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Duisburg, 25. März 2026 -
Das Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Duisburg weist
auch in diesem Jahr wieder darauf hin, dass aufgrund
des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage
(Feiertagsgesetz NRW) am Gründonnerstag (2. April)
ab 18 Uhr öffentlicher Tanz sowie am Karfreitag ab 0
Uhr bis zum Karsamstag, 6 Uhr, alle musikalischen
und sonstigen unterhaltenden Darbietungen jeder Art
(einschließlich Tanz) verboten sind.
Damit
sind beispielsweise auch der Betrieb von Spielhallen
und die gewerbliche Annahme von Wetten am Karfreitag
nicht zulässig.
Außerdem dürfen nach dem
Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz NRW) am Ostermontag
Verkaufsstellen, deren Warenangebot überwiegend aus
Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften
oder Back- oder Konditorwaren besteht – in der Regel
sind dies beispielsweise Bäckereien oder
Blumengeschäfte – nicht geöffnet sein.
Um unerwünschte „Osterüberraschungen“ zu
vermeiden, bittet das Bürger- und Ordnungsamt um
Beachtung dieser Vorschriften. An den genannten
Tagen werden stichprobenartige Kontrollen im
gesamten Stadtgebiet durchgeführt. Sollten dabei
Verstöße festgestellt werden, können diese als
Ordnungswidrigkeit mit einer empfindlichen Geldbuße
geahndet werden.
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