Duisburg, 6. Februar 2024 -
Die gesetzlich zugelassene Zeit, in der Hecken,
lebende Zäune und Gebüsche sowie der Bewuchs an
Hausfassaden zurückgeschnitten werden dürfen, neigt
sich mit dem 29. Februar als letztem möglichen Tag
dem Ende entgegen. In der Zeit von März bis
September sind lediglich schonende Form- und
Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der
Pflanzen erlaubt. Nach dem Bundesnaturschutzgesetzes
dürfen diese Gehölze dann erst wieder im Herbst ab
dem 1. Oktober abgeschnitten oder auf den Stock
gesetzt werden. Durch die gesetzliche Regelung
sollen die heimischen Vögel, die bereits im zeitigen
Frühjahr mit dem Brutgeschäft beginnen, ungestört
Nistmöglichkeiten erhalten und vor Störungen
geschützt werden.
Baumfällungen
Wer einen Baum im eigenen Garten fällen
möchte, muss außerdem den Artenschutz beachten, das
heißt wenn Vögel dort brüten oder Fledermäuse in
Höhlungen ihr Quartier haben, darf nicht gefällt
werden. Ferner dürfen Bäume im Geltungsbereich des
Landschaftsplanes, das bedeutet im Wesentlichen
außerhalb der im Zusammenhang geschlossenen
Bebauung, nach wie vor nicht ohne eine entsprechende
landschaftsrechtliche Befreiung beseitigt werden.
Auch können besonders markante und für das
Landschaftsbild und den Naturhaushalt wertvolle
Bäume nach dem Bundesnaturschutzgesetz als
Naturdenkmale ausgewiesen sein und unterliegen
demnach ebenfalls einem hohen Schutz. Bäume können
auch den Regelungen des Denkmalschutzes unterliegen,
zum Beispiel wenn sie prägend für eine
denkmalgeschützte Siedlung oder ein Einzeldenkmal
sind. Daher ist vor der Fällung eines Baumes in der
direkten Umgebung eines Denkmals über die Untere
Denkmalbehörde per E- Mail an
denkmalschutz@stadt-duisburg.de zu erfragen, ob
dieser ggf. durch den Denkmalschutz geschützt ist.
Zusätzlich können vorab auf der Internetseite
der Denkmalbehörde der Stadt Duisburg über die
„Denkmalliste online“ denkmalgeschützte Gebäude
ermittelt werden. Ansonsten ist für die Fällung von
Bäumen im eigenen Garten keine Genehmigung
notwendig.
Osterfeuer
(„Brauchtumsfeuer“) Brauchtumsfeuer
müssen beim Bürger- und Ordnungsamt per E-Mail an
veranstaltungen@stadt-duisburg.de angemeldet
werden. Schnittgut von Gehölzen wird oftmals bei
Osterfeuern („Brauchtumsfeuer“) verbrannt.
Hierbei gilt es jedoch, folgende wichtige
Hinweise zu beachten: Vor Entzünden des
Feuers sollte das Schnittgut umgeschichtet werden,
da sich gerne Kleintiere wie beispielsweise Igel in
dem schützenden Reisig einfinden. Auch sollte Acht
auf Vogelnester gegeben werden, da Arten wie der
Zaunkönig oder die Heckenbraunelle gerne ihre Nester
in solchen dichten Strukturen anlegen. Sollten
Vogelnester festgestellt werden, kann das Reisig
nicht verbrannt werden, da die Nester nach dem
Bundesnaturschutzgesetz hohen Schutz genießen.
Für Brauchtumsfeuer in Landschaftsschutzgebieten ist
eine entsprechende Befreiung von den Verboten des
Landschaftsplanes bei der Unteren Naturschutzbehörde
per E-Mail an unb@stadt-duisburg.de einzuholen.
Auch in Naturschutzgebieten ist das Feuermachen
verboten, allerdings wird hier für das Abhalten von
Brauchtumsfeuern im Gegensatz zu
Landschaftsschutzgebieten keine Befreiung erteilt
werden
|