Versicherungsjahr für
Kleinkrafträder, S-Pedelecs und E-Scooter beginnt am 1. März
Versicherungsschutz nur mit gültigem blauen Kennzeichen
Coburg/Duisburg, 18. Februar 2021 - Blau ist die Farbe
des Jahres 2021: Ab 1. März müssen alle Kleinkrafträder statt
einem schwarzen ein blaues Versicherungskennzeichen tragen.
Zu den Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen
müssen, gehören zum Beispiel Mofas, Mopeds oder Roller,
Leichtmofas, Segways oder leichte Quads. Letztgenannte dürfen
nicht mehr als 50 Kubikzentimeter Hubraum haben und nicht
schneller als 45 Kilometer pro Stunde fahren. Das korrekte
Kennzeichen ist wichtig. Ohne erlischt der
Versicherungsschutz und man macht sich strafbar.

Alle Jahre wieder: Kleinkrafträder, E-Scooter und S-Pedelecs
brauchen ab 1. März ein neues Versicherungs-kennzeichen.
Foto: HUK-COBURG Tipp
Wer sein Kleinkraftrad erst aus der Garage
holt, wenn es warm und sonnig ist, kann das
Versicherungskennzeichen später kaufen. Die Prämienhöhe
richtet sich nach dem tatsächlichen Nutzungszeitraum. Wer ab
Mai fährt, zahlt nicht für zwölf sondern für zehn Monate,
also bis zum Ende des laufenden Verkehrsjahrs. Kaufen lassen
sich die Kennzeichen direkt bei der Versicherung. Viele
Kfz-Versicherungen schicken die Kennzeichen auch zu.
Die kleinen Verwandten der Motorräder sind nicht nur oft in
Unfälle verwickelt, sie werden auch häufig gestohlen. Beides
zeigt: Umfassender Versicherungsschutz ist nötig. Dies gilt
besonders für Personenschäden. Wird beispielsweise ein gut
verdienender, junger Familienvater bei einem Verkehrsunfall
durch die Schuld des Rollerfahrers schwer verletzt und behält
bleibende Schäden, sind Entschädigungen in Millionenhöhe
durchaus realistisch. Deshalb empfiehlt die HUK-COBURG
grundsätzlich eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit 100
Millionen € Versicherungssumme für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden.
Die bietet sie im Bereich der
Kleinkrafträder ab 34 € und die Teilkasko-Versicherung mit
150 € Selbstbeteiligung ab 26 € an. Versicherung für
E-Scooter und S-Pedelec Mit den E-Scootern ist die
Fahrzeugfamilie mit Versicherungskennzeichen noch einmal
gewachsen. Auch sie brauchen jedes Jahr eine neue
Versicherungsplakette. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist ab
17 € und die Teilkasko-Versicherung mit 150 €
Selbstbeteiligung ab 16 € zu haben.
S-Pedelecs müssen
ebenfalls ein Versicherungskennzeichen tragen: Bei diesen
schnellen Pedelecs wird die Motorunterstützung erst bei 45
Stundenkilometern abgeschaltet und die Motorleistung liegt
bei 500 Watt. In diesem Segment bietet die HUK-COBURG eine
Kfz-Haftpflichtversicherung ab 25 € und eine
Teilkasko-Versicherung mit 150 € Selbstbeteiligung bei
Totalentwendung ab 34 € an.
Bundesgerichtshof:
Taschenrechner am Steuer verboten Karlsruhe, 18.
Februar 2021 - Der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu
entscheiden, ob das Bedienen eines Taschenrechners durch
einen Fahrzeugführer während der Fahrt die Voraussetzungen
eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO erfüllt und deshalb
bußgeldbewehrt ist.
Diese Rechtsfrage wurde dem
Bundesgerichtshof vom Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung
vorgelegt, weil sich das vorlegende Gericht an der Bejahung
der Frage durch eine abweichende Auffassung des
Oberlandesgerichts Oldenburg gehindert sah. In dem der
Entscheidung zugrundeliegenden Fall war ein Autofahrer vom
Amtsgericht Lippstadt in Westfalen zu einer Geldbuße
verurteilt worden, weil er während der Fahrt einen
Taschenrechner bedient hatte.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden,
dass ein Taschenrechner der Regelung des § 23 Abs. 1a StVO
unterfällt, weil es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne
der Vorschrift handelt, das der Information dient. Am
Steuer darf ein Taschenrechner daher nicht benutzt werden.
Gesetzliche Grundlage der Entscheidung ist eine Änderung der
Straßenverkehrsordnung aus dem Jahr 2017. Bis dahin war nur
das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer
ausdrücklich verboten.
Die Neuregelung hat das Verbot
auf alle elektronischen Geräte erweitert, die der
Kommunikation, Information und Organisation dienen. Erfasst
sind außerdem Geräte der Unterhaltungselektronik und
Navigationsgeräte. Sie dürfen vom Fahrzeugführer nur noch
benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in
der Hand gehalten werden. Auch dann darf der Fahrer den Blick
nur kurz vom Verkehr abwenden oder er muss eine
Sprachsteuerung nutzen.
Vorinstanzen:
Oberlandesgericht Hamm – Vorlagebeschluss vom 15. August 2019
– III-4 RBs 191/19 Amtsgericht Lippstadt – Urteil vom 11.
Februar 2019 – 7 OWi 35 Js 1585/18 – 181/18
Die
maßgebliche Vorschrift lautet: § 23a Abs. 1a StVO (Auszug)
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das
der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder
zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn 1. hierfür das
Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und 2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt
wird oder b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur
eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und
Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei
gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom
Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. Geräte
im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der
Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung,
insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone,
Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner,
Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit
Videofunktion oder Audiorekorder. […]
Räum- und Streupflicht
Coburg/Duisburg, 12. Februar 2021 -
„Endlich Schnee“, freuen sich die einen. „Wieder früher
aufstehen und Schnee schaufeln“, murren die anderen. Richtig
ist: Winterliche Straßenverhältnisse bringen Fußgänger
tatsächlich leicht ins Rutschen. Ein Bein ist schnell
gebrochen. Passiert das vor der eigenen Haustür, können
Mieter oder Eigentümer eines Hauses eventuell zur
Verantwortung gezogen werden. Warum? Das erklärt die
HUK-COBURG.

Winterliche Straßenverhältnisse bringen Passanten schnell ins
Rutschen. Foto: HUK-COBURG
Beide sind im Winter
verpflichtet, für einen eisfreien Fußweg zu sorgen. Mieter
müssen immer dann zu Schneeschieber und Streumittel greifen,
wenn ihnen per Mietvertrag die Räum- und Streupflicht
übertragen wurde und das ist eher die Regel als die Ausnahme.
Passiert ein Unfall, weil die Winterpflichten nur ungenügend
erledigt oder gleich ganz vergessen wurden, kann der Säumige
für die Folgen verantwortlich gemacht werden. Ohne private
Haftpflichtversicherung ein teures Vergessen: Neben
Behandlungskosten lassen sich vom Geschädigten auch
Verdienstausfall oder Schmerzensgeld geltend machen.
Räum- und Streupflicht Wann und wie oft Schnee schieben
oder Streuen angesagt sind? Auf diese Frage gibt es keine
Auskunft von der Stange: Ausschlaggebend ist immer die
jeweilige Satzung, mit der jede Kommune den Winterdienst
regelt. Oftmals kann man sich auf den Websites von Städten
und Gemeinden schlaumachen. Ein anderer Weg ist ein Anruf
beim örtlichen Bau- oder Ordnungsamt. Hier lässt sich
erfragen, in welchem Zeitraum der Griff zum Schneeschieber
erforderlich ist und wie breit der freie Gehweg sein muss.
Die Häufigkeit des Schneeräumens hängt letztlich von der
Witterung und von der Verkehrsbedeutung eines Weges ab. Bei
extremem Schneefall oder Glatteisbildung ist gerade auf stark
frequentierten Wegen außergewöhnlicher Einsatz gefordert. Nur
wenn Räumen und Streuen witterungsbedingt zwecklos sind, kann
man warten, bis beispielsweise der Schneefall nachlässt oder
ganz aufhört.
Auch müssen Wege meist nicht in ihrer
gesamten Breite geräumt werden. In der Regel genügt es, einen
Streifen frei zu schaufeln oder auf einer bestimmten Breite
zu streuen. Eine Faustregel besagt: Zwei Fußgänger müssen auf
dem geräumten Weg aneinander vorbeigehen können. Kommunen
können diese Frage aber auch klar in ihrer Satzung regeln.
Allerdings kann niemand im Winter einen durchgängig eis-
oder schneefreien Bürgersteig erwarten. Wer in der kalten
Jahreszeit unterwegs ist, muss mit winterlichen
Straßenverhältnissen rechnen und sich entsprechend vorsichtig
bewegen. Dazu gehört es auch, Winterschuhe zu tragen, die ein
entsprechend tiefes und rutschfestes Profil haben.
Erfolglose Verfassungsbeschwerde
gegen die Verweigerung einer Erlaubnis zum Erwerb eines
Arzneimittels zum Zweck der Selbsttötung 05.
Februar 2021 - Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die
2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen,
mit der ein Ehepaar die Erlaubnis zum Erwerb eines tödlichen
Arzneimittels zum Zweck der Selbsttötung begehrt. Diese
Erlaubnis wurde zuvor vom Bundesinstitut für Arzneimittel
verweigert und dessen Entscheidung anschließend von den
Fachgerichten bestätigt.
Die Entscheidungen des
Bundesinstituts für Arzneimittel und der Fachgerichte
ergingen zeitlich noch vor dem Urteil des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 - 2 BvR
2347/15 u. a. -, mit dem ein aus dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.
1 Abs. 1 GG hergeleitetes Recht auf selbstbestimmtes Sterben
anerkannt und der Straftatbestand der gewerbsmäßigen
Suizidbeihilfe (§ 217 StGB) für nichtig erklärt wurde.
Die Kammer hat entschieden, dass die gegenständliche
Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Die Möglichkeit der
Beschwerdeführer, ihren Wunsch nach einem selbstbestimmten
Lebensende zu verwirklichen, sei infolge der Entscheidung des
Zweiten Senats und der darin ausgesprochenen Nichtigerklärung
des § 217 StGB wesentlich verbessert. Aufgrund dieser
grundlegend veränderten Situation seien sie nunmehr zunächst
gehalten, durch aktive Suche nach suizidhilfebereiten
Personen im Inland, durch Bemühungen um eine ärztliche
Verschreibung des gewünschten Wirkstoffs oder auf anderem
geeignetem Weg ihr anerkanntes Recht konkret zu verfolgen.
Überschwemmungsschäden sind in der
Kasko mitversichert Coburg/Duisburg, 04.
Februar 2021 - In mehreren Bundesländern sind die Pegel
dramatisch gestiegen und einzelne Flüsse schon über die Ufer
getreten. Wenn Straßen und Wege überflutet werden, sind auch
ganz schnell dort geparkte Autos in Gefahr. Was ist zu tun,
wenn das Auto nasse Füße kriegt? Ist solch ein Schaden
versichert? Wird ein geparktes Auto durch plötzlich
auftretendes Hochwasser beschädigt, ist dies ein typischer
Teilkasko-Schaden, bestätigt die HUK-COBURG. Betroffene
sollten so schnell wie möglich mit ihrer Versicherung Kontakt
aufnehmen. Am besten ist ein Anruf noch von der Schadenstelle
aus.
Versichert ist übrigens nicht allein das
Auto, auch fest eingebaute Teile wie Navigationssystem,
Telefon oder Autoradio mit Lautsprechern sind
miteingeschlossen. Dasselbe gilt für Zubehör, das - wie zum
Beispiel der Kindersitz - gesetzlich vorgeschrieben ist oder
der Pannenhilfe dient. Neben spezifischen Versicherungsfragen
gibt es auch wissenswerte technische Details. Niemand sollte
versuchen, den Motor eines überschwemmten Autos selbst zu
starten. Auch wenn das Wasser abgeflossen ist, droht noch
Gefahr. Sobald es in den Motorblock eindringt, kann der
Ölfilm reißen.
Für bewegliche Teile des Motorblocks,
wie zum Beispiel Kolben, heißt das: Wird der Motor einfach
gestartet, reibt Metall auf Metall. Ohne Schmiermittel ist
ein Motor ruck zuck kaputt. Darum muss das Auto auf jeden
Fall abgeschleppt und fachgerecht gereinigt werden. Die
Reinigung schließt natürlich den Innenraum mit ein. Vorsicht
ist auch an anderer Stelle geboten. Wer sich mit dem Auto
einem Hochwassergebiet nähert, sollte es weiträumig umfahren.
Selbst geringe Wasserhöhen bergen die Gefahr eines
Wasserschlags, dabei gelangt durch den Ansaugstutzen unter
der vorderen Stoßstange Wasser in den Motorblock. Wichtig zu
wissen: Wer Motorschäden geltend machen will, die während
einer Fahrt durch das Wasser oder durch Restwasser im Motor
entstanden sind, muss eine Vollkaskoversicherung
abgeschlossen haben.
Erfolglose
Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher
Regelungen zur paritätischen Ausgestaltung des
Wahlvorschlagsrechts bei der Bundestagswahl 02.
Februar 2021 - Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der
Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine
Wahlprüfungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Deutschen
Bundestages, mit dem ein Einspruch gegen die Wahl zum 19.
Deutschen Bundestag am 24. September 2017 zurückgewiesen
wurde, als unzulässig verworfen.
Die
Beschwerdeführerinnen rügen angesichts des geringen Anteils
weiblicher Mitglieder im Deutschen Bundestag das Fehlen
gesetzlicher Regelungen zur paritätischen Ausgestaltung der
Landeslisten und Wahlkreiskandidaturen durch die politischen
Parteien. In der Wahlprüfungsbeschwerde wird jedoch nicht
hinreichend begründet, dass der Bundesgesetzgeber zu einer
solchen paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts
der politischen Parteien verpflichtet ist. Darüber, ob eine
solche gesetzliche Regelung zur paritätischen Ausgestaltung
der Landeslisten und Wahlkreiskandidaturen mit dem
Grundgesetz vereinbar wäre, hatte der Senat daher nicht zu
entscheiden.
Bundesgerichtshof legt EuGH
Fragen zur Pflicht von Internethändlern vor, über
Herstellergarantien zu informieren
Bundesgerichtshof - Karlsruhe, 11. Februar 2021 - I ZR 241/19
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der
Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen geklärt werden
soll, inwieweit Internethändler Verbraucher über
Herstellergarantien für die angebotenen Produkte informieren
müssen. Sachverhalt: Die Parteien vertreiben
Taschenmesser im Wege des Internethandels. Die Beklagte bot
auf der Internetplattform Amazon ein Schweizer
Offiziersmesser an. Die Angebotsseite enthielt unter der
Zwischenüberschrift "Weitere technische Informationen" einen
Link mit der Bezeichnung "Betriebsanleitung". Nach dem
Anklicken dieses Links öffnete sich ein
Produktinformationsblatt, das folgenden Hinweis auf eine
Garantie des Herstellers enthielt: "Die Garantie erstreckt
sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und
Fabrikationsfehler (für Elektronik zwei Jahre). Schäden, die
durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch
entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt."
Weitere Informationen zur Garantie enthielt das
Produktinformationsblatt nicht. Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten zu verbieten, den Absatz von Taschenmessern an
Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu bewerben, ohne
hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie
darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht
eingeschränkt werden, und ohne den räumlichen Geltungsbereich
des Garantieschutzes anzugeben.
Bisheriger
Prozessverlauf: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die
Beklagte antragsgemäß wegen eines Verstoßes gegen § 312d Abs.
1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB nach
§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG zur Unterlassung
verurteilt. Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer nach
§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.
9 EGBGB verpflichtet, den Verbraucher "gegebenenfalls" über
das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zu
informieren.
Das Oberlandesgericht hat angenommen,
diese Informationspflicht bestehe jedenfalls, wenn das
Warenangebot - wie im Streitfall - einen Hinweis auf das
Bestehen einer Garantie enthalte. Der Inhalt dieser
Informationspflicht sei unter Rückgriff auf § 479 Abs. 1 BGB
zu bestimmen. Nach dieser Vorschrift muss eine
Garantieerklärung unter anderem den Hinweis auf die
gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie
durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und die Angabe
des räumlichen Geltungsbereichs des Garantieschutzes
enthalten.
Das Oberlandesgericht hat gemeint, diese
Angaben müssten auch zur Erfüllung der hier in Rede stehenden
Informationspflicht gemacht werden. Mit der vom
Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte
ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs Der Bundesgerichtshof hat das
Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen
Union drei Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. m
der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher zur
Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Vorschrift wird durch §
312d Abs. 1 Satz 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9
EGBGB nahezu gleichlautend in deutsches Recht umgesetzt.
Zum einen soll durch den Gerichtshof
der Europäischen Union geklärt werden, ob allein schon das
bloße Bestehen einer Herstellergarantie die
Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der
Richtlinie 2011/83/EU auslöst oder - falls dem nicht so ist -
die Informationspflicht durch die bloße Erwähnung einer
Herstellergarantie im Angebot des Unternehmers ausgelöst wird
oder dann, wenn die Erwähnung für den Verbraucher ohne
weiteres erkennbar ist.
Darüber hinaus ist fraglich,
ob eine Informationspflicht auch besteht, wenn für den
Verbraucher ohne weiteres ersichtlich ist, dass der
Unternehmer nur Angaben des Herstellers zur Garantie
zugänglich macht. Schließlich wird der Gerichtshof der
Europäischen Union um Beantwortung der Frage gebeten, ob die
nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU
erforderliche Information über das Bestehen und die
Bedingungen einer Herstellergarantie dieselben Angaben
enthalten muss wie eine Garantie nach Art. 6 Abs. 2 der
Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des
Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter,
oder ob weniger Angaben genügen. Die zuletzt genannte
Bestimmung ist durch § 479 Abs. 1 BGB in deutsches Recht
umgesetzt worden.
Vorinstanzen: LG Bochum - Urteil
vom 21. November 2018 - I-13 O 110/18 OLG Hamm - Urteil vom
26. November 2019 - I-4 U 22/19 Die maßgeblichen Vorschriften
lauten: § 3 Abs. 1 UWG Unlautere geschäftliche Handlungen
sind unzulässig. § 3a UWG Unlauter handelt, wer einer
gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu
bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die
Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder
Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
§ 8 Abs. 1
Satz 1 UWG Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige
geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei
Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB Bei außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei
Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den
Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu
informieren.
§ 479 Abs. 1 BGB Eine Garantieerklärung (§
443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss
enthalten: 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des
Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht
eingeschränkt werden, und 2. den Inhalt der Garantie und alle
wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie
erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen
Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und
Anschrift des Garantiegebers. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.
9 EGBGB Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher
folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: […] 9.
gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von
Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien, […] Art.
6 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU
Bevor der
Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein
entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der
Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher
Weise über Folgendes: […] m) gegebenenfalls den Hinweis auf
das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst,
Kundendienstleistungen und gewerblichen Garantien; […] Art. 6
Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG
Die Garantie muß
-darlegen, daß der Verbraucher im Rahmen der geltenden
innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den
Verbrauchsgüterkauf gesetzliche Rechte hat, und klarstellen,
daß diese Rechte von der Garantie nicht berührt werden; -in
einfachen und verständlichen Formulierungen den Inhalt der
Garantie und die wesentlichen Angaben enthalten, die für die
Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind, insbesondere die
Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes
sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Verlegerin
gegen Verpflichtung zur Veröffentlichung einer
Gegendarstellung 28. Januar 2021 - Das
Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung
veröffentlicht. Hierzu lautet der Kurztext: Mit heute
veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts einer
Verfassungsbeschwerde einer Verlegerin eines Magazins
stattgegeben, die sich gegen zivilgerichtliche
Entscheidungen richtet, die die Beschwerdeführerin zum
Abdruck einer Gegendarstellung verurteilen. Die
Beschwerdeführerin veröffentlichte einen Artikel, der sich
mit Steuersparmodellen im Zusammenhang mit maltesischen
Gesellschaften deutscher Unternehmen und Privatpersonen
befasst. Es wird unter anderem darüber berichtet, dass der
Antragsteller des Ausgangsverfahrens eine Firma im
Firmenregister in Malta eintragen ließ, deren Geschäftszweck
insbesondere der Kauf, Betrieb, Verleih und Bau von
„Schiffen jeder Art“ sei. Zudem wird unter anderem erklärt,
dass es ein „paar naheliegende Gründe [gebe], nach Malta zu
gehen, wenn die Firma das Wort „Yachting“ im Namen trägt“.
Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin von den
Fachgerichten zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung
verurteilt. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Entgegen der Entscheidung der
Fachgerichte handelt es sich bei der streitgegenständlichen
Passage nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein
Werturteil, welches nicht gegendarstellungsfähig ist.
83-Jährige Essener haben keinen Anspruch auf
unverzügliche Impfung 22. Januar 2021 - Das
Oberverwaltungsgericht hat heute die Beschwerde von
83-jährigen Eheleuten aus Essen gegen einen Beschluss des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgelehnt, nach dem diese
keine unverzügliche Corona-Schutzimpfung beanspruchen
können. Das im eigenen Hausstand lebende Ehepaar hatte
geltend gemacht, aufgrund seines Alters gehöre es zu der
Gruppe von Personen, die nach der Coronavirus-Impfverordnung
des Bundes mit höchster Priorität einen Anspruch auf Impfung
hätten. Es sei daher rechtswidrig, dass in der Stadt
Essen zunächst alle Bewohnerinnen und Bewohner der
Pflegeheime, auch wenn diese das achtzigste Lebensjahr noch
nicht vollendet hätten, und die dort tätigen Personen
geimpft würden. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte
am 11. Januar 2021 den Eilantrag der Eheleute ab, mit dem
sie erreichen wollten, dass die Stadt Essen ihnen
unverzüglich eine Möglichkeit zur Corona-Schutzimpfung
verschafft. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte
keinen Erfolg. Zur Begründung hat der 13. Senat in
Auseinandersetzung mit den mit der Beschwerde dargelegten
Gründen ausgeführt: Die Priorisierung zugunsten der Bewohner
von Alten- und Pflegeheimen sei nicht zu beanstanden. Zwar
gehörten die über 80-Jährigen ebenso wie die Bewohner von
Alten- und Pflegeheimen der Impfgruppe mit höchster
Priorität an. Die Coronavirus-Impfverordnung sehe aber
ausdrücklich vor, dass innerhalb dieser Gruppe auf Grundlage
infektiologischer Erkenntnisse bestimmte
Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden
könnten. Danach habe die Landesregierung darauf
abstellen dürfen, dass die Bewohner von Alten- und
Pflegeheimen typischerweise ein höheres Expositionsrisiko
hätten, weil sie im Alltag auf eine Vielzahl von Kontakten
als notwendige Hilfestellungen angewiesen seien und sich
nicht auf den selbstgewählten Kontakt zu Angehörigen oder
anderen nahestehenden Personen beschränken könnten. Dass
zeitgleich auch die in diesen Einrichtungen tätigen
Personen die Impfung erhalten könnten, sei in der
Coronavirusimpfverordnung selbst angelegt. Diese fasse
Bewohner und Personal als einheitliche Untergruppe von
Impfberechtigten zusammen. Das sei dem naheliegenden
Umstand geschuldet, dass so ein möglichst umfassender Schutz
der besonders gefährdeten Bewohner von Alten- und
Pflegeheimen erreicht werden könne, wenn ‑ wie erhofft ‑
eine Impfung tatsächlich die Weitergabe des Virus
verhindere. Ob die Eheleute mit ihrem Begehren
richtigerweise die Stadt Essen als untere Gesundheitsbehörde
in Anspruch genommen haben, hat der Senat danach offen
gelassen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 13 B
58/21 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 20 L 1812/20)
Weiterhin kein Präsenzunterricht 22.
Januar 2021 - Das Oberverwaltungsgericht hat heute einen
Eilantrag gegen die Coronabetreuungsverordnung des Landes
abgelehnt, mit dem die Antragstellerin die sofortige
Rückkehr zum Präsenzunterricht erreichen wollte. Nach der
aktuellen Coronabetreuungsverordnung ist in der Zeit vom 11.
bis 31. Januar 2021 die schulische Nutzung von öffentlichen
Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen unter anderem
zu Unterrichtszwecken untersagt.
Hiergegen wandte
sich eine Viertklässlerin aus Köln mit der Begründung, die
Schließung der Schulen verletze ihr Recht auf Bildung und
schulische Förderung. Der derzeit praktizierte
Distanzunterricht stelle zumal für Grundschüler keine
geeignete Unterrichtsform dar. Der für das
Infektionsschutzrecht zuständige 13. Senat hat zur
Begründung seiner ablehnenden Entscheidung ausgeführt, die
verordneten Schulschließungen seien in der derzeitigen Lage
voraussichtlich verhältnismäßig.
Angesichts der
landesweit nach wie vor hohen Zahl an Neuinfizierungen
überschreite der Verordnungsgeber ‑ auch unter
Berücksichtigung des besonderen Bildungsauftrags von
Grundschulen ‑ den ihm zustehenden Einschätzungs- und
Prognosespielraum nicht, wenn er aktuell dem ebenfalls
verfassungsrechtlich geschützten Gesundheitsschutz der
Bevölkerung den Vorrang einräume. Die mit der Schließung
der Schulen einhergehenden Folgen für die betroffenen
Schüler und deren Eltern in sozialer, psychischer und auch
ökonomischer Hinsicht seien zwar zum Teil gravierend. Diese
würden aber zumindest teilweise durch digitale oder analoge
Unterrichts- und Lernangebote abgefedert, auch wenn das
“Lernen auf Distanz“ gerade bei jüngeren Schülern kein
vollwertiges Äquivalent zu einem Präsenzunterricht
darstelle. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass
der Verordnungsgeber zunächst mit dem sogenannten
Teillockdown ab Anfang November letzten Jahres anderen
Maßnahmen den Vorzug gegeben und versucht habe, durch starke
Einschränkungen in anderen Bereichen eine Eindämmung der
Infektionstätigkeit zu erreichen, um den normalen
Schulbetrieb aufrechterhalten zu können. Erst als sich
gezeigt habe, dass sich die Verbreitung des Virus dadurch
nicht in der erhofften Weise eindämmen ließ, habe er neben
weiteren Verschärfungen auch die (zeitweise) Umstellung auf
Distanzunterricht eingeführt. Der Beschluss ist
unanfechtbar. Aktenzeichen: 13 B 47/21.NE
Eilantrag gegen Coronaeinreiseverordnung abgelehnt
7. Januar 2021 - Wer aus ausländischen Risikogebieten
nach Nordrhein-Westfalen zurückkehrt, muss sich weiterhin
grundsätzlich in Quarantäne begeben, aus der er sich - mit
Ausnahme der Einreise aus dem Vereinigten Königreich und
Südafrika - bereits vor Beginn durch eine freiwillige
Testung bei der Einreise oder eine unmittelbar nachfolgende
Testung befreien kann. Das Oberverwaltungsgericht hat heute
den Antrag des Eigentümers eines Motorschiffs in der
Normandie abgelehnt, die entsprechenden Regelungen der
nordrhein-westfälischen Coronaeinreiseverordnung vorläufig
außer Vollzug zu setzen.
Mit Beschluss vom 20.
November 2020 hatte das Oberverwaltungsgericht wesentliche
Teile der damals geltenden Coronaeinreiseverordnung außer
Vollzug gesetzt, die für Reiserückkehrer aus dem Ausland
eine zehntägige häusliche Quarantäne vorsah. In Reaktion auf
den Nachweis unterschiedlicher Mutationen des Coronavirus
im Vereinigten Königreich und in Südafrika hat das Land am
20. Dezember 2020 eine neue Coronaeinreiseverordnung
erlassen und darin eine zehntägige Quarantäne für
Reiserückkehrer aus diesen Ländern vorgesehen.
Die
Bestimmungen wurden einige Tage später um eine Regelung
ergänzt, mit der Einreisende aus anderen ausländischen
Risikogebieten zur Vornahme eines PCR- oder eines
Schnelltests vor oder unmittelbar nach der Einreise
verpflichtet wurden. Hiergegen hatte sich der Antragsteller
zunächst gewandt. Nachdem während des Verfahrens Zweifel
entstanden waren, ob die vom Land in Anspruch genommene
Verordnungsermächtigung des Infektionsschutzgesetzes zu
Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit ermächtigt, wie
sie mit der Verpflichtung zur Vornahme eines Coronatests
mittels Abstrichs aus dem Nasen- und/oder Rachenraum
voraussichtlich verbunden sind, hat das Land die
Coronaeinreiseverordnung Anfang Januar 2021 erneut
geändert.
Danach gilt nunmehr auch für Einreisende
aus anderen Risikogebieten als dem Vereinigten Königreich
oder Südafrika eine Absonderungspflicht, deren Eintreten
aber bereits vor dem Beginn durch eine freiwillige Testung
bei der Einreise oder eine unmittelbar nachfolgende Testung
ausgeschlossen werden kann. Hiergegen richtete sich zuletzt
der Eilantrag des Antragstellers, der eine Reise zu seinem
Boot in die Normandie beabsichtigt, die derzeit als
Risikogebiet ausgewiesen ist. Er machte unter anderem einen
Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz
geltend. Für Personen, die Nordrhein-Westfalen nicht
verlassen oder sich in einem anderen Bundesland mit
vergleichbaren Inzidenzwerten aufgehalten hätten, bestehe
jedenfalls keine geringere Wahrscheinlichkeit, sich mit dem
Coronavirus angesteckt zu haben, als für Personen, die nach
Frankreich reisten.
Der 13. Senat lehnte den Antrag
ab und führte zur Begründung unter anderem aus: Es sei
voraussichtlich unbedenklich, dass der Verordnungsgeber von
einem dringenden Handlungsbedarf ausgehe und die
Absonderungspflicht mit Freitestungsmöglichkeit als einen
nennenswerten Beitrag zur Eindämmung der Pandemie sehe. Sie
solle dazu dienen, den Eintrag von Infektionen - auch
solchen mit neuen Virusstämmen - nach Deutschland zu
entdecken, um sodann Schutzmaßnahmen gegen eine
Weiterverbreitung ergreifen zu können. Die Situation
stelle sich im Hinblick auf den nunmehr im gesamten
Bundesgebiet geltenden sogenannten strengen Lockdown und die
zwischenzeitlich im Vereinigten Königreich entdeckte,
möglicherweise deutlich ansteckendere Virusmutante anders
dar als noch im November, als der Senat eine allgemeine
Absonderungspflicht für sämtliche Einreisende aus
Risikogebieten noch beanstandet hatte. Die Einschätzung,
dass eine Reise in der Regel mit mehr Kontakten und damit
einer höheren Infektionsgefahr verbunden sei als ein
Verbleib im Bundesgebiet, erscheine unter den gegenwärtigen
Umständen plausibel. Eine Reisetätigkeit könne bei
zulässiger typisierender Betrachtung häufige und vielfältige
zwischenmenschliche Kontakte zur Folge haben, die bei einem
Verbleib im Bundesgebiet unter den gegenwärtigen
Bedingungen mit der nahezu vollständigen Schließung des
Einzelhandels, von Kultur, Sport- und Freizeitstätten, der
Gastronomie und der Beherbergungsbetriebe sowie
einschneidenden Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich
weitgehend ausgeschlossen seien. Die Regelungen seien auch
nicht deshalb ungeeignet, weil man sich auch durch einen
Schnelltest „freitesten“ könne. Auch durch Maßnahmen, die
keine vollständige Sicherheit böten, Folgeansteckungen zu
vermeiden, könne ein nennenswerter Beitrag zur Eindämmung
der Pandemie geleistet werden.
Die mit der
Absonderungspflicht einhergehenden Beeinträchtigungen
könnten - auch schon im Vorhinein - durch die Durchführung
eines (Schnell-)Tests abgewendet werden, der ein nur
niedrigschwelliger, in der Regel folgenloser Eingriff sei.
Die vom Einreisenden zu tragenden Kosten von etwa 30 bis 40
Euro bewegten sich - jedenfalls wenn man sie ins Verhältnis
zu einer Reisetätigkeit setze - in einem sehr überschaubaren
Umfang. Ein Gleichheitsverstoß ergebe sich insbesondere
nicht daraus, dass die vom Verordnungsgeber unterstellten
typischen infektionsbegünstigenden Reisekontakte nicht bei
jeder Art von Reise in jedes erdenkliche Zielland bestünden.
Der Verordnungsgeber dürfe seiner Regelung vielmehr eine
typisierende Betrachtungsweise zugrunde legen, die
insbesondere den gegenwärtig hoch belasteten
Gesundheitsämtern eine einfache Durchsetzung und Überprüfung
der geltenden Vorgaben für Reiserückkehrer ermögliche. Der
Beschluss ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 13 B 2046/20.NE
Düsseldorfer Tabelle Die zum 1. Januar 2021
aktualisierte Düsseldorfer
Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des
Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar. Die
Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze
minderjähriger und volljähriger Kinder. Die Düsseldorfer
Tabelle ist Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des
angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB und wird von
allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des
Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf
gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Ihr Inhalt beruht
auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und
der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V.
In dem Pandemiejahr 2020 konnten keine persönlichen
Koordinierungstreffen stattfinden, sondern haben sich die
Beteiligten ausschließlich digital abgestimmt.
1. Bedarfssätze a. Minderjährige
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht
auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der "Dritten
Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom
3. November 2020" (BGBl I 2020, 2344). Der
Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2021: für
Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6.
Lebensjahres) 393 EUR (Anhebung um 24 EUR), für Kinder der
2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 451
EUR ( Anhebung um 27 EUR), für Kinder der dritten
Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 528
EUR (Anhebung um 31 EUR). Diese Beträge entsprechen den
Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR)
der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der
ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der
Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie
in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 %
und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des
Mindestunterhalts angehoben. b. Volljährige
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2021
gleichfalls angehoben. Wie in 2020 betragen sie 125 % der
Bedarfssätze der 2. Altersstufe. c. Studierende
Der Bedarfssatz des Studierenden (m/w/d), der nicht bei
seinen Eltern oder einem Elternteil lebt, bleibt gegenüber
2020 mit 860 EUR unverändert. 2. Anrechnung des
Kindergelds Auf den Bedarf des Kindes ist nach
§ 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab
dem 1. Januar 2021: für ein erstes und zweites Kind 219
EUR, für ein drittes Kind: 225 EUR, ab dem vierten Kind: 250
EUR.
Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern
in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in
vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die
sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge
sind in den im Anhang der Tabelle beigefügten
"Zahlbetragstabellen" aufgelistet. 3. Selbstbehalte
Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2020
unverändert. Lediglich bei Ansprüchen auf Elternunterhalt
ist mit Rücksicht auf die Regelungen des
Angehörigenentlastungsgesetzes von der Angabe eines
konkreten Betrags abgesehen worden. Die Steigerung des
Regelsatzes auf 446 EUR für volljährige Alleinstehende hat
noch keine Anhebung des notwenigen Selbstbehalts veranlasst.
Sollte aber der Regelsatz weiter steigen, bedürfen die
Selbstbehalte wahrscheinlich zum 1. Januar 2022 einer
Anpassung. 4. Einkommensgruppen Die
Einkommensgruppen bleiben 2021 unverändert. Wie in der
Vergangenheit endet die Tabelle mit einem bereinigten
Einkommen bis zu 5.500,00 EUR (10. Einkommensgruppe, 160%
des Mindestbedarfs). Der Bundesgerichtshof befürwortet mit
Beschluss vom 16.09.2020 (XII ZB 499/19) eine Fortschreibung
der Einkommensgruppen. Dieser Wunsch in der am 09.11.2020
veröffentlichten Entscheidung konnte für die Tabelle 2021
nicht mehr umgesetzt werden. Eine etwaige Fortschreibung der
Einkommensgruppen und Bedarfssätze über die
10. Einkommensgruppe hinaus bleibt deshalb der Düsseldorfer
Tabelle 2022 vorbehalten. Nach der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs kommt eine prozentuale Erhöhung der
Bedarfssätze in Betracht, wenn das bereinigte Einkommen des
Barunterhaltspflichtigen die 10. Einkommensgruppe
überschreitet. Alle Informationen zur Düsseldorfer Tabelle
einschließlich der aktuellen Leitlinien sind auf der
Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht:
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php.
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