Coburg/Duisburg, 11. Januar 2022 -
„Endlich Schnee“, freuen sich die einen. „Wieder früher
aufstehen und Schnee schaufeln“, murren die anderen. Richtig
ist: Winterliche Straßenverhältnisse bringen Fußgänger
leicht ins Rutschen. Ein Bein ist schnell gebrochen.
Passiert das vor der eigenen Haustür, können Mieter oder
Eigentümer eines Hauses eventuell zur Verantwortung gezogen
werden.
Warum? Beide sind im
Winter verpflichtet, für einen eisfreien Fußweg zu sorgen.
Mieter müssen immer dann zu Schneeschieber und Streumittel
greifen, wenn ihnen per Mietvertrag die Räum- und
Streupflicht übertragen wurde und das ist eher die Regel als
die Ausnahme. Passiert ein Unfall, weil die Winterpflichten
nur ungenügend erledigt oder gleich ganz vergessen wurden,
kann der Säumige für die Folgen verantwortlich gemacht
werden. Ohne private Haftpflichtversicherung ein teures
Vergessen: Neben Behandlungskosten lassen sich vom
Geschädigten auch Verdienstausfall oder Schmerzensgeld
geltend machen.
Wann und wie oft Schnee
schieben oder Streuen angesagt sind? Auf diese
Frage gibt es keine Auskunft von der Stange: Ausschlaggebend
ist immer die jeweilige Satzung, mit der jede Kommune den
Winterdienst regelt. Oftmals kann man sich auf den Websites
von Städten und Gemeinden schlaumachen. Ein anderer Weg ist
ein Anruf beim örtlichen Bau- oder Ordnungsamt. Hier lässt
sich erfragen, in welchem Zeitraum der Griff zum
Schneeschieber erforderlich ist und wie breit der freie
Gehweg sein muss.
Die Häufigkeit des
Räumens hängt letztlich von der Witterung und der
Verkehrsbedeutung eines Weges ab. Bei extremem Schneefall
oder heftiger Glatteisbildung ist gerade auf stark
frequentierten Wegen außergewöhnlicher Einsatz gefordert.
Nur wenn Räumen und Streuen witterungsbedingt zwecklos sind,
kann man warten, bis beispielsweise der Schneefall nachlässt
oder ganz aufhört.
Auch müssen Wege meist nicht in
ihrer gesamten Breite geräumt werden. In der Regel genügt
es, einen Streifen frei zu schaufeln oder auf einer
bestimmten Breite zu streuen. Eine Faustregel besagt:
Zwei Fußgänger müssen auf dem geräumten Weg aneinander
vorbeigehen können. Kommunen können diese Frage aber auch
klar in ihrer Satzung regeln. Dort lässt sich auch
nachlesen, zu welchen Streumitteln man greifen sollte. Salz
ist oft gar nicht oder nur bei extremer Glätte zugelassen.
Allerdings kann niemand im Winter einen durchgängig eis-
oder schneefreien Bürgersteig erwarten. Wer in der
kalten Jahreszeit unterwegs ist, muss mit winterlichen
Straßenverhältnissen rechnen und sich entsprechend
vorsichtig bewegen. Dazu gehört auch das Tragen von
Winterschuhen, die ein entsprechend tiefes und rutschfestes
Profil haben.
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