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Umweltamt und Bürger- und Ordnungsamt informieren zu Osterfeuern („Brauchtumsfeuern“) in Duisburg
Antrag mindestens vier Wochen vorher - 21.3.25 für Ostersamstag

Duisburg, 13. März 2025 - In Duisburg dürfen Osterfeuer („Brauchtumsfeuer“) ausschließlich als öffentliche, für jedermann zugängliche Veranstaltungen, ausgerichtet werden.

Brauchtumsfeuer müssen mindestens vier Wochen vorher beim Bürger- und Ordnungsamt per E-Mail an veranstaltungen@stadt-duisburg.de angezeigt werden. Pro Veranstalter ist ein Osterfeuer in der Zeit von Karsamstag bis Ostermontag möglich.

Besondere Regeln in Landschaftsschutzgebieten/Naturschutzgebiete
Für Brauchtumsfeuer in Landschaftsschutzgebieten, bei denen Schnittgut verbrannt wird, ist eine entsprechende Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes bei der Unteren Naturschutzbehörde per E-Mail an unb@stadt-duisburg.de einzuholen.
Diese ist mit Kosten verbunden.

In Naturschutzgebieten ist das Feuermachen verboten und es ist nicht möglich eine Befreiung für ein Osterfeuer zu erhalten.

Bei der Verbrennung des Schnittgutes sind folgende Regelungen zu beachten:
Es darf lediglich Holz von Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden, das trocken und unbehandelt ist.
Das Verbrennen von beschichtetem, behandeltem Holz, wie beispielsweise behandelte Paletten und Schalbretter sowie sonstige Abfälle (z.B. Altreifen), ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
Das Brennmaterial muss so trocken sein, dass es unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.

Aus Sicht des Naturschutzes muss vor Entzünden des Feuers das Schnittgut umgeschichtet werden, da sich gerne Kleintiere wie zum Beispiel Igel in dem schützenden Reisig einfinden. Auch sollte Acht auf Vogelnester gegeben werden, da Arten wie der Zaunkönig oder die Heckenbraunelle gerne ihre Nester in solchen dichten Strukturen anlegen.
Sollten Vogelnester festgestellt werden, kann das Reisig nicht verbrannt werden, da die Nester nach dem Bundesnaturschutzgesetz hohen Schutz genießen.