Duisburg, 28. April 2020 - Die Gerichte im Bezirk des
Oberlandesgerichts Düsseldorf haben sich über den Weg
verständigt, wie unter Beachtung der Anforderungen des
Gesundheitsschutzes wieder ein möglichst reibungsloser
Sitzungsbetrieb stattfinden kann. Dazu haben die
Präsidentinnen und Präsidenten des
Oberlandesgerichts Düsseldorf, der Landgerichte Düsseldorf,
Duisburg, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal
sowie des Amtsgerichts Düsseldorf im Einvernehmen
mit den Personalvertretungen ein umfangreiches
Maßnahmenpaket beschlossen, das passgenau in den einzelnen
Gerichten umgesetzt werden wird.
Prozessuale
Möglichkeiten, die Zahl der notwendigen Verhandlungen zu
reduzieren, werden weiterhin genutzt werden. In vielen
Fällen ist die Durchführung von Sitzungen dennoch
unumgänglich, vor allem in Strafsachen. Die Nutzung der
Sitzungssäle wird durch Wahrung der Hygieneabstände und
gegebenenfalls sonstige Schutzvorrichtungen ermöglicht.
Der Schutz aller Menschen in den Gerichten macht
bestimmte Einschränkungen unumgänglich. Über besondere
Maßnahmen werden die Gerichte jeweils auf ihren
Internetseiten und in den betroffenen Verfahren informieren.
Für alle Gerichte gilt im Wesentlichen: • Der
Publikumsverkehr muss weiter reduziert bleiben. Kontakte zu
den Gerichten sind per E-Mail, besonderem elektronischem
Anwaltspostfach oder schriftlich möglich. Für rechtsförmige
Anträge gelten natürlich die jeweils einschlägigen
Bestimmungen. Persönliche Vorsprachen sind nur nach
vorheriger Terminabsprache möglich.
Das Tragen eines
Mund- und Nasen-Schutzes in den Gerichtsgebäuden ist
erwünscht. In den Verhandlungen gelten die An-ordnungen der
Vorsitzenden (§ 176 GVG).
• Kleinere Sitzungssäle
werden nicht mehr uneingeschränkt genutzt werden können. Um
alle notwendigen Verhandlungen zu ermöglichen, können
Gerichtstermine künftig auch zu bislang eher ungewohnten
Zeiten stattfinden, in größerem Umfang nachmittags oder auch
an Samstagen.
• Sitzungen bleiben für die
Öffentlichkeit zugänglich. Zur Wahrung der Hygieneabstände
können jedoch nur deutlich weniger Zuschauer in den
Sitzungssälen Platz finden.
• Der Zugang zu den
Gerichtsgebäuden ist Personen untersagt, die Symptome einer
Corona-Erkrankung zeigen oder innerhalb der letzten 14 Tage
persönlich engen Kontakt mit einer Corona-infizierten Person
hatten.
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