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Landwirtschaftsministerium untersagt Langstrecken-Rindertransporte in Drittstaaten und lange Beförderungen nicht abgesetzter Kälber
Umwelt.nrw

Düsseldorf/Duisburg, 22. Juli 2020 - Das Umwelt- und Landwirtschaftsministerium verbietet bis auf Weiteres  die Abfertigung von langen Rindertransporten in Drittstaaten und von langen Transporten nicht abgesetzter Kälber. Die Ergebnisse amtlicher Tiertransportkontrollen, fehlende valide Informationen über Versorgungsstationen in Drittstaaten, wiederholte Überschreitungen maximaler Transportzeiten und fehlende Tränkmöglichkeiten für Kälber auf Fahrzeugen belegen, dass einige Transporte nicht bis zum Bestimmungsort in Drittstaaten tierschutzkonform durchgeführt werden. Das Ministerium hat die Kreisordnungsbehörden angewiesen, Tiertransporte auf diesen Strecken vorerst nicht mehr zu genehmigen.

Bereits im Jahr 2015 stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass die tierschutzrechtlichen Vorgaben der Europäischen Union zum Tiertransport bis zum Bestimmungsort einzuhalten sind, auch wenn dieser in einem Drittstaat liegt. Die Wirtschaft ist nun in der Pflicht, Konzepte für einen tierschutzkonformen Transport entsprechend den europarechtlichen Vorgaben auch in Drittstaaten sicherzustellen. Diese Konzepte müssen Grundlage für die zuständigen Veterinärbehörden sein, rechtskonforme Entscheidungen treffen zu können.

In der Vergangenheit hat das Land Nordrhein-Westfalen bereits konkrete Tierschutzanforderungen an lange Tiertransporte vorgegeben, die von den Veterinärämtern bei der Entscheidung über eine rechtskonforme und tierschutzgerechte Abfertigung von Rindertransporten zu beachten waren. Die Veterinärämter sind aber derzeit nur in der Lage, die Transportrouten und -bedingungen in Staaten innerhalb der EU auf Plausibilität hin zu überprüfen.

Nach aktuellen Erkenntnissen reicht dies nach Einschätzung des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz nicht aus, um die Rechtskonformität langer Transporte von Rindern in Drittstaaten sicherzustellen.

Staatssekretär Dr. Heinrich Bottermann: "Die zuständigen Veterinärämter müssen über validere Erkenntnisse zum konkreten Transport verfügen, um durch ihre Entscheidung einen europarechtskonformen Transport bis zum Bestimmungsort in einem Drittstaat sicherstellen zu können. Eine Transportabfertigung darf nur erfolgen, wenn so gut wie sicher und nachvollziehbar dokumentiert ist, dass die Tierschutzanforderungen auf der gesamten Strecke eingehalten werden."