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Vorsätzliche schwere Körperverletzung bei Corona-Ansteckung in der Schule?
FDP-Ministerin Gebauer hält Schulen auch bei Inzidenz deutlich über 100 offen
Jochem Knörzer

Hamminkeln, 19. März 2021 - Die Oberbürgermeister von Duisburg und Dortmund strebten aufgrund der weiter steigenden Corona-Fallzahlen, Duisburg hat vor neun Tagen wieder die Inzidenz 100, Tendenz steigend, überschritten, an, Schulschließungen bereits vor den Osterferien in Erwägung zu ziehen.

Das lehnte die FDP-NRW-Schul-Ministerin Gebauer ab und kritisierte die besorgten Oberbürgermeister scharf. Mittlerweile sind es auch CDU-Politiker, die die Forderung der Städte nachvollziehen können. Ministerin Gebauer behauptet, dass "Schulen nach wie vor keine Hotspots" seien.

Verantwortung
Sollte die gebürtige Kölnerin, die als Rechtsanwaltsfachangestellte und Immobilienkauffrau über keine medizinische Kenntnisse verfügt, mit ihren Annahmen und Aussagen falsch liegen und sich SchülerInnen nachweislich in der Schule und dann Familienmitglieder anstecken, würde ich als Betroffener Frau Gebauer wegen 'Vorsätzliche schwere Körperverletzung' bei der Staatsanwaltschaft anzeigen!

Damit unsere "Laiendarsteller" auf den politischen Posten endlich lernen, was 'Verantwortung' bedeutet!


Schulschließungen als letztes Mittel im Infektionsschutz vor Ort
Erlass der Landesregierung zu zusätzlichen Schutzmaßnahmen im Bereich Schule

Düsseldorf/Duisburg, 17. März 2021 - Das Ministerium für Schule und Bildung und das Ministerium für Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales teilen mit:

Die Landesregierung hat heute mit einem zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie dem Ministerium für Schule und Bildung abgestimmten Erlass die Kommunen und Kreise angesichts der aktuellen Diskussion nochmals über die in den Coronaverordnungen festgelegten Verfahren zu zusätzlichen kommunalen Schutzmaßnamen informiert, die sich grundsätzlich auch auf einzelne oder alle Schulen vor Ort beziehen können.

Bei einer nachhaltigen und signifikanten Überschreitung der Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner pro Woche in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt können im Rahmen eines Gesamtkonzepts von den kommunalen Behörden zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz auch an Schulen ergriffen werden. Entscheidend ist dabei, dass die landesweite bildungspolitische Grundsatzentscheidung im Sinne der Bildungsgerechtigkeit berücksichtigt und abgewogen wird.

Schulschließungen können eingebettet in ein Gesamtkonzept einen Beitrag zum Infektionsschutz vor Ort darstellen, dürfen aber nur das letzte und nicht das erste und alleinige Mittel der Wahl sein.

Es gibt einen breiten gesellschaftlichen und politischen Konsens, von der Bundesregierung über die Landesregierung und über alle gesellschaftlichen Gruppen hinweg, dass der Bildungsbereich Priorität hat und dass das generelle Schließen von Bildungseinrichtungen nur eine letzte Maßnahme sein kann, nachdem zuvor alle anderen Maßnahmen auch in anderen Bereichen des öffentlichen Lebens geprüft worden sind.

Die wesentlichen Inhalte des heute versandten Erlasses:
Maßnahmen an einzelnen Schulen
Anordnungen der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden bezogen auf einzelne Schulen sind nur dann möglich und geboten, wenn das aufgrund konkreter Infektionsausbrüche in einzelnen Schulen oder im
direkten Umfeld infektiologisch erforderlich ist. Dabei können an einer einzelnen Schule sowohl besondere (verschärfte) Verhaltensregeln angeordnet werden wie auch (teilweise) Schulschließungen. Dies betrifft jeweils Vorgaben für einzelne Schulen. Die Bezirksregierungen sind einzubinden.

Maßnahmen an allen Schulen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt
Zusätzliche Schutzmaßnahmen, die sich auf alle Schulen in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt auswirken, sind grundsätzlich nur dann möglich, wenn ein besonders hohes Infektionsgeschehen in der Kommune oder gerade im Bereich der Schulen vorliegt. Unterscheidet sich in einem Kreis das Infektionsgeschehen stark zwischen einzelnen Kommunen, sind differenzierte Vorgaben geboten.

Hohe Priorität für Präsenzunterricht
Wenn es sich um weitreichende Maßnahmen handelt wie etwa stadt- oder kreisweite Schulschließungen, muss die kreisfreie Stadt bzw. der Kreis in besonderer Weise die negativen Folgen für die Bildungs- und Entwicklungssituation der Kinder und Jugendlichen und den Gesichtspunkt der landesweiten Bildungsgerechtigkeit in die Abwägung einbeziehen. Daher ist auch die landesweite Grundsatzentscheidung zu beachten, dass der Ermöglichung eines Präsenzunterrichts eine besonders hohe Priorität in der aktuellen Pandemie zukommt. Schulschließungen können daher nur ultima ratio sein. Abzuwägen ist, dass nach Wochen und Monaten des Lockdowns zur Abwendung schwerer Bildungs- und Entwicklungsbenachteiligungen für Kinder und Jugendliche, der Ermöglichung des Präsenzunterrichts eine sehr hohe Priorität einzuräumen ist.

Das Verfahren zu zusätzlichen kommunalen Maßnahmen gilt auch und gerade für Maßnahmen im Schulbereich:
Kommunen, die den Inzidenzgrenzwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner pro Woche signifikant und nachhaltig überschreiten, prüfen zusätzliche Maßnahmen und stimmen diese mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ab. Dabei erfolgt auch eine gemeinsame Bewertung des lokalen Infektionsgeschehens.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales geht aus eigener Initiative auf die Kommunen zu, wenn diese sich nicht am zweiten Tag nach Überschreitung der 100er-Grenze melden.
Wenn schulbezogene Maßnahmen getroffen werden sollen, erfolgt eine Abstimmung zwischen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie dem Ministerium für Schule und Bildung.
Wenn die Kommune Maßnahmen per Allgemeinverfügung erlassen will, legt sie dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales einen vom jeweils zuständigen Hauptverwaltungsbeamten zu unterzeichnenden beziehungsweise zu verantwortenden Entwurf vor.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales muss dann sein Einvernehmen damit erklären oder verweigert dieses.
Bei schulbezogenen Maßnahmen sollte zusätzlich eine Information der Schulaufsicht bei den Bezirksregierungen erfolgen.