Düsseldorf/Duisburg, 23. Dezember 2021 - Die
Landesregierung setzt die
Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen
zur notwendigen Kontaktreduzierung und Eindämmung der
Pandemie in Nordrhein-Westfalen um. Dazu hat sie die
Coronaschutzverordnung entsprechend angepasst.
Zur
weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer
Versorgungskapazitäten und der Aufrechterhaltung kritischer
Infrastruktur treten ab Dienstag, 28. Dezember
2021, damit weitere zielgerichtete Maßnahmen in Kraft, die
das Infektionsgeschehen bremsen und insbesondere die weitere
Ausbreitung der Omikron-Variante eindämmen sollen.
Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Landesregierung setzt die Beschlüsse der
Bund-Länder-Beratungen zur notwendigen
Kontaktreduzierung und Eindämmung der Pandemie in
Nordrhein-Westfalen um. Dazu hat sie die
Coronaschutzverordnung entsprechend angepasst. Zur weiteren
Gewährleistung ausreichender medizinischer
Versorgungskapazitäten und der Aufrechterhaltung kritischer
Infrastruktur treten ab Dienstag, 28. Dezember 2021, damit
weitere zielgerichtete Maßnahmen in Kraft, die das
Infektionsgeschehen bremsen und insbesondere die weitere
Ausbreitung der Omikron-Variante eindämmen sollen. Mit der
Änderung der Verordnung werden nun Kontaktbeschränkungen auf
immunisierte Personen ausgeweitet.
Private
Zusammenkünfte sind nur noch mit maximal
zehn Personen zulässig, sofern alle
Personen geimpft oder genesen sind. Überregionale
Großveranstaltungen finden ohne Zuschauer statt. Für andere
Veranstaltungen werden die Höchstgrenzen für Zuschauer
abgesenkt.
„Das Land handelt schnell und setzt die
Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz um. Ich bin mir
bewusst, dass viele Menschen, die solidarisch waren und sich
frühzeitig haben impfen lassen, nicht glücklich sind, dass
nun zum Jahresende wieder Einschränkungen auf sie zukommen.
Ich bedanke mich bereits jetzt für ihr Verständnis. Klar
ist, dass wir nur mit Kontaktbeschränkungen allein einer
wahrscheinlichen Omikron-Welle nicht erfolgreich werden
begegnen können. Wir müssen die Auffrischungsimpfungen
weiter vorantreiben und die nach wie vor zu große Impflücke
schließen. Mein Appell lautet daher: Wenn Sie es nicht schon
getan haben, lassen Sie sich bitte schnellstmöglich impfen“,
erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.
Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick
Reduzierung von Kontakten auch für Immunisierte
Neben den bereits geltenden Kontaktbeschränkungen für
Ungeimpfte erfordert die Ausbreitung der Omikron-Variante
weitere Beschränkungen der Kontakte auch für Geimpfte und
Genesene. Daher sind ab dem 28. Dezember 2021 private
Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich von Geimpften und
Genesenen nur noch mit maximal zehn Personen (allerdings
ohne Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Hausständen)
erlaubt. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon
ausgenommen.
Sobald eine ungeimpfte
Person teilnimmt, gelten die strengeren
Bestimmungen fort und neben dem eigenen Hausstand dürfen
nur noch zwei Personen eines weiteren
Hausstands teilnehmen.
Großveranstaltungen ohne Zuschauer Auch
der MPK-Beschluss zum Zuschauerverbot bei
Großveranstaltungen wird eins zu eins für
Nordrhein-Westfalen übernommen. Überregionale
Großveranstaltungen können damit nur noch ohne Zuschauer
stattfinden. Bei anderen Veranstaltungen gelten
Kapazitätsgrenzen und eine Höchstzahl von 750 Zuschauern.
Maskenpflichten und 2G+-Regel für den
Freizeitbereich Wegen der deutlich
höheren Aggressivität der Omikron-Variante werden die
Ausnahmen von der Maskenpflicht reduziert. Bei der
Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei
Wellnessangeboten können keine Masken getragen werden – hier
müssen immunisierte Personen daher zukünftig zusätzlich
einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht
älter als 24 Stunden ist, mit sich führen.
Weitere
Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen wie etwa die
Schließung von Discotheken und Clubs oder das
Feuerwerksverbot waren in Nordrhein-Westfalen bereits
umgesetzt.
73,8 Prozent der Menschen in
Nordrhein-Westfalen vollständig geimpft
Insgesamt sind 73,8 Prozent der Menschen in
Nordrhein-Westfalen vollständig geimpft. 38 Prozent haben
bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten. Aufgrund des
erhöhten Schutzes wird die Auffrischungsimpfung dringend
empfohlen, sofern der von der Ständigen Impfkommission
(Stiko) empfohlene Mindestabstand eingehalten wird. Mit der
Änderung der Verordnung werden nun Ergänzungen der
Schutzmaßnahmen gerade auch mit Blick auf die
Herausforderungen der Omikron-Variante und der
Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur vorgenommen.
Die wichtigen AHA+L-Standards im Alltag bleiben für alle
Menschen, unabhängig von ihrem Impfstatus, von großer
Bedeutung. Insbesondere die Weihnachtsfeiertage sollten
verantwortungsbewusst begangen werden. Neben einer
eigenverantwortlichen Begrenzung der Kontakte, der
Einhaltung der Hygienemaßnahmen und regelmäßigem Lüften
sollte im Vorfeld von Zusammenkünften auch ein freiwilliger
Schnelltest durchgeführt werden.
Die
Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung einstweilen
weiterhin bis zum 12. Januar 2022. Die aktuelle
Coronaschutzverordnung finden Sie unter www.land.nrw/corona
Anpassung der
Corona-Schutzverordnung in NRW Verbot von
Tanzveranstaltungen wird ausgeweitet Düsseldorf/Duisburg, 17. Dezember 2021 - Impfen,
testen und die AHA+L-Standards beachten sind die zentralen
Schutzmaßnahmen.
Die
Corona-Schutzverordnung wurde an die
aktuellen Entwicklungen des Infektions- und
Pandemiegeschehens in Nordrhein-Westfalen angepasst und
verlängert. Zentrales Anliegen der Landesregierung ist es,
die weitere Ausbreitung des Virus und insbesondere der
Omikron-Variante zu verhindern. Insgesamt sind 72,9 Prozent
der Menschen in Nordrhein-Westfalen vollständig geimpft.
27,8 Prozent haben bereits eine Auffrischungsimpfung
erhalten.
Mit der Änderung der Verordnung werden nun
einige Ergänzungen der Schutzmaßnahmen gerade auch mit Blick
auf die anstehenden Feiertage vorgenommen. Darüber hinaus
bleiben die wichtigen AHA+L-Standards im Alltag für alle
Menschen, unabhängig von ihrem Impfstatus, von Bedeutung.
„Insbesondere vor dem Hintergrund der Omikron-Variante
kann keine Entwarnung gegeben werden. Wir schaffen nun
frühzeitig Planungssicherheit für die Feiertage und den
Jahreswechsel. Mein erster Appell an alle Bürgerinnen und
Bürger ist, unnötige Kontakte zu vermeiden, die AHA-Regeln
zu beachten und sich schnellstmöglich impfen oder boostern
zu lassen. Nun weiß ich natürlich auch, dass die
Weihnachtsfeiertage nicht die Zeit sind, in der die Menschen
auf Kontakte verzichten wollen. Daher mein zweiter Appell:
Nutzen Sie die Möglichkeit zur kostenlosen Bürgertestung“,
erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.
Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick
Verbot von
Tanzveranstaltungen Das Betriebsverbot von Clubs,
Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen wird auf vom
Infektionssetting her vergleichbare Veranstaltungen
ausgeweitet. Somit sind öffentliche Tanzveranstaltungen
sowie private Tanz- und Diskoveranstaltungen untersagt.
Darunter fallen auch etwa Silvesterbälle in der Gastronomie
und vergleichbare Veranstaltungen, wenn das Tanzen
Schwerpunkt der Veranstaltung ist.
Feuerwerksverbot Wie im vergangenen Jahr sind zum
Jahreswechsel öffentlich veranstaltete Feuerwerke auf von
den Kommunen zu bestimmenden Plätzen untersagt. Darunter
fällt auch jegliche private Verwendung von Pyrotechnik auf
publikumsträchtigen Plätzen und Straßen. Die betroffenen
Plätze und Straßen werden von den zuständigen Behörden durch
Allgemeinverfügungen bestimmt.
Regelung zur
Maskenpflicht beim gemeinsamen Singen Immunisierte
Mitglieder von Chören und Sängerinnen und Sänger, die
geimpft oder genesen sind, können bei Auftritten im Rahmen
kultureller Angebote auf das Tragen einer Maske verzichten.
Dies gilt auch für die dafür erforderlichen Proben. Für alle
Menschen, die nicht im Chor oder als Sängerin oder Sänger
auftreten bzw. für einen Auftritt proben, ist das Tragen
einer medizinischen Maske beim gemeinsamen Singen
erforderlich. Dies gilt entsprechend auch für Gottesdienste.
Tests für Schülerinnen und Schüler
Corona-Schutzverordnung für den Betreuungsbereich
In der Schulwoche vom 20. bis 23. Dezember werden
weiterhin alle Schultestungen wie üblich durchgeführt. Somit
gelten Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 26.
Dezember als getestet. Aufgrund der dann anschließenden
Weihnachtsferien gelten – wie bereits in den Herbstferien –
Schülerinnen und Schüler vom 27. Dezember 2021 bis
einschließlich 9. Januar 2022 nicht als getestete Personen.
Das bedeutet für nicht geimpfte oder genesene Kinder und
Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren, dass sie in dieser
Zeit nur dann den vollständig immunisierten Personen
gleichgestellt sind, wenn sie über einen Einzeltestnachweis
verfügen.
Die Corona-Schutzverordnung gilt in dieser
Fassung einstweilen bis zum 12. Januar 2022.
Bußgeldkatalog zur Corona-Verordnung
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