Duisburg, 29. März 2019 - In dem Strafverfahren gegen einen
40-jährigen Angeklagten aus Hünxe hat die 3. Große
Strafkammer – Schwurgericht – in der öffentlichen Sitzung am
29.03.2019 ein Urteil verkündet. Der Angeklagte wurde
wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt. Der Haftbefehl gegen den Angeklagten bleibt
aufrechterhalten und in Vollzug.
Nach den
Feststellungen der Kammer schlug der Angeklagte am
15.09.2018 in Hünxe mit einem Beil von hinten auf den Kopf
seines 82-jährigen Opfers, das durch den Schlag sofort
getötet wurde. Der Angeklagte, der das Opfer seit
Jahrzehnten kannte, hatte das Opfer unter anderem
aufgesucht, um es darum zu bitten, ihm 3.000,00 € zu
überlassen. Nachdem das Opfer dies ablehnte, entschloss sich
der Angeklagte, das Opfer zu töten und in dessen Haus nach
Wertsachen zu suchen. Zu diesem Zweck holte er aus seinem
Auto ein Beil, das er unter seinem Pullover versteckt mit in
das Haus brachte. Der Angeklagte setzte sich zunächst hinter
sein Opfer, welches gerade fernsah. Nachdem er einige
Momente abgewartet hatte, schlug er dem Opfer von hinten mit
dem Beil auf den Kopf. Das Opfer rechnete bei dem Schlag,
wie es der Angeklagte beabsichtigte, nicht mit einem
Angriff. Der Angeklagte beabsichtigte bei dem Schlag zudem,
das Opfer zu töten, um im Anschluss Wertsachen zu entwenden.
Der Angeklagte verließ sodann, nachdem er die
Terrassentüre für eine spätere Rückkehr geöffnet hatte, das
Haus. Er nahm dabei ein Portemonnaie, in dem sich ca. 200,00
€ Bargeld und eine Scheckkarte mit PIN befanden, mit. Mit
dieser Scheckkarte hob er später insgesamt 1.000,00 €
Bargeld vom Konto des Opfers ab.
Die Richter haben
bei der Verurteilung das Mordmerkmal der Heimtücke
angenommen. Sie sind überdies davon ausgegangen, dass der
Angeklagte die Tat aus Habgier und zur Ermöglichung einer
anderen Straftat begangen hat.
Die Richter sind –
nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen –
überdies davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei Begehung
der Tat voll schuldfähig war.
Das Urteil ist nicht
rechtskräftig. Aktenzeichen: Landgericht Duisburg, 33 Ks
3/18-
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