Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger
Verpackungssteuersatzung Beschluss vom 27.
November 2024 - 1 BvR 1726/23 Tübinger Verpackungssteuer
Karlsruhe, 22. Januar 2025 - Mit heute veröffentlichtem
Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
eine Verfassungsbeschwerde gegen die Satzung der
Universitätsstadt Tübingen über die Erhebung einer
Verpackungssteuer (Verpackungssteuersatzung) zurückgewiesen.
Mit der Verpackungssteuersatzung erhebt die
Universitätsstadt Tübingen seit dem 1. Januar 2022 eine
Steuer auf den Verbrauch nicht wiederverwendbarer
Verpackungen sowie nicht wiederverwendbaren Geschirrs und
Bestecks, sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für
den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als
mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden.
Zur Entrichtung der Steuer ist der Endverkäufer von
entsprechenden Speisen und Getränken verpflichtet.
Die
Beschwerdeführerin betrieb ein Schnellrestaurant im Gebiet
der Universitätsstadt Tübingen. Gegen die Besteuerung des
Verbrauchs der von ihr verwendeten Einwegartikel stellte sie
einen Normenkontrollantrag, den das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 24. Mai 2023 im Wesentlichen abgelehnt hat.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete
Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Insbesondere handelt
es sich bei der Verpackungssteuer auch insoweit um eine
„örtliche“ Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz
1 Grundgesetz (GG), als der Verbrauch von Einwegartikeln beim
Verkauf von „mitnehmbaren take-away-Gerichten oder
-Getränken“ besteuert wird. Der mit der
Verpackungssteuersatzung bezweckte Anreiz zur Verwendung von
Mehrwegsystemen widerspricht auch keiner seit ihrem
Inkrafttreten maßgeblichen Konzeption des bundesrechtlichen
Abfallrechts.
Sachverhalt:
Nach der am 1.
Januar 2022 in Kraft getretenen Verpackungssteuersatzung
erhebt die Universitätsstadt Tübingen eine Verbrauchsteuer
auf nicht wiederverwendbare Verpackungen sowie nicht
wiederverwendbares Geschirr und Besteck, sofern Speisen und
Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an
Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder
-Getränk verkauft werden. Zur Entrichtung der Steuer ist der
Endverkäufer von entsprechenden Speisen und Getränken
verpflichtet.
Die Beschwerdeführerin, welche ein
Schnellrestaurant im Gebiet der Universitätsstadt Tübingen
betrieb, stellte einen Normenkontrollantrag, auf welchen der
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die
Verpackungssteuersatzung mit Urteil vom 29. März 2022 für
unwirksam erklärte. Soweit die Steuer auf die für den Verkauf
von Speisen und Getränken „als mitnehmbares take-away-Gericht
oder -Getränk“ verwendeten Einwegartikel erhoben werde, fehle
es an der „Örtlichkeit“ des Verbrauchs dieser Artikel im
Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG und damit an der
Gesetzgebungskompetenz. Dies habe die Gesamtunwirksamkeit der
Satzung zur Folge.
Mit Urteil vom 24. Mai 2023 hat das
Bundesverwaltungsgericht das Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs abgeändert und den
Normenkontrollantrag im Wesentlichen abgelehnt. Die normative
Gestaltung des Steuertatbestands gewährleiste bei
sachgerechtem Verständnis den verfassungsrechtlich
geforderten örtlichen Bezug des Verbrauchs auch insoweit, als
die Steuerpflicht an den Verkauf von Speisen und Getränken
„als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk“ anknüpfe.
Die Verpackungssteuer sei auch im Übrigen mit der von Art. 12
Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit der
Endverkäufer vereinbar.
Gegen diese Entscheidung
wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer
Verfassungsbeschwerde.
Wesentliche Erwägungen des
Senats:
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist
unbegründet. Zwar greift die Erhebung der als Lenkungsteuer
ausgestalteten Verpackungssteuer in die durch Art. 12 Abs. 1
GG geschützte Berufsfreiheit der Endverkäufer ein. Dieser
Eingriff ist jedoch formell und materiell verfassungsgemäß.
I. Die Universitätsstadt Tübingen kann sich für die
Verpackungssteuersatzung auf die Steuergesetzgebungskompetenz
der Länder für die Erhebung örtlicher Verbrauchsteuern nach
Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, § 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz
Baden-Württemberg berufen. Insbesondere handelt es sich bei
der Verpackungssteuer um eine „örtliche“ Verbrauchsteuer im
Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG.
1. Nach § 1 Abs.
1 Alt. 1 Verpackungssteuersatzung knüpft die Steuerpflicht an
die Abgabe von Einwegmaterial an, das beim Verkauf von
Speisen und Getränken „für den unmittelbaren Verzehr an Ort
und Stelle“ Verwendung findet und stellt insoweit den
notwendigen Ortsbezug des Verbrauchs ohne weiteres her.
Danach ist zwar nicht ausgeschlossen, dass Speisen und
Getränke in atypischen Fällen bestimmungswidrig in räumlicher
Entfernung vom Verkaufsort außerhalb des Gemeindegebiets
verzehrt werden, solche atypischen Verhaltensweisen stellen
jedoch nicht in Frage, dass mit der Tatbestandsvoraussetzung
eines Verkaufs „zum Verbrauch an Ort und Stelle“ der typische
Fall des örtlichen Verbrauchs erfasst ist.
2. a) Die
Örtlichkeit kann auch bei Waren gegeben sein, die nicht „zum
Verbrauch an Ort und Stelle“ des Verkaufs bestimmt sind, wenn
der Verbrauch typischerweise im Gemeindegebiet erfolgt.
Hierfür kann insbesondere die Beschaffenheit der Ware
sprechen und sind die weiteren Gegebenheiten zu
berücksichtigen wie etwa die Versorgungsstruktur oder die
Größe der Gemeinde. Eine darauf bezogene Steuerpflicht setzt
voraus, dass im Steuertatbestand diejenigen Waren benannt
oder aufgrund konkreter Kriterien bestimmbar sind, die im
Anschluss an den Verkauf typischerweise noch innerhalb der
Grenzen der jeweiligen Gemeinde verbraucht werden; dem
Normgeber kommt hierbei ein Einschätzungsspielraum zu.
b) Ausgehend davon ist die Örtlichkeit für die Anknüpfung
der Steuerpflicht an die Abgabe von Einwegmaterial beim
Verkauf von „mitnehmbaren take-away-Gerichten oder
-Getränken“ nach § 1 Abs. 1 Alt. 2 Verpackungssteuersatzung
ebenfalls gewahrt. Nach der von der Beschwerdeführerin nicht
zulässig angegriffenen verfassungskonformen Auslegung durch
das Bundesverwaltungsgericht ist steuerpflichtig danach nur
die Abgabe des Einwegzubehörs für solche Speisen und
Getränke, die in der Regel unmittelbar nach dem Erwerb
verbraucht werden, weil sich ihre für die Verzehrqualität
maßgebliche Temperatur, Konsistenz oder Frische schon nach
kurzer Zeit nachteilig verändert. Anhand dieser Kriterien
können diejenigen „mitnehmbaren take-away-Gerichte und
-Getränke“ noch hinreichend sicher bestimmt werden, deren
Verkauf die Besteuerung des dabei verwendeten Einwegzubehörs
auslöst. Die auf den Tatsachenfeststellungen des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beruhende,
mindestens implizite Annahme des Bundesverwaltungsgerichts,
die Satzung bilde mit diesen Kriterien die Örtlichkeit
realitätsgerecht ab, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Der Verwaltungsgerichtshof ist davon
ausgegangen, dass der Verzehr von take-away-Gerichten und
-Getränken „auf die Schnelle“ am häufigsten im Stadtgebiet
erfolge. Die Beschwerdeführerin hat keine hinreichend
konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die diese Annahme
erschüttern könnten.
II. Die Verpackungssteuer der
Universitätsstadt Tübingen verletzt keine sich aus dem
Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung oder aus
dem Grundsatz der Bundestreue abzuleitenden Schranken.
1. Nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz der
Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung ist die Ausübung der
Steuergesetzgebungskompetenz zur Lenkung in einem
sachgesetzlich geregelten Bereich nur zulässig, wenn dadurch
die Rechtsordnung nicht widersprüchlich wird.
Es kann
offenbleiben, welche Reichweite oder konkrete Bedeutung dem
Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung in
seiner Ausprägung als Schranke für die Ausübung der
Steuergesetzgebungskompetenz zur Lenkung in einem
sachgesetzlich geregelten Bereich zukommt. Denn die mit der
Verpackungssteuer verfolgten Lenkungszwecke stehen zu dem
seit Inkrafttreten der Verpackungssteuersatzung am 1. Januar
2022 geltenden Abfallrecht des Bundes weder hinsichtlich
dessen Gesamtkonzeption noch hinsichtlich konkreter
Einzelregelungen in Widerspruch.
2. Der Erhebung der
Verpackungssteuer steht auch nicht mit Blick auf die Erhebung
der Einwegkunststoffabgabe nach der bundesgesetzlichen
Regelung des § 12 Einwegkunststofffondsgesetz der Grundsatz
der Bundestreue in seiner Ausprägung als
Kompetenzausübungsschranke entgegen. Denn jedenfalls entzieht
die Verpackungssteuer dem Einwegkunststofffonds nicht
missbräuchlich die finanzielle Grundlage.
III. Es
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die zur Erzielung
von Einnahmen geeignete und erforderliche Verpackungssteuer
der Universitätsstadt Tübingen die nach Art. 12 Abs. 1 GG
geschützte Berufsfreiheit unzumutbar beeinträchtigt. Es gibt
keine Anhaltspunkte für eine die Geschäftsaufgabe erzwingende
Wirkung der Verpackungssteuer in Bezug auf durchschnittlich
ertragsstarke Betriebe im Gebiet der Universitätsstadt
Tübingen. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind keine
Anhaltspunkte für verstärkte Geschäftsaufgaben betroffener
Unternehmen im Anschluss an das Inkrafttreten der
Verpackungssteuersatzung vorgebracht worden.
Auch der
Eingriff in die Berufsfreiheit der Endverkäufer durch ihre
Indienstnahme als Zahlstelle ist verhältnismäßig. Die
Indienstnahme ist geeignet und erforderlich, um die
Verpackungssteuer vereinnahmen zu können. Die mildere
Alternative einer nicht indirekt an den Verkauf, sondern
direkt an den Verbrauch der Einwegartikel durch die
Endverbraucher als dem eigentlichen Steuergegenstand
anknüpfenden Steuerpflicht wäre nicht praktikabel und daher
kein gleich geeignetes Mittel zur Zielerreichung.
Bundesgerichtshof zum Schadensersatzanspruch eines
Fußballvereins nach Zwangsabstieg
Karlsruhe,
21. Januar 2025 - Der unter anderem für das Vereinsrecht
zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die
gegen den im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen
Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom
13. März 2024 (2 U 42/23) von dem Kläger eingelegte
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
zurückgewiesen.
Sachverhalt: Der Kläger, ein
Sportverein, nimmt den beklagten regionalen Fußballverband
wegen eines zu Unrecht angeordneten Zwangsabstiegs seiner 1.
Fußballmannschaft (Herren) aus der Regionalliga Nord zum Ende
der Spielzeit 2013/2014 auf Ersatz von Vermögensschäden in
Anspruch.
Im Dezember 2013 beschloss das Präsidium
des Beklagten in Umsetzung einer entsprechenden, über den DFB
weitergegebenen Aufforderung der FIFA Disziplinarkommission
den Zwangsabstieg der 1. Herrenmannschaft des Klägers nach
der Saison 2013/2014 als Sanktion dafür, dass der Kläger eine
von der FIFA Dispute Resolution Chamber im Dezember 2008 nach
dem FIFA Entschädigungsreglement festgesetzte
Ausbildungsentschädigung für einen übernommenen Spieler nicht
gezahlt hatte. Diesen Zwangsabstiegsbeschluss hat der Senat
mit Urteil vom 20. September 2016 mangels satzungsmäßiger
Grundlage für die Anordnung einer solchen Sanktion für
nichtig erklärt (II ZR 25/15, BGHZ 212, 70; siehe auch
Pressemitteilung Nr. 163/2016).
Die anschließend
erhobene Klage des Klägers auf Schadensersatz wegen des
unrechtmäßig angeordneten Zwangsabstiegs in Form der
Wiederzulassung seiner 1. Herrenmannschaft zum Spielbetrieb
der Regionalliga Nord zur nächsten Spielzeit (sogenannte
Naturalrestitution) hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.
Die dagegen eingelegte Revision des Klägers hat der Senat mit
Beschluss vom 24. April 2020 gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen
(II ZR 417/18, WM 2020, 1251; siehe auch Pressemitteilung Nr.
062/2020).
Mit der vorliegenden Teilklage hat der
Kläger nun Schadensersatz in Geld wegen des zu Unrecht
angeordneten Zwangsabstiegs in Höhe von 750.000 € geltend
gemacht.
Bisheriger Prozessverlauf: Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht
hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs.
2 ZPO mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe den
ihm obliegenden Nachweis nicht zu führen vermocht, dass der
rechtswidrige Zwangsabstiegsbeschluss die von ihm geltend
gemachten Vermögensschäden verursacht habe, da seine
Herrenmannschaft am Ende der Saison auf dem 16. Tabellenplatz
gestanden habe, mithin auch aus sportlichen Gründen
abgestiegen wäre, und ein Leistungsabfall der Mannschaft nach
Bekanntgabe des Abstiegsbeschlusses im Laufe der Spielzeit
2013/2014 nicht erkennbar sei. Das Oberlandesgericht hat die
Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit
der Nichtzulassungsbeschwerde.
Entscheidung des
Bundesgerichtshofs: Der Bundesgerichtshof hat die
Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das gilt
insbesondere hinsichtlich der vom Kläger mit der
Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen unionsrechtlichen
Fragen. Eine diesbezügliche Vorlage an den Gerichtshof der
Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV ist nicht
veranlasst. Vorinstanzen: LG Bremen - Urteil vom 24.
Februar 2023 - 4 O 674/21 OLG Bremen - Beschluss vom 13.
März 2024 - 2 U 42/23
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Polizeikosten bei
Hochrisikospielen Karlsruhe, 14. Januar
2025 - Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des
Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass
die Erhebung einer Gebühr für den polizeilichen Mehraufwand
bei „Hochrisikospielen“ der Fußball-Bundesliga in der Freien
Hansestadt Bremen mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die
Verfassungsbeschwerde der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH
blieb daher erfolglos.
Nach dem im November 2014 in
Kraft getretenen § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und
Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) wird bei Veranstalterinnen
und Veranstaltern für den polizeilichen Mehraufwand bei
gewinnorientierten, erfahrungsgemäß gewaltgeneigten
Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Personen eine Gebühr
erhoben, welche nach dem Mehraufwand zu berechnen ist, der
aufgrund der Bereitstellung zusätzlicher Polizeikräfte
entsteht.
Diese Regelung greift in die durch Art. 12
Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit der
Veranstalterinnen und Veranstalter zwar ein. Der Eingriff ist
aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da die Norm formell
und materiell verfassungsgemäß ist. Die Norm genügt als
Berufsausübungsregelung insbesondere den Anforderungen der
Verhältnismäßigkeit. Die Regelung ist auch mit Art. 3 Abs. 1
GG vereinbar.
Sachverhalt:
Gemäß § 4 Abs. 4
BremGebBeitrG wird bei Veranstalterinnen und Veranstaltern
für den polizeilichen Mehraufwand bei gewinnorientierten,
erfahrungsgemäß gewaltgeneigten Großveranstaltungen mit mehr
als 5.000 Personen eine Gebühr erhoben, welche nach dem
Mehraufwand zu berechnen ist, der aufgrund der Bereitstellung
zusätzlicher Polizeikräfte entsteht.
Im Hinblick auf
das am 19. April 2015 angesetzte Spiel der Fußball-Bundesliga
zwischen dem SV Werder Bremen und dem Hamburger SV im Bremer
Weserstadion unterrichtete die Polizei Bremen die
Beschwerdeführerin unter Verweis auf § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG
über ihre voraussichtliche Gebührenpflicht als
Veranstalterin. Nach den damaligen Erkenntnissen und
Informationen sei am Spieltag mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit mit gewalttätigen Auseinandersetzungen
zwischen Fans der Vereine zu rechnen, wenn dem nicht durch
den Einsatz von starken Polizeikräften und durch
entsprechende Einsatzmaßnahmen effektiv begegnet werde.
Am Spieltag selbst verlief der Gesamteinsatz, bei dem
die Bremer Polizei von Einsatzkräften aus Schleswig-Holstein,
Hamburg, Hessen und der Bundespolizei unterstützt wurde, nach
Bewertung der Polizeiführung insgesamt reibungslos. Die
Polizei Bremen erließ gegenüber der Beschwerdeführerin als
Veranstalterin des Spiels einen Bescheid über die Erhebung
von Gebühren in Höhe eines mittleren sechsstelligen
Eurobetrags für den erforderlichen Einsatz zusätzlicher
Polizeikräfte.
Nachdem der hiergegen erhobene
Widerspruch der Beschwerdeführerin erfolglos geblieben war,
hob das Verwaltungsgericht den angefochtenen Gebührenbescheid
in Gestalt des Widerspruchsbescheids auf die Klage der
Beschwerdeführerin auf.
Auf die Berufung der Freien
Hansestadt Bremen hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil
des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage der
Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Gebührenregelung des § 4
Abs. 4 Sätze 1 und 2 BremGebBeitrG sei verfassungsgemäß. In
der gegen dieses Urteil gerichteten Revision hat das
Bundesverwaltungsgericht das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts zwar aufgehoben, in der Sache aber
weitgehend die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts
bestätigt.
Nach der Zurückverweisung hat das
Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts
erneut aufgehoben und die Klage der Beschwerdeführerin
abgewiesen.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidungen des
Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts
sowie vorrangig gegen die Gebührenregelung selbst und rügt
unter anderem eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12
Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG.
Wesentliche Erwägungen
des Senats: Die nur teilweise zulässige
Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
I. § 4 Abs. 4
BremGebBeitrG greift zwar in die durch Art. 12 Abs. 1 GG
geschützte Berufsfreiheit der Veranstalterinnen und
Veranstalter ein. Der Eingriff ist aber verfassungsrechtlich
gerechtfertigt.
1. Die Norm ist formell
verfassungsgemäß, insbesondere steht dem Land insoweit die
Gesetzgebungskompetenz nach Art. 70 GG zu. Gebühren fallen in
die Kategorie der nichtsteuerlichen Abgaben und weisen als
Vorzugslasten Merkmale auf, die sie verfassungsrechtlich
notwendig von der Steuer unterscheiden.
Als Gebühren
lassen sich danach öffentlich-rechtliche Geldleistungen
verstehen, die aus Anlass individuell zurechenbarer
Leistungen durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder eine
sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und
insbesondere dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese
Leistungen deren Kosten ganz oder teilweise zu decken oder
deren Vorteil oder deren Wert auszugleichen. Bei der
durch § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG begründeten
Geldleistungspflicht handelt es sich um eine nichtsteuerliche
Abgabe in Form einer Gebühr, da sie für die öffentliche
Leistung der konkreten Bereitstellung zusätzlicher
Polizeikräfte deren Kosten (also den Mehraufwand) den
Veranstalterinnen und Veranstaltern auferlegt.
2. § 4
Abs. 4 BremGebBeitrG ist auch materiell verfassungsgemäß.
Insbesondere genügt die Norm als Berufsausübungsregelung den
Anforderungen der Verhältnismäßigkeit und dem
Bestimmtheitsgebot.
a) Die Regelung zielt darauf ab,
die durch die Durchführung der näher beschriebenen
Veranstaltungen entstandenen Mehrkosten der Polizei auf die
Veranstalterinnen und Veranstalter abzuwälzen, wobei die
Kosten an die Stelle verlagert werden sollen, an der die
Gewinne anfallen. Auf diese Weise sollen die Mehrkosten der
Polizeieinsätze nicht durch die Gesamtheit der
Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, sondern jedenfalls auch
durch die (un)mittelbaren wirtschaftlichen Nutznießerinnen
und Nutznießer der Polizeieinsätze geschultert werden. Dies
ist ein legitimes Ziel.
Der Legitimität des mit § 4
Abs. 4 BremGebBeitrG verfolgten Ziels steht kein
verfassungsrechtlich verbürgtes generelles
Gebührenerhebungsverbot im Polizeirecht entgegen. Die
Verfassung kennt keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem die
polizeiliche Sicherheitsvorsorge durchgängig kostenfrei zur
Verfügung gestellt werden muss. Die Gefahrenvorsorge ist
keine allgemeine staatliche Tätigkeit, die zwingend
ausschließlich aus dem Steueraufkommen zu finanzieren ist.
b) Die Gebührenpflicht ist zur Erreichung des Ziels auch
geeignet und erforderlich. c) Die mit der Gebührenerhebung
verbundenen Einschränkungen der nach Art. 12 Abs. 1 GG
geschützten beruflichen Freiheit sind angemessen. aa) Die
Gebühr wird insbesondere als Gegenleistung für eine
individuell zurechenbare Leistung erhoben.
(1) Es
besteht ein hinreichendes Näheverhältnis der
Gebührenpflichtigen zur öffentlichen Leistung, also dem
Mehraufwand des Polizeieinsatzes. Die Zurechenbarkeit
rechtfertigt sich dabei aus einer Gesamtschau mehrerer
Gesichtspunkte, die überwiegend dem Veranlasserprinzip
zuzuordnen sind.
(a) Indem sie eine Veranstaltung
durchführen, bei der erfahrungsgemäß Gewalthandlungen in
erheblichem Maße zu erwarten sind (Hochrisikoveranstaltung),
veranlassen die Veranstalterinnen und Veranstalter eine
deutlich gesteigerte staatliche Sicherheitsvorsorge, nehmen
damit begrenzte öffentliche Ressourcen in deutlich
übermäßigem Umfang in Anspruch und begründen so ein
Näheverhältnis zu der erbrachten staatlichen Leistung, welche
ohne die Hochrisikoveranstaltung nicht notwendig wäre.
Zwischen dem Aufwand und der Verursachung besteht dabei
auch bei wertender Betrachtung ein Näheverhältnis. Die Nähe
zum gebührenpflichtigen Mehraufwand wird im vorliegenden Fall
auch durch den besonderen Umfang des Aufwands begründet, der
in abgrenzbarer Weise durch die Veranstaltung und gerade
nicht durch die Allgemeinheit verursacht wird.
Die
sicherheitsrechtliche Lage in einer Stadt, in der eine
Hochrisikoveranstaltung durchgeführt wird, unterscheidet sich
von einer Normallage in einer Weise, die bei wertender
Betrachtung die Einschätzung des Gesetzgebers, hier liege
eine quantitative Sondernutzung der Sicherheitsgewährleistung
vor, hinreichend trägt. So wurde bei dem Hochrisikospiel, das
dem vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren zugrunde
liegt, ein Vielfaches an Polizeikräften im Vergleich zu
„Nicht-Hochrisikospielen“ eingesetzt.
Die besondere
Nähe zu der kostenverursachenden Bereitstellung zusätzlicher
Polizeikräfte ist weiter auch deshalb gegeben, weil die
Durchführung einer Hochrisikoveranstaltung eine besondere
Gefahrträchtigkeit in sich birgt und dadurch übermäßig die
begrenzten öffentlichen Ressourcen bindet. Insbesondere bei
Hochrisikofußballspielen ist die Bereitstellung zusätzlicher
Polizeikräfte wegen der besonderen Gefahrträchtigkeit
plausibel und wird durch langjährige Erfahrungen gestützt.
(b) Die von § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG erfassten
staatlichen Maßnahmen besitzen weiter deshalb einen
spezifischen Bezug zu den in der Vorschrift genannten
Veranstaltungen, weil sie gerade deren Durchführung
ermöglichen. Die Veranstalterinnen und Veranstalter sind
objektiv, ohne es beantragt oder ausdrücklich erwünscht zu
haben, Nutznießerinnen und Nutznießer dieser Bereitstellung
von Polizeikräften. Die hierdurch ermöglichte
Risikominimierung kommt ihnen zugute, weil sie ohne diese
ihre Veranstaltung nicht oder zumindest nicht in der
gewählten Form ausrichten könnten.
(2) Die
individuelle Zurechnung setzt auch nicht die polizeiliche
Verantwortlichkeit der Veranstalterinnen und Veranstalter
voraus. Das Grundgesetz kennt keinen entsprechenden
Grundsatz.
(3) Die durch eine gefahrträchtige
Großveranstaltung veranlasste erhöhte Sicherheitsvorsorge
bleibt den Veranstalterinnen und Veranstaltern zurechenbar,
auch wenn die Realisierung der Gefahr von einem –
gegebenenfalls rechtswidrigen – Verhalten Dritter abhängt.
Ein vorsätzliches Dazwischentreten Dritter führt jedenfalls
dann nicht zwingend zu einer Unterbrechung der Zurechnung des
Mehraufwandes, wenn die Veranstaltung in Kenntnis ihrer
Gefahrträchtigkeit durchgeführt wird.
bb) Die Bremer
Veranstaltungsgebühr beeinträchtigt die Berufsfreiheit der
Veranstalterinnen und Veranstalter auch in einer Gesamtschau
nicht unangemessen. Grundsätzlich steht das Ziel der Gebühr,
nicht die Allgemeinheit mit dem der Polizei entstandenen
Mehraufwand bei Hochrisikoveranstaltungen zu belasten,
sondern deren Veranstalterinnen und Veranstalter, die den
Mehraufwand veranlassen und mit der Veranstaltung einen
Gewinn erzielen wollen, nicht außer Verhältnis zu der aus der
Gebührenpflicht folgenden Beeinträchtigung beruflicher
Freiheit. Insbesondere ist eine unangemessene Belastung oder
eine erdrosselnde Wirkung durch § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG
nicht erkennbar. Bezogen auf die finanzielle
Belastungswirkung ist auch zu berücksichtigen, dass § 4 Abs.
4 BremGebBeitrG nur einen kleinen Teil von kommerziellen
Veranstaltungen betrifft.
d) § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG
genügt zudem dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit.
Die in der Verfassungsbeschwerde bezeichneten Merkmale auf
Tatbestands- und Rechtsfolgenseite werfen keine
Auslegungsprobleme auf, die nicht mit herkömmlichen
juristischen Methoden bewältigt werden können. Auch der
Umstand, dass die Gebührenhöhe von den Veranstalterinnen und
Veranstaltern selbst im Voraus nicht genau berechnet werden
konnte, ändert hieran nichts. Das Bestimmtheitsgebot verlangt
nicht, dass sich aus den Regelungen zur Bemessung der Gebühr
vorab deren exakte Höhe ermitteln lässt.
II. § 4 Abs.
4 BremGebBeitrG ist auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz
aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Indem die Norm die
Gebührenlast für die Bereitstellung zusätzlicher
Polizeikräfte nicht allen Veranstalterinnen und
Veranstaltern, sondern nur denjenigen auferlegt, die die in §
4 Abs. 4 BremGebBeitrG genannten Kriterien erfüllen,
differenziert die Norm zwischen verschiedenen Gruppen.
Wegen des vorliegenden Eingriffsgewichts in die
Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist für die hier
relevanten Ungleichbehandlungen nicht nur ein sachlicher
Grund erforderlich, vielmehr muss das Verhältnis des durch
die Ungleichbehandlung beabsichtigten Gemeinwohlgewinns
angemessen zu der damit verbundenen Ungleichheit sein. Dies
ist der Fall.
1. Die Differenzierungen dienen gerade
dazu, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck zu realisieren.
Der Aufwand soll dorthin verlagert werden, wo die Gewinne
hinfließen und wo sie typischerweise auch vorhanden sind.
Indem an die Gewinnorientierung angeknüpft wird, wird die
Belastung gerade auf den Bereich verlagert, in dem die
Schuldnerinnen und Schuldner einen Vorteil erzielen. Der
Unterschied im daraus erwachsenden Vorteil zwischen
gewinnorientierten, einen monetären Vorteil ziehenden
Veranstaltungen und nicht gewinnorientierten Veranstaltungen
ist so groß, dass er die Nichteinbeziehung der nicht
gewinnorientierten Veranstaltungen rechtfertigt.
2.
Die Beschränkung auf Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr
als 5.000 zeitgleich teilnehmenden Personen verfolgt das
Ziel, nur diejenigen Veranstaltungen zu erfassen, die einen
deutlichen polizeilichen Mehraufwand hervorrufen. Das Merkmal
verfolgt daher partiell das gleiche Ziel wie das der
besonderen Gefahrträchtigkeit. Es soll nur die Veranstaltung,
die eine administrativ und finanziell erhebliche
Sondernutzung der Gefahrenvorsorge bewirkt, erfasst werden.
Darüber hinaus unterstützt die Konzentration auf die Größe
der Veranstaltung auch das gleiche Ziel wie das Kriterium der
Gewinnorientierung. Es ist anzunehmen, dass eine
Veranstaltung umso gewinnbringender ist, je größer sie ist.
Die Differenzierung soll gerade das Ziel des Eingriffs
ermöglichen und steht nicht außer Verhältnis zur bewirkten
Belastung.
Unzulässige abstrakte
Normenkontrolle zum Haushaltsgesetz 2023 Aktenzeichen:
VerfGH 34/23 Die Einhaltung der – für den
Haushaltsgesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen
verbindlichen – Schuldenbremse unterliegt nicht der
Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof. Das hat der
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in
Münster mit einem heute verkündeten Urteil entschieden und
einen Normenkontrollantrag zum Haushaltsgesetz 2023 als
unzulässig verworfen. Eine inhaltliche Entscheidung darüber,
ob der Landeshaushalt für das Jahr 2023 gegen die
Anforderungen der Schuldenbremse verstößt, ist deshalb nicht
ergangen.
Der Landtag Nordrhein-Westfalen stellte
in seiner Plenarsitzung vom 20. Dezember 2022 durch Beschluss
fest, dass die durch den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg
auf die Ukraine ausgelöste Krisensituation im Jahr 2023 eine
außergewöhnliche Notsituation begründe, die sich der
Kontrolle des Staates entziehe und die Finanzlage des Landes
Nordrhein-Westfalen erheblich beeinträchtige. Am selben Tag
beschloss der Landtag das Haushaltsgesetz 2023.
In seiner Sitzung vom 21. Dezember 2022 verabschiedete der
Landtag das NRW-Krisenbewältigungsgesetz. Dadurch wurde das
Sondervermögen „Bewältigung der Krisensituation in Folge des
russischen Angriffskriegs in der Ukraine“ errichtet. Das
Haushaltsgesetz 2023 enthält in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die
Ermächtigung des Ministeriums der Finanzen zur Aufnahme von
Kreditmitteln bis zum Höchstbetrag von 5 Mrd. Euro zur
Finanzierung der Aufgaben dieses Sondervermögens.
Damit verbunden ist in § 2 Abs. 1 Satz 3 Haushaltsgesetz
2023 die Regelung, dass die danach aufgenommenen Kreditmittel
ab dem Jahr 2024 innerhalb von 25 Jahren konjunkturgerecht
getilgt werden. 2 Die Mitglieder der NRW-Landtagsfraktionen
der SPD und FDP haben einen Normenkontrollantrag zur
verfassungsgerichtlichen Überprüfung dieser
Kreditermächtigung und Tilgungsregelung gestellt. Sie machen
geltend, die beanstandete Norm des Haushaltsgesetzes 2023 sei
verfassungswidrig, weil sie mit den maßgeblichen Regelungen
zur Schuldenbremse unvereinbar sei.
Die
Voraussetzungen der „Notlagenausnahme“ seien nicht erfüllt.
Der Verfassungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag als
unzulässig verworfen. In ihrer mündlichen Urteilsbegründung
hat die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Dr.
h.c. Dauner-Lieb unter anderem ausgeführt: Dem
Verfassungsgerichtshof ist eine Überprüfung, ob das
Haushaltsgesetz 2023 gegen die Schuldenbremse verstößt, nicht
zugänglich. Die landeshaushaltsrechtlichen Bestimmungen
können vom Verfassungsgerichtshof im Wege der abstrakten
Normenkontrolle nur am Maßstab der Landesverfassung überprüft
werden. Eine Kontrolle anhand von Regelungen des
Grundgesetzes oder einfachgesetzlicher Vorschriften ohne
Verfassungsrang ist unzulässig.
Eine
landesverfassungsrechtliche Regelung der Schuldenbremse,
anhand derer der Verfassungsgerichtshof das Haushaltsgesetz
überprüfen könnte, gibt es aber nicht. Das in Art. 109 Abs. 3
Satz 1 GG enthaltene grundsätzliche Verbot der
Nettokreditaufnahme gilt seit dem 1. Januar 2020 zwar
unmittelbar auf Basis des Grundgesetzes und ist damit auch
für die Länder verbindlich.
Die in Art. 109 Abs.
3 Satz 5 GG vorgesehene nähere Ausgestaltung für die
Haushalte der Länder erfolgte in NordrheinWestfalen aber
nicht in der Landesverfassung, sondern in der
Landeshaushaltsordnung (§§ 18 bis 18h LHO) und damit durch
einfaches Gesetz ohne Verfassungsrang. Beim
Verfassungsgerichtshof sind zwei weitere Verfahren im
Zusammenhang mit dem NRW-Landeshaushalt 2023 noch anhängig,
über die in diesem Jahr entschieden werden soll (VerfGH 32/23
und VerfGH 33/23). Einzelheiten zum Gegenstand der Verfahren
können der Pressemitteilung vom 6. April 2023 entnommen
werden.
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