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Wettannahmestellen sind doch Vergnügungsstellen
So hilft ein VGH-Urteil den Städten


Duisburg, 27. März 2019 - Auch in Duisburg schießen sie wie Pilze aus dem Boden: Wettannahmestellen, die bislang auch in Gebieten, in denen die Ansiedlung von Vergnügungsstätten per Bebauungsplan ausgeschlossen ist, eröffnen durften. Denn: Bislang waren Wettannahmestellen laut geltendem Baurecht nicht als Vergnügungsstätten einzustufen.

Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nun anders entschieden. Mit Urteil vom 18. September 2018 (3 S 778/18) stellten die Richter fest dass eine mit Quotenmonitoren ausgestattete und damit auf die Vermittlung von sogenannten Live-Wetten ausgerichtete Vermittlungsstelle von Sportwetten eine Vergnügungsstätte darstelle.

Allein in Duisburg dürfte eine Vielzahl der in den letzten Jahren von der Stadt genehmigten Wettannahmestellen von diesem Urteil betroffen sein. Konkret ist bislang ein Fall bekannt und öffentlich, in dem die Kommune unter Wahrung der einzuhaltenden Fristen ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen den Betreiber der Wettannahmestelle angedroht hat.

Wir fragen uns natürlich ob die Stadt Duisburg jetzt von sich aus gegen Wettannahmestellen, auf die die Ausschlusskriterien des jeweiligen Bebauungsplans zutreffen, tätig wird oder nur "auf Zuruf". Eine entsprechende Anfrage an das Bürger- und Ordnungsamt sowie an das Amt für Baurecht ist bereits auf den Weg gebracht worden.