Landesarbeitsgericht |
Klassenfahrt keine Privatangelegenheit
- Angestellter Lehrer hat Anspruch auf Reisekostenerstattung
Die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm hat am 03.02.2011 das
Berufungsverfahren 11 Sa 1852/10 entschieden, in dem es um die
Erstattung von 5. März 2011 - Reisekosten für eine angestellte
Lehrkraft im nordrhein-westfälischen Schuldienst geht.
Die Klägerin unterrichtet an einer Gesamtschule im Kreis Warendorf
und war im Schuljahr 2008/2009 Klassenlehrerin einer 10. Klasse. Im
August 2007 beantragte sie für ihre Klasse die Genehmigung einer
Studienfahrt nach Berlin im September 2008. In dem von ihr
unterschriebenen Antragsformular für eine Dienstreisegenehmigung
erklärte sie formularmäßig den Verzicht auf die Zahlung von
Reisekostenvergütung, da diese durch die für die Schule vorgesehenen
Haushaltsmittel nicht mehr gedeckt waren.
Insgesamt zahlte die Klägerin für die Fahrt, die Übernachtung und
Verpflegung sowie den Besuch eines Musicals insgesamt 234,50 €, von
denen sie von der Schule 28,45 € erstattet bekam. Der
Differenzbetrag ist Gegenstand der Klage. Das beklagte Land hat im
Wesentlichen eingewandt, die Klägerin habe keinen Anspruch, da sie
in dem Formularantrag ausdrücklich auf Reisekostenerstattung
verzichtet habe.
Das Arbeitsgericht Münster ist der Argumentation des Landes in dem
Verfahren 1 Ca 334/10 gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Diese hatte bei der 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Erfolg. Sie
hat das Land zur Zahlung der Reisekosten verurteilt und die Revision
zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Grundsätzlich hat die angestellte Lehrkraft im
nordrhein-westfälischen Schuldienst bei Durchführung einer
genehmigten Klassenfahrt Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten
nach dem Landesreisekostengesetz. Dieses sieht zwar die Möglichkeit
vor, auf die Reisekosten schriftlich zu verzichten. Hierauf kann
sich das beklagte Land aber dann nicht berufen, wenn die
Verzichtserklärung unter Verletzung der dem Bediensteten
geschuldeten Fürsorgepflicht erwirkt worden ist und damit treuwidrig
ist Dieser Fall liegt nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts
Hamm hier vor, weil die Genehmigung der Klassenfahrt nach der
sogenannten Wanderrichtlinie des nordrhein-westfälischen
Schulministeriums davon abhängig gemacht worden ist, dass die
Lehrkraft zuvor schriftlich auf die Zahlung der Reisekosten
verzichtet. Da Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer nach der
allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer in besonderer
Weise zur Teilnahme an den Fahrten ihrer Klasse angehalten sind,
widerspricht es der arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht in
besonderem Maße ,wenn die Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer vor
die Alternative gestellt werden, entweder auf die
Reisekostenansprüche zu verzichten oder ihre Klasse im Stich zu
lassen. |
Oberlandesgericht |
Vertragsklausel, die eine Aushändigung
von Postsendungen an Nachbarn ohne Benachrichtigung des Empfängers
vorsieht, gegenüber Verbrauchern unwirksam
2. März 2011 - Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat
eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine
Ersatzzustellung durch Aushändigung von Briefen und Paketen an
Hausbewohner und Nachbarn ermöglicht, ohne zugleich eine
Benachrichtigung des Empfängers der Sendung vorzusehen, in einem am
2. März 2011 verkündeten Urteil als unwirksam angesehen.
Das Oberlandesgericht hat einen Verstoß der Klausel gegen § 307 Abs.
1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angenommen und den
Paketdienstleister im Berufungsverfahren zur Unterlassung der
Verwendung der Vertragsbestimmung in Verträgen gegenüber einem
Verbraucher verurteilt. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein
gegen ein Unternehmen, das die Beförderung von Paketen und
Express-Sendungen anbietet. Das Landgericht Köln hatte die Klausel
als wirksam angesehen und die Klage in erster Instanz abgewiesen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Paketdienstleisters haben
zur Ersatzzustellung folgenden Inhalt:
"X. darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise
abgeliefert werden können, einem Ersatzempfänger aushändigen. Dies
gilt nicht für Sendungen mit dem Service "Eigenhändig",
Express-Sendungen mit dem Service "Transportversicherung 25.000,-
Euro" und Express-Briefe mit dem Service Transportversicherung
2.500,- Euro. Ersatzempfänger sind
1. Angehörige des Empfängers oder des Ehegatten, oder
2. andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie
dessen Hausbewoh-ner und Nachbarn, sofern den Umständen nach
angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt
sind; Express-Briefe werden nicht an Hausbewohner und Nachbarn
ausgehändigt."
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war nur die Regelung zur
Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn. Der Senat sieht eine
unangemes-sene Benachteiligung des Vertragspartners des
Paketdienstleisters im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darin, dass
bei dem durch die Klausel vorgese-henen Verfahren der
Ersatzzustellung an Hausbewohner und Nachbarn den berechtigten
Interessen des Empfängers nicht hinreichend Rechnung getragen wird,
obwohl dies ohne weiteres möglich und dem Beförderungsunternehmen
auch zumutbar wäre. Das Oberlandesgericht erachtet es als notwendig,
dass der Empfänger einer Sendung von dieser erfährt und davon in
Kenntnis gesetzt wird, wo er sie in Besitz nehmen kann. Da die
Klausel eine rechtliche Verpflichtung hierzu nicht enthält, liegt
nach Auffassung des Senats eine unangemessene Benachteiligung des
Vertragspartners vor.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht
zugelassen, so dass eine Revision zum Bundesgerichtshof nur nach
erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde möglich wäre. Eine
Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung
des Urteils einzulegen.
Das Urteil ist in den nächsten Tagen abrufbar unter www.nrwe.de.
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Sozialgerichts-Urteile |
Sozialgericht: Verein zahlt
Künstlersozialabgabe für Öffentlichkeitsarbeit
2. März 2011 - Ein gemeinnütziger Verein wird zur
Künstlersozialabgabe herangezogen, soweit er im Rahmen seiner
Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich Auträge an selbständige
Künstler vergibt.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle des
Forschungsinstituts Geragogik e.V. in Witten auf dessen Klage gegen
einen entsprechenden Heranziehungsbescheid der Deutschen
Rentenversicherung (DRV) Bund. Das Institut hatte u.a. die
Erstellung von Tagungs- und Einladungsflyern, Briefbögen,
Visitenkarten, Logos, Bildbearbeitungen und Plakaten sowie das
Design und die Progammierung des Internetauftritts bei verschiedenen
Firmen in Auftrag gegeben. Die DRV errechnete aus den
Rechnungsbeträgen die Abgabe, weil das Forschungsinstitut Werbung
und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreibe und
dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler
erteile.
Die hiergegen erhobene Klage des Forschungsinstituts wies das
Sozialgericht Dortmund ab. Die Klägerin sei ein abgabepflichtiges
Unternehmen, weil sie künstlerische Leistungen zur
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung verwerte. Die Rechtsform und die
Ausgestaltung der Finanzierung des Vereins durch öffentliche Mittel
seien in diesem Zusammenhang unerheblich. Eine direkte
Einnahmeerzielung durch die Maßnahmen der Werbung oder
Öffentlichkeitsarbeit und damit eine unternehmerische Tätigkeit im
engeren Sinne sei nicht erforderlich.
Arbeiten wie Satzgestaltung, Layout, grafische Arbeiten,
Bildbearbeitungen, Reinzeichnungen, Entwürfe und Gestaltung von
Logos und Foldern, Erstellung von Plakatbildern, Bearbeitung von
Fotos unterliegen nach Auffassung des Sozialgerichts als
künstlerische Leistungen ebenso der Abgabepflicht wie das
Web-Design. Im Rahmen des Web-Designs stehe die kreative Gestaltung
der Webseite im Vordergrund. Die technische Umsetzung, bei der die
einzelnen Elemente des Gesamtdesigns in die Internetseite eingefügt
und gepflegt würden, diene ebenso der Vollendung des Gesamtwerks und
könne nicht isoliert betrachtet werden. Auf den künstlerischen
Charakter einzelner Arbeitsschritte komme es deshalb bei der
Berechnung der Abgabe nicht an.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 25.02.2010, Az.: S 34 R 321/08
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Sozialgerichts-Urteile |
Anrechnung des Elterngeldes
verfassungsgemäß
11.
Februar 2011 - Während bis Ende Dezember 2010 das Elterngeld in Höhe
von 300,00 Euro monatlich nicht auf die Grundsicherungsleistungen
angerechnet wurde, müssen Hilfebedürftige nunmehr die
Berücksichtigung dieser Zahlungen hinnehmen. Dies steht mit der
Verfassung im Einklang. Der Gesetzgeber war aufgrund des ihm
zustehenden Entscheidungsspielraums berechtigt, die Privilegierung
des Elterngeldes gegenüber anderen Einnahmen aufzuheben. Ein Verstoß
gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt nicht vor, da alle
elterngeldberechtigten Personen für die Zeit ab dem 01.01.2011
gleichermaßen betroffen sind.
Beschluss vom 19.01.2011 - S 8 AS 37/11 ER - (rechtskräftig)
Krankenkasse muss Zuschuss für Rollstuhlbasketball bezahlen
Ein Querschnittsglähmter kann dauerhaft Anspruch auf finanzielle
Förderung des Rollstuhlsports haben, wenn dies zur Unterstützung der
medizinischen Rehabilitation notwendig ist. Der Krankenkasse ist die
Berufung auf die von den Rehabilitationsträgern geschlossene
Rahmenvereinbarung, die eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs
vorsieht, verwehrt. Dies gilt auch dann, wenn die Krankenkasse in
der Vergangenheit den Gruppensport bereits finanziell unterstützt
hat. Der Gesetzgeber hat den Rehabilitationssport in Gruppen
ausdrücklich als ergänzende Leistung zur Krankenbehandlung
aufgeführt. Wenn neben der Krankenbehandlung, etwa zur
Motivationssteigerung, der Gruppensport notwendig ist, muss die
Krankenkasse anders als bei gymnastischen Übungen, die in Eigenregie
durchgeführt werden können, eine finanzielle Unterstützung gewähren.
Urteil vom 24.11.2010 - S 5 KR 172/09 - (rechtskräftig)
Eine Prothese im Wert von 25.000 Euro (C-Leg) muss die
Krankenkasse finanzieren, wenn der Amputierte von der Nutzung
voraussichtlich profitieren wird.
Oberschenkelamputierte haben Anspruch auf eine technisch hochwertige
prothetische Versorgung. Ob ein microprozessorgesteuertes
hydraulisches Gelenk, mit dem ein variantenreiches Gehen wieder
möglich sein kann, für einen Versicherten geeignet ist, muss
aufgrund einer Prognose entschieden werden. Dabei ist der
Aktivitätsgrad des Betroffenen sowie seine Fähigkeit zu
berücksichtigen, die technischen Möglichkeiten beim Laufen
umzusetzen.
Diese Vorgaben hat das Sozialgericht Detmold im Fall des 54-jährigen
Klägers bestätigt, der seit 30 Jahren mit einem Bremskniegelenk
versorgt war. Die Krankenkasse konnte sich nicht darauf berufen,
eine Verbesserung des Gehvermögens sei wegen der fehlenden
Anpassungsfähigkeit unwahrscheinlich. Der aktive und
bewegungsfreudige Kläger hat zwar auch bei einer vierwöchigen Probe
mit dem teuren Gelenk nur geringfügig die technischen Möglichkeiten
(alternierendes Treppensteigen, Entlastung der nichtamputierten
Körperhälfte) umsetzen können. Bei fortdauerender Nutzung der
hochwertigen Prothese wird jedoch ein Zuwachs an Sicherheit, eine
Harmonisierung des Gangbildes und eine Verringerung des
Kraftaufwandes wahrscheinlich sein.
Urteil vom 03.03.2010 - S 5 KR 307/07- (rechtskräftig)
Die Klage einer 69-jährigen Versicherten hat das Gericht jedoch
abgewiesen. Trotz einer 6-monatigen Probeversorgung konnte die
Klägerin nicht auf weitere Hilfsmittel beim Laufen verzichten. Sie
war auch nicht in der Lage, den Einbeinstand sicher vorzuführen. Der
subjektiv empfundene Sicherheitsgewinn bei der Nutzung der technisch
hochwertigen Prothese allein rechtfertigt nicht die teure
Versorgung, auch wenn das Hilfsmittel in möglichst weitgehender
Weise die Funktion der nicht mehr vorhandenen Gliedmaße
auszugleichen hat. Die Kammer sah es im Einvernehmen mit dem
Sachverständigen nicht als erwiesen an, dass die Klägerin ihr von
Angst und Unsicherheit geprägtes Gangbild bei dauerhafter Nutzung
des C-Leg wird umstellen können. Deutliche Gebrauchsvorteile
gegenüber der herkömmlichen Versorgung waren nicht erkennbar.
Urteil vom 17.02.2010 - S 5 KR 196/08 -
nicht rechtskräftig – Berufung anhängig unter Az: L 5 KR 143/10
Magenoperation im Kampf gegen das Übergewicht nicht der richtige Weg
Chirurgische Maßnahmen bei einem BMI von 44 müssen nur dann von der
Krankenkasse finanziert werden, wenn feststeht, dass alle anderen
Mittel zur Gewichtsreduktion versagt haben. Der Versicherte ist im
Vorfeld verpflichtet, verschiedene Diäten auszuprobieren, Bewegungs-
und Ernährungstherapie in Anspruch zu nehmen, ggf. eine
Psychotherapie zu durchlaufen oder stationäre
Rehabilitationsmaßnahmen zu absolvieren.
Eine operative Magenverkleinerung oder ähnliche chirurgische
Maßnahmen waren auch bei der 40 -jährigen Klägerin nicht medizinisch
notwendig. Es war nicht erkennbar, dass die Versicherte das
Basisprogramm nach den Leitlinien zur Therapie der Adipositas mit
einem gewissen Maß an Selbstdisziplin verfolgt hat. Auch wenn an das
Durchhaltevermögen des Betroffenen keine übersteigerten
Anforderungen gestellt werden dürfen, kann der Versicherte nicht
davon ausgehen, die einzelnen Schritte der konservativen Behandlung
nur „abzuhaken“, um sich auf diese Weise die Voraussetzungen für
eine operative Behandlung der Adipositas zu erarbeiten. Wenn
prognostisch nicht erkennbar ist, dass es dem Versicherten auf lange
Sicht gelingt, seine Lebens- und Essgewohnheiten umzustellen, wird
auch der Erfolg einer magenverkleinernden Operation ungewiss sein.
In einem solchen Fall dürfen die Krankenkassen die Kosten für die
Behandlung nicht übernehmen.
Urteil vom 26.02.2009 - S 5 KR 158/06 -
Fußballturnier an einer Fachhochschule unterliegt nicht dem
gesetzlichen Unfallversicherungsschutz
Ein jährlich durchgeführtes Traditionsturnier, das an einer
Fachhochschule durchgeführt und vom Allgemeinen Studentenausschuss (AstA)
organisiert wird, stellt keine Veranstaltung im Rahmen des
allgemeinen Hochschulsports dar. Wenn sich einer der Teilnehmer
verletzt, kann die Unfallkasse NRW für Leistungen – etwa die
Gewährung von Verletztengeld – nicht in Anspruch genommen werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht ist Betriebssport
nur unter bestimmten Voraussetzungen der versicherten Tätigkeit
zuzurechnen. Es muss sich um solche Betätigungen handeln, die einen
Ausgleich für die Arbeit bezwecken. Sie dienen nicht nur den
persönlichen Interessen des Beschäftigten, sondern wesentlich auch
denen des Unternehmens. Im Rahmen sportlicher Betägigung an
Hochschulen bedeutet dies, dass auch die Teilnahme am allgemeinen
Hochschulsport geschützt ist. Hiervon sind aber nur solche
Veranstaltungen erfasst, die im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt
sind. Gelegentliche Wettkämpfe gegen Mannschaften anderer
Betriebssportgemeinschaften dienen jedoch – wie auch im
entschiedenen Fall – im wesentlichen den eigenen Interessen der
Teilnehmer. Die eigene Gesunderhaltung und die körperliche
Leistungstüchtigkeit bzw. der Ehrgeiz, sich mit anderen im Wettkampf
zu messen, steht im Vordergrund.
Urteil vom 21.10.2010 - S 14 U 152/08 -
nicht rechtskräftig – Berufung anhängig unter Az: L 17 U 678/10
Gleitsichtbrille stellt Sonderbedarf nach dem SGB II dar
Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille sind als
unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Mehrbedarf vom
Grundsicherungsträger zu übernehmen. Dies folgt für die Zeit vor dem
03.06.2010 unmittelbar aus der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09; 1 BvL
3/09; 1 BvL 4/09). Die vom BVerfG geforderte atypische Bedarfslage
erklärt sich hier aus der besonderen Lebenssituation des an Diabetes
mellitus erkrankten Leistungsempfängers. Dieser kann sein durch das
Grundgesetz garantiertes Existenzminimum durch die pauschaliert
erbrachten Leistungen nach dem SGB II nicht mehr sicherstellen. Er
kann insbesondere die Kosten für die Anschaffung der Sehhilfe wegen
des bereits gesundheitsbedingt erheblichen Bedarfs nicht aus der
Regelleistung an- oder einsparen. Betrachtet man den atypischen
Bedarf nur nach Gegenständen getrennt, so könnte es sein, dass
überhaupt kein Mehrbedarf im Sinne des Urteils des BVerfG entstünde,
wenn jeder Einzelposten nur einmal im Bewilligungszeitraum benötigt
würde. Eine solche Sichtweise wird der Entscheidung des BVerfG nicht
gerecht. Der Gesetzgeber sollte hierdurch vielmehr veranlasst
werden, dafür Sorge zu tragen, dass in besonderen Härtefällen das
Existenzminimum von Menschen, die regelmäßig mehr Leistungen
benötigen, als sich aus dem statistischen Mittel ergibt, im
untersten Netz der sozialen Absicherung ausreichend aufgefangen
werden.
Urteil vom 11.01.2011 - S 21 AS 926/10 -
Anrechnung von Kindergeld auf Arbeitslosengeld II
Wenn die Kindergeldbewilligung im Nachhinein von der Familienkasse
aufgehoben und die Erstattung verlangt wird, ändert dies nichts an
der Tatsache, dass das Kindergeld ursprünglich verfügbares Einkommen
war. Als solches ist es auf das Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
anzurechnen. Einkommen im Sinne des SGB II ist alles, was jemand
nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Es kommt nicht auf die
Herkunft und Rechtsgrundlage der Einnahmen an. Entscheidend ist der
tatsächliche Zufluss und ob die Mittel zum Bestreiten des
Lebensunterhalts eingesetzt werden können. Eine Anrechnung als
Einkommen ist u.a. nur dann nicht möglich, wenn die Einnahme von
vornherein mit einer Rückzahlungspflicht- wie zB. beim Darlehn-
verbunden ist. Hier war die Zahlung des Kindergeldes zunächst ohne
Rückzahlungsverpflichtung erfolgt. Die nachträgliche
Erstattungspflicht ergab sich erst aufgrund des
Erstattungsbescheides der Familienkasse und kann nicht mehr den
ursprünglichen tatsächlichen Zufluss im Monat des Bedarfes
beeinflussen.
Urteil vom 18.01.2011 - S 18 AS 201/09 -
nicht rechtskräftig - Berufung anhängig unter Az: L 12 AS 193/11 -
a A. Urteil vom 31.03.2009 - S 8 AS 61/08 -
Abwrackprämie wird auf das Arbeitslosengeld II nicht
angerechnet
Einnahmen- wie die sogenannte Abwrackprämie( staatliche
Umweltprämie)- dienen einem anderen Zweck als die Leistungen nach
dem SGB II und sind deshalb hierauf nicht anrechenbar. Die von der
Bundesregierung initiierte Umweltprämie in Höhe von 2500€ diente der
Reduzierung der Schadstoffbelastung und der Stärkung der Nachfrage
von Personenkraftwagen. Demgegenüber verfolgt die Gewährung von
Grundsicherungsleistungen den Zweck der Sicherung von Unterhalt oder
Eingliederung. Eine Anrechnung der Prämie als Einkommen auf
Leistungen des SGB II würde den von der Bundesregierung mit der
Umweltprämie verfolgten Zweck vereiteln.
Urteil vom 30.03.2010 - S 18 AS 168/09 -
nicht rechtskräftig – Berufung anhängig unter Az: L 7 AS 731/10 -
Veröffentlichung des Transparenzberichts begegnet im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren keinen Bedenken
Die Antragsstellerin, eine Pflegeeinrichtung, wendet sich bei der
Veröffentlichung des Transparenzberichts der Pflegeeinrichtung ohne
Erfolg gegen die Anbringung eines Warnhinweises und die Sortierung
nach Risikofaktoren.
Die Landesverbände der Pflegekassen sollen nach dem SGB XI sicher
stellen, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und
deren Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- und
Lebensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen
verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als
auch in anderer Form veröffentlicht werden. Der veröffentlichte hier
streitige Transparenzbericht genügt den gesetzlichen Anforderungen.
Über die Website unter www.pflegeheim-navigator und die Angabe von
Postleitzahl oder Stadt erhält der interessierte Verbraucher
Informationen über alle Einrichtungen im Umkreis. In der Suchmaske
wird man zu einem Feld geführt über Einrichtungen, die bereits einen
Transparenzbericht erhalten haben. Es öffnet sich dann ein besonders
Warnfenster, dass auf Risikofaktoren hinweist, die auf Anhieb für
die Gesundheit des Heimbewohners nicht erkennbar sind. Der Begriff
des Risikofaktors wird durch einen weiteren Link näher erläutert.
Zudem befindet sich im Pflegenavigator eine Website, nach der der
Verbraucher den Transparenzbericht nach wichtigen Risikofaktoren
sortieren kann. Einer dieser Risikofaktoren wurde bei der
antragsstellenden Pflegeeinrichtung mit der Note 5.0 bewertet. Diese
Vorgehensweise verstößt weder gegen Vorschriften des SGB XI noch
gegen Bestimmungen der Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS)
Beschluss vom 10.12.2010 - S 17 P 110/10 ER -
nicht rechtskräftig - Beschwerde anhängig unter Az: L 10 P 150/10 B
ER -
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Prozessbeginn beim Landgericht Duisburg:
Kreditbetrug, zehn Steuerstraftaten, vier Betrugstaten und neun
Insolvenz- und Bankrottdelikte |
10.
Februar 2011 - Am Montag, 14.02.2011, beginnt im Landgericht
Duisburg um 9.30 Uhr vor der 4. großen Strafkammer als
Wirtschaftsstrafkammer in Saal 179 die Hauptverhandlung gegen einen
58-jährigen Architekten und Projektentwickler aus Aachen und
Düsseldorf.
Zwei Anklagen legen ihm im Zusammenhang mit seiner geschäftlichen
Tätigkeit nach Beschränkung der Strafverfolgung einen Kreditbetrug,
zehn Steuerstraftaten, vier Betrugstaten und neun Insolvenz- und
Bankrottdelikte zur Last.
Der Angeklagte soll Gesellschafter und Geschäftsführer zahlreicher
Gesellschaften gewesen sein. Die Staatsanwaltschaft Duisburg geht
davon aus, dass diese Gesellschaften und der Angeklagte selbst
spätestens im Jahre 2003 wegen ungerechtfertigter Entnahmen,
Verlusten aus Bauprojekten und erheblichen Steuerrückständen nach
unterbliebenen oder falschen Steuererklärungen wirtschaftlich in
eine existentielle Krise gerieten.
Im Rahmen der Kreditgewährung für ein Bauvorhaben durch eine
Großbank soll der Angeklagte über die vereinbarten Baukosten
getäuscht und diese zu hoch angegeben haben. Außerdem soll er
verschwiegen haben, dass sich das Auftragsvolumen nachträglich
verringerte. Ein danach nicht geschuldeter aber zunächst aus den
Kreditmitteln gezahlter Werklohn in Höhe von rund 7,5 Millionen EUR
soll dann an Firmen des Angeklagten und eines früheren
Geschäftspartners zurückerstattet worden sein, nachdem diese zum
Schein tatsächlich nicht erbrachte Leistungen gegenüber der
Bauunternehmung abgerechnet hätten. Die Bauunternehmung soll
ihrerseits die Vorsteuern aus den Scheinrechnungen des Angeklagten
und seines früheren Geschäftspartners zu Unrecht steuermindernd
geltend gemacht haben.
Der Angeklagte soll weiter zumindest billigend in Kauf genommen
haben, dass verschiedene von ihm (mit)beherrschte Firmen gegenüber
den Finanzbehörden zu hohe Vorsteuerbeträge erklärten und ihren
Gewinn zu gering angaben, um Steuern in Millionenhöhe zu verkürzen.
Außerdem soll er durch falsche Angaben seiner Einkünfte aus
Ge-werbebetrieben und Gesellschaftsbeteiligungen die eigene
Einkommenssteuer für die Jahre 2003, 2004, 2006 und 2007 um
insgesamt rund 3,1 Millionen EUR verkürzt haben.
Der Angeklagte soll darüber hinaus im Zusammenhang mit Mietverträgen
zwischen einem Großunternehmen und Firmen des Angeklagten
täuschungsbedingt einen Mietausfallschaden von mindestens 131.000
EUR verursacht haben.
Gegenüber drei Gläubigern soll der Angeklagte falsche
Vermögensverzeichnisse vorgelegt und dabei erhebliches Vermögen und
Einkommen verschwiegen haben, um die Gläubiger zu einem Verzicht auf
einen erheblichen Teil ihrer Forderungen zu bewegen. So soll es ihm
gelungen sein, dass eine Sparkasse eine Forderung über rund 900.000
EUR für 100.000 EUR und eine Baufirma eine Forderung über rund
462.000 EUR ebenfalls für nur 100.000 EUR an vom Angeklagten
beherrschte Firmen verkauften. In einem weiteren Fall war eine große
Bank letztlich nicht bereit, auf einen Teilbetrag einer Forderung
über rund 16.000 EUR zu verzichten.
Schließlich soll es der Angeklagte als Geschäftsführer bei
verschiedenen Firmen unterlassen haben, pflichtgemäß Bilanzen zu
erstellen und Insolvenzanträge zu stellen.
Die Hauptverhandlung ist zunächst auf 21 Tage anberaumt. |
Kein Anspruch auf Einführung von
Weltanschauungsunterricht an öffentlichen Schulen |
3.
Februar 2011 - Mit dem gestern in öffentlicher Sitzung verkündetem
Urteil hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die
Klage des Humanistischen Verbandes Nordrhein-Westfalen, Körperschaft
des Öffentlichen Rechts in Dortmund, gegen das Land
Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Schule und
Weiterbildung auf Einführung von Weltanschauungsunterricht als
ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen des Landes
Nordrhein-Westfalen abgelehnt und in den schriftlichen
Urteilsgründen dazu Folgendes ausgeführt:
Aus der Glaubens-, Gewissens- und weltanschaulichen
Bekenntnisfreiheit gemäß Artikel 4 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)
könne der Anspruch nicht hergeleitet werden. Dieses Grundrecht
schütze innere Überzeugungen und deren Äußerung. Das Recht des
Klägers auf seine innere Überzeugung und die Kundgabe seiner
Weltanschauung stehe jedoch nicht im Streit. Ihm komme es vielmehr
darauf an, ein bestimmtes Forum – die Schule – für eine Kundgabe
seiner Überzeugung zu erhalten.
Ein bestimmtes Forum für das Bekenntnis einer inneren Überzeugung
gewährleiste Artikel 4 Abs. 1 GG indes nicht. Auch könne der Kläger
den geltend gemachten Anspruch nicht aus Artikel 4 Abs. 2 GG
ableiten, der zwar die Ausübung der Religion in Gestalt liturgischer
und ähnlicher Abläufe gewährleiste, nicht aber die Einrichtung eines
bestimmten und einflussversprechenden Forums im Fächerkanon
öffentlicher Schulen.
Schließlich ergebe sich der Anspruch nicht aus Artikel 7 Abs. 3 GG,
wonach Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme
der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach sei. Denn
Kooperationspartner des Staates im Sinne des Artikel 7 Abs. 3 GG
könne nur eine Religionsgemeinschaft, nicht hingegen eine wie hier
vom Kläger repräsentierte Weltanschauungsgemeinschaft sein. Das
Grundgesetz privilegiere insoweit Religionsgemeinschaften und grenze
demgegenüber Weltanschauungsgemeinschaften als Einflussfaktor im
Bereich öffentlicher Schulen aus.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt
werden.
Az.: 18 K 5288/07
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Verwaltungsgericht: Keine Kosmetikbehandlungen
in Apotheken |
26.
Januar 2011 - Kosmetikbehandlungen in den Räumlichkeiten einer
Apotheke sind unzulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Minden mit
Urteil vom heutigen Tage entschieden.
Die Klägerin, eine Apothekerin aus Bielefeld, betreibt in Gütersloh
eine Filialapotheke, in deren Obergeschoss sie Kosmetikbehandlungen
wie Peeling, Entspannungsmassage, Brauenkorrektur und Maniküre
anbietet. Der Raum wird über eine Außentreppe und durch einen Flur
erreicht, von dem aus auch zur Apotheke gehörende Vorratsräume und
das Labor zugänglich sind.
In dieser Ausgestaltung verstoßen die von der Klägerin angebotenen
Kosmetikbehandlungen nach Auffassung der zuständigen 7. Kammer des
Verwaltungsgerichts gegen die Regelungen der
Apothekenbetriebsordnung. Die von der Klägerin angebotenen
Kosmetikbehandlungen stellten weder eine ohne Weiteres mit dem
Apothekenbetrieb einhergehende Leistung dar noch handele es sich um
ein innerhalb der Apothekenbetriebsräume erlaubtes sog.
Nebengeschäft.
Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Apothekers
immer an seinem Auftrag zu messen sei, eine ordnungsgemäße
Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen.
Dieser Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrages verbiete eine
Geschäftsgestaltung, die – wie hier – befürchten lasse, dass sich
die Apotheke zu einem Kosmetikstudio entwickele. Ausweislich ihres
Internetauftritts bewerbe die Klägerin ihren „Kosmetikbereich“
nämlich im Sinne eines vollständigen Kosmetikstudios mit
umfänglichen und vielfältigen Leistungspaketen, die im Einzelfall
sogar einen Zeitraum von ca. 150 Minuten in Anspruch nehmen sollen.
Die Frage, ob Kosmetikbehandlungen in von den Betriebsräumen einer
Apotheke abgetrennten Räumen zulässig sind, war nicht Gegenstand des
Verfahrens.
Gegen das Urteil kann binnen eines Monats die Zulassung der Berufung
beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen entscheidet.
(Urteil vom 26. Januar 2011 - 7 K 1647/10 -, nicht rechtskräftig.) |
Lotteriegewinn wird auf Hartz – IV-Leistungen
angerechnet |
25.
Januar 2011 - Essen. Der Lotteriegewinn eines Hartz- IV - Empfängers
mindert seinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, weil der
Gewinn darauf als Einkommen anzurechnen ist. Das hat das
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem jetzt
veröffentlichten Urteil im Fall eines Hilfebedürftigen aus Bielefeld
entschieden und damit ein Urteil des Sozialgerichts Detmold
bestätigt. Der Kläger hatte in der Lotterie "Aktion Mensch“ 500 €
gewonnen. Gegen die Anrechnung auf seine Hartz - IV - Leistungen in
2 Monatsbeträgen von 250 € hatte er erfolglos Widerspruch und Klage
erhoben. Auch mit seiner Berufung drang er nicht durch. Die Essener
Richter argumentierten, der Lotteriegewinn sei wie andere
Glücksspielgewinne als Einkommen anzusehen.
Der Gewinn verringere damit die Hilfebedürftigkeit des Klägers. Der
Kläger hatte eingewandt, er habe seit dem Jahr 2001 945 Euro -
zuletzt monatlich 15 Euro - in sein Los investiert. Damit habe er
unter dem Strich überhaupt keinen Gewinn, sondern Verluste erzielt.
Dieses Argument ließen die Essener Richter nur für den letzten
Monatsbetrag gelten. Lediglich die dafür gezahlten 15 Euro durfte
der Kläger vom Gewinn von 500 Euro abziehen. Zwischen dem für die
Monate und Jahre davor gezahlten Einsatz und dem Lotteriegewinn sah
das Landessozialgericht dagegen keinen ausreichenden Zusammenhang.
(Urteil vom 13. 12. 2010 L 19 AS 77/09, Vorinstanz: SG Detmold,
Urteil vom 23.10.2009, S 13 AS 3/09 nicht rechtskräftig). |
Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für
moslemische Schülerin |
20.
Januar 2011 - Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit
Beschluss vom 12. Januar 2011 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
entschieden, dass sich eine 13jährige moslemische Schülerin nicht
unter Berufung auf ihre religiöse Überzeugung vom Schwimmunterricht
befreien lassen kann.
Die Eltern der Schülerin hatten vorgetragen, dass es ihrer Tochter
aus religiösen Gründen nicht zuzumuten sei, am Schwimmunterricht
teilzunehmen, weil dieser zeitgleich mit anderen gemischten Klassen
in einem öffentlichen Schwimmbad stattfinde. Schwimmen und Baden mit
dem anderen Geschlecht sei eine Verletzung ihrer
hanefitisch-sunnitischen Glaubensvorschriften.
Die Kammer hat darauf verwiesen, dass das Schulgesetz zwar die
Möglichkeit vorsehe, Schüler bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
von einzelnen Unterrichtsveranstaltungen zu befreien, wenn nur so
eine unzumutbare Grundrechtsverletzung vermieden werde. Eine
derartige Unzumutbarkeit konnte die Kammer allerdings nicht
feststellen.
Der Schülerin stehe die Möglichkeit offen, sich durch Tragen eines
sog. Burkinis - eine den gesamten Körper bedeckende Badebekleidung
für muslimische Mädchen und Frauen - vor den Blicken anderer im
Schwimmbad zu schützen. Dass die Teilnahme am Schwimmunterricht auch
bei Nutzung eines solchen Burkinis gegen verbindliche religiöse
Gebote ihrer Religionsgemeinschaft verstoße, sei nicht konkret
dargelegt worden.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in
Münster eingelegt werden. Aktenzeichen 9 L 518/10 |
Nach dem Lebensalter gestaffelte
Urlaubsansprüche verstoßen gegen das Verbot der
Altersdiskriminierung |
19.
Januar 2011 - Die inzwischen 24-jährige Klägerin ist als
Einzelhandelskauffrau bei einer Einzelhandelskette beschäftigt. Das
Arbeitsverhältnis unterliegt dem Manteltarifvertrag Einzelhandel
Nordrhein-Westfalen, wonach der jährliche Urlaubsanspruch bei einer
6-Tage-Woche nach dem Lebensalter wie folgt gestaffelt ist:
bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage
nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32 Urlaubstage
nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34 Urlaubstage
nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat wie die Vorinstanz erkannt,
dass die Klägerin durch diese Regelung wegen ihres Alters
diskriminiert wird. Die nach dem Alter unterscheidende Regelung ist
nicht gemäß § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
gerechtfertigt. Es fehlt an einem legitimen Ziel für diese
Ungleichbehandlung, das im Tarifvertrag oder in dessen Kontext
Anklang gefunden hat. Dies gilt insbesondere für das von der
Arbeitgeberseite vorgebrachte Argument, mit der Regelung solle die
Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden.
Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin, der
nach der tariflichen Regelung nur 34 Urlaubstage zuständen, wegen
des Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung 36
Urlaubstage pro Jahr beanspruchen kann. Diese Angleichung nach oben
entgegen der bestehenden tariflichen Regelung folgt aus dem
Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von
EU-Rechtsvorgaben.
Die Revision ist zugelassen.
ArbG Wesel, 6 Ca 736/10, Urteil vom 11.08.2010
LAG Düsseldorf, 8 Sa 1274/10, Urteil vom 18.01.2011
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Die DB-Autozug GmbH muss Nutzungsbedingungen
für die Verladestationen des Sylter Hindenburgdamms in Niebüll und
Westerland aufstellen |
13.
Januar 2011 - Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit
Beschluss vom 13. Januar 2011 eine Entscheidung zur Verpflichtung
eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens zum Aufstellen von
Nutzungsbedingungen für dessen Serviceeinrichtungen (Personen- und
Güterbahnhöfe) getroffen.
Die Insel Sylt ist nicht über eine Straßenverbindung zu erreichen.
Stattdessen gibt es auf dem die Insel mit dem Festland verbindenden
11 km langen Hindenburgdamm eine Eisenbahnstrecke. Die DB-Autozug
GmbH, die eine Tochter der DB AG ist, betreibt dort den „Sylt
Shuttle“ genannten Autozug nebst den dazu gehörenden
Verladestationen in Niebüll und Westerland (Sylt). Im Oktober 2010
gab die Bundesnetzagentur der DB-Autozug GmbH auf, für die von ihr
betriebenen Verladestationen Nutzungsbedingungen für
Serviceeinrichtungen aufzustellen, damit Wettbewerb auf dem
Hindenburgdamm entstehen kann. Gegen diese Entscheidung erhob die
DB-Autozug GmbH bei der Bundesnetzagentur Widerspruch. Ihr Eilantrag
wurde vom Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 9. Dezember 2010
abgelehnt. Ihre Beschwerde gegen diesen Beschluss wies das
Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem eingangs genannten Beschluss
zurück.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt: Die
DB-Autozug GmbH habe Nutzungsbedingungen aufzustellen, weil in den
Verladestationen Personen- und Güterverkehr betrieben werde und
diese deshalb Serviceeinrichtungen im Sinne des Eisenbahnrechts
seien. Die Rechtspflicht zur Aufstellung von Nutzungsbedingungen für
Serviceeinrichtungen bestehe grundsätzlich unabhängig davon, ob und
in welchem Umfang Serviceeinrichtungen für dritte
Eisenbahnverkehrsunternehmen nutzbar seien. Ob eine gemeinsame
Nutzung der Serviceeinrichtungen möglich sei, sei derzeit offen und
müsse ggf. in einem nachrangigen Verfahren geklärt werden.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 13 B 1818/10
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Verwaltungsgericht stärkt Nichtraucherschutz
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6.
Januar 2011 - Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen
bestätigte im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes eine
Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Bottrop, mit der
das Rauchverbot in einer Gaststätte durchgesetzt wurde.
Der Gaststättenbetreiber hatte auf einem zum Erdgeschoss offenen
Galeriebereich im ersten Obergeschoss seines Lokals einen
Raucherbereich eingerichtet und durch ein Schild an der Eingangstür
seine Gaststätte zu einem Raucherclub erklärt.
Der Oberbürgermeister forderte den Gaststättenbetreiber durch eine
Ordnungsverfügung dazu auf, die Vorschriften des
Nichtraucherschutzgesetzes umzusetzen und das Rauchen in seiner
Gaststätte zu unterbinden.
Die Kammer stellt in ihrem Beschluss klar, dass allein das Anbringen
eines Schildes nicht ausreicht um einen Raucherclub im Sinne des
Nichtraucherschutzgesetzes zu betreiben, sondern dass darüber hinaus
greifbare Anhaltspunkte dafür vorhanden sein müssen, dass die
Räumlichkeiten für Zusammenkünfte genutzt werden, die ausschließlich
dem Genuss von Tabakwaren dienen. Ein Raucherclub fuße auf einer
Mitgliedschaft der Clubmitglieder in einem Verein, der zur Förderung
eines gemeinsamen Zwecks eingerichtet sei.
Der Gaststättenbetreiber habe nicht dargelegt, dass ein solcher Verein
überhaupt existiere. Auch in dem Lokal habe es nach den
unbestrittenen Feststellungen der Ordnungsbehörde keine Anzeichen
für einen solchen Verein, wie etwa Eingangskontrollen, Hinweise der
Mitarbeiter an Gäste, dass der Zutritt nur Mitgliedern gestattet
sei, oder Antragsformulare für eine Mitgliedschaft gegeben. Gegen
die Einrichtung eines Raucherclubs spreche auch, dass lediglich im
Obergeschoss geraucht werden dürfe, worauf auch auf einer
Hinweistafel im Eingangsbereich hingewiesen werde.
Aufgrund der baulichen Gegebenheiten könne der Galeriebereich auch
nicht als abgeschlossener Raucherbereich im Sinne des Gesetzes
angesehen werden.
Der Beschluss ist rechtskräftig und wird in Kürze unter www.nrwe.de
veröffentlicht.
Aktenzeichen: 9 L 1365/10
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Oberlandesgericht:
Düsseldorfer Tabelle 2011 mit höherem Selbstbehalt
|
4.
Januar 2011 - Zum 01.01.2011 ist die neue „Düsseldorfer Tabelle“ in
Kraft getreten. Der notwendige Selbstbehalt wird für Erwerbstätige,
die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von
900 € auf 950 € erhöht. Für nicht erwerbstätige
Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770
€.
Die Anpassung lehnt sich auch an die geplante, derzeit im
Vermittlungsausschuss diskutierte Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz
IV“) zum 01.01.2011 an. Sollten sich im laufenden
Gesetzgebungsverfahren gravierende Änderungen ergeben, etwa die SGB
II-Sätze deutlich erhöht werden, käme ggfs. eine weitere Anpassung
des Selbstbehalts in Betracht.
Ferner sind die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber
Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen
Kinder oder Eltern angehoben worden:
Unterhaltspflicht gegenüber |
Selbstbehalt bisher |
Selbstbehalt ab 2011 |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und
allgemeine Schulausbildung),
Unterhaltspflichtiger erwerbstätig:
|
900 € |
950 € |
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und
allgemeine Schulausbildung),
Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig:
|
770 € |
770 € |
anderen volljährigen Kinder: |
1.100 € |
1.150 € |
Ehegatte oder Mutter/Vater
eines nichtehelichen Kindes: |
1.000 € |
1.050 € |
Eltern: |
1.400 € |
1.500 € |
Auch der Bedarfskontrollbetrag ist
mit Jahresbeginn in jeder Einkommensgruppe um 50 € erhöht worden.
Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des
Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den
unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten.
Mit steigendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten soll ihm
selbst auch ein höherer Betrag verbleiben.
Der Unterhaltsbedarf der Unterhaltsberechtigten bleibt gegenüber
2010 unverändert. Die Unterhaltsbeträge waren bereits mit der
Düsseldorfer Tabelle 2010 um rund 13% erhöht worden. Lediglich der
angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei
seinen Eltern wohnt, wird von 640 € auf 670 € erhöht. Dieser
Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt
werden. Durch die Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum
01.10.2010 erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst.
In der Düsseldorfer Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf
herausgegebenen wird, werden in Abstimmung mit den anderen
Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag
Unterhaltsleitlinien, u. a. Regelsätze für den Kindesunterhalt,
festgelegt. |
Einberufung zum Grundwehrdienst zum 1. Januar
2011 ist auch angesichts der Aussetzung der Wehrpflicht zum 1. Juli
2011 rechtmäßig |
3.
Januar 2011 - Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat mit
Beschluss vom 30. Dezember 2010 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
entschieden, dass die Einberufung zum Wehrdienst auch unter
Berücksichtigung der zum 1. Juli 2011 vorgesehenen Aussetzung der
Wehrpflicht derzeit rechtmäßig ist.
Der Antragsteller, ein Student im ersten Semester, hatte sich gegen
die Einberufung zum 1. Januar 2011 gewehrt. Die Kammer konnte bei
der gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass der
Einberufungsbescheid rechtswidrig ist. Das Wehrpflichtgesetz sieht
erst für Studenten des dritten Fachsemesters die Möglichkeit vor,
sich zurückstellen zu lassen.
Soweit andere Verwaltungsgerichte die Einberufung von
Wehrpflichtigen unter Berufung auf die künftige Aussetzung der
Wehrpflicht vorläufig zurückgestellt haben, handelt es sich um
Sonderfälle, die angesichts der eindeutigen Rechtslage in dem
hiesigen Verfahren nicht zum Vergleich herangezogen werden konnten.
Der Beschluss ist nach dem Wehrpflichtgesetz unanfechtbar.
Aktenzeichen 4 L 533/10 Finanzamt
muss Konkurrenten Auskunft geben!
Ein Unternehmen, dessen Leistungen in Konkurrenz zu Leistungen eines
als gemeinnützig anerkannten Vereins stehen, kann unter bestimmten
Voraussetzungen vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen, mit
welchem Steuersatz die von dem Verein aus entsprechenden Tätigkeiten
erzielten Umsätze besteuert worden sind. Dies hat der 15. Senat des
Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 7. Dezember 2010 entschieden
(15 K 3614/07 U).
Die Klägerin, die gewerbsmäßig Blutkonserven, Blutproben und Organe
transportiert, hatte Anlass zu der Annahme, dass der als
gemeinnützig anerkannte Verein, der Vergleichbares tut, seine
Transportleistungen lediglich mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
abrechnet und versteuert. Darin sah die Klägerin eine
Wettbewerbsverzerrung. Zur Vorbereitung einer Konkurrentenklage
wegen dieser nach ihrer Ansicht unzutreffenden Besteuerung des
Vereins verlangte die Klägerin vom Finanzamt Auskunft darüber, wie
die Transportumsätze des Vereins in den Streitjahren 2004 und 2005
besteuert worden waren.
Das Gericht gab der Klage statt. Ein Steuerpflichtiger habe einen
Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung des Konkurrenten,
wenn er substantiiert und glaubhaft zweierlei darlege: Zum einen,
dass er durch eine aufgrund von Tatsachen zu vermutende oder
zumindest nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließende
unzutreffende Besteuerung eines Konkurrenten konkret belegbare
Wettbewerbsnachteile erleidet; zum anderen, dass er gegen die
Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg eine Konkurrentenklage erheben
kann. Das Steuergeheimnis stehe diesem Anspruch nicht entgegen. Im
Streitfall liege es nahe, dass die Transportleistungen des Vereins
mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert worden seien. Dies sei
möglicherweise unzutreffend. Es könne jedenfalls nicht
ausgeschlossen werden, dass der Verein seine Transportleistungen
nicht im Rahmen eines begünstigten Zweckbetriebes (§ 65 AO, § 12
Abs. 2 Nr. 8a UStG) erbracht habe, da zwischen dem Verein und der
Klägerin eine steuerschädliche Konkurrenzsituation bestanden habe.
Es sei auch nachvollziehbar, dass die Klägerin durch eine
Besteuerung des Vereins mit dem ermäßigten Steuersatz
Wettbewerbsnachteile erleide. Nutzer der Transportleistungen seien
im Wesentlichen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Einrichtungen.
Zwar würden in der Regel die Rechte eines Steuerpflichtigen nicht
dadurch verletzt, dass ein anderer Steuerpflichtiger zu niedrig
besteuert werde. Anders sei dies allerdings, wenn die zu niedrige
Besteuerung gegen eine Norm verstoße, die zumindest auch dem Schutz
der Interessen Dritter dienen solle. Die im Streitfall
möglicherweise einschlägige Regelung des § 65 Nr. 3 AO solle
steuerlich nicht begünstigte Betriebe - wie die Klägerin - davor
schützen, dass Mitbewerber, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung
grundsätzlich steuerlich begünstigt seien, auch bezüglich von ihnen
getätigter Umsätze steuerlich begünstigt würden, die gerade nicht
der Erfüllung ihrer die Steuerbegünstigung begründenden
Zweckbestimmung dienten.
Der 15. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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Lehrer dürfen ohne disziplinarische
Konsequenzen streiken |
16.
Dezember 2010 - In einem beim Verwaltungsgericht Düsseldorf
anhängigen Verfahren klagte eine beamtete Lehrerin gegen eine
Disziplinarverfügung der Bezirksregierung Köln. Diese hatte gegen
die Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 1.500,-- Euro verhängt, weil
sie im Januar und Februar 2009 an drei Tagen an Warnstreiks der
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft teilgenommen hatte.
Mit soeben verkündetem Urteil hat die 1. Landesdisziplinarkammer des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf diese Disziplinarverfügung
aufgehoben. Zur Begründung führte der Vorsitzende in seiner
mündlichen Urteilsbegründung aus: Bei der Teilnahme an den
Warnstreiks handele es sich zwar um ein Dienstvergehen, weil es zu
den im Grundgesetz verankerten Grundsätzen des Berufsbeamtentums
gehöre, dass Beamte nicht streiken dürften.
Nach der neueren Rechtsprechung des Europäi-schen Gerichtshofs für
Menschenrechte in Straßburg verstoße die Verhängung von
Disziplinarmaßnahmen gegen bestimmte Beamtengruppen, insbesondere
Lehrer, wegen Teilnahme an Streiks jedoch gegen die in der
Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte
Koalitionsfreiheit. Diese Rechtsprechung sei im Rahmen der
völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Disziplinarrechts zu
berücksichtigen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die
Berufung gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen in Münster zugelassen.
Aktenzeichen: 31 K 3904/10.O
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Klage auf Erstattung von Schülerfahrtkosten
wegen Taxifahrten abgewiesen |
3.
Dezember 2010 - Mit dem soeben in öffentlicher Sitzung verkündeten
Urteil hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die
Klage einer alleinerziehenden Mutter und ihres 14-jährigen Sohnes
abgewiesen, mit der sie die Verpflichtung des Bürgermeisters der
Stadt Ratingen auf Erstattung von Schülerfahrtkosten für tägliche
Taxifahrten des Sohnes vom Wohnort in Essen zu einer Schule in
Ratingen begehrt, die er wegen einer emotionalen und sozialen
Entwicklungsstörung besucht. In der mündlichen Urteilsbegründung
führte der Vorsitzende im Wesentlichen aus, die Mutter könne ihr
Kind morgens mit dem eigenen Pkw zur Schule bringen, deren
Unterricht um 8.00 Uhr früh beginne. Die Rückfahrt zur Mittagszeit
könne von ihr indes nicht geleistet werden, da sie zu dieser
Tageszeit berufstätig sei. Die durch die Rückfahrt gegebenenfalls
anfallenden Taxikosten in Höhe von 37,00 Euro täglich könne sie
allerdings aus eigenen Mitteln bestreiten, da ihr Familieneinkommen
insgesamt 3.700,00 Euro betrage.
Gegen dieses Urteil ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster
möglich.
Az. 12 K 4571/10
Oberverwaltungsgericht An- und Ausziehen der
Polizeiuniform ist keine Arbeit(szeit)
2. Dezember 2010 - Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat
heute entschieden, dass die Zeit, die für das An- und Ablegen der
Polizeiuniform erforderlich ist, nicht auf die Arbeitszeit
anzurechnen ist.
Geklagt hatte u.a. ein Polizeibeamter, der im Wach- und
Wechseldienst beim Polizeipräsidium Münster eingesetzt ist. Er
verlangte vom beklagten Land, die Zeit, die für das An- und Ablegen
der Polizeiuniform sowie der persönlich zugewiesenen
Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende
erforderlich ist, als Arbeitszeit anzuerkennen. Dies lehnte das
beklagte Land ab. Das Verwaltungsgericht Münster gab der Klage
statt. Ebenso entschieden hatte das Verwaltungsgericht Aachen für
mehrere beim Polizeipräsidium Aachen beschäftigte Beamte bezüglich
der Polizeiuniform. Die dagegen gerichteten Berufungen des beklagten
Landes hatten teilweise Erfolg.
Zur Begründung hat der 6. Senat ausgeführt, es sei eine
Interessenbewertung erforderlich, die sich am beamtenrechtlichen
Dienst- und Treueverhältnis zu orientieren habe und die dort
bestehenden Rücksichtnahmepflichten nicht vernachlässigen dürfe.
Diese führe zu dem Ergebnis, dass nur die Zeit, die für das An- und
Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände, nicht
jedoch die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform
erforderlich sei, auf die Arbeitszeit angerechnet werden müsse.
Während das Mitführen der persönlich zugewiesenen
Ausrüstungsgegenstände allein in der Interessensphäre des
Dienstherrn liege und nur der Herstellung der Einsatzbereitschaft
diene, sei das An- und Ablegen der Polizeiuniform auch der
Interessensphäre des Beamten zuzuordnen. Er habe die Möglichkeit,
die Uniform bereits zu Hause anzuziehen. Wenn er davon Gebrauch
mache, erspare er sich das Anlegen der ansonsten üblichen
Zivilbekleidung. Ziehe er die Uniform - was ebenfalls möglich sei -
erst in der Dienststelle an, so sei das seine eigene Entscheidung
und der Arbeitszeit nicht hinzuzurechnen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen ist
Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
(Aktenzeichen: 6 A 1546/10, 6 A 979/09 u.a.)
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Oberlandesgericht Köln: Werbung für
Spielgemeinschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block im Internet
und am Telefon unzulässig |
22.
November 2010 - Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat
die Werbung für die Zusammenführung von Spielinteressenten zu
Spielgemeinschaften zum Deutschen Lotto- und Toto-Block im Internet
und am Telefon in einem am 19. November 2010 verkündeten Urteil als
unzulässig angesehen. Rechtsgrundlage für das Verbot ist § 4 Nr. 11
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit
§ 5 Abs. 3 des Glückspielstaatsvertrages (GlüStV).
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein gegen eine in Deutschland
niedergelassene und im deutschen Handelsregister eingetragene
Personengesellschaft, die in deutscher Sprache telefonisch gegenüber
einer Deutschen sowie gegenüber den Lesern ihrer Internetseite mit
der Top-Level-Domain "de" für Spielgemeinschaften zum Deutschen
Lotto- und Toto-Block geworben hatte.
Das Oberlandesgericht nimmt einen Verstoß der Werbung gegen das
Werbeverbot aus § 5 Abs. 3 GlüStV an. Für den der Entscheidung
zugrunde liegenden Fall stellt sich die Frage der Vereinbarkeit des
Werbeverbots aus § 5 Abs. 3 GlüStV mit dem europäischen
Gemeinschaftsrechts (Art. 49 des EG-Vertrages: Freiheit des
Dienstleistungsverkehrs oder Art. 43 des EG-Vertrages:
Niederlassungsfreiheit) nicht, weil es in Bezug auf die angegriffene
Werbung der Beklagten an einem grenzüberschreitenden Sachverhalt
fehlt. Nach Auffassung des Senats ist das Verhalten der Beklagten
allein nach den für Inländer geltenden Regeln und damit nach § 5
Abs. 3 GlüStV zu beurteilen.
Unabhängig davon bejaht das Oberlandesgericht eine Vereinbarkeit des
Verbots, für öffentliches Glücksspiel im Internet und Fernsehen
sowie über Telekommunikationsanlagen zu werben (§ 5 Abs. 3 GlüStV),
mit europäischem Recht. Für den 6. Zivilsenat folgt aus den Urteilen
des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010 (Winner Wetten, Markus
Stoß u.a. und Carmen Media) nicht, dass das deutsche
Glücksspielrecht insgesamt europarechtswidrig und fortan
öffentliches Glücksspiel und die Werbung dafür in Deutschland
unbeschränkt zulässig wäre. Es könne insbesondere keine Rede davon
sein, dass die von allen Glücksspielanbietern - in öffentlicher oder
privater Trägerschaft - zu beachtenden allgemeinen Regeln wie das
hier in Rede stehende Werbeverbot nach § 5 Abs. 3 GlüStV durch
vorrangige europarechtliche Normen suspendiert wären.
Den Vorlageentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sei eine so
weitreichende Wirkung schon deshalb nicht beizumessen, weil der
Gerichtshof keine eigenen Feststellungen zu den maßgeblichen
tatsächlichen Verhältnissen treffen konnte und entgegen der Annahme
der vorlegenden Gerichte zum Zeitpunkt ihres
Vorabentscheidungsersuchens derzeit nicht davon auszugehen sei, dass
die staatlichen Stellen in Deutschland auf dem Glücksspielsektor
eine Politik der Angebotsausweitung verfolgen.
Weder die gerade im Hinblick auf einen erhöhten Spielerschutz
erfolgte Änderung der für gewerbliche Automatenspiele maßgebenden
Spielverordnung noch die im Gesamtvergleich geringen Marktanteile
der staatlich konzessionierten Spielkasinos und Anbieter von
Pferdewetten belegten eine expansive Tendenz. Hinzu komme, dass der
Gerichtshof zwar das Erfordernis einer insgesamt kohärenten Regelung
betone, aber zugleich auf Differenzierungsmöglichkeiten hingewiesen
habe, die sich aus dem Ermessen der Mitgliedsstaaten bei der
Bestimmung des Niveaus des Verbraucherschutzes und des Schutzes der
Sozialordnung im Glücksspielsektor ergeben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht
zugelassen, so dass eine Revision zum Bundesgerichtshof nur nach
erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde möglich wäre. Eine
Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung
des Urteils einzulegen.
Das Urteil ist abrufbar unter www.nrwe.de.
Aktenzeichen:
OLG Köln 6 U 38/10
LG Köln, Urteil vom 04. Februar 2010 - 81 O 119/09
§ 5 Abs. 3 Glückspielstaatsvertrag (GlüStV): Werbung für
öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen (§§ 7 und 8
Rundfunkstaatsvertrag), im Internet sowie über
Telekommunikationsanlagen verboten.
§ 4 Nr. 11 Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG): Unlauter
handelt insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift
zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Verwaltungsgericht Köln: Verbot von Sportwetten vor dem
1.1.2008 rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit drei heute verkündeten Urteilen
den Klagen von privaten Sportwettenvermittlern entsprochen, die
gegen die Untersagung ihrer Tätigkeit geklagt haben.
Die von dem Gericht aufgehobenen Ordnungsverfügungen waren auf der
Grundlage des bis zum 1. Januar 2008 geltenden Sportwettengesetzes
NRW ergangen. Das Verwaltungsgericht ist - mit Blick auf die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - der Auffassung, dass
die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Regelungen über das
Sportwettenmonopol keine Anwendung finden, weil sie mit der
europarechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar
seien.
Gegen die Urteile ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Entscheidungsgründe ein Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem
Oberverwaltungsgericht in Münster möglich.
Aktenzeichen: 1 K 3293/07, 1 K 33562/07 und 1 K 3497/06
Landgericht Bonn: Anklage wegen NS-Massenverbrechen:
Angeschuldigter verstorben
In dem beim Landgericht Bonn gegen einen 89-jährigen gebürtigen
Wolgadeutschen anhängigen Verfahren wegen des Vorwurfes der
Beteiligung an NS-Massenverbrechen im Vernichtungslager Belzec liegt
der für das Verfahren zuständigen Staatsanwaltschaft Dortmund sowie
dem Gericht die Ablichtung einer Sterbeurkunde vom 22.11.2010 vor.
Demnach ist der Angeschuldigte am 18.11.2010 verstorben.
Wegen der Einzelheiten des Anklagevorwurfes wird auf die
Pressemitteilung vom 29.07.2010 verwiesen. Bei Tod eines
Angeschuldigten ist das Verfahren einzustellen. |
Landessozialgericht: Pflege-TÜV bleibt in NRW
umstritten |
16.
November 2010 - Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen
(LSG NRW) hat heute einen Eilbeschluss des Sozialgerichts Münster
aufgehoben, mit dem die Veröffentlichung der Pflegenoten (sog.
Transparenzbericht) über ein Alten- und Pflegeheim in Bocholt aus
verfassungsrechtlichen Erwägungen bis zur rechtskräftigen
Entscheidung in der Hauptsache untersagt worden war.
Das Heim hatte bei einer Prüfung durch die Landesverbände der
Pflegekassen aus dem Mittelwert der 64 Einzelkriterien lediglich die
Gesamtnote 4,3 erhalten.
Das System der Pflegenoten und ihre Veröffentlichung im Internet ist
nach Ansicht des LSG NRW rechtmäßig, wenn die Noten auf einer
neutralen, objektiven und sachkundigen Qualitätsprüfung des
zuständigen medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) basieren.
Bewusste Fehlurteile oder Verzerrungen seien im Fall des
beschwerdeführenden Pflegeheimes nicht erkennbar.
Das Pflegeheim hatte unzutreffende Feststellungen des MDK uA im
Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit angeführt. Die Einrichtung sei
zu schlecht bewertet worden. Dadurch entstünden ihr
Wettbewerbsnachteile sowie ein nicht wieder gutzumachender
Reputationsschaden.
Demgegenüber hat das LSG die angeführten Falschbewertungen im Rahmen
des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht als glaubhaft gemacht
angesehen. Ob die Mängel im Einzelfall bereits beseitigt seien, sei
unerheblich. Es sei auf den Prüfungszeitpunkt abzustellen und der
Transparenzbericht stelle insoweit eine Momentaufnahme dar.
Soweit bemängelt werde, dass es derzeit noch keine pflege -
wissenschaftliche Grundlage für die Beurteilung der Pflegequalität
gebe, ist das LSG dem Einwand nicht beigetreten. Dies bedeute nicht,
dass dadurch die Gütequalität des Verfahrens in Frage gestellt
werde. Der Gesetzgeber habe den schnellen Einsatz des von ihm neu
geschaffenen Instruments zur Transparenzherstellung trotz der
bestehenden Unsicherheiten gewollt, diese bewusst in Kauf genommen
und das Informations-bedürfnis der Pflegebedürftigen in den
Vordergrund gestellt.
Der Beschluss ist rechtskräftig (Beschluss vom 15.11.2010, 10 P
76/10 B ER; Vorinstanz SG Münster, S 6 P 35/10 ER SG).
Die Rechtsansicht des LSG NRW über die Rechtmäßigkeit der
Pflegebenotung teilen inzwischen eine Reihe weiterer
Landessozialgericht in Deutschland (so Bayrisches LSG, Hessisches
LSG, LSG Sachsen, LSG Sachsen-Anhalt) Lediglich das LSG
Berlin-Brandenburg hält den Pflege-TÜV grundsätzlich für
rechtswidrig.
Das LSG NRW wird am 15.12.2010 ab 11:15 Uhr über die Berufung der
Landesverbände der Pflegekassen und damit erstmals über ein
Hauptsacheverfahren zum Thema Transparenzbericht entscheiden. Der
Fall betrifft ebenfalls das Alten- und Pflegeheim aus Bocholt.
|
Private Wettbüros in NRW bleiben vorerst
weiterhin geschlossen |
15.
November 2010 - Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit
Eilbeschluss vom heutigen Tage entschieden, dass die
Ordnungsbehörden in NRW vorerst weiterhin gegen private Wettbüros
vorgehen dürfen. Nach vorläufiger Einschätzung spreche nach wie vor
vieles dafür, dass solche Betriebe gegen das staatliche
Sportwettenmonopol verstießen.
In der Sache hat der Senat damit seine bisherige Rechtsprechung
fortgeführt (vgl. Pressemitteilung vom 13. März 2008).
Entgegen anders lautender Meldungen habe der Europäische Gerichtshof
den deutschen Glücksspielstaatsvertrag in seinen Urteilen vom 8.
September 2010 nicht für europarechtswidrig erklärt. Zwar habe der
EuGH darin hervorgehoben, dass das staatliche Monopol auf
Sportwetten die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
verletzen könne, wenn der Staat zugleich andere Glücksspielbereiche
mit hohem Suchtpotential privaten Anbietern überlasse und deren
Betätigung fördere. Die abschließende Prüfung, ob dies vor allem im
Hinblick auf Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten der
Fall sei, habe der EuGH aber den deutschen Verwaltungsgerichten
überlassen.
Insoweit kommt das Oberverwaltungsgericht in seinem jetzigen
Eilbeschluss zu dem Ergebnis, dass dem Gesetzgeber - vorbehaltlich
der Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren - voraussichtlich nicht
vorgeworfen werden könne, er verfolge bei Sportwetten einerseits und
den gewerblichen Geldspielautomaten andererseits widersprüchliche
Strategien.
Allerdings deuteten neuere wissenschaftliche Untersuchungen darauf
hin, dass die im Jahr 2006 erfolgten Neuregelungen für gewerbliche
Automatenspiele zu einer Ausweitung dieses Marktes und zu einer
Zunahme des Suchtpotentials geführt hätten. Hierauf müsse der
Gesetzgeber gegebenenfalls reagieren. Gegenwärtig lasse sich nicht
feststellen, dass er hierzu nicht bereit sei.
Die Entscheidung betrifft eine private Sportwettenvermittlerin in
Lünen. Beim Senat sind zahlreiche gleich gelagerte Fälle aus anderen
Städten und Gemeinden des Landes anhängig.
Der Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist
unanfechtbar.
Az.: 4 B 733/10
|