Duisburg, 17. März 2023 - In Duisburg dürfen
Osterfeuer („Brauchtumsfeuer“) ausschließlich als
öffentliche, für jedermann zugängliche
Veranstaltungen, ausgerichtet werden.
Nur mit Anmeldung
Brauchtumsfeuer müssen vorher beim Bürger- und
Ordnungsamt per E-Mail an
veranstaltungen@stadt-duisburg.de angemeldet werden.
Besondere Regeln in
Landschaftsschutzgebieten/Naturschutzgebiete
Für Brauchtumsfeuer in
Landschaftsschutzgebieten, bei denen Schnittgut
verbrannt wird, ist eine entsprechende Befreiung von
den Verboten des Landschaftsplanes bei der Unteren
Naturschutzbehörde per E-Mail an
unb@stadt-duisburg.de einzuholen. Diese ist mit
Kosten verbunden. Auch in Naturschutzgebieten ist
das Feuermachen verboten, allerdings wird hier für
das Abhalten von Brauchtumsfeuern im Gegensatz zu
Landschaftsschutzgebieten keine Befreiung erteilt
werden.
Bei der Verbrennung des Schnittgutes sind
folgende Regelungen zu beachten Es darf
lediglich Holz von Baum- und Strauchschnitt
verbrannt werden, das trocken und unbehandelt ist.
Das Verbrennen von beschichtetem, behandeltem Holz
wie beispielsweise behandelte Paletten und
Schalbretter sowie sonstige Abfälle (zum Beispiel
Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere
Mineralöle, Mineralprodukte oder andere Abfälle,
dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des
Feuers genutzt werden. Das Brennmaterial muss so
trocken sein, dass es unter möglichst geringer
Rauchentwicklung verbrennt.
Vor dem
Entzünden umschichten! Vor Entzünden des
Feuers sollte das Schnittgut umgeschichtet werden,
da sich gerne Kleintiere wie beispielsweise Igel in
dem schützenden Reisig einfinden. Auch sollte Acht
auf Vogelnester gegeben werden, da Arten wie der
Zaunkönig oder die Heckenbraunelle gerne ihre Nester
in solchen dichten Strukturen anlegen. Sollten
Vogelnester festgestellt werden, kann das Reisig
nicht verbrannt werden, da die Nester nach dem
Bundesnaturschutzgesetz hohen Schutz genießen.
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