Düsseldorf/Duisburg, 26. Januar 2021 - Die
Landesbeamten in NRW erhalten in der Corona-Pandemie für das
Jahr 2021 mehr Sonderurlaub zur Betreuung ihrer Kinder. Das
hat die Landesregierung in ihrer heutigen Kabinettssitzung
(26. Januar) beschlossen. Zuvor hatte die Bundesregierung
für 2021 eine Erweiterung der Kinderkrankentage für
gesetzlich Versicherte eingeführt.
In
NordrheinWestfalen soll der Anspruch auf Kinderkrankentage
nun auch für die Beamtinnen und Beamten umgesetzt werden.
Die Landesregierung legt zudem ein eigenes Landesprogramm
auf, damit auch Eltern, die einer Erwerbstätigkeit als
Selbstständige oder Freiberufler nachgehen, einen Anspruch
auf Betreuungstage erhalten. Die Regelungen gelten auch
dann, wenn die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
geöffnet sind, aber an die Eltern appelliert wird, die
Kinder nicht betreuen zu lassen. Landesbeamte können pro
Kind bis zu 20, insgesamt jedoch maximal 45
Sonderurlaubstage pro Jahr geltend machen. Für
Alleinerziehende erhöht sich die Zahl auf bis zu 40
Sonderurlaubstage pro Kind und maximal 90 Sonderurlaubstage
im Jahr. Die Anzahl der zur Betreuung, Beaufsichtigung und
Pflege verfügbaren Sonderurlaubstage hat sich somit deutlich
erhöht.
Wie bisher können die Tage auch weiterhin zur
Betreuung kranker, behinderter oder auf Hilfe angewiesener
Kinder gewährt werden. Ergänzend können die Tage nun auch
bewilligt werden, wenn Kinderbetreuungseinrichtungen,
Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
coronabedingt vorübergehend geschlossen werden müssen oder
ihr Angebot nur eingeschränkt zur Verfügung stellen können.
Im Beamtenbereich gilt dies auch unabhängig davon, ob
bereits die Möglichkeit mobiler Arbeit besteht. Die Regelung
wird über eine Änderung der Freistellungs- und
Urlaubsverordnung NRW umgesetzt. Diese gilt nur für das Jahr
2021 und tritt rückwirkend zum 5. Januar in Kraft.
Für das Betreuungsentschädigungsprogramm des Landes
für Selbständige und Freiberufler sind insgesamt 9
Millionen Euro aus Mitteln des Corona-Rettungsschirms
vorgesehen. Die Betreuungsentschädigung unterstützt
erwerbstätige Eltern mit Wohnsitz in NordrheinWestfalen, die
ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreuen, jedoch kein
Kinderkrankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch V oder
vergleichbare Leistungen erhalten und die auch keinen
Sonderurlaub nach beamtenrechtlichen Vorschriften nehmen
können.
Auch gesetzlich Versicherte, deren Kinder
privat versichert sind, können die Leistung erhalten.
Beantragt werden können bis zu 10 Tage
Verdienstausfallsentschädigung pro Kind und Elternteil (bei
Alleinerziehenden 20 Tage). Insgesamt werden je Elternteil
bis zu 20 Betreuungstage (Alleinerziehenden bis zu 40
Betreuungstage) gewährt. Der Tagessatz orientiert sich an
den Entschädigungen nach Infektionsschutzgesetz und beträgt
pauschal 92 Euro. Anträge können ab Februar 2021 bei den
Bezirksregierungen gestellt werden. Die Landesregierung
informiert umgehend über den genauen Zeitpunkt, ab dem die
digitalen Anträge gestellt werden können. Die Regelung
gilt ebenfalls rückwirkend ab 5. Januar.
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