Düsseldorf/Duisburg, 15. Januar 2022 - Die
Landesregierung setzt die Beschlüsse der
Bund-Länder-Beratungen zur notwendigen Kontaktreduzierung
und Eindämmung der Pandemie in Nordrhein-Westfalen um. Dazu
hat sie die Coronaschutzverordnung entsprechend angepasst.
Zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer
Versorgungskapazitäten und der Aufrechterhaltung kritischer
Infrastruktur treten ab Donnerstag, 13. Januar 2022,
weitere zielgerichtete Maßnahmen in Kraft, die das
Infektionsgeschehen bremsen und insbesondere die weitere
Ausbreitung der Omikron-Variante eindämmen sollen. Mit der
Änderung der Verordnung gilt auch in der Gastronomie die
sogenannte 2G+-Regel. Geboosterte Personen werden von der
Testpflicht ausgenommen, sie brauchen in Bereichen, in denen
2G+ gilt, keinen tagesaktuellen Test. Dasselbe gilt für
Personen, die nach vollständiger Immunisierung von einer
Infektion genesen sind. Darüber hinaus können Testungen
nunmehr auch „vor Ort“ unter Aufsicht vorgenommen werden.
„Die Omikron-Variante lässt die Infektionszahlen wieder
deutlich ansteigen. Daher müssen wir die bestehenden
Regelungen auch in Nordrhein-Westfalen noch einmal
nachschärfen. Die vorliegenden Kenntnisse aus der
Wissenschaft deuten stark darauf hin, dass uns eine fünfte
Welle leider nicht erspart bleiben wird. Aber: Nach allem,
was uns die Experten sagen, scheint die Omikron-Variante zu
weniger starken Krankheitsverläufen zu führen. Das stimmt
mich zwar zuversichtlich, aber wir müssen uns auf alle
Eventualitäten vorbereiten. Vor allem müssen wir die
Infektionszahlen so begrenzen, dass die kritische
Infrastruktur nicht durch zu viele Personalausfälle
gefährdet wird. Ich appelliere daher: Beachten Sie die
bekannten Hygienemaßnahmen, testen Sie sich regelmäßig und
machen Sie – da wo möglich – von Homeoffice gebrauch. Und um
noch besser geschützt zu sein, tragen Sie eine FFP2-Maske“,
erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.
Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick Weiteres
wichtiges Schutzziel: Schutz der kritischen Infrastruktur
Der Expertenrat der Bundesregierung hat dringend vor einer
Gefährdung der kritischen Infrastruktur durch eine Vielzahl
von Personalausfällen (Infektionen und Quarantäne) gewarnt.
Dies wird damit als Ziel der Verordnung auch klar benannt.
Neben der beschlossenen Anpassung der Quarantäneregelungen
ist dafür vor allem die Begrenzung der
Gesamt-Infektionszahlen erforderlich, weshalb die
Gesamtinzidenz neben der Hospitalisierungsinzidenz wieder
ein wesentlicher Indikator für die Erforderlichkeit der
Schutzmaßnahmen wird. Der Automatismus von Anpassungen von
Schutzmaßnahmen bei Veränderungen der
Hospitalisierungsinzidenz entfällt folgerichtig.
2G+ in der Gastronomie Die Zugangsbeschränkung auf
immunisierte Personen, die zusätzlich über einen aktuellen
Test verfügen müssen, galt bislang bei der Sportausübung in
Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten. Ab
dem 13. Januar 2022 gilt die Regel darüber hinaus auch in
der Gastronomie, sofern sich die Nutzung nicht auf das bloße
Abholen von Speisen und Getränken beschränkt. Hier müssen
auch immunisierte Personen daher zukünftig zusätzlich einen
aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter
als 24 Stunden ist, mit sich führen.
Ausnahme von
der Testpflicht für geboosterte oder genesene Personen
Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G+ gilt,
entfällt für immunisierte Personen, die zusätzlich zur
vollständigen Grundimmunisierung (gemäß Bundesrecht)
entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder in den
letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind. Die
Ausnahme gilt für alle Anwendungsbereiche von 2G+, also auch
etwa für den Sport in Innenräumen. Sie gilt unmittelbar ab
Erhalt der Auffrischungsimpfung.
Testungen vor Ort
An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also
bei 3G und bei 2G+), kann statt der Vorlage eines
Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort
beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt
werden, so etwa beim Zutritt eines Fitnessstudios unter der
Aufsicht des Empfangspersonals oder bei der Sportausübung
unter der Aufsicht des Trainers/Übungsleiters. Dieser
beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zum
Zutritt zum konkreten Angebot. Es kann von der
Aufsichtsperson kein Testnachweis ausgestellt werden, mit
dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Das
können weiterhin nur die offiziellen Teststellen. Ob und in
welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird,
entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung.
Maskenpflicht Wegen der deutlich höheren
Infektiosität der Omikron-Variante werden die Ausnahmen von
der Maskenpflicht reduziert und die Verpflichtung zum Tragen
von medizinischen Masken ausgeweitet. Dies betrifft
insbesondere die Wiedereinführung der Maskenpflicht in
Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen und
Versammlungen, sofern für sie keine 3G- oder
2G-Zugangsregelung gilt.
Vereinheitlichung bei
Großveranstaltungen Bisher galt schon die
Zuschauerobergrenze von 750 Personen für
Großveranstaltungen. Dies gilt künftig einheitlich auch für
überregionale Veranstaltungen wie Fußballspiele etc.
Regelungen zum Umgang mit Quarantäne Bis Anfang
nächster Woche ist mit der Anpassung der RKI-Empfehlungen
zum Kontaktpersonenmanagement zu rechnen. Hierdurch werden
unter anderem im Bereich Quarantäne bundeseinheitliche
Maßstäbe zum Umgang mit geimpften, genesenen und
geboosterten Personen gesetzt. Die Anpassung der Test- und
Quarantäneverordnung des Landes erfolgt im Anschluss.
Insgesamt sind 75 Prozent der Menschen in
Nordrhein-Westfalen vollständig geimpft. 46 Prozent haben
bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten. Aufgrund des
erhöhten Schutzes wird die Auffrischungsimpfung dringend
empfohlen, sofern der von der Ständigen Impfkommission
(Stiko) empfohlene Mindestabstand eingehalten wird. Mit der
Änderung der Verordnung werden nun Ergänzungen der
Schutzmaßnahmen gerade auch mit Blick auf die
Herausforderungen der Omikron-Variante und der
Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur vorgenommen.
Die wichtigen AHA+L-Standards im Alltag bleiben für alle
Menschen, unabhängig von ihrem Impfstatus, von großer
Bedeutung. Neben einer eigenverantwortlichen Begrenzung der
Kontakte, der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und
regelmäßigem Lüften sollte im Vorfeld von Zusammenkünften
auch ein freiwilliger Schnelltest durchgeführt werden.
Die Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung
einstweilen bis zum 7. Februar 2022. Die aktuelle
Coronaschutzverordnung finden Sie unter www.land.nrw/corona
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