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Coronaschutzverordnung ab dem 3. April in Nordrhein-Westfalen
Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW

Düsseldorf/Duisburg, 3. April 2022 - Die Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen ist an die Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes angepasst worden. Damit werden die Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erheblich reduziert. Sowohl die bisherigen 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen. Bestehen bleiben Masken- und Testpflichten in besonders sensiblen Bereichen wie etwa Arztpraxen oder Krankenhäusern.

Gibt es weiterhin Zugangsbeschränkungen (3G, 2G, 2Gplus)?
Nein, das bundesweit geltende Infektionsschutzgesetz sieht keine Zugangsbeschränkungen mehr vor. Folglich sind auch in Nordrhein-Westfalen die bisher geltenden 3G-, 2G- und 2Gplus-Regelungen zum 3. April 2022 aufgehoben worden.  

Allerdings dürfen bestimmte Einrichtungen grundsätzlich nur noch mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Diese Vorschrift gilt zum Beispiel für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste, siehe auch unter „Gibt es eine Testpflicht?"

Gibt es eine Maskenpflicht?
Ja, aber ab 3. April 2022 deutlich eingeschränkt.
Draußen muss keine medizinische Maske oder FFP2-Maske getragen werden.
Drinnen wird das Tragen einer Schutzmaske weiterhin empfohlen.

Eine Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske besteht weiterhin für folgende Bereiche: 
Öffentliche Verkehrsmittel (Busse und Bahnen, Schülerbeförderung);
Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen (Krankenhäuser, Dialyseeinrichtungen, Arztpraxen, ambulante Pflegedienste, voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen);
Obdachlosenunterkünfte;
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.  

Gibt es eine Testpflicht?
Ja, unter anderem Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste dürfen nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden.
Gleiches gilt – dort allerdings nur für nicht immunisierte Personen – unter anderem auch in Asyl- und Flüchtlingsunterkünften sowie Strafvollzugsanstalten. Hier kann allerdings bei vollständig immunisierten Personen auf die Tests verzichtet werden.
Die Beschäftigten dort müssen sich im Regelfall zweimal in der Woche testen lassen. 
Nicht-immunisierte Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten müssen sich täglich testen lassen.
In den Einrichtungen behandelte, betreute oder untergebrachte Personen müssen bei der Aufnahme negativ getestet sein. 
Besucherinnen und Besucher müssen ihr negatives Testergebnis jeweils vor dem Betreten vorlegen.
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Testpflicht ausgenommen.
Test- und Quarantäneverordnung

Gelten die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln weiterhin?
Die bekannten und bewährten AHA-Verhaltensregeln werden weiterhin empfohlen: Abstand halten, Hygieneregeln beachten und im Alltag eine Maske tragen.

Die neue Corona-Schutzverordnung hat zudem Anlage 1 und Anlage 2, die aktuelle Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen zusammenfassen - eine richtet sich an Privatpersonen, die andere an Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr.