Duisburg, 13. März 2025 - In
Duisburg dürfen Osterfeuer („Brauchtumsfeuer“)
ausschließlich als öffentliche, für jedermann
zugängliche Veranstaltungen, ausgerichtet werden.
Brauchtumsfeuer müssen mindestens vier
Wochen vorher beim Bürger- und Ordnungsamt per
E-Mail an veranstaltungen@stadt-duisburg.de
angezeigt werden. Pro Veranstalter ist ein
Osterfeuer in der Zeit von Karsamstag bis
Ostermontag möglich.
Besondere
Regeln in
Landschaftsschutzgebieten/Naturschutzgebiete
Für Brauchtumsfeuer in
Landschaftsschutzgebieten, bei denen Schnittgut
verbrannt wird, ist eine entsprechende Befreiung von
den Verboten des Landschaftsplanes bei der Unteren
Naturschutzbehörde per E-Mail an
unb@stadt-duisburg.de einzuholen. Diese ist mit
Kosten verbunden.
In
Naturschutzgebieten ist das Feuermachen verboten
und es ist nicht möglich eine Befreiung für ein
Osterfeuer zu erhalten.
Bei der
Verbrennung des Schnittgutes sind folgende
Regelungen zu beachten: Es darf
lediglich Holz von Baum- und Strauchschnitt
verbrannt werden, das trocken und unbehandelt ist.
Das Verbrennen von beschichtetem, behandeltem
Holz, wie beispielsweise behandelte Paletten und
Schalbretter sowie sonstige Abfälle (z.B.
Altreifen), ist verboten. Andere Stoffe,
insbesondere Mineralöle, Mineralprodukte oder andere
Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur
Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Das
Brennmaterial muss so trocken sein, dass es unter
möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.
Aus Sicht des Naturschutzes muss vor
Entzünden des Feuers das Schnittgut umgeschichtet
werden, da sich gerne Kleintiere wie zum Beispiel
Igel in dem schützenden Reisig einfinden. Auch
sollte Acht auf Vogelnester gegeben werden, da Arten
wie der Zaunkönig oder die Heckenbraunelle gerne
ihre Nester in solchen dichten Strukturen anlegen.
Sollten Vogelnester
festgestellt werden, kann das Reisig nicht verbrannt
werden, da die Nester nach dem
Bundesnaturschutzgesetz hohen Schutz genießen.
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