Kündigung wegen zweiter Eheschließung
unwirksam |
1. Juli 2010 - Das
Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat heute festgestellt, dass die
Kündigung eines Abteilungsarztes (Chefarzt) eines Krankenhauses in
kirchlicher Trägerschaft wegen dessen erneuter Eheschließung im
konkreten Einzelfall unwirksam ist. Die Arbeitgeberin hatte das
Arbeitsverhältnis aus diesem Grund am 30.03.2009 zum 30.09.2009
gekündigt. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag
bedingt die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre.
Der Kläger und seine erste Ehefrau lebten seit dem Jahre 2005
getrennt. Nachdem diese erste Ehe im März 2008 weltlich geschieden
worden war, schloss der Kläger im August 2008 standesamtlich seine
zweite Ehe. Anfang 2009 leitete er betreffend die erste Ehe ein
kirchliches, derzeit noch nicht abgeschlossenes
Annulierungsverfahren ein. Das Arbeitsgericht hat der Klage
stattgegeben.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf kam in der heutigen
Berufungsverhandlung zu dem Ergebnis, dass das verfassungsrechtlich
verbürgte Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche durch die
staatlichen Arbeitsgerichte zu achten ist. Die erneute Eheschließung
ist danach an sich ein Pflichtverstoß und als Kündigungsgrund
geeignet. Zugleich müssen die Gerichte im Kündigungsschutzverfahren
grundlegende staatliche Rechtssätze beachten. Die erkennende Kammer
sah den Gleichbehandlungsgrundsatz als verletzt an, weil das
Krankenhaus mit protestantischen und katholischen Mitarbeitern
gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen hatte. Bei protestantischen
Mitarbeitern griff sie bei einer erneuten Eheschließung aber nicht
zum Mittel der Kündigung. Zudem kam die Kammer nach der
Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Arbeitgeberin bereits seit
2006 von dem eheähnlichen Verhältnis des Arztes wusste und keine
arbeitsrechtlichen Maßnahmen ergriff. Nach dem Arbeitsvertrag war
bereits dies ein Pflichtverstoß. Es ist unverhältnismäßig, wenn das
Krankenhaus bei längerer Kenntnis von der eheähnlichen Gemeinschaft
im Falle der erneuten Heirat des Arztes sofort zum Mittel der
Kündigung greift.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht
zugelassen.
ArbG Düsseldorf, 6 Ca 2377/09, Urteil vom 30.07.2009
LAG Düsseldorf, 5 Sa 996/09, Urteil vom 01.07.2010
Landesarbeitsgericht: Kündigung wegen zweiter
Eheschließung 30. Juni 2010 - Der Kläger ist bei
der Beklagten seit dem 01.01.2000 als Abteilungsarzt (Chefarzt)
beschäftigt. Die Beklagte ist der kirchliche Träger eines
katholischen Krankenhauses und hat das Arbeitsverhältnis wegen
dessen zweiter Eheschließung am 30.03.2009 zum 30.09.2009 gekündigt.
Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag bedingt
die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre.
Der Kläger und seine erste Ehefrau lebten seit dem Jahre 2005
getrennt. Nachdem diese erste Ehe im März 2008 weltlich geschieden
worden war, schloss der Kläger im August 2008 standesamtlich seine
zweite Ehe. Im März 2009 leitete er betreffend die erste Ehe ein
kirchliches, derzeit noch nicht abgeschlossenes
Annullierungsverfahren ein. Im Hinblick auf dieses laufende
Verfahren hat das Arbeitsgericht Düsseldorf die Kündigung für
unwirksam erklärt.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf geht davon aus, dass der Kläger
nach den ihm nach kanonischem Recht obliegenden Loyalitätspflichten
durch die erneute Eheschließung eine kündigungsrelevante
Pflichtverletzung begangen haben kann. Dies komme auch bei laufendem
kirchlichen Annullierungsverfahren in Betracht. Maßgeblich sei
insoweit das weit gefasste, verfassungsrechtlich verbürgte
Selbstbestimmungsrecht der Kirche. Im Hinblick auf die von den
staatlichen Gerichten vorzunehmende Interessenabwägung bedürfe es
aber weiterer Sachverhaltsaufklärung.
Zu klären sei u.a. wie lange die Beklagte bereits von der
eheähnlichen Gemeinschaft des Klägers mit seiner jetzigen zweiten
Ehefrau Kenntnis hatte. Diese für den Rechtsstreit maßgeblichen
Fragen sollen durch Zeugenvernehmungen im Verhandlungstermin am
01.07.2010 geklärt werden. Hierzu hat das Gericht zwei Zeugen
geladen.
ArbG Düsseldorf, 6 Ca 2377/09, Urteil vom 30.07.2009
LAG Düsseldorf, 5 Sa 996/09 |
Verwaltungsgericht Folgen der "Bandidos"-
Mitgliedschaft eines Gerichtsvollziehers |
25. Juni 2010 - Die 12. Kammer des
Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat durch Beschluss vom heutigen
Tag die aufschiebende Wirkung der Klage eines Gerichtsvollziehers,
der Mitglied des Motorradclubs „Bandidos“ ist, mit der Folge
angeordnet, dass er weiterhin seine Aufgaben als Gerichtsvollzieher
wahrnehmen darf. Das Oberlandesgericht Hamm hatte den Antragsteller
im April 2010 mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben im
Gerichtsvollzieherdienst entbunden und ihn beauftragt, bis auf
Weiteres im mittleren Justizdienst beim Amtsgericht tätig zu sein.
Zur Begründung führte es an, der Antragsteller sei Eigentümer einer
Immobilie in einer Nachbarstadt, die er an den Motorradclub „Bandidos“
vermietet habe; dieser nutze das Mietobjekt als Clubheim. Mit
Einverständnis des Antragstellers sei die Fassade in den
„Vereinsfarben“ gestaltet worden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass
der Antragsteller mit den Zielen und Aktivitäten der Gruppe
sympathisiere oder diese sogar aktiv unterstütze. Die Maßnahme wahre
das Ansehen des öffentlichen Dienstes und schütze den Antragsteller
vor unberechtigten Vorwürfen.
Das Verwaltungsgericht verneint einen für die Abordnung
erforderlichen dienstlichen Grund, der einen dringenden
Handlungsbedarf voraussetze. Weder habe sich der Antragsteller
innerdienstlich etwas zuschulden kommen lassen, noch würden ihm
strafbare Handlungen vorgeworfen. Ebenso wenig wie die Vermietung
seines Hauses an die „Bandidos“ verstoße seine Mitgliedschaft bei
dem Motorradclub gegen gesetzliche Vorschriften. Auch im Übrigen
seien keine Erkenntnisse gegeben, die einen unvermittelten
nachteiligen Bezug seiner „Bandidos“ – Mitgliedschaft zu der
Tätigkeit als Gerichtsvollzieher aufzeigten. Zwar stünden die „Bandidos“,
die organisatorisch in sog. „Chapter“ unterteilt seien und keine
übergreifende Vereinsstruktur aufwiesen, in der medialen
öffentlichen Wahrnehmung häufig im Verdacht krimineller Aktivitäten.
Eine dahin gehende Verbindung und Betroffenheit des Antragstellers
sei aber nicht ersichtlich. Aktenzeichen: 12 L 461/10
|
Verwaltungsgericht:
Gewinnspiel um Einfamilienhaus im Internet unzulässig |
16. Juni 2010 - Das
Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 14. Juni 2010 in
einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die
Veranstaltung eines Quiz-Spiels im Internet, bei dem gegen eine
Teilnahmegebühr von 39,99 Euro unter anderem ein Einfamilienhaus zu
gewinnen war, als Gewinnspiel gegen den Rundfunkstaatsvertrag
verstößt.
Die Antragstellerin unterhält seit dem 19. Oktober 2009 eine
Internetseite, auf der sie gegen Überweisung einer Teilnahmegebühr
von 39,99 Euro ein Wissens-Quiz über vier Level anbietet. Als 1.
Preis lobt sie für den Gewinner der richtig beantworteten
Quiz-Fragen ein Einfamilienhaus in Münster aus. Als 2. und 3. Preis
sind Kraftfahrzeuge vorgesehen, ferner offeriert die Antragstellerin
bis zum 10. Preis LCD-Fernseher und bis zum 20. Preis
Marken-Notebooks. Für den Fall, dass mehrere Teilnehmer die von ihr
gestellten Quizfragen richtig beantworten und das vierte Quiz-Level
bestehen, will die Antragstellerin 30 Teilnehmer ermitteln und zu
einer “offline“-Finalrunde zu sich nach Münster einladen. Dieses
Quiz hat die Bezirksregierung Düsseldorf durch Verfügung vom 17.
März 2010 untersagt und die Antragstellerin aufgefordert, das
Gewinnspiel innerhalb von zwei Wochen einzustellen. Zur Begründung
hat die Bezirksregierung angegeben, das Hausgewinnspiel über das
Internet stelle einen Verstoß gegen Bestimmungen des
Rundfunkstaatsvertrages dar, wonach Gewinnspiele in vergleichbaren
Telemedien nur zulässig seien, wenn für die Teilnahme ein Entgelt
bis zu 0,50 Euro verlangt werde.
Diese Auffassung bestätigte das Gericht nunmehr und lehnte den
Antrag der Antragstellerin, die Verfügung der Bezirksregierung
Düsseldorf vorläufig außer Kraft zu setzen, ab. Zur Begründung
führte das Gericht unter anderem aus: Das Internet-Angebot der
Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen des Begriffs des
Gewinnspiels im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages, weil die
Antragstellerin allen geneigten Nutzerinnen und Nutzern weltweit
anbiete, nach Zahlung einer Teilnahmegebühr von 39,99 Euro an
verschiedenen Quizfragen unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade
teilzunehmen und bei richtiger Beantwortung der Fragen zu dem
Teilnehmerkreis zu gehören, unter denen sie in einer
Offline-Finalrunde das ausgelobte Haus als Hauptpreis verlose.
Dieses Gewinnspiel verstoße gegen eine Regelung des
Rundfunkstaatsvertrages, wonach für die Teilnahme an Gewinnspielen
in vergleichbaren Telemedien nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro
verlangt werden darf. Denn die Antragstellerin verlange einen
Teilnahmebeitrag von 39,99 Euro und damit erheblich mehr als im
Rundfunkstaatsvertrag vorgesehen. (Az.: 1 L 155/10 – nicht
rechtskräftig) |
10. Juni 2010 |
Sozialgericht Düsseldorf: Private Krankenversicherung von
Hartz-IV-Empfängern: ARGEN müssen Beiträge in voller Höhe übernehmen
Die ARGEN müssen die Kosten für die private Krankenversicherung von
Hartz-IV-Empfängern voll übernehmen. Dies hat die 29. Kammer in zwei
Verfahren von Arbeitslosengeld-II-Beziehern aus Düsseldorf und
Grefrath entschieden.
Die Kläger sind im jeweils günstigsten Tarif privat
krankenversichert. Ein Wechsel in die gesetzliche
Krankenversicherung war aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Die
ARGEN Düsseldorf und Kreis Viersen bewilligten den Klägern nur einen
Zuschuss zu ihren privaten Versicherungen, nicht jedoch die vollen
Beiträge. Zur Begründung führten sie aus, dass nur ein Zuschuss in
Höhe des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährt
werden könne. Für die Zahlung höherer Leistungen fehle es an einer
Rechtsgrundlage.
Die vor der 29. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf erhobenen
Klagen hatten Erfolg. Die Beklagten wurden verurteilt, die Beiträge
zur privaten Krankenversicherung in tatsächlicher Höhe zu
übernehmen. Dies ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Gesetz,
aber aus einer entsprechenden Anwendung von § 26 Abs. 2 Nr. 2
Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Danach wird für Bezieher
von Arbeitslosengeld II, die freiwillig in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, für die Dauer des
Leistungsbezuges der Beitrag übernommen. Diese Regelung sei auch
dann anwendbar, wenn der Hartz-IV-Empfänger privat krankenversichert
sei. Denn es bestehe eine mit dem geregelten Fall vergleichbare
Interessenlage. Es entspreche der Absicht des Gesetzgebers, für
Bezieher von Arbeitslosengeld II umfassenden
Krankenversicherungsschutz zu gewährleisten, ohne sie gegen ihren
Willen mit Beiträgen zu belasten. Wenn ein Versicherungsschutz in
der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch ausscheide, müsse auch
der private Krankenversicherungsbeitrag voll übernommen werden.
Andernfalls würden bei den Betroffenen Beiträge in nicht
unerheblicher Höhe auflaufen, so dass das Existenzminimum nicht mehr
gewährleistet sei.
Urteil vom 12.04.2010 - Az. S 29 AS 547/10; nicht rechtskräftig
Verwaltungsgericht Köln: Nokia GmbH: Keine Rückzahlung von
Fördermitteln wegen der Schließung des Forschungszentrums Nokia
Research Center in Bochum
Die Nokia GmbH muss nach der Schließung des Standorts Bochum im
Sommer 2008 keine Fördermittel an den Bund zurückzahlen. Dies
entschied das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute verkündeten
Urteil und gab damit einer Klage der Nokia GmbH gegen die
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
für Bildung und Forschung in Bonn, statt. Den angefochtenen
Rückforderungsbescheid des Ministeriums über einen Betrag von ca.
1.3 Millionen Euro hob das Gericht auf.
Die Fördermittel hatte der Bund 2004 für ein Forschungsvorhaben des
Nokia Research Center in Bochum bewilligt. Ziel des Vorhabens war
die Weiterentwicklung der Mobiltelefone zu mobilen
Multi-Media-Anwendungen. Die Rückforderung begründete das
Ministerium damit, dass Teil des geförderten Vorhabens nach
Abschluss der Projektphase auch eine mehrjährige Verwertungsphase in
Bochum sei. Nach der Schließung des Standorts werde der
Förderungszweck verfehlt. Dieser Argumentation folgte das Gericht
jedoch nicht: Die Nokia GmbH habe die erhaltenen Fördergelder nicht
zweckwidrig verwendet, urteilten die Richter. Denn dem
Förderbescheid aus dem Jahr 2004 sei weder ausdrücklich noch durch
Auslegung eine Verpflichtung der Nokia GmbH zu entnehmen, ihr
Forschungszentrum am Standort Bochum über den Sommer 2008 hinaus zu
erhalten.
Gegen das Urteil kann der Bund binnen eines Monats nach Zustellung
der schriftlichen Entscheidungsgründe einen Antrag auf Zulassung der
Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster stellen. Az.:
16 K 5313/08 |
7. Juni 2010 |
Arbeitsgericht: Klagerücknahme im Rechtsstreit um Abmahnung im
Zusammenhang mit Aschewolke
Arbeitsrechtliche Abmahnung im Zusammenhang mit der „Aschewolke“
Der in der Pressemitteilung vom 01.06.2010 mitgeteilte Gütetermin
bei dem Arbeitsgericht Krefeld am Dienstag, 08.06.2010, um 12:30 Uhr
wurde wegen Klagerücknahme aufgehoben. Arbeitsgericht Krefeld - 1 Ca
1231/10 |
26. Mai 2010 |
Sozialgericht: Essenszuschuss ist beitragspflichtiger Arbeitslohn
Ein Essenszuschuss, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zahlt,
stellt Arbeitsentgelt dar, auf das Beiträge zur Sozialversicherung
zu erheben sind. Das hat jetzt die 6. Kammer des Sozialgerichts
Aachen unter Vorsitz von Richter am Sozialgericht Dr. Jan Oliver
Merten entschieden.
Die Aachener Richter wiesen damit die Klage einer Anwaltskanzlei ab,
die ihren angestellten Mitarbeitern monatlich Essenszuschüsse in
vorab festgelegter Höhe zusammen mit ihrem Lohn auf das Konto
überwiesen hatte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte der
zuständige Rentenversicherungsträger entschieden, dass es sich
hierbei um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt und Beiträge
zur Kranken,- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
nacherhoben. Zu Recht, wie das Sozialgericht jetzt feststellte.
Denn das Beitragsrecht lehne sich eng an das Steuerrecht an. Eine
Privilegierung aber sehe das Einkommensteuerrecht lediglich vor,
wenn Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich abgegeben würden oder
Barzuschüsse an Unternehmen erfolgten, die im Gegenzug Mahlzeiten an
die Arbeitnehmer unentgeltlich abgäben. Dies gelte selbst dann, wenn
es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Kleinbetrieb handele,
der sich eine eigene Kantine nicht leisten könne.
Gegen das Urteil ist Berufung zum Landesozialgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen in Essen möglich (Sozialgericht Aachen, Urteil
vom 21.05.2010, S 6 R 113/09).
Arbeitsgericht Krefeld:
Klagerücknahme im Rechtsstreit um Abmahnung im Zusammenhang mit
Aschewolke
Arbeitsrechtliche Abmahnung im Zusammenhang mit der „Aschewolke“
Der in der Pressemitteilung vom 01.06.2010 mitgeteilte Gütetermin
bei dem Arbeitsgericht Krefeld am Dienstag, 08.06.2010, um 12:30 Uhr
wurde wegen Klagerücknahme aufgehoben.
Arbeitsgericht Krefeld - 1 Ca 1231/10
Landesarbeitsgericht Düsseldorf beschließt Ortstermin am
Düsseldorfer Flughafen
Landesarbeitsgericht Düsseldorf beschließt Ortstermin zur
Überprüfung des Vorliegens eines Gemeinschaftsbetriebes von zwei
Unternehmen aus dem Bereich der Flugzeugabfertigung am Düsseldorfer
Flughafen
In einem vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf anhängigen
Beschlussverfahren ist die Frage zu klären, ob zwischen den an dem
Verfahren beteiligten zwei Unternehmen, der B-GmbH und der C-GmbH
ein Gemeinschaftbetrieb besteht. Beide Firmen betreiben an dem
Flughafen Düsseldorf Dienstleistungen aller Art für den Flugbetrieb,
insbesondere im Bereich der Flugzeugabfertigung. Die B-GmbH gründete
im Jahre 2008 die C-GmbH als 100%ige Tochter. Ebenfalls im Jahr 2008
gründete die B-GmbH eine weitere 100%ige Tochter, die D-GmbH. Diese
ist auch im Rahmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung der
Airportservices tätig.
Ab dem Winterflugplan 2008 führte die
C-GmbH auftragsgemäß die Abfertigung der Maschinen einer der größten
Fluglinien am Düsseldorfer Flughafen durch. Hierzu bediente sich ca.
120 bis 140 von der D-GmbH entliehenen Arbeitnehmer. Zwischen den
Beteiligten ist streitig, ob trotz juristischer Trennung der B- und
C-GmbH aufgrund personeller, räumlicher, organisatorischer und
technischer Verknüpfung ein Gemeinschaftsbetrieb vorliegt.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 15.01.2010
den Gemeinschaftbetrieb festgestellt, wogegen sich die beiden Firmen
im Beschwerdeverfahren wenden. Um die vom antragstellenden
Betriebsrat vorgetragenen Behauptungen zum Gemeinschaftbetrieb zu
überprüfen, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf einen Ortstermin
in den Geschäftsräumen der Unternehmen im Monat Juli 2010 angesetzt.
Das Landesarbeitsgericht wird über die Fortsetzung des Verfahrens
weiter informieren. ArbG Düsseldorf, 13 BV 97/09, Beschluss vom
15.01.2010 |
17. Mai 2010 |
Finanzgericht Köln: Verkauf einer Internet-Domain steuerfrei
Der Erlös aus dem Verkauf einer
Internet-Domain unterliegt nicht der Einkommensteuer, wenn der
Verkauf außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt und der
Verkäufer nicht gewerblich handelt. Dies hat der 8. Senat des
Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 20.04.2010 (8 K 3038/08)
entschieden. Der Kläger hatte in dem Verfahren 1999 bei der DENIC
eine Internet-Domain registrieren lassen und diese 2001 für 15.000
DM verkauft. Das Finanzamt sah hierin eine nach § 22 Nr. 3 EStG zu
besteuernde sonstige Leistung. Denn der Kläger habe gegen Zahlung
eines Entgelts auf seine Nutzungsmöglichkeit der Domain verzichtet.
Dem ist der 8. Senat in seinem Urteil nicht gefolgt. Eine sonstige
Leistung setze voraus, dass der Kläger aus einem eigenen Recht die
Domain fortlaufend überlasse. Nach den Vertragsbedingungen der DENIC
bedürfe die Übertragung einer Domain jedoch der Kündigung des
bisherigen Registrierungsvertrags. Damit habe der Kläger sein Recht
an der Domain endgültig verloren. Der 8. Senat hat die Revision zum
BFH zugelassen, da der BFH bisher noch nicht entschieden hat, ob der
Verkauf einer Domain als sonstige Leistung steuerbar ist. Einnahmen
werden nur dann mit Einkommensteuer belastet, wenn sie unter eine
der 7 Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes fallen (§ 2 Abs. 1
EStG). Da der Verkauf einer Internet-Domain im Urteilsfall nicht als
sonstige Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern war, der Verkauf
auch außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1
Nr. 2 EStG erfolgte und ein Bezug zu den übrigen Einkunftsarten
nicht vorlag, hatte eine Besteuerung zu unterbleiben.
Finanzgericht Köln: Kindergeldanspruch während der Ausbildung zur
Flugbegleiterin
Für erwachsene Kinder erhalten Eltern grundsätzlich nur dann
Kindergeld, wenn ein sog. Berücksichtigungsgrund vorliegt, was u.a.
bei Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses der Fall ist (§ 34 Abs.
4 EStG). Eine Berufsausbildung in diesem Sinne ist auch die
mehrwöchige Vorbereitung auf die Tätigkeit als Flugbegleiterin. Dies
entschied der 10. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom
3.3.2010 (10 K 212/09). Der Senat stellte bei seiner Entscheidung
insbesondere darauf ab, dass während der Schulungszeit noch kein
Arbeitsverhältnis bestand und kein Lohn bezahlt wurde. Für
entscheidungs-erheblich hielt er außerdem, dass die Tochter der
Klägerin die Schulungskosten hätte zurückzahlen müssen, falls sie im
Anschluss an die Schulung keinen Arbeitsvertrag mit der
Fluggesellschaft abgeschlossen hätte. Gerade in diesen Punkten
unterscheide sich der Sachverhalt von einer üblichen Probezeit zu
Beginn eines Arbeitsverhältnisses.
Der Senat hat gegen das Urteil die Revision beim BFH in München
zugelassen. Dort ist zu der vergleichbaren Frage, ob ein
Trainee-Programm noch zur Berufsausbildung im Sinne des
Kindergeldrechts zähle, unter dem Aktenzeichen III R 88/08 bereits
ein Verfahren gegen ein Urteil des FG Münster vom 30.10.2008 (4 K
4113/07 Kg) anhängig.
Landessozialgericht NRW: Pflege- TÜV ist nicht verfassungswidrig
Transparenzberichte der gesetzlichen Krankenkassen über Leistungen
und Qualität von Pflegeheimen ("Pflege-TÜV") sind nicht
verfassungswidrig und dürfen von den Kassen im Internet
veröffentlicht werden. Das hat jetzt das Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem Grundsatzbeschluss des
vorläufigen Rechtsschutzes auf Antrag eines Pflegeheims aus Bochum
entschieden. Die Veröffentlichung eines Transparenzberichts sei kein
verfassungswidriger Eingriff in die Rechte des betroffenen
Pflegeheimbetreibers, wenn ein faires, neutrales, objektives und
sachkundiges Prüfverfahren nach der Pflege-Transparenzvereinbarung
stationär (PTVS) vorausgegangen sei. Das Aushandeln der darin
enthaltenen Kriterien für die Veröffentlichung der
Transparenzberichte sowie die Bewertungssystematik der
Qualitätsprüfungen habe der Gesetzgeber zulässigerweise dem
Sachverstand der Organisationen übertragen, die für die Wahrnehmung
der Interessen pflegebedürftiger Menschen maßgeblich und kompetent
seien. Beteiligt waren insoweit auch die Träger der
Pflegeeinrichtungen.
Das LSG NRW sieht in der Veröffentlichung von Transparenzberichten
auch keinen Verstoß gegen die vom Grundgesetz geschützte
Berufsausübungsfreiheit oder das Eigentumsrecht. Transparenzberichte
dienten der Markttransparenz, der Aufrechterhaltung der Konkurrenz
unter den Pflegeeinrichtungen und damit der Verbesserung der
Pflegequalität. Dadurch trügen sie nicht nur dem
Selbstbestimmungsrecht und dem Schutzbedürfnis Pflegebedürftiger
Rechnung, sondern stießen in ihrem Interesse auch einen
Qualitätswettbewerb an. Die Veröffentlichung der Transparenzberichte
sei ferner nicht unverhältnismäßig, obwohl in der Pflegewissenschaft
noch relative Unsicherheit über verlässliche Messgrößen für die
Qualität der pflegerischen Versorgung herrsche .Die verwandten
Prüfkriterien entsprächen dem aktuellen Kenntnisstand. Ihre
Fortentwickelung und Anpassung an neue Erkenntnisse sei ausdrücklich
vorgesehen. Die Veröffentlichung liege darüber hinaus im
öffentlichen Interesse und sei unter Hinweis auf die verbleibenden
Unsicherheiten erfolgt. Die Pflegeeinrichtungen seien ihnen nicht
schutzlos ausgeliefert, sondern könnten bei schwerwiegenden
formellen oder inhaltlichen Mängeln gegen die Transparenzberichte
vorgehen. Zudem hätten sie das Recht, den Transparenzberichten eine
abweichende Kommentierung beifügen. und eine
Wiederholungsbegutachtung zu beantragen. Auch die Art und Weise der
Notenbildung sei nicht zu beanstanden. Das LSG NRW hob allerdings
den Beurteilungsspielraum der Krankenkassen bei der Bewertung der
Pflegeleistungen hervor. Diese Bewertungen können die Gerichte nach
Ansicht des LSG NRW nur eingeschränkt überprüfen, indem sie vor
allem ein korrektes Prüfverfahren sicherstellen.
Im Fall des beschwerdeführenden Pflegeheimes aus Bochum, das
insgesamt nur mit der Note "befriedigend" bewertet worden war, habe
die prüfende Kasse ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten .
Die Rüge des Heims, die prüfende Kasse habe die von ihr eingeräumten
Mängel in der Dokumentation ihrer Pflegeleistungen schwerer
gewichtet als die nach seiner Ansicht (gute) Pflege selber, ließ das
LSG NRW nicht gelten. Nur auf der Grundlage einer aussagekräftigen
Dokumentation könne die Pflegequalität verlässlich beurteilt werden,
auch wenn dies für die Pflegeeinrichtungen lästig und kostenintensiv
sein könne. Ob das beschwerdeführende Pflegeheim entgegen seiner
eigenen Dokumentation in Wirklichkeit einen umfassenderen Pflege -
und Versorgungsaufwand erbracht habe, könne im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes nicht aufgeklärt werden. Das LSG NRW
hielt die Befürchtung des Heims, sein guter Ruf sei im Fall der
Veröffentlichung des negativen Berichts nicht mehr zu retten, für
überzogen. Dagegen spreche schon, dass die Einrichtung von ihrem
Recht, den Bericht zu kommentieren oder eine
Wiederholungsbegutachtung zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht
habe.
Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Entscheidung des
Sozialgerichts in der Hauptsache steht noch aus. ( Sozialgericht
Dortmund Beschluss vom 25 01. 2010 - Az.: S 12 P 233/09 ER;
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.5.2010 - L
10 P 10/10 B ER im Internet unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
|
Landessozialgericht NRW: Hartz IV Empfänger
bekommen keinen PC bezahlt |
14. Mai 2010 -
Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz-IV-Leistungen“)
haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die
Erstanschaffung eines PC. Das hat jetzt das Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) entschieden und den Beschluss des
Sozialgerichts Köln, der Klägerin wegen fehlender Erfolgsaussicht
ihrer Klage keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, bestätigt. Die
Frau aus Minden hatte von der zuständigen Behörde die Übernahme der
Kosten für die Anschaffung eines PC samt Zubehör (Monitor, Tastatur,
Maus, Lautsprecher, Drucker und Software) sowie die Teilnahme an
einem PC - Grundlehrgang verlangt. Die Behörde lehnte ab, weil ein
Personalcomputer (PC) nicht zur Erstausstattung einer Wohnung
gehöre, deren Bezahlung Hartz-IV-Empfänger zusätzlich zu ihrer
Regelleistung zusteht. Das LSG NRW bestätigte diese Entscheidung.
Hartz-IV-Empfänger könnten nicht verlangen, bei der Erstausstattung
ihrer Wohnung wie die Mehrheit der Haushalte gestellt zu werden. Es
komme nicht darauf an, in welchem Umfang PCs in Haushalten in
Deutschland verbreitet, sondern ob sie für eine geordnete
Haushaltsführung notwendig seien. Ein Haushalt lasse sich aber
problemlos ohne einen PC führen. Mit Informationen könnten sich
Hartz-IV- Empfänger auch aus Fernsehen und Radio versorgen.
Die Entscheidung über die Versagung von Prozesskostenhilfe ist
rechtskräftig. Über die Klage in der Hauptsache hat demnächst das
Sozialgericht Detmold zu entscheiden. Die Kosten für einen Anwalt
muss die Klägerin dabei selber tragen, wenn sie nicht auf
anwaltliche Hilfe verzichtet (Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04 2010 – L 6 AS 297/10 B,
Vorinstanz SG Detmold, Beschluss vom 7.1.2010 - S 18 AS 105/09 SG
Detmold). |
Nachbarklage gegen Minarett abgewiesen
Podolski verklagt Fanartikelshop |
Berufung: Fußballer Lukas Podolski verklagt
Fanartikelshop
23 April 2010 -Am
Montag, 26. April 2010, verhandelt der 20. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem Berufungsverfahren über eine
Klage des Fußballers Lukas Podolski gegen einen
Internet-Fanartikelvertrieb. Der Fußballer verlangt 12.500 Euro,
weil eine Düsseldorfer Internet-Händlerin drei Werbefotos, auf denen
Podolski abgebildet worden war, ohne dessen Einwilligung auf der
Internetseite verwendet habe.
Das Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 441/08) hatte die
beklagte Verkäuferin am 17.6.2009 zur Zahlung von 10.000 Euro
verurteilt. Die Beklagte habe rechtswidrig in das dem Kläger
zustehende Recht am eigenen Bild eingegriffen und zu Unrecht
verwertet.
Der beklagte Fanartikelvertrieb wendet sich mit der Berufung gegen
die landgerichtliche Entscheidung, soweit er zur Zahlung von mehr
als 7.500 Euro verurteilt worden ist. Das beklagte Unternehmen hat
sich u. a. darauf berufen, dass ihm die Fotos von dem Werbepartner
Podolskis, der adidas-Salomon AG, zur Verfügung gestellt worden
seien.
Die Sitzung beginnt um 9.45 Uhr in Saal A 208 des
Oberlandesgerichts.
Nachbarklage gegen Minarett abgewiesen
Der geplante Bau eines Minaretts in Bielefeld-Brackwede verletzt
keine nachbarschützenden baurechtlichen Vorschriften. Das hat das
Verwaltungsgericht Minden heute entschieden.
Im Jahre 2004 errichtete der Türkisch-Islamische Kulturverein
Bielefeld mit entsprechender Baugenehmigung der Stadt Bielefeld eine
Moschee in Brackwede. Ende 2008 beantragte der Verein zusätzlich
eine Baugenehmigung für ein Minarett neben der Moschee. Die Stadt
erteilte diese Genehmigung im Februar 2009 antragsgemäß mit der
Auflage, dass die Nutzung des Minaretts zum Gebetsaufruf und der
Einbau einer Lautsprecheranlage nicht zulässig sind.
Das Gericht hat die Klage eines Nachbarn gegen diese Genehmigung
heute abgewiesen mit der Begründung, das geplante Minarett verstoße
gegenüber dem klagenden Nachbarn nicht gegen das baurechtliche Gebot
der Rücksichtnahme. In der Umgebung des Minaretts gebe es sowohl
Wohnbebauung als auch Gewerbebetriebe. In diese bauliche Gemengelage
füge sich das Minarett ein. Es halte auch genügend Abstand zum
Grundstück des Klägers.
Wesentlich sei bei alledem, so das Gericht, dass eine Nutzung des
Minaretts zum Gebetsaufruf („Muezzinruf“) ebenso wie der Einbau
einer Lautsprecheranlage nicht beantragt und ausdrücklich auch nicht
zugelassen worden sei. Beides sei deshalb nicht Gegenstand des
jetzigen Verfahrens. Sollte eine solche erweiterte
Nutzungsmöglichkeit künftig einmal beantragt werden, müsste darüber
in einem neuen Verfahren unter Berücksichtigung der Interessen der
Nachbarn entschieden werden.
Gegen das Urteil kann der unterlegene Kläger einen Antrag auf
Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen stellen.
(VG Minden, Urteil vom 22.4.2010 - 9 K 981/09 -, nicht
rechtskräftig) |