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Unwetter „Friederike“
Sturmschäden schnell der Versicherung melden

Duisburg, 18. Januar 2018 - Das rät die Verbraucherzentrale NRW und gibt weitere Tipps.
Sturmtief „Friederike“ kann auch in Nordrhein-Westfalen mit mehr als 130 Stundenkilometern für abgedeckte Dächer und umgestürzte Bäume sorgen. Etwaige Sturmschäden sind ein Fall für die Versicherung und müssen dem Versicherer umgehend gemeldet werden.

„Betroffene sind zudem verpflichtet, alles zu unterlassen, was einen Schaden verursachen und die Feststellung erschweren könnte – sonst wird in vielen Fällen der Versicherungsschutz teilweise oder komplett riskiert“, warnt die Verbraucherzentrale NRW. Gefahrenquellen dürfen und müssen jedoch beseitigt werden. Die Angaben bei der Schadensmeldung müssen außerdem wahrheitsgetreu sein.

Folgende Hinweise und die Nachfrage beim Versicherer informieren darüber, wie sich Betroffene vorsorglich verhalten sollten:
Eine Police reicht nicht: Für Sturmschäden haften Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen. Stürmisch ist's nach den Bedingungen der Versicherer ab Windstärke acht. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62 Stundenkilometern. Dass der Wind bei Sturm Ziegel und Dachpappe mitgehen ließ, müssen Betroffene in der Regel nicht selbst nachweisen. Nach den Versicherungsbedingungen reicht es aus, wenn es vorher eine offizielle Sturmwarnung gegeben oder der Schaden an einem zuvor einwandfreien Gebäude nur durch den Sturm entstanden sein kann oder Häuser in der Nachbarschaft ebenfalls beschädigt wurden.

Gebäude- und Hausratversicherung: Einen dreifachen Schutz gegen Sturm/Hagel, Feuer und Leitungswasser bietet die Gebäudeversicherung: Eine solche Police sollten Hausbesitzer vorweisen können, wenn das Dach abgedeckt, der Schornstein beschädigt oder ein Baum aufs Haus gefallen ist. Wurden Hausratgegenstände zum Spielball des Sturms, sind diese Schäden durch die Hausratversicherung abgedeckt. Die Versicherung greift bei beschädigter Inneneinrichtung jedoch nur, wenn Fenster und Türen verschlossen waren. Für beschädigte Gartenmöbel wird in der Regel nur gezahlt, wenn sie während der Böen in einem Gebäude untergebracht waren und dies ebenfalls vom Wind beschädigt wurde. Reguliert werden auch Schäden an Antennen und Markisen, die einem Mieter gehören, außen am Gebäude angebracht sind und ausschließlich durch die Bewohner der versicherten Wohnung genutzt werden.

Blitzschlag und Überflutung: Ist der Blitz direkt in ein Haus eingeschlagen, kommt der Gebäudeversicherer für Schäden am Gebäude auf. Schäden durch Überspannung werden schon bei Spuren eines Blitzschlags an Sachen auf dem versicherten Grundstück oder am Gebäude ersetzt. Sonstige Schäden durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss sind nur dann über die Gebäudeversicherung abgedeckt, wenn eine zusätzliche Klausel, die sogenannte Überspannungsklausel vereinbart wurde. Sind durch das Unwetter Keller überflutet und Wände und Inventar beschädigt worden, dann hilft allein die so genannte Elementarschaden-Versicherung. Denn Gebäudeversicherungen haften nicht für Schäden durch eindringendes Wasser.

Autoschäden: Hat der Sturm Dachziegel auf ein parkendes Auto geschleudert, ist die Teilkasko des Autohalters in der Zahlungspflicht. Versichert ist allerdings nicht der Wiederbeschaffungswert, also der Neupreis des Gefährts, sondern in der Regel nur der Wert, den es zum Zeitpunkt der Schadensmeldung noch hat (Zeitwert).
Zudem: Oft hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung vereinbart, die von der Entschädigungssumme noch abgezogen wird. Fahrzeughalter brauchen bei anerkannten Unwetterschäden keine Rückstufung zu befürchten. Teuer wird's jedoch, wenn den Autofahrer eine Mitschuld trifft, etwa weil er bei der Durchfahrt einer überfluteten Straße stecken geblieben ist.

Umgestürzte Bäume: Fährt ein Auto auf einen umgestürzten Baum haftet nur die Vollkasko-, aber nicht die Teilkaskoversicherung für den Schaden. Hat ein nachweislich morscher Baum beim Umsturz einen Schaden angerichtet, muss der Baumbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung gegebenenfalls dafür aufkommen. Ist ein gesunder Baum umgefallen, gilt dies als „höhere Gewalt“, und der Eigentümer haftet nicht für den Schaden.