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Tötungsdelikt in Hünxe war Mord
Angeklagter wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt

Duisburg, 29. März 2019 - In dem Strafverfahren gegen einen 40-jährigen Angeklagten aus Hünxe hat die 3. Große Strafkammer – Schwurgericht – in der öffentlichen Sitzung am 29.03.2019 ein Urteil verkündet.
Der Angeklagte wurde wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Haftbefehl gegen den Angeklagten bleibt aufrechterhalten und in Vollzug.

Nach den Feststellungen der Kammer schlug der Angeklagte am 15.09.2018 in Hünxe mit einem Beil von hinten auf den Kopf seines 82-jährigen Opfers, das durch den Schlag sofort getötet wurde. Der Angeklagte, der das Opfer seit Jahrzehnten kannte, hatte das Opfer unter anderem aufgesucht, um es darum zu bitten, ihm 3.000,00 € zu überlassen. Nachdem das Opfer dies ablehnte, entschloss sich der Angeklagte, das Opfer zu töten und in dessen Haus nach Wertsachen zu suchen. Zu diesem Zweck holte er aus seinem Auto ein Beil, das er unter seinem Pullover versteckt mit in das Haus brachte. Der Angeklagte setzte sich zunächst hinter sein Opfer, welches gerade fernsah. Nachdem er einige Momente abgewartet hatte, schlug er dem Opfer von hinten mit dem Beil auf den Kopf. Das Opfer rechnete bei dem Schlag, wie es der Angeklagte beabsichtigte, nicht mit einem Angriff. Der Angeklagte beabsichtigte bei dem Schlag zudem, das Opfer zu töten, um im Anschluss Wertsachen zu entwenden.
Der Angeklagte verließ sodann, nachdem er die Terrassentüre für eine spätere Rückkehr geöffnet hatte, das Haus. Er nahm dabei ein Portemonnaie, in dem sich ca. 200,00 € Bargeld und eine Scheckkarte mit PIN befanden, mit. Mit dieser Scheckkarte hob er später insgesamt 1.000,00 € Bargeld vom Konto des Opfers ab.

Die Richter haben bei der Verurteilung das Mordmerkmal der Heimtücke angenommen. Sie sind überdies davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Tat aus Habgier und zur Ermöglichung einer anderen Straftat begangen hat.

Die Richter sind – nach Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen – überdies davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat voll schuldfähig war.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Aktenzeichen: Landgericht Duisburg, 33 Ks 3/18-