|  Neben 
							der technischen Sicherheit rücken Nachhaltigkeit und 
							digitale Sicherheit in den Fokus. Der TÜV-Verband 
							zeigt, was sich für Wirtschaft und Verbraucher:innen 
							im kommenden Jahr ändert.
 MOBILITÄT: Die neue HU-Plakette ist 
							Orange
 Berlin/Duisburg, 22. Dezember 2022 - Bestehen 
							Fahrzeughalter:innen mit ihrem Pkw die 
							Hauptuntersuchung (HU), erhalten sie vom TÜV im Jahr 
							2023 eine orangenfarbene Plakette mit einer Laufzeit 
							bis 2025. In welchem Monat die Hauptuntersuchung 
							fällig ist, zeigt die Zahl oben „bei 12 Uhr“ auf der 
							Plakette. Die Ziffer 6 steht beispielsweise für 
							Juni. Alternativ hilft  ein Blick in die 
							Zulassungsbescheinigung Teil I, umgangssprachlich 
							als Fahrzeugschein bekannt. Darin ist der nächste 
							HU-Termin vermerkt. Wer den Termin um mehr als zwei 
							Monate überzieht, riskiert ein Ordnungsgeld.
 
 Führerscheinumtausch geht weiter – Jahrgänge 
							1959 bis 1964 aufgepasst!
 Bereits 2022 wurde der Führerscheinumtausch zur 
							Pflicht. Bis zum Jahr 2033 müssen alle 
							Führerscheine, die vor 2013 ausgestellt wurden, in 
							ein EU-einheitliches Dokument umgetauscht werden. 
							Für Führerscheininhaber:innen der Geburtsjahre 1959 
							bis 1964, deren Führerscheine bis einschließlich 31. 
							Dezember 1998 ausgestellt worden sind, endet die 
							Umtauschfrist am 19. Januar 2023. Wer nach dem 
							Termin mit seinem alten Führerschein unterwegs ist, 
							zahlt bei einer Kontrolle 10 Euro Bußgeld und wird 
							aufgefordert, das neue Dokument nachzureichen. Die 
							Fahrerlaubnis bleibt bestehen.
 Ab dem 19. Januar sind dann die Führerscheine der 
							Jahrgänge 1965 bis 1970 zum Umtausch fällig.
 Erfassen des 
							Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs
 Im Jahr 2023 steht die nationale Umsetzung der 
							europäischen Vorschriften zum Auslesen und 
							Übermitteln der Energieverbrauchsdaten (Kraftstoff- 
							und/oder Stromverbrauch) von Personenkraftwagen und 
							leichten Nutzfahrzeugen an, sofern diese über einen 
							Verbrennungsmotor oder einen (Plug-in-)Hybridantrieb 
							verfügen. Das Erfassen dieser Daten erfolgt bei 
							Gelegenheit der Hauptuntersuchung ab 20. Mai 2023. 
							Fahrzeughalter:innen werden die Möglichkeit haben, 
							der Erhebung der Daten zu widersprechen. Ziel des 
							Gesetzgebers ist es, mit dem Verfahren 
							realistischere Verbrauchswerte als mit den heute 
							gängigen Messungen auf Prüfständen zu ermitteln.
 
 Prämien für den Kauf von E-Autos und 
							Plug-In-Hybride
 Die staatliche Förderung für Elektroautos und 
							Plug-in-Hybride wird im kommenden Jahr umgestellt: 
							Die Förderung für E-Autos, die weniger als 40.000 
							Euro kosten, sinkt ab Januar 2023 von derzeit 6.000 
							auf 4.500 Euro. Für teurere E-Autos wird es nur noch 
							3.000 Euro statt 5.000 Euro geben. Ab einem 
							Kaufpreis von mehr 65.000 Euro zahlt der Staat 
							weiterhin keine Kaufprämie. Außerdem soll die 
							reduzierte Förderung für reine E-Autos ab 1. 
							September 2023 nur noch an private Autokäufer 
							ausgezahlt werden und nicht mehr für Dienst- oder 
							Handwerkerfahrzeuge gelten. Gezahlt werden soll aus 
							dem Fördertopf nur so lange, bis die Mittel 
							ausgegeben wurden.
 
 Die Kaufprämie für aufladbare Plug-in-Hybride 
							(PHEV), die noch einen Verbrennungsmotor an Bord 
							haben, läuft Ende 2022 ganz aus. Messung der 
							Partikelanzahlkonzentration von Dieselfahrzeugen ab 
							Euro 6/VI Ziel der Bundesregierung ist es, bis 
							spätestens 1. Juli 2023 die Messung der 
							Partikelanzahlkonzentration für alle Kraftfahrzeuge 
							mit Dieselmotor ab der Emissionsklasse Euro 6/VI im 
							Rahmen der periodischen Abgasuntersuchung (AU) 
							verpflichtend einzuführen.
 Die Messung der 
							Partikelanzahlkonzentration stellt ein innovatives 
							Messverfahren zur Beurteilung des Abgasverhaltens 
							von Fahrzeugen mit geringen Grundemissionen dar. Die 
							Qualität der AU wird dadurch weiter erhöht. Die 
							Erkennbarkeit von Mängeln wird verbessert und es 
							wird sichergestellt, dass sich das Abgasverhalten 
							nicht aufgrund von Manipulation, Verschleiß, 
							unterlassener Wartung oder nicht fachmännisch 
							ausgeführten Reparaturen verschlechtert.
 
 SORGFALTSPFLICHTEN: Lieferkettengesetz tritt 
							in Kraft
 Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz tritt zum 
							1. Januar 2023 in Kraft. Es gilt zunächst für alle 
							Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten in 
							Deutschland und ab 2024 dann auch für Unternehmen ab 
							1.000 Beschäftigte. Das Gesetz regelt die Einhaltung 
							sozialer bzw. menschenrechtlicher und ökologischer 
							Sorgfaltspflichten in den Lieferketten. Die zu 
							erfüllenden Pflichten sind nach den tatsächlichen 
							Einflussmöglichkeiten des Unternehmens abgestuft, je 
							nachdem, ob es sich um den eigenen Geschäftsbereich, 
							einen direkten Vertragspartner oder einen 
							Sub-Zulieferer handelt.
 Unabhängige Prüforganisationen 
							wie die TÜV-Unternehmen können mit ihren 
							Dienstleistungen die Einhaltung von Umwelt- oder 
							Sozialstandards sicherstellen. Sie sorgen für das 
							notwendige Vertrauen in die Aussagen der einzelnen 
							Glieder der Lieferkette. Das hilft den Unternehmen 
							bei der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben, schafft 
							Transparenz für Verbraucher:innen und trägt dazu 
							bei, die soziale und ökologische Situation für 
							Mensch und Umwelt weltweit zu verbessern.
 
 ANLAGENPRÜFUNGEN
 Digitale Sicherheit von Anlagen wie z.B. Aufzügen 
							muss geprüft werden  Ab Januar muss bei 
							überwachungsbedürftigen Anlagen neben der 
							funktionalen Sicherheit auch die Cybersicherheit von 
							unabhängigen Sachverständigen geprüft werden. 
							Hintergrund: Mit der zunehmenden Digitalisierung und 
							Vernetzung von Maschinen und Anlagen im so genannten 
							Internet of Things besteht die Gefahr von 
							Cyberangriffen.
 Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören unter 
							anderem Aufzuganlagen, Druckanlagen, darunter 
							Druckbehälteranlagen und Rohrleitungsanlagen bzw. 
							Pipelines, sowie Anlagen in explosionsgefährdeten 
							Bereichen, zum Beispiel Tankstellen, 
							Flugbetankungsanlagen oder Gasfüllanlagen. Die für 
							die Prüfungen zuständigen „Zugelassenen 
							Überwachungsstellen“ haben in einem aktuellen 
							Beschluss die grundlegenden Anforderungen an die 
							Cybersicherheit der Anlagen und ihrer Prüfung 
							formuliert. Der Beschluss ist abrufbar unter:
							
							https://bit.ly/3G3N6we
 
 
 Über den TÜV-Verband: Der TÜV-Verband e.V. vertritt 
							die politischen Interessen der 
							TÜV-Prüforganisationen und fördern den fachlichen 
							Austausch unserer Mitglieder. Der Verband setzt sich 
							für die technische und digitale Sicherheit sowie die 
							Nachhaltigkeit von Fahrzeugen, Produkten, Anlagen 
							und Dienstleistungen ein. Grundlage dafür sind 
							allgemeingültige Standards, unabhängige Prüfungen 
							und qualifizierte Weiterbildung. Ziel ist es, das 
							hohe Niveau der technischen Sicherheit zu wahren, 
							Vertrauen in die digitale Welt zu schaffen und 
							unsere Lebensgrundlagen zu erhalten. Dafür ist der 
							Verband im regelmäßigen Austausch mit Politik, 
							Behörden, Medien, Unternehmen und Verbraucher:innen.
 
 
 
 
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