll im nächsten
Jahr die Leistung für den persönlichen Schulbedarf
steigen. Von derzeit 150 Euro auf 154,50 Euro; davon
werden zunächst 51,50 Euro für das Anfang 2021
beginnende zweite Schulhalbjahr gezahlt und 103 Euro
für das darauf im Sommer 2021 folgende erste
Schulhalbjahr.
Können Anträge auf
Grundsicherung und Sozialhilfe weiterhin vereinfacht
gestellt werden?
Aufgrund der anhaltenden
wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie hat die
Bundesregierung den erleichterten Zugang zu diesen
Sozialleistungen bis 31. März 2021 verlängert. Das
bedeutet:
Vermögensprüfungen werden
nur eingeschränkt durchgeführt, die tatsächlichen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden
übernommen und vorläufige Leistungen werden
vereinfacht bewilligt.
Wie werden die Regelsätze
berechnet?
Zur Berechnung der
Regelsätze zieht das Statistische Bundesamt die
Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
heran.
Außerdem fließen die
Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter sowie die
Preisentwicklung sogenannter regelbedarfsrelevanter
Güter und Dienstleistungen in die Berechnung ein.
Das sind Güter und Dienstleistungen, die wichtig
sind, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu
sichern; etwa Lebensmittel, Bekleidung und
Drogeriewaren.
Das
Bundessozialministerium beantwortet Fragen
zur Methodik der Berechnung.
Was ist die Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe?
Die Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (EVS) ist eine
Haushaltsbefragung. Sie liefert unter anderem
statistische Informationen über die Ausstattung mit
Gebrauchsgütern, die Einkommens-, Vermögens- und
Schuldensituation sowie die Konsumausgaben privater
Haushalte. Einbezogen werden Haushalte aller
sozialen Gruppierungen. Die EVS bildet damit ein
repräsentatives Bild der Lebenssituation nahezu der
Gesamtbevölkerung in Deutschland ab.
Das Statistische
Bundesamt führt die Befragung alle fünf Jahre durch.
Rund 60.000 private Haushalte in Deutschland nehmen
regelmäßig freiwillig daran teil.
Warum werden die Daten
der einkommensschwächsten Haushalte genutzt?
Würden für die Berechnung
der Regelbedarfe auch mittlere Einkommen
berücksichtigt, bestünde die Gefahr, dass
Leistungsberechtigte über ein höheres monatliches
Budget verfügen könnten als Menschen, die im
Mindestlohnbereich arbeiten und damit selbst für
ihren Lebensunterhalt sorgen.
Wann werden die
Regelsätze jeweils angepasst?
Die Regelsätze für
Sozialleistungsempfänger werden jährlich angepasst.
Alle fünf Jahre, wenn die Ergebnisse der Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe vorliegen, ist der
Gesetzgeber verpflichtet, die Sätze neu zu ermitteln
und im Regelbedarfsermittungsgesetz neu festzulegen.
In den Jahren dazwischen werden die Regelsätze
anhand der Lohn- und Preisentwicklung
fortgeschrieben.
|
Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den
Länderchefinnen*chefs |
16-Punkte-Beschluss
Berlin/Duisburg, 13. Dezember
2020 - Mit der zunehmenden Mobilität und den damit
verbundenen zusätzlichen Kontakten in der
Vorweihnachtszeit befindet sich Deutschland nun
wieder im exponentiellen Wachstum der
Infektionszahlen. Eine weiter zunehmende Belastung
des Gesundheitssystems und eine nicht hinnehmbare
hohe Zahl täglicher Todesfälle sind die Folge.
Deshalb ist es erforderlich, weitere tiefgreifende
Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten zu
ergreifen. Ziel ist es die Zahl der Neuinfektionen
wieder so deutlich zu reduzieren wie es im Beschluss
vom 25. November definiert ist, so dass es den
Gesundheitsämtern wieder möglich wird,
Infektionsketten möglichst vollständig
identifizieren und unterbrechen zu können und so die
Zahl der Erkrankten weiter zu senken.
Trotz der derzeit ernsten Lage geben die
Fortschritte bei der Impfstoffentwicklung und
Impfstoffzulassung die Hoffnung, dass Deutschland,
wenn es gut durch diesen Winter kommt, im nächsten
Jahr schrittweise die Pandemie überwinden kann und
sich auch wirtschaftlich erholt.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die
Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder:
1.
Die bestehenden Beschlüsse der
Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig.
Wie bereits auf der regulären Konferenz am 2.
Dezember vereinbart, werden die Länder die bis zum
20. Dezember 2020 befristeten Maßnahmen im Rahmen
der Anpassungen ihrer Landesverordnungen bis zum 10.
Januar 2021 verlängern, sofern dieser Beschluss
keine abweichenden Festlegungen trifft.
2.
Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und
Bekannten sind weiterhin auf den eigenen und einen
weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal
5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind
hiervon ausgenommen.
3.
Auch in diesem besonderen Jahr sollen die
Weihnachtstage gemeinsam gefeiert werden können.
Angesichts des hohen Infektionsgeschehens wird dies
jedoch nur in deutlich kleinerem Rahmen als sonst
üblich möglich sein.
In Abhängigkeit von ihrem jeweiligen
Infektionsgeschehen werden die Länder vom 24.
Dezember bis zum 26. Dezember 2020 -als Ausnahme von
den sonst geltenden Kontaktbeschränkungen- während
dieser Zeit Treffen mit 4 über den eigenen Hausstand
hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter
bis 14 Jahre aus dem engsten Familienkreis, also
Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten
in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern
und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen zulassen,
auch wenn dies mehr als zwei Hausstände oder 5
Personen über 14 Jahren bedeutet. Angesichts des
anhaltend hohen Infektionsgeschehens wird noch
einmal eindrücklich an die Bürgerinnen und Bürger
appelliert, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen
vor Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu
reduzieren (Schutzwoche).
4.
Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein
An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus
gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu
definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der
Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem
Jahr generell verboten und vom Zünden von
Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch
vor dem 3 Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr
und der bereits enormen Belastung des
Gesundheitssystems.
5.
Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für
Lebensmittel, der Wochenmärkte für Lebensmittel,
Direktvermarktern von Lebensmitteln, der Abhol- und
Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser,
Babyfachmärkte, der Apotheken, der Sanitätshäuser,
der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker,
der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der
Fahrradwerkstätten, der Banken und Sparkassen, der
Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des
Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte,
Futtermittelmärkte, des Weihnachtsbaumverkaufs und
des Großhandels wird ab dem 16. Dezember 2020 bis
zum 10. Januar 2021 geschlossen.
Der Verkauf von non-food Produkten im
Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen
Bedarf zuzuordnen sind, kann ebenfalls eingeschränkt
werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden. Der
Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem
Jahr generell verboten.
6.
Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege
wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen,
Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden
geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche
Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige
Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und
Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben
weiter möglich.
7. Auch an den Schulen
sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10.
Januar 2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt
werden. Kinder sollen dieser Zeit wann immer möglich
zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem
Zeitraum die Schulen grundsätzlich geschlossen oder
die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es wird eine
Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen
angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte
Regelungen vorgesehen werden. In Kindertagesstätten
wird analog verfahren.
Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten
geschaffen, für die Betreuung der Kinder im
genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.
8.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend
gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder
durch Betriebsferien oder großzügige
Home-OfficeLösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10.
Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit
den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu
können.
9. Die Lieferung und
Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu
Hause durch Gastronomiebetriebe sowie der Betrieb
von Kantinen bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor
Ort wird untersagt. Der Verzehr von alkoholischen
Getränken 4 im öffentlichen Raum wird vom 16.
Dezember bis 10. Januar untersagt. Verstöße werden
mit einem Bußgeld belegt.
10.
Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen
sowie die Zusammenkünfte anderer
Glaubensgemeinschaften sind nur unter folgenden
Voraussetzungen zulässig: Der Mindestabstand von 1,5
Metern wird gewahrt, es gilt Maskenpflicht auch am
Platz, der Gemeindegesang ist untersagt. Bei
Zusammenkünften, in der Besucherzahlen erwartet
werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten
führen könnten, ist ein Anmeldungserfordernis
einzuführen. In den kommenden Tagen werden darüber
hinaus Gespräche innerhalb und mit den
Glaubensgemeinschaften geführt, um im Lichte des
weiteren Infektionsgeschehens zu geeigneten
Regelungen für religiöse Zusammenkünfte zu kommen.
11. Für Alten- und
Pflegeheime sowie mobile Pflegedienste sind
besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Bund
unterstützt diese mit medizinischen Schutzmasken und
durch die Übernahme der Kosten für
Antigen-Schnelltests. Neben dem Tragen einer
FFP2-Maske ist in der aktuellen Phase hoher Inzidenz
fast im ganzen Bundesgebiet das Testen des
Pflegepersonals wichtig. Die Länder werden zudem
eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für
das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen
anordnen.
Solche regelmäßigen Tests sind ebenso für das
Personal in mobilen Pflegediensten angezeigt. In
Regionen mit erhöhter Inzidenz soll der Nachweis
eines aktuellen negativen Coronatests für die
Besucherinnen und Besucher verbindlich werden.
12. Bund und Länder betonen
erneut, dass über die gemeinsamen Maßnahmen hinaus
gemäß der Hotspotstrategie in allen Hotspots ab
einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000
Einwohnern pro Woche sofort ein konsequentes
Beschränkungskonzept regional umgesetzt werden muss.
Bei weiter steigendem Infektionsgeschehen sind
zusätzliche Maßnahmen erforderlich.
Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer
Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000
Einwohnern pro Woche und diffusem
Infektionsgeschehen sollen die umfassenden
allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden, um
kurzfristig eine deutliche Absenkung des
Infektionsgeschehens zu erreichen.
Insbesondere sollen in Regionen lokale Maßnahmen
nach § 28a Abs. 2 InfSchG spätestens erwogen werden,
darunter auch weitgehende Ausgangsbeschränkungen,
wenn die Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro
100.000 Einwohnern pro Woche überschritten wird.
13.
Bund und Länder appellieren eindringlich an alle
Bürgerinnen und Bürger in der Zeit bis 10. Januar
von nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und
auch 5 ins Ausland abzusehen. Sie weisen
nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen aus
ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur
Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung
verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht1
für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr
besteht. Eine Beendigung der Quarantäne nur durch
einen negativen Test möglich, der frühestens am 5
Tag nach der Einreise abgenommen wurde.
14.
Die Maßnahmen führen dazu, dass einige
Wirtschaftsbereiche auch im kommenden Jahr weiterhin
erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes
hinnehmen müssen. Daher wird der Bund die
betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und
selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch
weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die
verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die
Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht.
Mit verbesserten Konditionen, insbesondere einem
höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal
500.000 Euro für die direkt und indirekt von den
Schließungen betroffenen Unternehmen, leistet der
Bund seinen Beitrag, Unternehmen und Beschäftigung
zu sichern. Für die von der Schließung betroffenen
Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie
bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben.
Der mit den Schließungsanordnungen verbundene
Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern
im Einzelhandel und anderen Branchen soll
aufgefangen werden, indem Teilabschreibungen
unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden.
Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden.
Damit kann der Handel die insoweit entstehenden
Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd
ansetzen. Das sichert Liquidität.
15.
Für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von
staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, wird
gesetzlich vermutet, dass erhebliche (Nutzungs- )
Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine
schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage
darstellen können. Damit werden Verhandlungen
zwischen Gewerbemietern bzw. Pächtern und
Eigentümern vereinfacht.
16. Die Bundeskanzlerin und
die Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder werden im Lichte der weiteren
Infektionsentwicklung am 5. Januar 2021
erneut beraten und über die Maßnahmen ab 11. Januar
2021 beschließen.
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