Duisburg, 18. Januar 2018 - Das rät die
Verbraucherzentrale NRW und gibt weitere Tipps. Sturmtief
„Friederike“ kann auch in Nordrhein-Westfalen mit mehr als
130 Stundenkilometern für abgedeckte Dächer und umgestürzte
Bäume sorgen. Etwaige Sturmschäden sind ein Fall für die
Versicherung und müssen dem Versicherer umgehend
gemeldet werden.
„Betroffene sind zudem
verpflichtet, alles zu unterlassen, was einen Schaden
verursachen und die Feststellung erschweren könnte – sonst
wird in vielen Fällen der Versicherungsschutz teilweise oder
komplett riskiert“, warnt die Verbraucherzentrale NRW.
Gefahrenquellen dürfen und müssen jedoch beseitigt werden.
Die Angaben bei der Schadensmeldung müssen außerdem
wahrheitsgetreu sein.
Folgende Hinweise und die
Nachfrage beim Versicherer informieren darüber, wie sich
Betroffene vorsorglich verhalten sollten: Eine
Police reicht nicht: Für Sturmschäden haften
Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen. Stürmisch ist's
nach den Bedingungen der Versicherer ab Windstärke acht. Das
entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62
Stundenkilometern. Dass der Wind bei Sturm Ziegel und
Dachpappe mitgehen ließ, müssen Betroffene in der Regel
nicht selbst nachweisen. Nach den Versicherungsbedingungen
reicht es aus, wenn es vorher eine offizielle Sturmwarnung
gegeben oder der Schaden an einem zuvor einwandfreien
Gebäude nur durch den Sturm entstanden sein kann oder Häuser
in der Nachbarschaft ebenfalls beschädigt wurden.
Gebäude- und Hausratversicherung: Einen
dreifachen Schutz gegen Sturm/Hagel, Feuer und
Leitungswasser bietet die Gebäudeversicherung: Eine solche
Police sollten Hausbesitzer vorweisen können, wenn das Dach
abgedeckt, der Schornstein beschädigt oder ein Baum aufs
Haus gefallen ist. Wurden Hausratgegenstände zum Spielball
des Sturms, sind diese Schäden durch die Hausratversicherung
abgedeckt. Die Versicherung greift bei beschädigter
Inneneinrichtung jedoch nur, wenn Fenster und Türen
verschlossen waren. Für beschädigte Gartenmöbel wird in der
Regel nur gezahlt, wenn sie während der Böen in einem
Gebäude untergebracht waren und dies ebenfalls vom Wind
beschädigt wurde. Reguliert werden auch Schäden an Antennen
und Markisen, die einem Mieter gehören, außen am Gebäude
angebracht sind und ausschließlich durch die Bewohner der
versicherten Wohnung genutzt werden.
Blitzschlag und Überflutung: Ist der Blitz direkt
in ein Haus eingeschlagen, kommt der Gebäudeversicherer für
Schäden am Gebäude auf. Schäden durch Überspannung werden
schon bei Spuren eines Blitzschlags an Sachen auf dem
versicherten Grundstück oder am Gebäude ersetzt. Sonstige
Schäden durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss sind
nur dann über die Gebäudeversicherung abgedeckt, wenn eine
zusätzliche Klausel, die sogenannte Überspannungsklausel
vereinbart wurde. Sind durch das Unwetter Keller überflutet
und Wände und Inventar beschädigt worden, dann hilft allein
die so genannte Elementarschaden-Versicherung. Denn
Gebäudeversicherungen haften nicht für Schäden durch
eindringendes Wasser.
Autoschäden: Hat der Sturm Dachziegel
auf ein parkendes Auto geschleudert, ist die Teilkasko des
Autohalters in der Zahlungspflicht. Versichert ist
allerdings nicht der Wiederbeschaffungswert, also der
Neupreis des Gefährts, sondern in der Regel nur der Wert,
den es zum Zeitpunkt der Schadensmeldung noch hat
(Zeitwert). Zudem: Oft hat der Versicherungsnehmer eine
Selbstbeteiligung vereinbart, die von der
Entschädigungssumme noch abgezogen wird. Fahrzeughalter
brauchen bei anerkannten Unwetterschäden keine Rückstufung
zu befürchten. Teuer wird's jedoch, wenn den Autofahrer eine
Mitschuld trifft, etwa weil er bei der Durchfahrt einer
überfluteten Straße stecken geblieben ist.
Umgestürzte Bäume: Fährt ein Auto auf einen
umgestürzten Baum haftet nur die Vollkasko-, aber nicht die
Teilkaskoversicherung für den Schaden. Hat ein nachweislich
morscher Baum beim Umsturz einen Schaden angerichtet, muss
der Baumbesitzer oder seine Haftpflichtversicherung
gegebenenfalls dafür aufkommen. Ist ein gesunder Baum
umgefallen, gilt dies als „höhere Gewalt“, und der
Eigentümer haftet nicht für den Schaden.
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