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Mitten aus dem Leben... |
Sozialgericht Düsseldorf: Kläger
scheitert mit seiner Klage gegen die elektronische
Gesundheitskarte
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Duisburg, 28. Juni 2012 - Der
32-jährige, aus Wuppertal stammende Kläger hatte in dem
Rechtstreit gegen die Bergische Krankenkasse Solingen
datenschutzrechtliche Bedenken gegen die beabsichtigte
Einführung der eGK erhoben. Die Datenspeicherung auf der eGK
wird gegenüber der bisherigen Krankenversicherungskarte so
erweitert, dass auf freiwilliger Basis neben den schon heute
gespeicherten Daten (wie Name, Anschrift, Gültigkeitsdauer)
nun auch vertrauliche personenbezogene, den
Gesundheitszustand betreffende Angaben auf der Karte
hinterlegt werden können. Zu diesen Daten gehören z.B.
Angaben zur Versorgung im Notfall, ein elektronischer
Arztbrief oder Angaben zur Medikamenteneinnahme. Derzeit
verfügt der Kläger noch über eine bis zum Ende des Jahres
gültige Krankenversicherungskarte.
Die Kammer hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen
Urteilsbegründung hat die Vorsitzende ausgeführt, dass der
Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Befreiung von
der eGK habe. Eine Befreiung von der Pflicht zur eGK sei
gesetzlich nicht vorgesehen. Dies sei auch
verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Versicherte bestimme
selbst über die Informationen, die auf der eGK gespeichert
würden. Allein im Hinblick auf Pflichtangaben sei der Kläger
jedoch nicht beschwert, da diese identisch seien mit den
Angaben auf der bisherigen Krankenversicherungskarte. Die
eGK weise im Übrigen nur nach, dass der Kläger in der
gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei.
Der Sachleistungsanspruch des Klägers werde durch die eGK
nicht berührt.
Im Hinblick auf den konkreten Streitgegenstand, so die
Vorsitzende ausdrücklich abschießend in der
Urteilsbegründung, gebe es daher keine Veranlassung, auf die
(datenschutz-)rechtlichen Bedenken bezüglich der weiteren
jedoch freiwilligen und erst zukünftigen
Speichermöglichkeiten auf eGKn im Allgemeinen einzugehen.
Aufgabe des Gerichts sei nicht die umfassende Prüfung der
Rechtmäßigkeit der Einführung der eGK, sondern die konkrete
Beschwer des Klägers.
Urteil vom 28.06.2012 - Az.: S 9 KR 111/09 - nicht
rechtskräftig -
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Tiere müssen auch in kleiner
Wohnung artgerecht gehalten werden
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Duisburg, 6. Juni 2012 - Tiere
müssen auch dann artgerecht gehalten werden, wenn die
Wohnung des Halters nur klein ist. Dies ist das Ergebnis
eines Rechtsstreits, der kürzlich vor der 16. Kammer des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen sein Ende fand.
Der Kläger ist Halter einer Florida-Schmuckschildkröte.
Aufgrund der Beschwerde eines Bürgers, der den Kläger dabei
beobachtete, wie er die Wasserschildkröte an einer
selbstgebauten Boje befestigte und im Teich einer
öffentlichen Parkanlage in Essen schwimmen ließ, erhielt der
Kläger Besuch vom Amtsveterinär.
Hierbei wurde festgestellt, dass die Schildkröte in der
Wohnung in einer Wolldecke gehalten wurde. Der Kläger gab
an, die Schildkröte in einer 30x30x15 cm großen
Plastikschüssel zu baden, was diese nicht sonderlich möge,
weshalb er die Freischwimm-Möglichkeit erfunden habe. Im
Verfahren erklärte er, das Tier erhalte auch in einer
„Stapelbox“ die Möglichkeit zum Schwimmen.
Die Stadt Essen gab dem Kläger in der streitgegenständlichen
Ordnungsverfügung auf, das Tier in einem Terrarium
unterzubringen, welches den - in der Verfügung näher
dargestellten - Mindesterfordernissen einer artgerechten
Unterbringung entspreche. Die Grundfläche müsse mindestens 5
x 2,5 Panzerlängen und der Wasserstand mindestens das
zweifache der Panzerbreite betragen.
Dem Einwand des Klägers, ein Terrarium dieser Größe in
seiner kleinen Wohnung nicht unterbringen zu können,
vermochte die Kammer nicht zu folgen. Bereits im Verfahren
vorläufigen Rechtsschutzes stellte sie durch Beschluss vom
9. Januar 2012 fest, dass die Ordnungsverfügung in diesem
Punkt rechtmäßig sei. Dem Kläger sei es zuzumuten, auch in
einer kleinen Wohnung ein Terrarium in den geforderten Maßen
aufzustellen.
Wenn er sich dazu entschließe Tiere zu halten, müssten
wenigstens die Mindestanforderungen der Haltung erfüllt
sein. Persönliche Interessen des Halters - auch was die
Beeinträchtigung seiner Wohnfläche anbetreffe - müssten
demgegenüber zurückstehen.
Nachdem die Beschwerde gegen den Beschluss beim
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
keinen Erfolg hatte (Az.: 20 B 173/12), erklärte der Kläger
das noch anhängige Klageverfahren für in der Hauptsache
erledigt, so dass die Ordnungsverfügung nunmehr
bestandskräftig ist.
Der Beschluss der 16. Kammer vom 12. Januar 2012 ist
rechtskräftig und unter www.nrwe.de veröffentlicht.
Aktenzeichen: 16 L 1319/11; 16 K 4995/11
Welche Rechte haben Gäste im
Restaurant?
Damit das Candle-Light-Dinner ein Erfolg wird…
Ein Essen im Restaurant ist für die meisten eine erfreuliche
Angelegenheit. Weniger erfreulich ist es dagegen, wenn es
Ärger gibt, weil die Tischreservierung nicht geklappt hat
oder das Essen nicht schmeckt. Ist beispielsweise der
reservierte Tisch noch belegt und kein anderer frei, so muss
der Gast eine Wartezeit von ca. 15-30 Minuten akzeptieren.
„Erst dann steht ihm ein Schadenersatzanspruch z. B. in Höhe
der Anfahrtskosten zu“, erklärt die D.A.S.
Rechtsschutzversicherung.
Umgekehrt hat auch der Gastwirt einen Anspruch auf
Schadenersatz, wenn der Gast trotz Reservierung nicht
erscheint – allerdings mit dem Nachweis, dass ihm durch das
Nichterscheinen ein Schaden entstanden ist, weil
beispielsweise der Tisch nicht mehr besetzt werden konnte.
Der rechtliche Hintergrund für diese Ansprüche ist eine
Verletzung des sogenannten Bewirtungsvertrages, basierend
auf dem Kaufrecht. Die Reservierung stellt eine Anbahnung
eines solchen Bewirtungsvertrages zwischen Gast und Wirt
dar.
Schmeckt das Essen nicht, ist eine sofortige Reklamation
angebracht. Zwar ist Geschmack eine subjektive Sache,
dennoch muss der Gast nicht alles akzeptieren. Auf Basis des
Bewirtungsvertrages gilt dann wie beim Kaufrecht ein Recht
auf Nachbesserung, also Mängelbeseitigung seitens des
Wirtes.
Kommt die Rechnung nicht gleich, können die Gäste dennoch
nicht so einfach das Lokal verlassen: Eine Wartezeit von 30
Minuten ist zumutbar.
Innerhalb dieser Zeitspanne sollte dreimal laut und deutlich
nach der Rechnung verlangt werden. Bevor der Gast dann aber
ohne Bezahlung das Lokal verlässt, muss er dem Wirt seine
Adresse hinterlassen, damit dieser ihm die Rechnung
nachschicken kann. Ansonsten riskiert er eine Strafanzeige
wegen Betruges.
Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter
www.das-rechtsportal.de/
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Oberlandesgericht Köln: Keine generelle Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner
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Köln/Duisburg, 21. Mai 2012 - Mit einem am Mittwoch, den 16. Mai 2012 verkündeten Urteil hat der u.a. für Urheberrechtsfragen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln über die Frage entschieden, wann ein Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen haftet, die von seinem den Anschluss mitbenutzenden Ehegatten begangen wurden (Az: 6 U 239/11).
In dem zur Entscheidung stehenden Fall wurde über den Internetanschluss der beklagten Ehefrau an zwei Tagen
jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten. Die Inhaberin des Urheberrechts an diesem Spiel mahnte die Beklagte ab. Die Beklagte nahm die Abmahnung nicht hin, sondern widersprach. Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln verteidigte sich die Beklagte damit, das Spiel sei nicht von ihr selbst angeboten worden. Der Anschluss sei auch und sogar hauptsächlich von ihrem - zwischenzeitlich verstorbenen - Ehemann genutzt worden. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Ehefrau
zu Unterlassung und Schadensersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Im Prozess war zum einen die Frage streitig, wer darzulegen und ggf. zu beweisen hat, ob eine Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber selbst oder einem Dritten begangen worden ist. Hier hat der Senat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fortgeführt, dass zwar eine Vermutung dafür spreche,
dass der Anschlussinhaber selbst der Täter gewesen sei. Lege der Inhaber jedoch - wie hier - die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, müsse der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen. Da die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Beweis für die Urheberrechtsverletzung durch die beklagte Ehefrau angeboten hatte, war davon auszugehen, dass das Computerspiel von dem Ehemann zum Download angeboten worden war.
Somit kam es auf die zweite Frage an, nämlich
ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden. Hierzu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöst. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine
Aufsichtspflicht bestünde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht wird angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage der Verantwortlichkeit von Internetanschlussinhabern für eine Verletzung von Urheberrechten durch ihre Ehepartner bisher nicht
höchstrichterlich geklärt ist.
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Landessozialgericht: Zeitarbeitsfirmen müssen
Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen |
14. Mai 2012 - Gleicher Lohn für gleiche Arbeit auch für
Leiharbeitnehmer: Wegen der Tarifunfähigkeit der „Christlichen
Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen“ (CGZP)
ist eine Vereinbarung von geringerem Lohn für Leiharbeitnehmer
unwirksam. Die Arbeitgeber müssen deshalb
Sozialversicherungsbeiträge in erheblichem Umfang nachzahlen.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einem
Eilverfahren (L 8 R 164/12 B ER) eine für die Zeitarbeitsbranche
bedeutsame Entscheidung gefällt: Die Deutsche Rentenversicherung ist
berechtigt, Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern, weil
Leiharbeitnehmern über Jahre hinweg zu wenig Lohn gezahlt wurde. Der
Grundsatz des „equal pay“ (gleicher Lohn für gleiche Arbeit) hätte
nur durch einen wirksamen Tarifvertrag außer Kraft gesetzt werden
können.
Ein solcher lag aber nicht vor. Zwar hatte der „Arbeitgeberverband
mittelständischer Personaldienstleister“ (AMP) mit der
„Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und
Personalserviceagenturen“ (CGZP) einen Tarifvertrag geschlossen,
aufgrund dessen Leiharbeitnehmer eine geringere Vergütung erhalten
haben, als die Stammbelegschaften der Entleiher. Nach der
Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist die CGZP jedoch nicht in der
Lage gewesen, wirksame Tarifverträge abzuschließen
(„Tarifunfähigkeit“ der CGZP). Daher wurde jahrelang nicht nur zu
geringer Lohn gezahlt, sondern auch die Sozialversicherungsträger
haben zu niedrige Beiträge erhalten. Diese können nun – bis zur
Grenze der Verjährung – nachgefordert werden.
Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Landessozialgerichts kann
sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, dass die
Rentenversicherung in der Vergangenheit bereits Betriebsprüfungen
durchgeführt hat und keine Beiträge aufgrund der Tarifunfähigkeit
der CGZP nachgefordert hat. Denn Betriebsprüfungen haben nur
Stichprobencharakter, sollen Beitragsausfälle verhindern und dienen
nicht dazu, den Arbeitgeber als Beitrags-schuldner zu schützen oder
ihm Entlastung zu erteilen. Der Arbeitgeber kann sich auch nicht
darauf berufen, dass er auf die Rechtmäßigkeit des Tarifvertrages
mit der CGZP vertraut habe. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach
der gute Glaube an die Wirksamkeit eines Tarifvertrages oder die
Tariffähigkeit einer Vereinigung geschützt ist.
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Oberverwaltungsgericht NRW
gibt grünes Licht für die Besetzung der Präsidentenstelle am
Sozialgericht Duisburg
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9. Mai 2012 - Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom
heutigen Tag die vom Justizministerium des Landes beabsichtigte
Ernennung eines Richters am Landessozialgericht zum neuen
Präsidenten des Sozialgerichts Duisburg bestätigt.
Gegen die vom Justizministerium getroffene Auswahlentscheidung hatte
ein konkurrierender Bewerber, welcher zur Zeit Vorsitzender Richter
am Landessozialgericht ist, um Eilrechtsschutz nachgesucht und in
erster Instanz gewonnen. Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr auf
die Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen v. a. die
Auswahlentscheidung des Justizministeriums für vertretbar erklärt,
der besonderen Verwaltungserfahrung des ausgewählten Bewerbers das
entscheidende Gewicht beizumessen. Diese Entscheidung war zwischen
den streitenden Parteien auch deswegen umstritten, weil der
unterlegene Bewerber sich aus einer höheren amtlichen Stellung
heraus beworben hatte.
Gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes werden öffentliche Ämter
allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben.
Bei der Bewertung dieser Kriterien komme dem Dienstherrn allerdings
ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer
Beurteilungsspielraum zu, der vorliegend nicht überschritten worden
sei.
Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts kann der
unterlegene Bewerber noch das Bundesverfassungsgericht anrufen, um
die Verletzung seiner grundgesetzlichen Rechte geltend zu machen.
Aktenzeichen: 1 B 214/12
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Oberverwaltungsgericht NRW untersagt
Gesundheitsministerin Warnungen vor E-Zigaretten |
23. April 2012 -
Mit Beschluss vom 23. April 2012 hat
der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts dem Land
Nordrhein-Westfalen (Antragsgegner) durch einstweilige Anordnung die
in einer „Pressemeldung“ vom 16. Dezember 2011 enthaltenen Warnungen
vor E-Zigaretten untersagt.
In dieser „Pressemeldung“ hatte das nordrhein-westfälische
Gesundheitsministerium vor nikotinhaltigen E-Zigaretten gewarnt, da
diese als Arzneimittel anzusehen, aber nicht zugelassen seien und
der Handel mit nicht als Arzneimittel zugelassenen E-Zigaretten
strafbar sei.
Am selben Tag informierte das Ministerium die Bezirksregierungen
über die nach seiner Meinung bestehende Rechtslage. Nikotin sei eine
pharmakologisch wirkende Substanz und nikotinhaltige Liquids
unterlägen als Funktionsarzneimittel dem Arzneimittelrecht. Die
E-Zigarette als Applikator unterliege dem Medizinproduktegesetz. Der
Erlass wurde auch allen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer
Nordrhein zur Kenntnis gegeben und zwar mit dem Zusatz „Bitte
informieren Sie auch Ihre Mitarbeiter/innen“.
Die Antragstellerin, die E Zigaretten produziert und vertreibt,
beantragte beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, dem Ministerium diese
Äußerungen im Wege einer einstweiliger Anordnung zu untersagen.
Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht ab.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das
Oberverwaltungsgericht mit dem eingangs erwähnten Beschluss die
Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und dem
Antragsbegehren im Wesentlichen stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Mit Rücksicht auf die
Berichterstattung in den Medien zur Verkehrsfähigkeit der
E-Zigarette spreche Überwiegendes dafür, dass die streitigen
Äußerungen des Ministeriums wie ein Verbot wirkten. Deshalb sei die
rechtliche Einschätzung des Ministeriums nicht nur auf seine
Vertretbarkeit zu überprüfen, vielmehr habe das Gericht eine eigene
rechtliche Wertung am Maßstab des Arzneimittelgesetzes und des
Medizinproduktegesetzes vorzunehmen. Danach seien die in der
„Pressemeldung“ und in dem Erlass enthaltenen Äußerungen
rechtswidrig. Die E-Zigarette und ein nikotinhaltiges Liquid fallen
weder unter das Arzneimittelgesetz noch unter das
Medizinproduktegesetz.
Das Liquid erfülle nicht die gesetzlich normierten Voraussetzungen
eines Arzneimittels. Es stehe nicht die Entwöhnung vom Nikotinkonsum
oder die Linderung einer Nikotinabhängigkeit im Vordergrund. Die
E-Zigarette nebst Zubehör habe auch keine für ein Arzneimittel
erforderliche therapeutische oder prophylaktische Zweckbestimmung.
Der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Sozialgericht: Begrenztes Persönliches Budget für
Schwerstpflegebedürftige
Behinderte Menschen haben im
Rahmen des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets gemäß § 17 SGB
IX keinen Anspruch darauf, dass von ihnen nach dem sog.
Arbeitgebermodell beschäftigte Assistenz – und Pflegekräfte in
Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TöVD) mit
allen Nebenleistungen vergütet werden.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines
schwerstbehinderten Mannes aus Meschede entschieden, der den
Hochsauerlandkreis auf Erhöhung seines monatlichen Persönlichen
Budgets von 9500,- Euro auf 13900,- Euro verklagt hatte. Der Kläger
hatte sein Begehren u.a. damit begründet, dass die von ihm
beschäftigten Pflegekräfte Lohnkosten nach Entgeltgruppe 4 des TöVD
zuzüglich Nebenleistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie
Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit verursachten.
Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage des behinderten Mannes
abgewiesen. Das monatliche Budget des Klägers von 9500,- Euro sei
bislang bedarfsdeckend. Unter Berücksichtigung des
Wirtschaftlichkeitsgebotes sei der Beklagte nicht verpflichtet,
professionelle Pflege- und Assistenzkräfte im Rahmen des
Arbeitgebermodells auf der Grundlage des TöVD zu finanzieren. Der
Kläger sei als Privatmann nicht tarifgebunden und eine
Allgemeinverbindlichkeitserklärung des TöVD liege nicht vor. Eine
bloße freiwillige Verpflichtung des Klägers zur Anwendung des TöVD
mit Abschluss entsprechender Arbeitsverträge vermöge die
entsprechende Kostenübernahmepflicht nicht zu begründen. Es handele
sich auch nicht um die übliche Vergütung i.S.d. § 612 Abs. 2 BGB,
weil die Anwendung des TöVD einschließlich aller Zulagen und
Sonderzahlungen im Bereich privater ambulanter Pflegedienste gerade
nicht üblich sei.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 26.03.2012, Az.: S 62 SO 5/10
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Oberverwaltungsgericht: Klagen auf besseren Schutz vor Nachtfluglärm
am Flughafen Köln/Bonn abgewiesen |
19. April 2012 - Mit Urteilen vom heutigen Tag hat der 20. Senat des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Klagen
zweier Nachbargemeinden und eines Anwohners, die im Ergebnis auf
eine Verschärfung der Nachtflugbeschränkungen am Verkehrsflughafen
Köln/Bonn gerichtet waren, abgewiesen.
Der Betrieb des Verkehrsflughafens Köln/Bonn geht zurück auf zwei in
den Jahren 1959 und 1961 erteilte Genehmigungen, die keinerlei
Betriebsbeschränkungen hinsichtlich nächtlicher Flugbewegungen
vorsehen. In der Folgezeit erließ das beklagte Land zur Verminderung
der Lärmbelastung der Umgebung des Flughafens mehrfach jeweils
zeitlich befristete Beschränkungen für den Nachtflugverkehr.
So wurden mit Bescheid vom 26. August 1997 für bestimmte
Flugzeugtypen detaillierte, im Wesentlichen die Nachtzeit von 22.00
bis 6.00 Uhr betreffende Flugbeschränkungen verfügt und Regelungen
zur Überprüfung der Wirksamkeit der angeordneten Lärmschutzmaßnahmen
festgelegt. Die Wirksamkeit dieses Bescheides wurde auf die Zeit bis
zum 31. Oktober 2015 befristet. Auf Antrag des Flughafens
verlängerte das Land diese Nachtflugregelungen mit Bescheid vom 7.
Februar 2008 bis zum 31. Oktober 2030.
Die auf die Aufhebung dieser Verlängerung der Nachtflugregelungen
gerichteten (Anfechtungs-)Klagen einer Nachbargemeinde und eines
Anwohners blieben ohne Erfolg.
Zur Begründung hat der 20. Senat ausgeführt: Die Klagen seien
unzulässig, weil die Rechtsstellung der Kläger bei einem Erfolg der
Klagen verschlechtert werde. Denn eine Aufhebung des angefochtenen
Bescheides habe zur Folge, dass am Flughafen ab dem 1. November 2015
auf der Grundlage der dann wieder unbeschränkt geltenden
Genehmigungen aus den Jahren 1959 und 1961 ein Nachtflugbetrieb ohne
jede Einschränkungen genehmigt wäre. Zudem fehle es den Klägern auch
an der erforderlichen Klagebefugnis. Ihre Rechte seien
offensichtlich nicht durch den angefochtenen Bescheid verletzt.
Die vom Nachtflugverkehr ausgehende Lärmbelastung beruhe weder auf
dem angefochtenen Bescheid noch auf dem diesen vorausgegangenen
Bescheid vom 26. August 1997, sondern ausschließlich auf der
ursprünglichen Genehmigungslage.
Die auf eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebs
gerichteten (Verpflichtungs-)Klagen zweier Nachbargemeinden blieben
ebenfalls ohne Erfolg.
Zur Begründung hat der 20. Senat ausgeführt: Ansprüchen
Drittbetroffener auf eine Einschränkung der flugbetrieblichen
Benutzung des Flughafens stehe eine gesetzliche Duldungspflicht
entgegen. Der Flughafen Köln/Bonn sei wegen einer seit 1999
bestehenden gesetzlichen Fiktion so zu behandeln, als wäre für ihn
ein Planfeststellungsbeschluss ergangen.
Daher seien Ansprüche auf Unterlassung oder Einschränkung der
Benutzung grundsätzlich ausgeschlossen. Etwaige Lärmschutzansprüche
seien auf passive Schallschutzmaßnahmen wie etwa bauliche
Schalldämmung begrenzt. Ein Anspruch auf Betriebsbeschränkungen
komme erst und nur dann in Betracht, wenn passive
Schallschutzmaßnahmen nicht ausreichten, um Gefahren für
grundrechtlich geschützte Rechtsgüter zu begegnen. Vom Vorliegen
dieser engen Voraussetzungen könne aber nicht ausgegangen werden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen die Urteile nicht
zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden,
über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 20 D 7/08.AK, 20 D 117/08.AK, 20 D 121/08.AK und 20 D
19/09.AK
Landesarbeitsgericht Köln:
Kann eine Gewerkschaft auf Abschluss eines Tarifvertrages klagen?
Kann eine Gewerkschaft auf Abschluss eines Tarifvertrages klagen?
Über diese Frage hatte das Landesarbeitsgericht Köln in einem jetzt
veröffentlichten Urteil zu entscheiden.
Parteien des Rechtsstreits sind eine Gewerkschaft professioneller
Orchestermusiker und ein Arbeitgeberverband, der u.a. Theater und
Orchester in Trägerschaft von kommunalen Arbeitgebern und
Bundesländern vertritt. Diese sind Tarifvertragsparteien des TVK
(Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern). § 19 TVK enthält –
auszugsweise – folgende Regelung:
Werden die Arbeitsentgelte der unter den TVöD/VKA fallenden
Beschäftigten rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die
Vergütungen der Musiker, deren Arbeitgeber den TVöD/VKA anwendet
oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag
sinngemäß anzupassen.
Der TVöD/VKA ist der bundesweit geltende Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst in den Städten und Gemeinden. Eine entsprechende
Regelung enthält der TVK für die Anpassung der Vergütung der Musiker
in Staatsorchestern der Bundesländer (Tarifbereich des TV-L).
Als sich die Parteien im Jahr 2010 nicht auf einen entsprechenden
Tarifvertrag zur Anpassung der Vergütungen der Musiker einigen
konnten, klagte die Gewerkschaft auf Abschluss eines solchen
Tarifvertrages.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Klage abgewiesen, weil es § 19
TVK als zu unbestimmt angesehen hat, um den Arbeitgeberverband zum
Abschluss eines Tarifvertrages mit einem konkreten Inhalt
verurteilen zu können. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache
wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 06.01.2012 - 4 Sa 776/11 -,
veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de,
dort aufrufbar mit dem Aktenzeichen)
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Sittenwidrige Lohnvereinbarung im Einzelhandel
Ambulante
Chemotherapien im Krankenhaus sind nicht steuerpflichtig!
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Sittenwidrige Lohnvereinbarung im Einzelhandel
18. April 2012 - Das Verfahren endete durch einen Vergleich. Die
Parteien folgten einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag, den das
Gericht in Anlehnung an ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm
vom 18.03.2009, Aktenzeichen 6 Sa 1284/08 unterbreitete.
Die Klägerin wird nun zu einem Stundenlohn von 9,00 Euro brutto
weiterbeschäftigt. Ferner zahlt der Einzelhändler an die Klägerin
für die Vergangenheit Lohn in Höhe von rund 2/3 der Differenz
zwischen dem gezahlten Lohn und dem Tariflohn nach. Arbeitsgericht
Oberhausen, 3 Ca 140/12
Ambulante
Chemotherapien im Krankenhaus sind nicht steuerpflichtig!
17. April 2012 -Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat in
einem heute veröffentlichten Urteil vom 23. Februar 2012 (9 K
4639/10 K, G) entschieden, dass in einem Krankenhaus durchgeführte
ambulante Chemotherapien auch insoweit nicht steuerpflichtig sind,
als die zur Behandlung eingesetzten Zytostatika durch die
Krankenhausapotheke zur Verfügung gestellt werden.
Im Streitfall betrieb die Klägerin verschiedene gemeinnützige
Kliniken. Aufgrund einer sog. Institutsermächtigung war es ihr
gestattet, ambulante Chemotherapien durchzuführen.
Die notwendigen Zytostatika stellte die Krankenhausapotheke her.
Ambulant therapiert wurden regelmäßig Krebspatienten, die zuvor
stationär behandelt worden waren.
Das Finanzamt war der Meinung, dass zwar die Versorgung stationär
aufgenommener Patienten mit Zytostatika als allgemeine
Krankenhausleistung anzusehen und daher dem steuerfreien
Zweckbetrieb zuzuordnen sei. Die Abgabe von Zytostatika im
ambulanten Bereich erfolge hingegen im Rahmen eines
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Daher sei das
zu versteuernde Einkommen der Klägerin und der Gewerbeertrag um die
aus dieser Tätigkeit resultierenden Gewinne zu erhöhen. Die Klägerin
sah dies anders – und bekam jetzt Recht. Die ambulante Versorgung
von Patienten mit Zytostatika sei – so der 9. Senat – dem
Zweckbetrieb der Klägerin zuzuordnen. Der hieraus erzielte Gewinn
unterliege weder der Körperschaft- noch der Gewerbesteuer.
Zwar unterhalte die Klägerin insoweit einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO. Dieser unterliege jedoch
nicht der Steuerpflicht, da die Abgabe der Zytostatika an ambulant
behandelte Patienten dem Zweckbetrieb Krankenhaus (§ 67 Abs. 1 AO)
zuzuordnen sei. Die von der Klägerin im Bereich der ambulanten
onkologischen Therapien erbrachte Krankenhausbehandlung umfasse auch
die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke, die eng in
das Behandlungskonzept eingebunden sei.
Die Krankenhausbehandlung beschränke sich nicht nur auf ärztliche
und pflegerische Leistungen, sondern erstrecke sich auf die
Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln. Dementsprechend sei auch
die Abgabe von Zytostatika an stationär behandelte Patienten
unstreitig dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Nicht nachvollziehbar sei,
warum – wie das Finanzamt meine – die Abgabe der Zytostatika im
Rahmen ambulanter Therapien eine von der ärztlichen und
pflegerischen Leistung zu trennende selbständige Leistung sein
solle.
Dies gelte umso mehr, als die Grenzen zwischen ambulanter und
stationärer bzw. teilstationärer Behandlung fließend bzw. die
Behandlungsformen eng miteinander verzahnt seien. Ohne Belang sei es
auch, ob die Klägerin bei der Verabreichung der Zytostatika im
Rahmen ambulanter Behandlungen im Wettbewerb zu anderen Anbietern
von Zytostatika stehe.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht
die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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Wenn die Miete
ausbleibt… Schutz für Vermieter vor Mietbetrügern |
12. April 2012 - Bei Vermietern geht die Furcht vor Mietnomaden um:
Denn der typische Mietbetrüger zieht ein, mietet, zahlt aber nicht,
geht auch nicht – und bis der Gerichtsvollzieher kommt, wird es für
den Eigentümer sehr teuer. Daher stellen Mietbetrüger gerade für
private Vermieter ein gravierendes Problem dar. Welche rechtlichen
Möglichkeiten Eigentümer haben, erläutert die D.A.S.
Rechtsschutzversicherung.
Die Räumungsklage
„Wer den Eindruck hat, einen Mietnomaden in seiner Wohnung zu haben
– rechtlich auch als „Einmietbetrüger“ bezeichnet –, sollte keine
Zeit verlieren“, so Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung, und erläutert die ersten Schritte: Ist der
Mieter im Zahlungsverzug, sollte der Vermieter zunächst abmahnen.
Bleiben zwei Monatsmieten aus, kann er eine fristlose Kündigung
aussprechen.
Zur Sicherheit empfiehlt es sich, gleichzeitig hilfsweise auch eine
ordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist vorzunehmen. Eine
Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und mit dem Zahlungsverzug
begründet werden – am besten per Einschreiben. Denn der
Immobilieneigentümer muss sicherstellen, dass das Schreiben seinen
Adressaten auch wirklich erreicht. Das Schreiben muss sich dabei an
alle Personen richten, die im Mietvertrag als Mieter aufgeführt
sind. Dem Mieter sollte eine Frist von mindestens 14 Tagen gesetzt
werden, um die Wohnung zu räumen.
Ist die Frist ergebnislos verstrichen, besteht die Möglichkeit zu
einer Räumungsklage seitens des Vermieters. Das Gericht kann dem
Mieter jedoch eine Räumungsfrist von maximal einem Jahr gewähren.
Die Gewährung der Frist kann davon abhängig gemacht werden, dass der
Mieter sich verpflichtet, die bisherige Miete als
Nutzungsentschädigung weiter zu bezahlen. Ist auch diese Frist
abgelaufen und der Mieter weiterhin in der Wohnung oder dem Haus,
bleibt nur noch die Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher.
Auch wenn eine Räumungsklage den Eigentümer Geld und Zeit kostet,
wird sie häufig eingesetzt, um einen zahlungsunwilligen oder
-unfähigen Mieter aus der Wohnung zu bekommen. Wichtig: Vermieter
dürfen keinesfalls eigenmächtig handeln und selbst die Wohnung
ausräumen oder einfach das Türschloss austauschen. Das wäre
Hausfriedensbruch!
Schnelle Wege zum Zahlungstitel: Urkundenprozess und Mahnverfahren
Der Rechtsweg über die Räumungsklage dauert zwischen sechs bis zwölf
Monate – und damit für viele Vermieter zu lange. Dazu gibt es jedoch
keine Alternative. Um eine reine Geldforderung auf ausstehende Miete
durchzusetzen, existiert jedoch eine bislang weniger bekannte
juristische Variante: „Der Urkundenprozess ist ein beschleunigtes
gesondertes zivilprozessuales Verfahren“, so die D.A.S. Expertin und
ergänzt: „Denn hier sind gemäß § 595 ZPO die Beweismittel für beide
Parteien auf Urkunden und die Parteivernehmung beschränkt.“ Konkret:
Der betroffene Eigentümer klagt gegen den Mieter.
Dazu legt er dem Gericht den Mietvertrag vor und bestätigt mündlich
das Ausbleiben der Miete. Es muss genau aufgeschlüsselt werden,
welche Beträge der Mieter zu welchem Zeitpunkt schuldig geblieben
ist. Der Mieter kann demgegenüber Mängel der Wohnung geltend machen,
die er jedoch mit den im Urkundenprozess eingeschränkten zulässigen
Beweismitteln (Urkundenbeweis und Parteivernehmung) belegen muss.
Schriftliche Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten gelten
beispielsweise nicht als Urkunden. Ebenso wenig Fotos. „Gelingt ihm
dies nicht, ist der Klage des Vermieters durch Vorbehaltsurteil
zunächst stattzugeben. Der Mieter kann dann seine Einwände wie
Wohnungsmängel im Nachverfahren geltend machen, bei dem wieder alle
Beweismittel zulässig sind. Der Vermieter hat jedoch schon durch das
Vorbehaltsurteil einen vollstreckbaren Zahlungstitel in der Hand“,
erklärt die D.A.S. Juristin.
So sichert er seine Ansprüche zeitig ab. Durch einen Urkundenprozess
kann die lange Verfahrensdauer bei Mietstreitigkeiten deutlich
abgekürzt werden. Dass die schnelle und damit relativ kostengünstige
Klage gegen den Mieter im Urkundenprozess zulässig ist, hat der
Bundesgerichtshof klargestellt (Az. VIII ZR 216/04): Der Mieter habe
die Möglichkeit, seine Rechte in einem Nachverfahren geltend zu
machen, selbst wenn er bis dahin vielleicht schon die
Wohnungsschlüssel abgegeben hat. Parallel zum Urkundenprozess kann
der Mietvertrag bei entsprechendem Zahlungsrückstand bereits
gekündigt werden.
Ein schneller Weg, ohne mündliches Verfahren und Beweiserhebung
einen vollstreckbaren Zahlungstitel zu erhalten, ist das
gerichtliche Mahnverfahren. Dieses wird beim Amtsgericht beantragt
und führt zum Erlass eines Mahnbescheids. Widerspricht der Mieter,
endet das Mahnverfahren. Auf Antrag des Gläubigers kann dann ein
Gerichtsverfahren eingeleitet werden. Reagiert der Mieter innerhalb
von zwei Wochen ab Zugang des Mahnbescheids nicht, kann der
Vermieter beim Gericht einen Vollstreckungsbescheid beantragen, aus
dem die Zwangsvollstreckung möglich ist.
Ein Einspruch gegen diesen führt wieder zum normalen
Gerichtsverfahren, muss allerdings ebenfalls innerhalb von 14 Tagen
eingereicht werden. In diesem Fall wird wieder ein normales
Gerichtsverfahren eingeleitet. Der Weg über das Mahnverfahren eignet
sich in der Regel gegen lediglich zahlungsfaule Schuldner und bei
kleineren Beträgen, wenn also kein entschiedener Widerstand gegen
die Forderung zu erwarten ist. Es ist der günstigste und schnellste
Weg zu einem vollstreckbaren Titel.
Wie sich Vermieter vor Mietbetrügern schützen können
Am allerbesten ist es natürlich, potentielle Mietsünder bereits vor
Abschluss des Mietvertrages auszusieben. Daher empfiehlt es sich,
von jedem Mietinteressenten eine schriftliche Selbstauskunft zu
verlangen. Dabei füllt der Mieter einen Fragebogen aus, in dem es in
erster Linie um seine Einkommensverhältnisse und um die Identität
des Mieters geht. Nicht gefragt werden darf z. B. nach Krankheiten,
politischer Überzeugung oder Mitgliedschaft im Mieterverein. Wenn
ein angehender Mieter schon vor Abschluss des Vertrages keine
Informationen zu seinen Einkommensverhältnissen geben möchte, sollte
das stutzig machen!
Zu den wissenswerten Informationen für den Vermieter zählen neben
dem verfügbaren Nettoeinkommen und Mietschulden aus vergangenen
Mietverhältnissen auch bereits abgegebene eidesstattliche
Versicherungen. Auch die Auskunft über die letzten beiden Wohnorte
und bisherige Vermieter ist sinnvoll.
Ein oft benutztes Mittel ist ferner die Schufa-Auskunft – diese wird
vom Mietinteressenten selbst bei der Schufa beantragt und bezahlt
und dem Vermieter vorgelegt. Sie gibt Hinweise auf sein
Zahlungsverhalten und bestehende Schulden. Aber: Niemand ist zu
diesen Auskünften verpflichtet! Umgekehrt muss der Vermieter jedoch
auch nicht an denjenigen vermieten, der sich dieser Auskunft
verweigert.
Ein Tipp der D.A.S.: Spätestens bei der Unterschrift unter den
Mietvertrag sollte sich der Eigentümer den Ausweis zeigen lassen und
die Daten mit der Selbstauskunft vergleichen, um Sicherheit über die
Identität seines Mietinteressenten zu haben.
Diese umfangreichen Informationsabfragen treffen natürlich auch
ehrliche Mieter – und viele empfinden sie als Eingriff in die
Privatsphäre. Die D.A.S. Juristin rät daher Vermietern, die
Problematik der Mietnomaden mit Mietinteressenten offen
anzusprechen. Dies kann zu einem besseren Verständnis beitragen. Für
den richtigen Umgang mit Mietprellern bietet www.das-rechtsportal.de/recht/mietrecht/wohnungssuche/mietbetrueger
weitere Ratschläge.
Verwaltungsgericht: Uhu-Fall: Geschwindigkeitsreduzierung auf 50
km/h war rechtswidrig; erneute Entscheidung über
Höchstgeschwindigkeit ist erforderlich
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit heute (10.
April 2012) verkündetem Urteil festgestellt, dass die Entscheidung
des Kreises Düren, auf der Landstraße 249 bei Heimbach eine
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h vorzunehmen, gegen die
Straßenverkehrsordnung verstößt (2 K 1352/11).
Der Kreis Düren hatte als Straßenverkehrsbehörde auf einer
Teilstrecke der L 249 zwischen Heimbach-Blens und Heimbach-Hausen
eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h (vorher 70 km/h) zum
Schutz dort lebender Uhus angeordnet und eine
Geschwindigkeitsmessanlage installiert, die bereits zahlreichen
Autofahrern zum Verhängnis geworden ist. Grundlage der Anordnung war
u.a. eine im Jahr 2005 getroffene Vereinbarung, nach der
Naturschutzverbände auf Rechtsmittel gegen den Neuausbau der Strecke
verzichten, wenn zu Gunsten der Uhus die oben genannten Maßnahmen
ergriffen werden.
Die Klägerin, gegen die ein Bußgeld wegen einer
Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt worden war, hielt die
Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h für rechtswidrig.
Das Gericht hat festgestellt, dass sich der Kreis nicht einfach auf
die Vereinbarung berufen durfte. Die Straßenverkehrsordnung räume
einen Entscheidungsspielraum bei der Festsetzung von
Höchstgeschwindigkeiten ein. Dieses sog. Ermessen hätte der Kreis
Düren eigenständig ausüben und eine eigene freie Entscheidung über
die Höchstgeschwindigkeit auf der Landstraße treffen müssen.
Ob in Zukunft die Höchstgeschwindigkeit auf der besagten Teilstrecke
30 km/h, 50 km/h oder 70 km/h betragen wird, bleibt demnach der noch
zu treffenden Ermessensentscheidung des Kreises Düren überlassen.
Dabei hält es das Gericht durchaus für vertretbar, zum Schutz der
Uhus die Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle für den ganzen Tag
oder auch, wie vom Sachverständigen aufgeworfen, auf die Nachtzeit
begrenzt zu reduzieren. Welche Auswirkungen das Urteil auf die
zahlreichen Bußgeldverfahren gegen die "geblitzten" Autofahrer haben
wird, wird das zuständige Amtsgericht Düren zu entscheiden haben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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