Duisburg, 18. Juli 2018 - Wer regelwidrig
parkt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer erheblich
behindert, muss bei einer Kollision auch einen Teil des
Schadens tragen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz
Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main. OLG Frankfurt a. M., Az.
16 U 212/17
Hintergrundinformation:
Bei jedem Verkehrsunfall wägen die Gerichte genau ab, wer zu
welchem Anteil den Schaden verursacht oder mitverursacht hat.
Denn oft tragen beide eine Mitschuld am
Geschehen. Fährt ein Auto auf ein parkendes Fahrzeug auf,
scheint die Schuldfrage zunächst eindeutig zu sein: Der
Auffahrende ist allein für den ganzen Schaden verantwortlich.
Es gibt jedoch Ausnahmen.
Der Fall:
Ein Autofahrer hatte seinen Pkw in Frankfurt im Halteverbot
geparkt – und zwar direkt hinter einer Fahrbahn verengenden
Verkehrsinsel am rechten Fahrbahnrand. Andere Autos kamen nur
noch mit Mühe vorbei. Nach Einbruch der Dunkelheit fuhr ein
Fahrer ungebremst auf den geparkten Pkw auf. Er schob diesen
dabei auf den davor geparkten Wagen und diesen wiederum auf
einen weiteren. Der Falschparker verlangte nun Schadenersatz
von dem Fahrer, der auf sein Auto aufgefahren war.
Das Urteil: Das Oberlandesgericht Frankfurt
am Main teilte nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice
den Schaden unter den beiden Beteiligten auf. Da der
fließende Verkehr Falschparkern in der Regel ausweichen
könne, bekämen sie bei einem Auffahrunfall zwar normalerweise
den vollen Schadenersatz zugesprochen. Hier liege der Fall
jedoch anders: Das Auto sei an einer äußerst ungünstigen
Stelle geparkt gewesen, sodass es andere Verkehrsteilnehmer
erheblich behinderte. Der Halter müsse sich daher ein
Mitverschulden von 25 Prozent anrechnen lassen. Den
überwiegenden Teil der Schuld und damit die größere
Verantwortung für den Unfall habe jedoch der Autofahrer zu
tragen, der das Hindernis zu spät gesehen habe.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15. März
2018, Az. 16 U 212/17
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