Abgabe von Krebsmedikamenten durch
Krankenhausapotheke umsatzsteuerfrei! |
9. Juni
2011, Finanzgericht Münster - Der 5. Senat des Finanzgerichts
Münster hat in einem heute veröffentlichten Urteil vom 12. Mai 2011
(5 K 435/09 U) klargestellt, dass die Lieferung von Medikamenten zur
Behandlung von Krebserkrankungen (sog. Zytostatika) durch eine
Krankenhausapotheke umsatzsteuerfrei ist – und zwar auch dann, wenn
die Patienten ambulant therapiert werden.
Im Streitfall betrieb die Klägerin ein gemeinnütziges Krankenhaus.
Aufgrund einer sog. Institutsermächtigung war es ihr gestattet, auch
ambulante Behandlungen (z.B. Chemotherapien) durchzuführen. Die im
Rahmen dieser Therapien an die Patienten verabreichten Zytostatika
wurden in der von der Klägerin unterhaltenen Krankenhausapotheke
nach ärztlicher Anordnung zeitnah und individuell für die Patienten
hergestellt. Während die Klägerin die hieraus erzielten Umsätze als
steuerfrei ansah, war das beklagte Finanzamt der Auffassung, die
Umsatzerlöse seien steuerpflichtig.
Der 5. Senat gab der Klägerin Recht. Die Abgabe von Zytostatika an
Patienten der Klägerin im Rahmen ambulanter Krebstherapien
unterfalle der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 16 Buchst. b) UStG a.F.,
denn die Behandlung sei – wie vom Gesetz gefordert – mit der
Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng
verbunden. Eng verbundene Umsätze lägen vor, wenn sie als
Nebenleistung zu einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen
Heilbehandlung anzusehen seien, d.h. sie ein Mittel darstellten, um
die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu
können. Dies treffe auf die streitigen Medikamentenlieferungen zu,
die als Nebenleistungen zur Krebstherapie erbracht würden.
Unbeachtlich sei, ob die Heilbehandlung im Rahmen einer stationären
Aufnahme der Patienten oder ambulant erfolge. Die Abgabe der
Zytostatika durch die Klägerin sei für die Krankenhausbehandlung als
unerlässlich anzusehen, denn sie fördere die ambulanten
Krebstherapien erheblich. Sowohl die Klägerin als auch die Patienten
könnten die Therapie so effektiv und mit möglichst geringem Aufwand
gestalten. Zudem diene – hiervon war der Senat überzeugt – die
Abgabe der Medikamente in erster Linie dem reibungslosen Ablauf der
Chemotherapien und damit einer möglichst effektiven Heilbehandlung.
Sie sei nicht vorrangig dazu bestimmt, der Klägerin zusätzliche
Einnahmen zu verschaffen. Hierfür spreche auch die der Klägerin
erteilte Institutsermächtigung, die nur bei einer ansonsten nicht
ausreichenden ärztlichen Versorgung erteilt werde.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht
die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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Oberverwaltungsgericht NRW:
Rauchverbot im Eingangsraum einer Gaststätte |
1. Juni
2011 - Ein Gastwirt darf den Eingangsraum einer Gaststätte nicht zum
Raucherraum machen. Dies hat der 4. Senat des
Oberverwaltungsgerichts im Fall einer Kölner Gaststätte per
Eilbeschluss entschieden. Gastwirte dürften das Rauchen nur in
Räumen erlauben, die funktional eigenständig und vom übrigen
Gaststättenbetrieb so abtrennbar seien, dass sie von Nichtrauchern
nicht genutzt werden müssten.
Das Nichtraucherschutzgesetz NRW bestimmt, dass in Gaststätten
Rauchverbot gilt. Gastwirte dürfen allerdings abgeschlossene Räume
einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist. Im entschiedenen
Fall hatte der Gastwirt einen zur Straße gelegenen Eingangsraum
seiner Gaststätte zum Raucherraum erklärt und darauf verwiesen, dass
nichtrauchende Gäste einen anderen Eingang benutzen könnten. Dieser
zweite Eingang liegt an der Rheinuferseite und ist nur über einen
längeren Fußweg sowie einen langen und steilen Treppenaufgang zu
erreichen. Die Stadt Köln untersagte die Einrichtung dieses
Raucherraums. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den dagegen
gerichteten Eilantrag des Gastwirts ab. Die dagegen gerichtete
Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit dem eingangs
genannten Beschluss (vom 20. April 2011) zurück.
Zur Begründung führte der 4. Senat aus: Als Raucherraum eigneten
sich nur Räume, die nach Bauart und Funktion die Beeinträchtigung
nichtrauchender Gäste ausschlössen. Nach dem Willen des Gesetzgebers
solle der Einzelne vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch
Rauchen in der Öffentlichkeit geschützt werden und frei entscheiden
dürfen, ob er sich den Gefahren des Passivrauchens in Gaststätten
aussetzen wolle. Damit sei es nicht zu vereinbaren, Raucherräume so
einzurichten, dass Nichtraucher gezwungen seien, sich zumindest
gelegentlich und gleichzeitig mit Rauchern in ihnen aufzuhalten.
Nichtraucher würden den Gefahren des Passivrauchens auch dann
ausgesetzt, wenn sie etwa beim Betreten der Gaststätte, bei
Toilettengängen oder für Bestellungen sich vorübergehend in einem
Raucherraum aufhalten oder ihn durchqueren müssten. Hier führe der
zur Straße gelegene Eingang auch nichtrauchende Besucher unmittelbar
in den als Raucherraum vorgesehen Gastraum. Dieser Eingang müsse von
bestimmten Personengruppen, etwa Rollstuhlfahrern, gehbehinderten
Personen und Eltern mit kleinen Kindern, zwangsläufig genutzt
werden. Selbst bei zwei gleichwertigen Eingängen dürfe der Gastwirt
den Eingangsraum aber nicht zum Raucherraum machen, weil er über
weitere abtrennbare Räume verfüge. Das Nichtraucherschutzgesetz
verlange in solchen Fällen, eine die Nichtraucher weniger belastende
Möglichkeit zu wählen und einen der reinen Gasträume als Raucherraum
einzurichten.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 4 B 1703/10 |
Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Planfeststellungsbeschluss in Sachen CO-Pipeline rechtswidrig |
25. Mai
2011 -
Mit in
öffentlicher Sitzung verkündetem Urteil hat die 3. Kammer des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf festgestellt, dass der
Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14.
Februar 2007 in der aktuellen Fassung rechtswidrig und damit nicht
vollziehbar ist.
Nach Auffassung des Gerichts sind im Planfeststellungsverfahren
Fragen der Erdbebensicherheit ungeklärt geblieben. So seien
planfestgestellte oberirdische Bestandteile der
Kohlenmonoxid-Pipeline nicht geprüft worden. Der Nachweis des
Ausschlusses der Gefahr einer möglichen Bodenverflüssigung in
Teilbereichen der Trasse sei nicht erbracht worden. Die Regelung
über die Erkundung des Baugrunds auf Hohlräume in bestimmten
Bereichen sei räumlich unvollständig. Demgegenüber hatte das Gericht
keine Bedenken gegen die Erdbebensicherheit im Übrigen und
hinsichtlich der verbleibenden Sicherheitsfragen. Auch die
Trassenführung sei nicht zu beanstanden. Schließlich müssten die
Kläger den Zugriff auf ihr Privateigentum grundsätzlich hinnehmen;
u. a. sei nämlich das Rohrleitungsgesetz nach Ansicht des Gerichts
verfassungsgemäß.
Eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kam wegen der
Behebbarkeit der aufgezeigten Mängel nicht in Betracht. Der
Bezirksregierung Düsseldorf bleibt die Möglichkeit, die Fehler
nachträglich in einem eigenen Verfahren zu beseitigen.
Gegen das Urteil können die Beteiligten Berufung bei dem
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster
einlegen. Aktenzeichen: 3 K 1599/07
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Krankenkassen dürfen
keine Risikokriterien und Warnhinweise für Pflegeheime ins Internet
stellen
Essen. Die allgemeinen Ortskrankenkassen dürfen keine von ihnen
selbst definierten Risikokriterien und erklärende Warnhinweise für
Pflegeheime hinzufügen, wenn sie die gesetzlich vorgesehenen
Transparenzberichte mit den Prüfergebnissen über die Heime ins
Internet stellen. Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein -
Westfalen (LSG NRW) als erstes Landessozialgericht in Deutschland in
einem aktuellen Beschluss entschieden, den ein Altenpflegeheim aus
Horn-Bad Meinberg erstritten hat. Damit hat das LSG NRW den
allgemeinen Ortskrankenkassen vorläufig untersagt, auf ihrer Website
www.aok-pflegeheim¬navigator.de von ihnen ausgewählte
Risikokriterien und zur Erläuterung beigefügte Warnhinweise über das
beschwerdeführende Pflegeheim zu veröffentlichen sowie eine
entsprechende Sortierfunktion anzubieten (Beschluss vom 05.05.2011 –
L 10 P 7/11 B ER). Nach Einschätzung der gesetzlichen Krankenkassen
sind diese Risikokriterien von besonderer Bedeutung für die
Gesundheit der Pflegeheimbewohner. Zu den Kriterien zählen etwa
Vorkehrungen gegen Dekubitus (Wundliegen), optimale
Nahrungsversorgung oder Sturzvorbeugung. Nach Ansicht der Essener
Richter sieht aber die Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS),
die als rechtliche Grundlage für die Veröffentlichung von
Prüfergebnissen über Pflegeheime in den Transparenzberichten dient,
derzeit keinerlei Sortierung dieser Berichte nach Risikokriterien
und auch keine entsprechenden Warnhinweise vor. Vielmehr sei nach
dem Willen der Vertragsparteien der PTVS, zu denen u.A. die
Dachverbände der Pflegeheimbetreiber und die gesetzlichen
Krankenkassen gehören, eine Gewichtung der Transparenzkriterien nach
deren Bedeutung für die pflegebedürftigen Menschen bisher gerade
nicht möglich. Die zunächst geplante Anpassung der Vereinbarung an
aktuelle pflegewissenschaftliche
Erkenntnisse habe bislang nicht stattgefunden. Die Vereinbarung
konnte daher, so das LSG NRW, von den gesetzlichen Krankenkassen
nicht einseitig geändert werden. Eine Veröffentlichung der
Transparenzberichte in anderer Form als von der PTVS vorgegeben sei
grundsätzlich geeignet, Wettbewerbs- und Grundrechte der
Pflegeheime, insbesondere deren Berufsfreiheit aus Artikel 12 des
Grundgesetzes, zu verletzen.
Der Beschluss ist rechtskräftig. Er kann unter
www.sozialgerichtsbarkeit.de und Eingabe des Aktenzeichens im
Volltext abgerufen werden. |
Alter vor Kinderzahl? |
24. Mai
2011 - Das Landesarbeitsgericht Köln hatte in einem jetzt
veröffentlichten Urteil die Frage zu entscheiden, welchem von zwei
vergleichbaren Arbeitnehmern bei Wegfall eines Arbeitsplatzes unter
sozialen Gesichtspunkten gekündigt werden kann (sog. soziale Auswahl
nach § 1 Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz).
Dieser Paragraph besagt, dass der Arbeitgeber bei einer
betriebsbedingten Kündigung die betroffenen Arbeitnehmer unter
Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeit, Lebensalter,
Unterhaltspflichten und einer eventuellen Schwerbehinderung
auswählen muss. In der Rechtsprechung ist weitgehend ungeklärt, wie
diese Kriterien untereinander zu gewichten sind.
Der Fall betraf zwei etwa gleich lang beschäftigte verheiratete
Führungskräfte in der Metallverarbeitung, von denen der eine 35
Jahre alt war und zwei Kinder hatte, der andere 53 Jahre alt und
kinderlos. Das Gericht entschied, dass die Kündigung des älteren
Arbeitnehmers unwirksam war, weil der jüngere Arbeitnehmer im
Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen hatte, alsbald eine neue
Arbeit zu finden, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit seine
Unterhaltpflichten für die Kinder gar nicht beeinträchtigt gewesen
wären.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.02.2011 - 4 Sa 1122/10
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- Nettolohnvereinbarung im bezahlten Fußball
ungeklärt
- Verwaltungsgebühren sind auch für "abgebrochene"
Abschleppmaßnahmen zu entrichten
-
Verwaltungsgericht: Raservideos kosten den Führerschein |
Nettolohnvereinbarung im bezahlten
Fußball ungeklärt
4. Mai 2011 - Die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm hat heute
das Berufungsverfahren 3 Sa 660/10 entschieden und die
klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts im Ergebnis
bestätigt.
Der Kläger war als Profifußballer beim VfL Bochum tätig. Im
Zusammenhang mit dem Wechsel des Klägers zum VfL Bochum zahlte der
Fußballclub insgesamt 880.000,00 € an einen Spielervermittler, der
davon insgesamt 640.000,00 € an den Kläger weiterleitete sowie
weitere 50.000 € an Kläger unmittelbar zahlte. Da diese Beträge
unversteuert blieben, wurde der Kläger wegen Steuerhinterziehung
rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, da die gezahlten
Gelder steuerpflichtiges Einkommen dargestellten. Dabei wurde eine
Steuerpflicht in Höhe von 311.488,- € zugrundegelegt. Diese Steuer
macht der Kläger im vorliegenden Verfahren gegen den VfL Bochum
geltend, und trägt vor, es sei mit den Verantwortlichen des VfL
Bochum vereinbart gewesen, dass ihm die Ablöse und ein Handgeld
netto zufließen sollten. Der Verein bestreitet eine entsprechende
Vereinbarung, auch sei ihm zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass
die geleisteten Zahlungen von dem Spielervermittler an den Kläger
hätten weitergeleitet werden sollen. Sie seien auch nicht für ihn
bestimmt gewesen.
Mit Urteil vom 24.11.2009 in dem Verfahren 2 Ca 512/09 hat das
Arbeitsgericht Bochum die Klage abgewiesen.
Im durch den Kläger eingeleiteten Berufungsverfahren hatte sich in
der mündlichen Verhandlung am 12.01.2011 - anders als noch vom
Arbeitsgericht angenommen - herausgestellt, dass der Kläger die
Steuern noch nicht an das Finanzamt abgeführt hat.
Das Berufungsgericht hat im heutigen Fortsetzungstermin die Berufung
zurückgewiesen und darauf abgestellt, dass die Klage zur Zeit
jedenfalls unbegründet ist, da der Kläger erst überhaupt dann einen
Anspruch gegen den VfL Bochum haben kann, wenn er selbst die Steuern
gezahlt hat. Ob der Kläger einen Anspruch auf Freistellung gegen den
Zweitbundesligisten hat, konnte die Kammer ebenso offen lassen wie
die Frage, ob die Parteien überhaupt eine Nettolohnvereinbarung
getroffen haben und ob und in welcher Höhe Steuern anfallen, weil
der Kläger nicht Freistellung, sondern Zahlung verlangt hat.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht
nicht zugelassen.
Verwaltungsgericht Aachen: Verwaltungsgebühren sind auch für
"abgebrochene" Abschleppmaßnahmen zu entrichten
Auch wenn ein Autofahrer vor dem Abschleppen seines verbotswidrig
geparkten Fahrzeugs erscheint und den Wagen selbst wegfährt, hat er
neben dem fälligen Verwarnungsgeld und den Kosten für den
Abschleppunternehmer zudem Verwaltungsgebühren zu entrichten. Dies
entschied die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen mit Urteil
vom 15. April 2011.
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte in der Nähe des Justizzentrums
Aachen sein Fahrzeug auf einem Sonderfahrstreifen für Omnibusse und
Taxen verbotswidrig abgestellt, um einen Gerichtstermin
wahrzunehmen. Ein Mitarbeiter der Stadt Aachen, der als Beifahrer im
Wagen eines Aachener Abschleppunternehmens mitfuhr, veranlasste das
Abschleppen des Fahrzeugs. Der Kläger erschien während des
Abschleppvorgangs und beglich angefallene Abschleppkosten sowie das
Verwarnungsgeld. Mit seiner Klage wandte er sich gegen die
zusätzliche Erhebung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 50,- Euro.
Ein besonderer Verwaltungsaufwand sei der Stadt Aachen nicht
entstanden, denn diese lasse ja - eine Aachener Besonderheit - ihre
Vollzugsbediensteten in den Fahrzeugen des Abschleppunternehmers
mitfahren.
Das Gericht entschied, dass die Stadt für sogenannte Leerfahrten,
bei denen der Abschleppvorgang abgebrochen wird, dieselbe
Regelgebühr wie für "normale" Abschleppmaßnahmen erheben dürfe. Der
entstehende durchschnittliche Verwaltungsaufwand unterscheide sich
im Ergebnis bei beiden Maßnahmen nicht. Auch stehe die Praxis der
Stadt, den Bediensteten vorsorglich im Abschleppwagen mitfahren zu
lassen, nicht einer Gebührenerhebung entgegen, da der städtische
Vollzugsbedienstete in jedem Einzelfall aussteigen und kontrolliere
müsse, ob die Voraussetzungen für eine Abschleppmaßnahme vorlägen.
Für den so entstehenden Aufwand dürfe eine Gebühr erhoben werden.
Mit 50,- Euro liege die Höhe der Gebühr im unteren Bereich des
gesetzlich vorgegebenen Rahmens von 25,- Euro bis 150,- Euro.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt
werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen 7 K 2213/09
Verwaltungsgericht: Raservideos kosten
den Führerschein
Dies musste ein 25-jähriger Gelsenkirchener in einem
Erörterungstermin der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts
Gelsenkirchen feststellen. Er hatte sich regelmäßig Sportwagen eines
schwäbischen Herstellers geliehen und rasante Spritztouren
unternommen, die er in selbstgedrehten Videos festhielt. So filmte
er unter anderem eine Fahrt mit 180 km/h durch die Innenstadt sowie
rasante Wendemanöver und „Burnouts“ auf einer Einbahnstraße in der
Nähe der Schalke-Arena. In weiteren Videos warfen die
Fahrzeuginsassen Eier auf Passanten.
Rund 20 Videos stellte die Polizei im Rahmen strafrechtlicher
Ermittlungen wegen anderer Tatvorwürfe auf dem PC des Klägers sicher
und leitete sie an die Fahrerlaubnisbehörde weiter. Die entzog dem
Kläger wegen der fehlenden charakterlichen Eignung zur Teilnahme am
Straßenverkehr die Fahrerlaubnis.
Zu Recht, wie die Kammer dem Kläger in dem Erörterungstermin
verdeutlichte.
Allein die gefilmten Fahrten entgegen der Fahrtrichtung nach den
Wendemanövern in der Einbahnstraße hätten das Flensburger
Punktekonto des Klägers um mindestens 40 Punkte bereichert. Die
Kammer wies insbesondere darauf hin, dass auch Fahrten, die wegen
inzwischen möglicherweise eingetretener Verfolgungsverjährung nicht
mehr als Ordnungswidrigkeit geahndet werden könnten, bei der
Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen seien.
In Verfahren dieser Art ist nämlich auf die - längeren -
Tilgungsfristen für die Eintragung in das Verkehrszentralregister
abzustellen.
Um seine Chancen auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach
einer von der Kammer empfohlenen verkehrspsychologischen Therapie
und der voraussichtlich notwendigen medizinisch - psychologischen
Untersuchung, nicht auch noch durch die Feststellungen in einem
rechtskräftigen Urteil zu verringern, hat der Kläger die Klage
zurückgenommen. Der Bescheid der Behörde wurde damit
bestandskräftig, so dass die Kammer keine schriftliche Entscheidung
mehr zu treffen hat. |
Kündigung und Religionsfreiheit - "Jesus hat
Sie lieb" |
19. April 2011 - Das
Landesarbeitsgericht (4 Sa 2230/10) hat heute die Berufung der
Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.07.2010
(4 Ca 734/10, siehe Pressemitteilung Nr. 13-2011) verhandelt.
Anders als das Arbeitsgericht war das Berufungsgericht der
Auffassung, die außerordentliche Kündigung der Beklagten sei
gerechtfertigt. Der mit 6 Stunden im Call-Center der Beklagten
teilzeitbeschäftigte Kläger habe sich arbeitsvertragswidrig
verhalten, indem er trotz einer ausdrücklich erteilten Anweisung der
Beklagten nicht habe darauf verzichten wollen, sich am Ende eines
jeden Verkaufsvorgangs von den Gesprächspartnern mit den Worten
„Jesus hat Sie lieb, vielen Dank für Ihren Einkauf bei QVC und einen
schönen Tag“ zu verabschieden. Das Berufungsgericht hat auf das
Spannungsfeld zwischen Glaubensfreiheit und unternehmerischer
Betätigungsfreiheit hingewiesen und die Grundsätze aufgezählt, die
im Rahmen dieses Abwägungsprozesses anzustellen seien.
In tatsächlicher Hinsicht hat es sodann festgestellt, dass der
tiefgläubige Kläger in nicht ausreichendem Maße hat darlegen können,
warum er in innere Nöte gekommen wäre, hätte er im Rahmen seiner
beruflichen Tätigkeit bei der Beklagten darauf verzichtet, die
ansonsten bei der Beklagten übliche Grußformel um die Worte „Jesus
hat Sie lieb“ zu ergänzen.
Nach Auffassung der Berufungskammer muss ein Arbeitnehmer, der sich
darauf beruft, dass die Befolgung einer Arbeitsanweisung ihn in
seiner Glaubensfreiheit beeinträchtigt, nachvollziehbar darlegen,
dass er ohne innere Not nicht von einer aus seiner Sicht zwingenden
Verhaltensregel absehen könne. Für das Berufungsgericht war in
diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass der Kläger der Beklagten
anlässlich eines nachfolgenden Streitverfahrens angeboten hatte, im
Rahmen einer sogenannten Prozessbeschäftigung für die Beklagten
tätig zu werden – und sich zugleich für diese Beschäftigung
verpflichtet hatte, auf die Ergänzung der Grußformel zu verzichten.
Die Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.
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Arbeitsgericht Duisburg:
Außerordentliche Kündigungen beim KKD unwirksam |
18. April 2011 - Das Arbeitsgericht
Duisburg hat heute den Kündigungsschutzklagen von drei Arbeitnehmern
des Katholischen Klinikums Duisburg stattgegeben.
Im Januar 2011 hat die Beklagte, die in Duisburg u. a. das St.
Johannes-Hospital, das St. Barbara-Hospital, das St.
Vincenz-Hospital und das Marien-Hospital betreibt, 121 Arbeitnehmer
außerordentlich gekündigt, obwohl aufgrund einer Dienstvereinbarung
als Gegenleistung für einen Verzicht auf Weihnachtsgeld ordentliche
betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31.12.2011 ausgeschlossen sind.
Die Beklagte hat sich zur Begründung der außerordentlichen Kündigung
nicht auf ihre bisherigen Sanierungsbemühungen berufen können. Das
Gericht ist auch nicht der Argumentation gefolgt, die Kündigungen
seien erforderlich gewesen, um nach einer unerwartet hohen
Entgelterhöhung eine drohende Insolvenz abzuwenden. Da der
Ausschluss der ordentlichen betriebsbedingten Kündigungen nur noch
bis zum Jahresende gilt, ist es zumutbar, diesen Zeitraum
abzuwarten.
Die Beklagte muss sich an dem Verzicht auf betriebsbedingte
Kündigungen, den sie bereits in Kenntnis ihrer schwierigen
finanziellen Situation vereinbart hat, festhalten lassen. Es genügt
auch nicht, dass die Bank des Bistums nur bei Ausspruch der
Kündigungen bereit gewesen ist, die Kreditlinie zu erhöhen.
Die Frage, ob das Arbeitsverhältnis außerordentlich beendet werden
darf, darf nicht maßgeblich von der Entscheidung der Bank abhängen,
welche Sanierungsbemühungen sie für erforderlich hält. Dies gilt
umso mehr, da auch nach dem bisherigen, von der Bank mitgetragenen
Sanierungskonzept bis zum Jahr 2018 negative Betriebsergebnisse
eingeplant sind.
Insgesamt haben sich ca. 20 Beschäftigte gerichtlich gegen die
Kündigungen gewendet. Von diesen Verfahren sind heute die ersten
drei entschieden worden. Die Entscheidungen können demnächst unter
www.nrwe.de abgerufen werden. Weitere Verhandlungen folgen Anfang
Mai, u. a. am 5.5.2011.
Az.: 3 Ca 436/11, 3 Ca 396/11 und 3 Ca 376/11
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Verwaltungsgericht: Berufskrankheit
"Sehnenscheidenentzündung" durch Computerarbeit |
14. April 2011 - Einer Finanzbeamtin,
die durchweg am Computer arbeitet, steht die Anerkennung ihrer
Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit zu.
Dies entschied die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen mit
Urteil vom 14. April 2011.
Die Beamtin berief sich vor Gericht darauf, dass die intensive
Arbeit am Computer mit Maus und Tastatur Ursache ihrer mittlerweile
chronischen Sehnenscheidenentzündung sei. Für das beklagte Land ließ
sich dagegen nicht feststellen, dass Bedienstete, die im
Wesentlichen am Computer arbeiten, dem besonderen Risiko einer
Sehnenscheidenentzündung unterliegen.
Das Gericht hatte zur Klärung des Verfahrens ein
arbeitsmedizinisches Gutachten eines Universitätsprofessors
eingeholt. Der Gutachter erkannte auf eine Verbindung zwischen der
Tätigkeit der Beamtin am Computer und ihrer Erkrankung. Die Klägerin
hat aufgrund der Anerkennung ihrer Krankheit als Berufskrankheit
Anspruch auf sogenannte Unfallfürsorgeleistungen. Diese können im
Einzelfall ein höheres Ruhegehalt, besondere Kosten der
Heilbehandlung oder die Erstattung von Sachschäden umfassen.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt
werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hätte. Aktenzeichen 1
K 1203/09 |
Verwaltungsgericht: Neues
Schornsteinfegerrecht kommt bereits in der Übergangszeit zur
Anwendung |
13. April 2011 -
Feuerstättenbescheide nach dem ab dem 1. Januar 2013 geltenden neuen
Schornsteinfegerrecht können bereits in der derzeitigen
Übergangszeit erlassen werden. Dies entschied die 3. Kammer des
Verwaltungsgerichts Aachen mit Urteil vom 15. März 2011.
Die endgültige Aufhebung des Schornsteinfegermonopols zum 1. Januar
2013 hat zur Folge, dass Haus- und Wohnungseigentümer selbst für die
Reinigung ihrer Kamine verantwortlich sind. Dem
Bezirksschornsteinfeger fällt zukünftig die Aufgabe zu, für jeden
Haushalt einen sogenannten "Feuerstättenbescheid" zu erlassen. In
diesem Bescheid wird verbindlich geregelt, welche
Schornsteinfegerarbeiten notwendig sind. Mit der Durchführung der
Arbeiten kann der Eigentümer dann jeden deutschen Schornsteinfeger
oder auch einen Handwerker aus anderen EU-Staaten beauftragen.
Die Richter des Verwaltungsgerichts entschieden nunmehr, dass
bereits vor dem 1. Januar 2013 - in der derzeit geltenden
Übergangsphase - ein Feuerstättenbescheid erlassen werden kann. Erst
dieser Bescheid versetze den Haus- oder Wohnungseigentümer in die
Lage, einen Schornsteinfeger (aus Deutschland oder anderen
EU-Staaten) frei zu wählen. Der Erlass des Feuerstättenbescheid
diene damit der effektiven Verwirklichung der europäischen
Dienstleistungsfreiheit. Dieses Ziel liege der Neuregelung des
Schornsteinfegerrechts zugrunde.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die
Berufung zugelassen. Falls Berufung eingelegt wird, muss das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster
in der Sache entscheiden.
Aktenzeichen 3 K 761/10
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Verwaltungsgericht: Errichtung der Gemeinschaftsschule
Finnentrop vorläufig gestoppt |
12. April 2011 -
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat die Errichtung einer so
genannten Gemeinschaftsschule in Finnentrop vorläufig gestoppt.
Mit Beschlüssen vom 8. April 2011 hat das Gericht den
Eilanträgen der benachbarten Städte Attendorn und Lennestadt
stattgegeben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen
die Genehmigung der Gemeinschaftsschule („Perspektivschule
Finnentrop, Gemeinschaftsschule der Sekundarstufe I und der
Sekundarstufe II“) durch das Schulministerium des Landes
wiederhergestellt.
Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt:
Benachbarte kommunale Schulträger seien grundsätzlich
berechtigt, eine Verletzung ihres kommunalen
Selbstverwaltungsrechts auch gegenüber der Genehmigung von
Schulversuchen bzw. Versuchsschulen gemäß § 25 des
nordrhein-westfälischen Schulgesetzes geltend zu machen. Bei
vorläufiger Bewertung erweise sich die der Gemeinde Finnentrop
erteilte Genehmigung als rechtswidrig. Sie lasse sich nicht auf
die vom Schulministerium herangezogene Regelung über
Schulversuche in § 25 Abs. 1 SchulG und auch nicht auf die
zusätzlich zu beachtende Vorschrift über Versuchsschulen in § 25
Abs. 2 SchulG stützen. Diese Bestimmungen ermöglichten lediglich
ergebnisoffene Schulversuche als atypische Ausnahmen. Das
fragliche Vorhaben sei jedoch – unabhängig davon, wie viele
entsprechende „Schulversuche“ gegenwärtig verwirklicht würden -
Teil einer systematischen, über punktuelle Projekte
hinausgehenden Einführung einer neuen Schulform, wie sich aus
der Koalitionsvereinbarung und dem Runderlass des Ministeriums
vom 21. September 2010 ergebe. Ein derartiges Vorhaben
unterliege dem Vorbehalt des Gesetzes; es erfordere ein
entsprechendes verfassungskonformes formelles Gesetz, das in
diesem Fall nicht vorhanden sei. Aber auch gemessen an den
vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen sei die Genehmigung
rechtswidrig, weil das Ministerium das ihm zustehende
planerische Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe.
Die Beschlüsse sind nicht rechtskräftig. Über eine Beschwerde
hätte das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden.
Aktenzeichen: 10 L
141/11, 10 L 155/11 |
Oberverwaltungsgericht NRW: Gaststätten als
Raucherclubs unzulässig |
6. April 2011 -
Der 4. Senat
des Oberverwaltungsgerichts hat mit Eilbeschluss vom 4. April 2011
ein Rauchverbot für eine Gaststätte bestätigt, die nach Angaben der
Inhaberin nur den Mitgliedern eines sogenannten Raucherclubs offen
steht. Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht Köln den Eilantrag
der Gastwirtin gegen das von der Stadt Köln verhängte Rauchverbot
abgelehnt.
Das Nichtraucherschutzgesetz NRW bestimmt, dass in Gaststätten
grundsätzlich nicht geraucht werden darf. Ausnahmen macht das Gesetz
u.a. für Räume von Vereinen und Gesellschaften, deren
ausschließlicher Zweck der gemeinsame Konsum von Tabakwaren ist.
Diese Voraussetzungen sah der Senat im Rahmen einer vorläufigen
Prüfung hier nicht als erfüllt an. Der Zweck des Gesetzes, die
Bürger wirksam vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Rauchen
in der Öffentlichkeit zu schützen, gebiete eine enge Auslegung der
Ausnahmevorschrift. Nach der dem Gericht vorliegenden Vereinssatzung
bezwecke der Verein die „Förderung“ des gemeinsamen Tabakkonsums.
Dies gehe über den gesetzlich zulässigen Zweck - den tatsächlichen
gemeinsamen Konsum von Tabakwaren – hinaus und ermögliche auch
Nichtrauchern die Vereinsmitgliedschaft. Diese könnten am einzig
zulässigen Vereinszweck aber nicht Teil haben. Zudem sei die
Inhaberin der Gaststätte auf einen Gewinn durch den Verkauf von
Speisen und Getränken angewiesen. Auch dieses gewerbliche Interesse
werde vom Verein gefördert. Insgesamt sei es erkennbarer Zweck des
Vereins, die Nutzung der Gaststätte in der vor Inkrafttreten des
Nichtraucherschutzgesetzes bestehenden Form zu sichern, und nicht
nur, gemeinsam zu rauchen. Auf die Regelungen in der Vereinssatzung
komme es insoweit nicht allein an. Maßgeblich seien auch die
tatsächlichen Umstände. Deshalb sei es regelmäßig als unzulässige
Umgehung des gesetzlichen Rauchverbots zu werten, wenn eine
Gaststätte im Wesentlichen oder sogar ausschließlich den Mitgliedern
eines Rauchervereins zur Verfügung gestellt werde.
Der Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist
unanfechtbar.
Verwaltungsgericht: Ex-Bandido darf wieder als
Gerichtsvollzieher arbeiten
Ein heute vor der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG)
Gelsenkirchen verhandeltes Verfahren, in dem sich ein
Gerichtsvollzieher gegen die wegen seiner langjährigen
Mitgliedschaft in dem Motorradclub „Bandidos“ vom Oberlandesgericht
(OLG) Hamm „bis auf Weiteres“ verfügte Entbindung von den Aufgaben
eines Gerichtsvollziehers und Übertragung von Aufgaben im
gerichtlichen Innendienst gewehrt hat, ist durch den Abschluss eines
vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichs gütlich beigelegt worden.
Vorausgegangen war dem Rechtsstreit ein vom Kläger beantragtes
vorläufiges Rechtsschutzverfahren um die sofortige Vollziehbarkeit
der streitigen Abordnung. Während das VG Gelsenkirchen zugunsten des
Klägers die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt und
damit ein Vollzugsverbot ausgesprochen hatte (24.6.2010), bestätigte
das OVG Münster im Rechtsmittelverfahren die Anordnung der
sofortigen Vollziehung der Abordnung (Beschluss vom 28. 10.2010 (Az.:
- 1 B 887/10 -, veröffentlicht unter www.nrwe.de).
Nach dem geschlossenen Vergleich, in dem die Beteiligten ihre
unterschiedlichen Rechtsauffassungen beibehalten haben, wird der
Kläger wieder als Gerichtsvollzieher im Bezirk des Amtsgerichts
Essen eingesetzt. Im Gegenzug dazu ist er u.a. aus dem Motorradclub
„Bandidos“ ausgetreten. Er wird nicht mehr an den
Gemeinschaftsaktivitäten des Motorradclubs teilnehmen und alles
unterlassen, was den äußeren Anschein seiner Zugehörigkeit zu den „Bandidos“
erweckt. Das Eigentum an dem Haus in Duisburg, in dem der
Motorradclub eine Geschäftsstelle unterhält, hat der Kläger
aufgegeben. Aktenzeichen: 12 K 1883/10 |
Arbeitsgericht: Kündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit nach
Teilnahme an der Love Parade 2010 |
Arbeitsgericht Krefeld: Kündigung wegen dauerhafter
Arbeitsunfähigkeit nach Teilnahme an der Love Parade 2010 -
Terminsergebnis
5. April 2011 -
In dem Verfahren 1 Ca
560/11 (siehe Pressemitteilung vom 04.04.2011) hat am 05.04.2011 ein
Gütetermin stattgefunden, in dem die Parteien sich zunächst auf
einen Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen
Zahlung einer Abfindung geeinigt haben. Beide Parteien haben
allerdings die Möglichkeit, den Vergleich bis zum 19.04.2011 zu
widerrufen. In diesem Falle würde das Verfahren fortgesetzt werden.
Arbeitsgericht Krefeld - 1 Ca 560/11
Arbeitsgericht Krefeld:
Kündigung wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit nach Teilnahme an der
Love Parade 2010
4. April 2011 - Bei dem Arbeitsgericht Krefeld, Preußenring
49, findet am Dienstag, 05.04.2011, um 09:40 Uhr in Saal 352 (3.
Etage) ein Gütetermin statt, in dem über die ordentliche
krankheitsbedingte Kündigung einer Arbeitnehmerin gestritten wird,
die seit ihrer Teilnahme an der letztjährigen Love Parade
arbeitsunfähig erkrankt ist. Dem Verfahren liegt folgender
Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist seit 3 ½ Jahren bei der Beklagten in einem
Arbeitsverhältnis beschäftigt. Sie nahm am 24.07.2010 an der Love
Parade in Duisburg teil und ist seitdem arbeitsunfähig erkrankt. Sie
trägt vor, sie habe sich seinerzeit unmittelbar an der Treppe neben
der Rampe befunden, wo mehrere Menschen zu Tode gekommen seien. Mit
Glück sei sie entkommen. Danach sei sie allerdings durch die
unmittelbar erlebten Geschehnisse schwer traumatisiert gewesen und
habe unter Panikanfällen sowie Konzentrationsstörungen gelitten.
Nach einem von ihr abgebrochenen Arbeitsversuch am 02.08.2010 habe
sie sich in ärztliche Behandlung begeben, die zunächst mit einem
stationären Krankenhausaufenthalt und zuletzt noch ambulant
durchgeführt worden sei.
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.02.2011
zum 31.03.2011 gekündigt, weil sie von einer lang dauernden
Erkrankung mit ungünstiger Zukunftsprognose ausgeht. Die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses sei ihr unzumutbar. Sie müsse den
Arbeitsplatz der Klägerin anderweitig wieder besetzen.
Die Klägerin bestreitet die negative Prognose und behauptet, ab
01.04.2011 werde eine von der Rentenversicherung bewilligte
Wiedereingliederungsmaßnahme durchgeführt, um sie wieder an eine
Vollzeittätigkeit heranzuführen. Damit sei eine Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit absehbar und die Kündigung unverhältnismäßig.
Arbeitsgericht Krefeld - 1 Ca 560/11
Finanzgericht: Kosten des
Erststudiums sind keine Werbungskosten!
Aufwendungen für ein nach dem Abitur aufgenommenes
Erststudium oder eine erstmalige Ausbildung können grundsätzlich
nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben
berücksichtigt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ausbildung
im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Dies hat der 11.
Senat des Finanzgerichts Münster in einem heute veröffentlichten
Urteil vom 24. Februar 2011 (11 K 4489/09 F) entschieden. Damit ist
der Abzug von Studienkosten nicht nur der Höhe nach auf jährlich
4.000 EUR beschränkt. Da es im Bereich der Sonderausgaben keinen
sog. Verlustvortrag gibt, können Studenten, die während der
Ausbildung nur wenig Geld verdienen, Studienkosten auch nicht
später, d.h. nach Abschluss der Ausbildung, wenn sie höhere
Einkünfte erzielen, steuerlich nutzen.
Im Streitfall studierte die Klägerin an einer Fachhochschule
Betriebswirtschaft. Hierfür fielen im Streitjahr 2007 Studien- und
Prüfungsgebühren von ca. 10.500 EUR an. Während des Studiums
absolvierte die Klägerin Pflichtpraktika, für die sie eine geringe
Vergütung erhielt. Bei der Steuerfestsetzung berücksichtigte das
Finanzamt die Studienkosten lediglich als Sonderausgaben in Höhe von
4.000 EUR. Den Antrag, einen verbleibenden Verlustvortrag in Höhe
der weiteren Aufwendungen festzustellen, lehnte das Finanzamt ab. Zu
Recht, wie der 11. Senat meint.
Zwar könnten beruflich veranlasste Aufwendungen für eine
Bildungsmaßnahme Werbungskosten darstellen. Einem entsprechenden
Abzug stehe im Streitfall jedoch die Regelung des § 12 Nr. 5 EStG
entgegen, da die Ausbildung der Klägerin nicht im Rahmen eines
Dienstverhältnisses stattgefunden habe. Die Klägerin habe zwar mit
der Hochschule einen Studienvertrag abgeschlossen. Ein
Dienstverhältnis habe aber weder mit der Hochschule, noch mit dem
Praktikumsbetrieb bestanden. Daher seien die Ausbildungskosten der
Klägerin gem. § 12 Nr. 5 EStG nicht als Werbungskosten anzusehen.
Das Gesetz bestimme insoweit typisierend, dass Kosten des
Erststudiums noch nicht mit einer konkreten beruflichen Tätigkeit
und hieraus fließenden Einnahmen in Zusammenhang stünden. Die
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, nach der die Regelung
verfassungskonform dahin auszulegen sei, dass sie einen Abzug von
Ausbildungskosten im Zusammenhang mit einem Studium nach
abgeschlossener Berufsausbildung nicht verbiete, sei auf das nach
dem Abitur aufgenommene Erststudium nicht übertragbar. Für eine
solche Auslegung lasse weder die Gesetzesbegründung noch der
Wortlaut der Norm Raum.
Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG sah
der 11. Senat nicht. Der Gesetzgeber habe sich innerhalb des ihm
zustehenden Gestaltungsspielraums bewegt. Außerdem sprächen sachlich
einleuchtende Gründe für die Regelung. Normalerweise stünden Kosten
eines Erststudiums noch nicht in direktem Zusammenhang mit einer
konkreten, auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit. Zudem würden
die Kosten häufig von den Eltern getragen, die hierfür steuerliche
Vergünstigungen in Anspruch nähmen. Wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum
Bundesfinanzhof zugelassen. |