Duisburg, 11. Dezember 2020 - Aufgrund
der Dynamik in Bezug auf die Corona-Pandemie hat das Land
heute kurzfristig ab Montag, 14. Dezember 2020,
neue Regelungen getroffen. Sie gelten bis zum 10.
Januar 2021.
Kitas Das
Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
des Landes NRW appelliert an Eltern und Familien, das
Betreuungsangebot der Kindertageseinrichtungen (Kitas) nur
noch zu nutzen, wenn es absolut notwendig ist.
Für
Kinder, für die der Besuch in der Kindertagesbetreuung
unverzichtbar ist, gilt eine Betreuungsgarantie. Eltern und
Erziehungsberechtigte nehmen hierzu den Kontakt zu ihrer
Kita auf. Die Eltern sind aber dringend aufgerufen, von
allen anderen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, Beruf und
Betreuung zu vereinbaren. Sie sollen ihr Kind möglichst
nicht in die Betreuung bringen.
Das Jugendamt
Duisburg hat die Information bereits an die Leitungen der
Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflegestellen
weitergeleitet, damit die Eltern unmittelbar informiert
werden. Zudem hat das Jugendamt eine Übersetzung in mehrere
Sprachen veranlasst, die am Montag allen Duisburger
Einrichtungen und Kindertagespflegestellen zur Verfügung
gestellt wird.
Schulen Das Ministerium für
Schule und Bildung des Landes NRW hat heute für Schulen
folgende Regelungen getroffen: Eltern bzw.
Erziehungsberechtigte können ihre Kinder aus den
Jahrgangsstufen 1 bis 7 vom Präsenzunterricht befreien
lassen. Hierzu zeigen sie diesen Wunsch schriftlich der
Schule an. Ein Hin- und Herwechseln zwischen Präsenz- und
Distanzunterricht ist aufgrund der Infektionsprävention
nicht möglich.
In den Jahrgangstufen 8 bis 13 wird es
keinen Präsenzunterricht mehr geben, sondern dort findet
grundsätzlich nur noch Distanzunterricht statt. Für
Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung, der eine besondere
Betreuung erfordert, sollen die Eltern oder
Erziehungsberechtigten die weitere Unterrichtung ihres
Kindes mit den Schulen absprechen.
Das
Schulministerium macht deutlich, dass eine Befreiung vom
Präsenzunterricht keine Befreiung vom Unterricht bedeutet.
Die Schulen in Duisburg werden über ihre
Kommunikationsmöglichkeiten alle Eltern bzw.
Erziehungsberechtigten so schnell wie möglich über die
Umsetzung der Unterrichtung ab kommenden Montag informieren.
Die Berufskollegs nutzen ebenfalls die Möglichkeiten des
Distanzlernens und informieren die Schülerinnen und Schüler
entsprechend. Abiturklausuren am Weiterbildungskolleg und
andere (abschluss-)relevante Prüfungen finden in jedem Fall
wie vorgesehen statt.
An den beiden Werktagen
unmittelbar im Anschluss an das Ende der Weihnachtsferien
(7. und 8. Januar 2021) findet kein Unterricht statt. Es
gelten die gleichen Regeln wie für die unterrichtsfreien
Tage am 21. und 22. Dezember 2020.
Die Stadt
Duisburg bittet ebenfalls alle Eltern und
Erziehungsberechtigte darum, diese Maßnahmen zu unterstützen
und so einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie
zu leisten.
Schulministerium NRW Regelung für
die Woche v. 14. bis 18,12.2020 sowie für den 07. und
08.01.2021 In den Jahrgangsstufen 1 bis 7 können
Eltern bzw. Erziehungsberechtigte ihre Kinder vom
Präsenzunterricht befreien lassen. Um das Verfahren
angesichts der Kürze der Zeit zu vereinfachen, zeigen die
Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Schule gegenüber
schriftlich an, wenn sie von dieser Befreiung Gebrauch
machen wollen. Sie geben dabei an, ab wann die Schülerin
bzw. der Schüler ins Distanzlernen wechselt. Frühester
Termin ist der 14. Dezember 2020. Ein Hin- und Her-Wechseln
zwischen Präsenzunterricht und Distanzlernen ist nicht
möglich. Dies ist mit Blick auf die Infektionsprävention
nicht sinnvoll.
Jahrgangstufen 8 bis 13
In den Jahrgangstufen 8 bis 13 wird Unterricht grundsätzlich
nur als Distanzunterricht erteilt. Für Schülerinnen und
Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung, der eine besondere Betreuung erfordert, muss
diese in Absprache mit den Eltern oder
Erziehungsberechtigten sichergestellt werden.
Befreiung vom Präsenzunterricht in den Klassen 1 bis 7 und
der obligatorische Distanzunterricht sind nicht mit einem
Aussetzen der Schulpflicht gleichzusetzen.
Das Lernen
und Arbeiten zu Hause, wie es von vielen Schülerinnen und
Schülern im Frühjahr erstmals praktiziert wurde und für das
es von den Schulen fortgeschriebene Konzepte gibt, gilt auch
für diese besondere Woche zwischen dem 14. und dem 18.
Dezember 2020.
Die Regeln der sog. Verordnung
zum Distanzlernen sind in dieser Woche sinngemäß
anzuwenden.
Berufskollegs Die
Berufskollegs nutzen davon abweichend die Möglichkeiten des
Distanzlernens unter Ausweitung der bisherigen Regelungen.
Die Schulleitung entscheidet hier in eigener Verantwortung,
in welchem Bildungsgang und in welchem Umfang
Distanzunterricht pädagogisch und organisatorisch sinnvoll
umsetzbar ist.
Klassenarbeiten, Klausuren
oder sonstige Prüfungen Für den Fall, dass in
der kommenden Woche Klassenarbeiten, Klausuren oder sonstige
Prüfungen angesetzt sind, ist im Einzelfall zu prüfen, was
davon gänzlich, auch im Sinne einer Entlastung, entfallen
oder verschoben werden kann. Sollte beides nach gründlicher
Abwägung nicht möglich sein, müssen die betroffenen
Schülerinnen und Schüler nach Aufforderung für den Zeitraum
der Klassenarbeit bzw. der Prüfung in die Schule kommen.
Abiturklausuren am Weiterbildungskolleg und andere
(abschluss-)relevante Prüfungen finden in jedem Fall wie
vorgesehen statt.
Regelung für den 7. und 8.
Januar 2021 An den beiden Werktagen unmittelbar
im Anschluss an das Ende der Weihnachtsferien (7. und 8.
Januar 2021) findet kein Unterricht statt. Es gelten die
gleichen Regeln wie für die unterrichtsfreien Tage am 21.
und 22. Dezember 2020.
Unterrichtsfreie Tage
am 21. und 22. Dezember 2020 Die
Weihnachtsferien beginnen bekanntermaßen am Mittwoch, den
23. Dezember 2020. Vor diesem ersten Ferientag liegen in
dieser Woche demnach zwei Unterrichtstage. In einer Zeit,
in der das Infektionsgeschehen unseren Lebensalltag weiter
stark beeinträchtigt und bislang noch auf einem hohen Niveau
stattfindet, kommt es auch darauf an, Kontakte durch kluge
und geeignete Maßnahmen zu reduzieren. Viele Menschen sind
auch an den Tagen vor dem Weihnachtsfest bereit, ihre
sozialen Kontakte einzuschränken. Hierzu können in diesem
Jahr an den oben genannten Tagen die Schulen in
Nordrhein-Westfalen aufgrund der Terminlage einen
wirkungsvollen und geeigneten Beitrag leisten. Vor diesem
Hintergrund hat die Landesregierung entschieden, dass an den
öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen am 21. und am
22. Dezember 2020 unterrichtsfrei sein wird. Einschließlich
der Weihnachtsferien wird daher durch die zwei zusätzlichen
unterrichtsfreien Tage der Schulbetrieb zum Jahreswechsel
zweieinhalb Wochen ruhen.
Die längerfristigen Pläne
von Schulen für die Termine von Klausuren und der
Jahresrhythmus der Weiterbildungskollegs bedingen einige
Ausnahmen: Klausuren in der gymnasialen Oberstufe
und im Berufskolleg Falls die Schulen mit
gymnasialer Oberstufe und die beruflichen Gymnasien ihre für
den 21. oder 22. Dezember 2020 geplanten Klausuren oder
mündlichen Prüfungen als Ersatz für Klausuren nicht
problemlos verschieben können, kann es trotz Unterrichtsfrei
bei diesen Terminen verbleiben. Dies gilt gleichermaßen
für Klassenarbeiten und Klausuren der Abschlussjahrgänge von
Bildungsgängen des Berufskollegs mit Blick auf die Zulassung
zu den dezentralen Prüfungen zum Erwerb der allgemeinen
Hochschulreife, der Fachhochschulreife oder eines
Berufsabschlusses nach Landesrecht.
Weiterbildungskollegs An den Weiterbildungskollegs
finden die im Dezember 2020 vorgesehenen Prüfungsverfahren
einschließlich der Zeugnisausgabe unverändert statt. Ebenso
können für Studierende des fünften Semesters für den 21. und
22. Dezember 2020 vorgesehene Klausuren stattfinden, falls
sie sich nicht problemlos verschieben lassen.
Notbetreuung an den unterrichtsfreien Tagen 21. und 22.
Dezember 2020 Die beiden unterrichtsfreien Tage
sind keine dienstfreien Tage für die Lehrerinnen und Lehrer
sowie den weiteren an den Schulen Tätigen. Die Schulen haben
demnach weiterhin die Aufgabe, den berechtigten Interessen
von Eltern auf eine Betreuung ihrer Kinder am 21. und 22.
Dezember 2020 nachzukommen. Daher findet an diesen Tagen
in den Schulen eine Notbetreuung statt, soweit hierfür ein
Bedarf besteht. Teilnehmen können alle Schülerinnen und
Schüler der Klassen 1 bis 6, deren Eltern dies bei der
Schule beantragen. Hierfür steht ein Formular unter Downloads (siehe
rechte Seitenspalte) zur Verfügung. Eine frühzeitige
Antragsstellung kann dazu beitragen, allen Beteiligten
Planungssicherheit zu geben. Die Notbetreuung wird von
Lehrkräften geleistet. Sofern die Notbetreuung den offenen
Ganztag und weitere Betreuungsangebote umfasst, werden die
Kräfte für die Ganztags- und Betreuungsangebote einbezogen.
Der zeitliche Umfang der Notbetreuung richtet sich nach der
allgemeinen Unterrichtszeit an den genannten Tagen. Die
Notbetreuung von Schülerinnen und Schülern, die auch sonst
an Ganztags- und Betreuungsangeboten teilnehmen, umfasst
diesen Zeitrahmen. Die Schülerinnen und Schüler in den
Notbetreuungsgruppen tragen Alltagsmasken. Die Vorgaben zur
Hygiene und zum Infektionsschutz gelten auch für die
Notbetreuung. Bei der Einrichtung der Gruppen ist an diesen
beiden Tagen das Einhalten des Mindestabstandes von 1,5
Metern in den Räumen zu berücksichtigen. Für jede Gruppe
wird eine Teilnehmerliste geführt.
Schulen mit nur
wenigen Anmeldungen zur Notbetreuung können sich auf
gemeinsame Angebote verständigen; die zuständige
Schulaufsichtsbehörde muss hierbei eingebunden sein.
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