Duisburg, 28. Juni 2020 -
Um die Verkehrssicherheit auf deutschen Straßen und
Autobahnen zu gewährleisten, gelten neben der
Verkehrsordnung für unterschiedliche Fahrzeugtypen jeweils
andere Sicherheitsvorschriften.
Sind für einen Motorradfahrer aufgrund der fehlenden
Karosserie die Helmpflicht sowie das Tragen von Rücken-,
Hals und Knieprotektoren somit sicherheitsrelevant und
Pflicht, gelten für andere Fortbewegungsmöglichkeiten ganz
andere Vorschriften.
Maßgeblich dafür verantwortlich ist die Verwendung des
Fahrzeugs, welches im Falle eines Betriebsmittels
gleichzeitig zu einem Arbeitsgerät oder einem Arbeitsort
wird. In diesem Fall gelten neben den verkehrsrechtlichen
Anforderungen des Fahrzeugs ebenfalls betriebstechnische und
arbeitsrechtliche Vorschriften, die das Fahrzeug somit zu
einer Arbeitsstätte klassifizieren.
In diesem Sinne gelten sowohl die gesetzlichen
Unfallverhütungsvorschriften als auch die
Unfallverhütungsvorschriften des Arbeitsschutzgesetzes,
präzise des § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz in folgendem
Wortlaut: „Arbeitgeber müssen erforderliche Maßnahmen des
Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände treffen,
die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der
Arbeit beeinflussen“.
In diesem Zusammenhang werden sowohl für den Arbeitsplatz
Fahrzeug als auch jedweden anderen Arbeitsort
stabile Regalsysteme
gefordert, die den erforderlichen
Schutz der Arbeitsstätte und der Arbeiter demzufolge genüge
leisten.

Die Unfallvermeidung im Betrieb sowie den Arbeitsstätten!
Was passiert, wenn diese Vorschriften nicht eingehalten
werden, ist jeden Tag in den landesweiten Nachrichten
nachverfolgbar. Demzufolge vergeht statistisch kein Tag, an
dem nicht in irgendeiner Weise aufgrund von Unachtsamkeit
oder Regelverstoßen
Verkehrsunfälle stattfinden. Der Unfallvermeidung wird
somit oberste Priorität eingeräumt, die sowohl bei
ortsfesten als auch ortsveränderlichen Arbeitsgeräten und
Betriebsmitteln zutage treten.

Zu der Grundausstattung jedes Betriebes zählt neben festen
Regalsystemen und anderen Aufbewahrungs- und
Ablagemöglichkeiten zunächst erst einmal ein rutschfester
Boden, der die Sicherheit am Arbeitsort, egal ob
Betriebsstätte oder Transporter, gewährleistet. Die zu den
Arbeitshilfsmitteln zählenden Bodenplatten im Fahrzeug
können Industriefußböden gegenübergestellt werden, die einen
sicheren Stand in einer Werkhalle oder dergleichen fordern.
Dabei werden in der Regel die
Industrieböden
aus Epoxidharz gefertigt, ein Reaktionsharz, welches
robust, widerstandsfähig und Chemikalien beständig ist.
Zudem lassen sich diese Fußböden sehr leicht reinigen und
sind wasserundurchlässig. Die Kälteverträglichkeit dieser
Bodenbeläge macht diese auch zu einem idealen Untergrund in
Fleischfabriken oder Schlachtereien, denen die
Rutschfestigkeit zudem zugutekommt.
Regalsysteme für den Transporter!
Die Beweglichkeit eines Transporters erfordert besondere
Behältnisse und Regalsysteme, um im Falle eines Unfalls, das
sogenannte Schütt- oder Stückgut auf seinem angestammten
Platz zu verordnen. Gerade LKW-Fahrer wissen um die präzise
Lastverteilung ihrer Ware, die dementsprechend gleichmäßig
auf die Anhängerfläche verteilt werden sollte. Das
richtige Beladen des Anhängers dient somit der
Unfallvermeidung und sorgt gleichzeitig für mehr
Fahrstabilität. Wichtig ist, dass mit korrekter Stützlast
gefahren wird, die mindesten 4 Prozent des Anhängergewichtes
betragen sollte.
Im Gegensatz zu einem Schwerlasttransporter werden die
Arbeitstransporter mittelständischer Unternehmen, wie zum
Beispiel Elektro- oder Heizungsmonteuren mit Regalen
ausgestattet, welche zusätzlich Stauraum für das
Arbeitsgerät sowie Formteile und andere Arbeitsobjekte
bereitstellen. Neben einem Dachgepäckträger ist somit die
Nutzung sogenannter Regalkästen Gang und gebe, die in
verschiedenen Größen das zur Verfügung stehende Stückgut
ordnungsgemäß lagern. Bestanden diese Behälter früher
überwiegend aus Metall werden heutzutage Kunststoffe
(Polystyrol) verwendet, deren Gebrauch einige Vorteile
bietet. Regale mit einer Fachlast über 200 Kilogramm sind
zudem kennzeichnungspflichtig.
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