Rücksichtnahmeerklärung zur Nutzung der Rhein- und Ruhrwiesen durch Schäfer und Erholungssuchende / Hundehalter |
Kompromiss zwischen Hundehaltern und
Schäfern gefunden 1. Präambel Freitag, 27. Februar 2009 - Der konkurrierende Nutzungsdruck um die Freiflächen in einer Großstadt wie Duisburg ist beträchtlich. Im vorliegenden Fall handelt es sich einerseits um das nachvollziehbare Interesse der Bevölkerung an der Nutzung dieser Freiflächen für die Freizeitgestaltung. Andererseits sind die Interessen der Schäfer an der störungsfreien Bewirtschaftung der von ihnen gepachteten landwirtschaftlichen Flächen verständlich. Die hier in Rede stehenden landwirtschaftlichen Nutzflächen befinden sich mit der Lage im Vorland von Ruhr und Rhein in einem Ballungszentrum und einer an Ausweichflächen vergleichsweise armen Region in einer auch für die Naherholung besonders exponierten Situation und sind daher nur eingeschränkt mit anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen vergleichbar. Beide Nutzungen sind für die Stadt Duisburg besonders wichtig und müssen nebeneinander stattfinden können. Dies ist aber nur mit gegenseitiger Rücksichtnahme, mit Einschränkungen der eigenen und Respekt vor den jeweils anderen Interessen möglich. Vor diesem Hintergrund wird folgender Konsens festgehalten. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sind zu berücksichtigen. 2. Öffentlicher Nutzen der Schafbeweidung Der öffentliche Nutzen der durch Schafe stattfindenden Beweidung der städtischen Flächen im Deichvorland von Rhein und Ruhr ist anerkannt, aber offen-sichtlich nicht allen Nutzern bekannt. Einerseits wird das Gras auf den Wiesenflächen kurz gehalten und die an dieser Stelle nicht erwünschte Verbuschung vermieden, andererseits trägt die Beweidung durch Schafe zur Siche-rung der Deiche und somit zum Hochwasserschutz bei. Diese sehr umwelt-freundliche Bewirtschaftungsform der Grünflächen und Deiche spart der Stadt, also auch allen hier Betroffenen als Steuerzahler, damit Kosten in erheblichem Umfang. Die Stadt wird deswegen in geeigneter Weise gemeinsam mit den Schäfern auf den öffentlichen Nutzen der Schafbeweidung hinweisen und deutlich machen, dass diese auch auf Dauer erhalten bleiben muss und entsprechende Einschränkungen anderer Nutzer und Rücksicht erfordert. 3. Landschaftsrechtlicher Rahmen dieses Konsenses Das Landschaftsrecht gestattet regelmäßig das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen sowie der Uferbereiche zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr und u. a. nur soweit die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder z. B. der Pächter nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Trampelpfade sind keine derartigen Wege oder Pfade. Unter Betreten ist der reine Fußgängerverkehr zu verstehen, allerdings nicht zu anderen Zwecken als zu denen der Erholung. Erlaubt ist also beispielsweise: Das Spazieren, Wandern, Laufen, Ruhen im Sitzen oder Liegen, Spielen, Rasten, aber nur soweit die Flächen landwirtschaftlich nicht genutzt werden. Überall und stets verboten ist hingegen insbesondere das Betreten der Weideflächen, soweit sich dort Schafe aufhalten, die Verschmutzung der Weideflächen, das Zelten oder Übernachten, das Aufstellen von Tischen oder Bänken, das Steigenlassen von Motorflugmodellen, das Entfachen von Feuer oder das Grillen, sportlich aufwändige Aktivitäten wie z.B. die Nutzung von Kite Boards, Buggys oder Strandseglern, der Betrieb von Hundeschulen, der Verkauf von Speisen und Getränken, das Durchführen von sportlichen oder sonstigen nach Landschaftsrecht ausgeschlossenen Veran-staltungen. 4. Vorrang der Schafbeweidung im Umfeld der Schafherde vor allen anderen Nutzungen Durch frei laufende Hunde, aber auch durch andere die Schafe verängstigende Freizeitnutzungen (z.B. das Fliegenlassen von Modellflugzeugen und Lenkdrachen etc.) wird die Schafbeweidung erheblich beeinträchtigt. Im Bereich der weidenden Schafherden haben alle anderen Nutzungen zu unterbleiben. Sporttreibende und Erholungssuchende müssen ihre Aktivitäten und ihr Verhalten den Belangen der Schäfer anpassen. Dies bedeutet, dass ein der jeweiligen Tätigkeit entsprechender und angemessener Abstand eingehalten werden muss. Hundehalter müssen ihre Hunde rechtzeitig, mindestens aber ab einem Abstand von 80 m anleinen. Bevor Hunde abgeleint werden, müs-sen sich Hundehalter davon überzeugen, dass sich keine Schafe im Aktionsradius ihres Hundes befinden, z.B. wenn sie ihren Hund aus dem Auto lassen. In der Dunkelheit sind die Hunde anzuleinen. Andererseits achten die Schäfer im Rahmen der guten landwirtschaftlichen Praxis darauf, dass die Herden nur ausnahmsweise über die gesamten Flächen verteilt sind, die Nutzung der Flächen durch Erholungssuchende - unter Beachtung insbesondere der landschaftsrechtlichen Regelungen - in der Re-gel möglich ist und die Schafherden in angemessenem Abstand umlaufen werden können. Angemessen ist ein Abstand, der die Schafe nicht beunruhigt. 5. Wo sich keine Schafherden aufhalten werden die in zumutbarem Rahmen stattfindenden und durch das Landschaftsrecht für nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen definierte Freizeitnutzung und Naherholung, wie z.B. Spazieren gehen, Sonnenbaden, Ballspielen etc., von den Schäfern geduldet. Auch in diesen Bereichen müssen die Interessen der Schafbeweidung aber grundsätzlich Beachtung finden. Auch deswegen müssen intensive, die Beweidung und Futtermittelerzeugung beeinträchtigende Nutzungen unterbleiben. Hierzu zählen die o. g. als verboten dargestellten Aktivitäten, also z.B. das Entfachen von Lagerfeuern, das Aufschlagen von Zelten, und sonstige Aktivitäten, die das flächendeckende Niederdrücken des Weidegrases und die Verschmutzung der Weideflächen zur Folge haben. Bei hoch stehendem Weidegras sind vornehmlich die bestehenden Wege und Pfade, ggf. der Uferbereich zu nutzen. Hundekot ist Abfall und muss von den Hundebesitzern wie dieser behandelt, also aufgehoben und ordnungsgemäß, z. B. in der grauen Hausmülltonne, entsorgt werden. Verantwortungsbewusste Hundehalter weisen weniger verantwortungsvolle Hundehalter auf das richtige Verhalten hin. Landschafts-rechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt. 6. Gemeinsame Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Über die Regelungen unter Punkt 2 hinaus wird gemeinsam durch eine gezielte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit auf die Thematik aufmerksam gemacht. Ziel ist es, für gegenseitiges Verständnis und Rücksichtsnahme zu werben, um die gemeinsame und konfliktfreie Nutzung der Flächen zu ermöglichen. Die vorhandenen Schilder werden überarbeitet, bzw. durch Informationstafeln ersetzt. Zusätzliche Informationstafeln sollen an den besonders frequentierten Bereichen aufgestellt werden. Weitere Informationen werden im Internet auf der Homepage der Stadt Duisburg bereitgestellt. 7. Aufstellung von zusätzlichen Abfallbehältern/Hundetütenspendern Die Stadt wird an den besonders frequentierten Stellen, in der Regel an vorhandenen Parkplätzen, nach Bedarf und im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusätzliche Abfallbehälter aufstellen. Die Standorte werden gemeinsam mit den Beteiligten ausfindig gemacht. 8. Kontrollen durch das Ordnungsamt Das Ordnungsamt wird in den Rhein- und Ruhrwiesen Aktionen durchführen. Geahndet werden kann aber nur, wofür es eine gesetzliche Grundlage gibt - z. B. unangeleinte gefährliche Hunde.Darüber hinaus gilt auf verpachteten Flächen das Privatrecht, d.h. zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Landwirten und Nutzern lösen sie selbstständig. 9. Dieser Konsens bezieht sich auf alle städtischen Flächen entlang des Rheins / der Ruhr und gilt nicht für die verpachteten Flächen, die sich in Privatbesitz befinden. Die Stadt hat hierauf keinen Einfluss. Die heute eingezäunten landwirtschaftlich genutzten Flächen, die sich im städtischen Besitz befinden, sind ebenfalls von dieser Regelung ausgenommen. 10. Es finden jährliche Treffen mit den Beteiligten statt Die Beteiligten werden Ende 2009 gemeinsam erörtern, wie der Konsens in der Praxis umgesetzt wurde und ggf. entsprechende Anpassungen bespre-chen. Zu diesen Erörterungen lädt die Stadt Vertreter der Interessengruppen ein. |