Duisburg, 14. April 2022 -
Das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Duisburg weist
auch in diesem Jahr wieder darauf hin, dass aufgrund
des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage
(Feiertagsgesetz NW) am Gründonnerstag ab 18
Uhr öffentlicher Tanz und am Karfreitag ab 0 Uhr bis
zum Karsamstag, 6 Uhr, alle musikalischen und
sonstigen unterhaltenden Darbietungen jeder Art
(einschließlich Tanz) verboten sind.
Damit sind beispielsweise auch der Betrieb von
Spielhallen und die gewerbliche Annahme von Wetten
am Karfreitag nicht zulässig. Außerdem dürfen nach
dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz NRW) am Ostermontag
Verkaufsstellen, deren Warenangebot
überwiegend aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und
Zeitschriften oder Back- oder Konditorwaren besteht
– in der Regel sind dies beispielsweise
Bäckereien oder Blumengeschäfte – nicht geöffnet
haben.
Um unerwünschte „Osterüberraschungen“
zu vermeiden, bittet das Bürger- und Ordnungsamt um
Beachtung dieser Vorschriften. An den genannten
Tagen werden stichprobenartige Kontrollen im
gesamten Stadtgebiet durchführt. Sollten dabei
Verstöße festgestellt werden, können diese als
Ordnungswidrigkeit mit einer empfindlichen Geldbuße
geahndet werden
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