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Bürger- und Ordnungsamt informiert zum Feiertagsgesetz
Gründonnerstag, Karfreitag sowie Ladenöffnungsgesetz zum Verkauf am Ostermontag

Duisburg, 25. März 2026 - Das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Duisburg weist auch in diesem Jahr wieder darauf hin, dass aufgrund des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NRW) am Gründonnerstag (2. April) ab 18 Uhr öffentlicher Tanz sowie am Karfreitag ab 0 Uhr bis zum Karsamstag, 6 Uhr, alle musikalischen und sonstigen unterhaltenden Darbietungen jeder Art
(einschließlich Tanz) verboten sind.

Damit sind beispielsweise auch der Betrieb von Spielhallen und die gewerbliche Annahme von Wetten am Karfreitag nicht zulässig.

Außerdem dürfen nach dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz NRW) am Ostermontag Verkaufsstellen, deren Warenangebot überwiegend aus Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- oder Konditorwaren besteht – in der Regel sind dies beispielsweise Bäckereien oder Blumengeschäfte – nicht geöffnet sein.

Um unerwünschte „Osterüberraschungen“ zu vermeiden, bittet das Bürger- und Ordnungsamt um Beachtung dieser Vorschriften.
An den genannten Tagen werden stichprobenartige Kontrollen im gesamten Stadtgebiet durchgeführt. Sollten dabei Verstöße festgestellt werden, können diese als Ordnungswidrigkeit mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden.