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Mitten aus dem Leben... |
Von analog zu digital: Was müssen Mieter bei der Umstellung
beachten? |
29. März 2012 - Die Zukunft des Fernsehens ist digital! Spätestens
am 30. April diesen Jahres stellen die deutschen Medienanstalten
ihre analoge Satellitenübertragung ein. Von der Umstellung betroffen
sind alle Haushalte, die ihren Fernseh- und Radioempfang noch analog
über Satellit erhalten – derzeit rund 1,8 Millionen Haushalte. Sie
könnten daher bald vor schwarzen Bildschirmen sitzen. Damit es gar
nicht so weit kommt, gibt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung Tipps
zur Umstellung und was Mieter und Vermieter hierbei beachten
sollten.
Wer empfängt bereits digitales Fernsehen?
In vielen Teilen Deutschlands ist die Umstellung auf digitales
Fernsehen längst erfolgt. „Wer wissen möchte, ob der eigene Haushalt
schon umgestellt wurde, kann dies zum Beispiel auf der
Videotextseite 198 der Fernsehsender ARD oder ZDF selbst überprüfen.
Wer auf dem Bildschirm die Mitteilung ‚Sie empfangen bereits
digital' sieht, muss sich als Verbraucher um nichts weiter mehr
kümmern“, erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung. „Analoge“ Zuschauer dagegen müssen
umrüsten: Nötig ist die Anschaffung eines neuen digitalen
Empfangsgeräts. Dieser digitale Receiver wird auch als Set-Top-Box
oder Decoder bezeichnet. Erforderlich ist auch ein
digital-tauglicher Empfangskopf, ein sogenannter Universal-LNB (Low
Noise Block Converter). Dieser befindet sich mittig vor der
Sat-Antenne und sollte digital-tauglich sein, wenn er ab 1997
hergestellt wurde. In einigen Fällen müssen auch veraltete Kabel,
Verteiler oder Dosen erneuert werden. Unbehelligt von der Umstellung
bleiben alle Haushalte, die ihre Empfangssignale über Kabel, durch
terrestrische Antennen (DVB-T) oder Internetfernsehen erhalten.
Zuständigkeiten von Mietern und Vermietern
Die Umstellung auf das digitale Fernsehsignal betrifft natürlich
auch viele Mieter. Und sie stellen sich die Frage: Wofür ist dabei
der Vermieter zuständig? Dazu die D.A.S. Rechtsexpertin: „Vermieter
von Mietshäusern, die bisher analogen Satellitenempfang beziehen,
sind verpflichtet, sicherzustellen, dass nutzbare Signale bis zur
Antennen-Anschlussdose in der Mietwohnung geliefert werden und ein
störungsfreier Empfang möglich ist.“ In der Regel wird dafür nur die
Gemeinschafts-Antennenanlage mit einem oder mehreren
digitaltauglichen LNB nachgerüstet werden müssen. Aber der Vermieter
ist nicht alleine für die Gewährleistung eines digitalen Empfangs
verantwortlich, das heißt, den nötigen digitalen Decoder muss er
nicht zur Verfügung stellen! Denn: „Einen rechtlichen Anspruch auf
den Empfang von digitalem Fernsehen haben Mieter grundsätzlich
nicht“, stellt die D.A.S. Juristin klar. Ebenso wenig sind Vermieter
verpflichtet, für die Kosten der Anschaffung des Decoders bzw.
Receivers aufzukommen (Landgericht Berlin, Az. 67 T 79/03). Denn der
notwendige Decoder gehört zum Empfangsgerät, sprich dem Fernseher,
und nicht zur Antennenanlage. Daher fällt er nicht in den
Zuständigkeitsbereich des Vermieters. Übrigens: Neue Generationen
von Fernsehgeräten haben einen digitalen Empfänger zum Teil bereits
integriert!
Mieterhöhung wegen Digital-Umstellung zulässig?
Bisher galt eine Umstellung von Antenne auf Kabelanschluss als
Modernisierungsmaßnahme, die den Wohnwert erhöht. Das bedeutet:
Arbeiten in der Wohnung sind vom Mieter zu dulden, elf Prozent der
für eine Wohnung angefallenen Kosten dürfen vom Vermieter auf die
bestehende Jahresmiete aufgeschlagen werden. Bei mehreren Wohnungen
müssen die Kosten aufgeteilt werden. Im Zuge der Umstellung auf das
digitale Fernsehen ist dies allerdings nicht mehr so eindeutig:
„Sobald die Umstellung eine Maßnahme zur Verbesserung des Wohnwertes
und somit auch eine nachhaltige Gebrauchswerterhöhung der
Mietwohnung darstellt, kann eine Mieterhöhung gerechtfertigt sein (§
559 Abs. 1 BGB)“, weiß Anne Kronzucker. Dies kann der Fall sein,
wenn eine größere Anzahl von Programmen geliefert wird als bisher –
aber auch die höhere Empfangsqualität in Bild und Ton ist ein
mögliches Argument. Oft wird auch vorgebracht, dass die
Modernisierungskosten anteilig dem Mieter auferlegt werden dürfen,
weil der Vermieter zu der Ausgabe gezwungen war, ohne etwas dafür zu
können („Umstände, die er nicht zu vertreten hat“, § 559 Abs. 1
BGB). Die Gerichte können jedoch im Einzelfall unterschiedlich
entscheiden.
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Vorläufiges Ende des Streits um Urlaubsanspruch und
Arbeitsunfähigkeit im EuGH-Fall |
27. März 2012 - Der schwerbehinderte Kläger war in der Zeit vom
01.04.1964 bis zum 31.08.2008 im Dortmunder Betrieb der Beklagten
als Schlosser beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der
Einheitliche Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie
Nordrhein-Westfalen vom 18. 12. 2003 (im Folgenden: EMTV) Anwendung.
Der Kläger war zunächst seit dem 23.01.2002 arbeitsunfähig krank und
bezog ab dem 01.10.2003 jeweils befristet eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.08.2008 durch
Aufhebungsvereinbarung beendet. Am 18.03.2009 hat der Kläger beim
Arbeitsgericht Dortmund Klage auf Abgeltung seines Urlaubs für die
Jahre 2006, 2007 und 2008 in Höhe von jeweils 35 Arbeitstagen
eingereicht.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Urteil vom 28.08.2009 die
Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs von 60
Arbeitstagen und des Schwerbehindertenurlaubs von 15 Arbeitstagen
für die Jahre 2006, 2007 und 2008 zugesprochen. Im
Berufungsverfahren hat das Landesarbeitsgericht Hamm mit Beschluss
vom 15.04.2010 dem europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob
Urlaubsansprüche für langjährig arbeitsunfähige Arbeitnehmer
angesammelt werden können oder ob sie zeitlich befristet sind.
Die 16. Kammer hatte daran Zweifel, ob der Zweck des
Urlaubsanspruchs die Ansammlung von Urlaubsansprüchen über viele
Jahre erfordert. Mit Urteil vom 22.11.2011 hat der europäische
Gerichtshof entschieden, dass Artikel 7 I. der Richtlinie 2003/88/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates dahingehend auszulegen
ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften wie
Tarifverträgen, die das Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten
Jahresurlaub aus vergangener Zeit auf einen Übertragungszeitraum von
15 Monaten beschränken, nicht entgegensteht.
Mit Urteil vom 22.02.2012 hat das Landesarbeitsgericht der
Entscheidung des EuGH folgend die Beklagte verurteilt, für 15 Monate
den Urlaub abzugelten und im Übrigen die Klage gewiesen. Nach dem
Urteil des EuGH ist der § 11 Abs. Unterabs. 3 des EMTV, der einen
Übertragungszeitraum von 15 Monaten bei Krankheit vorsieht, nicht zu
beanstanden und verstößt nicht gegen Europarecht.
Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Kläger auch berechtigt,
die Ansprüche noch geltend zu machen, obwohl er die im EMTV
geregelte 3-Monats-Frist nach Fälligkeit nicht eingehalten hat. Denn
dieser Tarifvertrag hat die Besonderheit, dass diese Frist nicht
gilt, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung der nach Lage der
Umstände zuzumutenden Sorgfalt gehindert war, die Frist einzuhalten.
Dieser Fall war hier anzunehmen, weil zum Zeitpunkt der Fälligkeit
der Ansprüche des Klägers nach der einschlägigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts solche Ausschlussfristen für Urlaubsansprüche
noch keine Anwendung fanden und der Kläger zum damaligen Zeitpunkt
die Frist gar nicht einhalten musste.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 22.03.2012 – 16 Sa 1176/09,
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufungskammer die
15-Monats-Frist im des Metallbereichs NRW für einschlägig hält, weil
sie dort ausdrücklich geregelt ist. Für den Fall des MTV
Einzelhandels in NRW hat die Berufungskammer am 12.01.2012
entschieden, dass in diesem Bereich Urlaubsansprüche langjährig
arbeitsunfähiger Arbeitnehmer spätestens 18 Monate nach Ablauf des
Urlaubsjahres verfallen, wenn sie bis dahin nicht genommen werden
konnten.
Dies folgt daraus, dass der MTV-Einzelhandel keine eigenständigen
Regelungen für den Verfall des übergesetzlichen Urlaubs hat und
daher eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung des
Bundesurlaubsgesetzes es gebietet, an die Stelle des dreimonatigen
Übertragungszeitraums unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 1 des
Übereinkommens Nr. 132 ILO einen 18-monatigen Übertragungszeitraum
treten zu lassen
Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 12.01.2012 – 16 Sa 1352/11,
veröffentlicht in NRWE.
Das Landesarbeitsgericht hat in beiden Fällen die Revision
zugelassen.
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Sozialgericht: Sonnenbedingter Hautkrebs eines Dachdeckers ist
Berufskrankheit |
23. März 2012 - Die Vorstufe durch Sonneneinstrahlung verursachter
bösartiger Veränderungen der Haut (sog. aktinische Keratosen) sind
als Berufskrankheit anzuerkennen. Dies hat jetzt die 6. Kammer des
Sozialgerichts Aachen unter Vorsitz von Richter am Sozialgericht Dr.
Jan Oliver Merten entschieden.
Die Aachener Richter gaben damit einem Dachdecker Recht, der während
seines Erwerbslebens rund vierzig Jahre lang auf Dächern zum Teil
ungeschützt der Sonneneinstrahlung ausgesetzt war und bei dem sich
bösartige Veränderungen der Kopfhaut gebildet hatten.
Die betroffene Berufsgenossenschaft hatte argumentiert, im Katalog
der Berufskrankheiten-Verordnung fehle bislang eine entsprechende
Berufskrankheit und eine Anerkennung abgelehnt. Dem folgten die
Aachener Richter nicht. Im konkreten Fall seien die Voraussetzungen
eines Ausnahmetatbestands erfüllt, welcher die Anerkennung auch
bislang nicht explizit in die Berufskrankheiten-Verordnung
aufgenommener Erkrankungen als sog. „Wie-Berufskrankheiten“
ermögliche.
Angesichts der wissenschaftlich belegten erhöhten Gefährdung sog.
Outdoor-Worker durch sonnenbedingte UV-Strahlung und der jahrelangen
Exposition des Dachdeckers bestünden an einem Kausalzusammenhang
zwischen der Sonneneinstrahlung und den bösartigen Hautveränderungen
keine vernünftigen Zweifel, so das Gericht.
Gegen das Urteil die Berufung zum Landesozialgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen in Essen möglich (Urteil vom16.03.2012, S 6 U
63/10).
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Oberverwaltungsgericht NRW: Beamte haben in der Bundesrepublik
Deutschland kein Streikrecht |
7. März 2012 - Dies hat der Disziplinarsenat des
Oberverwaltungsgerichts NRW in einem heute verkündeten Urteil
entschieden. Anlass bot hierzu ein Disziplinarverfahren einer
beamteten Lehrerin, die am 28. Januar 2009, 5. Februar 2009 und 10.
Februar 2009 ohne Genehmigung des Dienstherrn an Warnstreiks der
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) teilgenommen und
deshalb an diesen Tagen keinen Unterricht erteilt hatte. Der
Dienstherr, das Land NRW, hatte daraufhin der Klägerin durch eine
Disziplinarverfügung eine Geldbuße von 1.500,00 Euro auferlegt.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 15. Dezember
2010 (31 K 3904/10.O) die Disziplinarverfügung aufgehoben.
Die dagegen gerichtete Berufung des Dienstherrn hatte Erfolg. Der
Disziplinarsenat hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die
Klage der Klägerin ab. Zur Begründung führte der Vorsitzende des
Disziplinarsenats aus: Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention
und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte lasse sich ein Streikrecht für deutsche Beamte nicht
ableiten. Darüber hinaus komme der EMRK im deutschen Recht keine
über den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hinausgehende Wirkung
zu, so dass sich deren Regelungen an dem höherrangigen Grundgesetz
messen lassen müssten. Die in Art. 11 EMRK und in Art. 9 Abs. 3 GG
geregelte Koalitionsfreiheit werde durch die in Art. 33 Abs. 5 GG
verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums
eingeschränkt, so dass Beamten in der Bundesrepublik Deutschland mit
Blick auf deren Treuepflicht gegenüber ihrem Dienstherrn und vor dem
Hintergrund der Erhaltung der Funktionsfähigkeit staatlichen
Handelns ein Streikrecht nicht zustehe. Dieses Streikverbot gelte
unabhängig davon, welche konkrete Funktion der einzelne Beamte
ausübe, denn allein der Status als Beamter sei entscheidend.
Der Disziplinarsenat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist
Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 3d A 317/11.O
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Sozialgericht: Neue Regelsätze verfassungskonform |
1. März 2012 - Die zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung neu
festgelegten Regelsätze für die Bezieher von Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende)
sowie nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) sind mit
dem Grundgesetz vereinbar. Dies haben mittlerweile die 2. Kammer des
Sozialgerichts Aachen (Vorsitz: Richterin Dr. Haupt), die 5. Kammer
(Vorsitz: Richter Dr. Wille), die 19. Kammer (Vorsitz: Richter am
Sozialgericht Dr. Merten) sowie die 20. Kammer (Vorsitz: Richter am
Sozialgericht Irmen) in mehreren aktuellen Entscheidungen
festgestellt.
Die Kläger hatten jeweils vorgetragen, die Neuregelungen genügten
nicht den vom Bundesverfassungsgericht im Februar 2010 aufgestellten
Vorgaben. Insbesondere seien die vom Gesetzgeber für
Haushaltsangehörige Personen berücksichtigten Einsparungen nicht
ausreichend belegt. Zudem fehle es an einer tragfähigen Begründung
für die Bemessung der Regelsätze. Schließlich erhielten dauerhaft
erwerbsgeminderte Leistungsbezieher, welche im Haushalt ihrer Eltern
leben, lediglich die geringere Regelbedarfsstufe 3, während
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen der
volle Satz der Regelbedarfsstufe 1 zustehe.
Die Aachener Richter vermochten sich dem nicht anzuschließen. Die
Neuregelungen beruhten auf einer vom Gesetzgeber in Auftrag
gegebenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008,
welche das Verbrauchsverhalten der Bevölkerung empirisch abbilde.
Angesichts des Einschätzungsspielraums des Parlaments könne die
Festlegung der Regelsätze nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf
einem sachgerechten und transparenten Verfahren beruhe. Dies aber
sei für die zum 01.01.2011 in Kraft getretenen Neuregelungen der
Fall.
Auch eine verfassungswidrige Benachteiligung dauerhaft
erwerbsgeminderter Leistungsbezieher, welche im Haushalt ihrer
Eltern leben, sei nicht gegeben. Denn von den erwerbsfähigen
Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende würden permanente
Bemühungen erwartet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Verletzungen
dieser Pflichten zögen gravierende Sanktionen bis hin zu
empfindlichen Leistungskürzungen nach sich. Dieser Umstand verlange
von den erwerbsfähigen Leistungsempfängern ein erhöhtes Maß an
Eigenverantwortung und wirtschaftlicher Beweglichkeit, weshalb die
Anerkennung eines höheren Regelsatzes gerechtfertigt erscheine.
Demgegenüber würden dauerhaft voll erwerbsgeminderte
Leistungsbezieher nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
gezwungen.
In allen genannten Entscheidungen haben die Richter die Berufung zum
Landessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
(Sozialgericht Aachen, Urteile vom 20.07.2011, Az. S 5 AS 177/11 und
S 5 AS 475/11 sowie vom 20.12.2011, Az. S 2 AS 277/11 und Urteile
vom 13.12.2011, Az. S 20 SO 79/11 bzw. vom 20.01.2012, Az. S 19 SO
108/11).
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Mandatsverzicht einer
sachkundigen Bürgerin kann nicht widerrufen werden |
24. Februar 2012 - Verzichtet eine sachkundige Bürgerin durch
Erklärung gegenüber der entsendenden Ratsfraktion auf ihren Sitz in
einem Ratsausschuss, führt dies dazu, dass kein Anspruch darauf
besteht, weiter als stimmberechtigtes Ausschussmitglied behandelt zu
werden.
Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen durch
Beschluss vom 22. Februar 2012 festgestellt und einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Oberbürgermeister der
Stadt Gelsenkirchen abgelehnt.
Die Antragstellerin war nach der Kommunalwahl 2009 für die Fraktion
„Die Linke“ als sachkundige Bürgerin in den Ratsausschuss für Sport
und Gesundheit gewählt worden. Nach Auflösung dieser Fraktion nahm
sie im Ausschuss die Interessen der neu gegründeten Fraktion
„Bürger-Bündnis-Gelsenkirchen (BBG)“ wahr. Im Juli 2011 teilte sie
der Fraktion schriftlich mit, sie „gebe ihren Posten im Ausschuss
für Sport und Gesundheit [...] zurück.“
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wollte sie
nun erreichen, dass sie vom Antragsgegner weiterhin als sachkundige
Bürgerin mit Stimmrecht in dem Ausschuss zu behandeln sei, da sie
mit Ihrem Schreiben nicht ihr Mandat im Ausschuss habe niederlegen
wollen, sondern lediglich ihren Austritt aus der Fraktion erklären
wollte.
Dieser Argumentation folgte die Kammer aufgrund des eindeutigen
Wortlauts ihres Schreibens nicht. Unschädlich sei, dass der
jederzeit und formlos mögliche Mandatsverzicht an die Fraktion und
nicht an den Antragsgegner adressiert wurde. Der kommunalrechtliche
Grundsatz der „Organtreue“ verlange, dass die Fraktion das ihr
Mögliche und Zumutbare unternehme, um ein an sie selbst
adressiertes, aber inhaltlich zumindest auch an den Rat, bzw. den
Oberbürgermeister als dessen Vertreter gerichtetes Schreiben, an
diesen weiterzuleiten. Danach habe die Antragstellerin mit der
Weiterleitung an das zuständige Organ nicht nur rechnen müssen,
sondern sogar darauf vertrauen dürfen.
Aufgrund der im Juli 2011 wirksam erfolgten Mandatsniederlegung sei
für die im November 2011 abgegebene Erklärung der Antragstellerin,
nunmehr ihr Mandat im Ausschuss für die Fraktion „Pro NRW“
wahrnehmen zu wollen, kein Raum mehr. Aktenzeichen: 15 L
163/12
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Arbeitsgericht Düsseldorf: Anspruch auf Beschäftigung nur in den
Nachmittagsstunden? |
22. Februar 2012 - Vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf streiten eine
Lehrerin des Weiterbildungskollegs Mönchengladbach und das Land
Nordrhein-Westfalen darüber, ob die Lehrerin einen Anspruch darauf
hat, nur noch nachmittags, ab 17.30 Uhr eingesetzt zu werden.
Sie beruft sich hierbei auf eine Empfehlung ihres behandelnden
Arztes und ist der Auffassung, das Land sei verpflichtet sie
„behindertengerecht“, also nur in den Abendstunden zu beschäftigen.
Das Land Nordrhein-Westfalen ist hingegen der Auffassung, eine bloße
Empfehlung des Arztes sei nicht zwingend zu befolgen.
Der geforderte Nachweis der medizinischen Notwendigkeit eines
ausschließlichen Einsatzes in den Abendstunden sei von der Klägerin
nicht vorgelegt worden. Darüber hinaus fänden in den Abendstunden
nicht so viele Kurse statt, dass man die Klägerin allein in diesem
Zeitraum ausreichend beschäftigen könnte. Außerdem wäre dann ein
Fachlehrerwechsel erforderlich, der den Teilnehmern der Kurse nicht
zuzumuten sei.
Der Kammertermin findet am 12.03.2012, 12.00 Uhr in Saal 007 statt.
Altenzeichen: 12 Ca 6897/11
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Kein "Recht auf ein
gesundes Kind" |
17. Februar 2012 - Die 1981 geborene Antragstellerin ist schwanger.
Sowohl ihr Vater als auch sie selber leiden unter einem Gendefekt,
der eine Augenerkrankung verursachen und zur Erblindung führen kann.
Zur Feststellung, ob eine Vererbung dieses Gendefekts auf das Kind
der Antragstellerin droht, beantragte die Antragstellerin, ihre
Krankenkasse zu verpflichten, eine molekularbiologische
Sequenzierung der DNA-Struktur ihres Vaters zu gewähren. Sie machte
geltend, diese Untersuchung diene letztlich dazu, die
Voraussetzungen für die Vornahme einer Abtreibung zu klären.
Das Landessozialgericht hat einen entsprechenden Anspruch verneint.
Die Krankenversicherung habe in erster Linie die Aufgabe,
Krankenbehandlung zu gewähren, wenn sie notwendig ist, um eine
Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten
oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Im Fall der Klägerin gehe es
aber nicht darum, eine Krankheit zu behandeln.
Die Erkennung des bei dem ungeborenen Kind möglicherweise
vorliegenden Gendefekts ziele allein darauf ab, ggfls. dessen Leben
zu beenden. Es liege auf der Hand, dass dies nicht als
Krankenbehandlung des ungeborenen Kindes oder der Antragstellerin
qualifiziert werden könne. Die beanspruchte Untersuchung könne auch
nicht als Leistung, die der Feststellung der Indikation für einen
Schwangerschaftsabbruch dient, finanziert werden.
Die Antragstellerin habe die Voraussetzungen eines nicht
rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs nicht glaubhaft gemacht.
Allein das mögliche Vorliegen einer Behinderung bei dem ungeborenen
Kind reiche nicht aus, die Fortsetzung der Schwangerschaft als
unzumutbar erscheinen zu lassen. Der Leistungskatalog der
gesetzlichen Krankenversicherung garantiere kein „Recht auf ein
gesundes Kind“.
Vielmehr stehe auch das Leben eines ungeborenen Kindes unter dem
Schutz der Verfassung. Es sei nicht Aufgabe der gesetzlichen
Krankenversicherung, Leistungen zu gewähren, mit denen
herausgefunden werden kann, ob bei dem Kind gesundheitliche
Beeinträchtigungen vorliegen, allein mit dem Ziel, dessen Leben zu
beenden. Az.: L 5 KR 720/11 ER
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Wann sind Nebentätigkeiten erlaubt? |
16. Februar 2012 - Für 8,5 Prozent der Arbeitnehmer endet der
Arbeitstag nicht mit dem Büroschluss: Sie sind auf eine
Nebentätigkeit angewiesen oder wollen sich den einen oder anderen
Euro hinzuverdienen. Doch Vorsicht ist geboten, denn gesetzliche und
betriebliche Vorgaben schränken die Möglichkeiten eines
Zusatzerwerbs ein. Bei Missachtung drohen Abmahnung und sogar
Kündigung.
Der Schreiner klappt die Werkbank ein, der Büroangestellte fährt
seinen Computer herunter – endlich Feierabend! Wenn sich die meisten
Deutschen in den schönsten Teil des Tages verabschieden, beginnt für
immer mehr Arbeitnehmer die „zweite Schicht“. Ob als Kellner im
Restaurant, Kassierer in der Tankstelle oder Fußballtrainer für die
Kleinen: Längst sind es nicht mehr nur Schüler oder Studenten, die
auf einen Zweitjob angewiesen sind, um den Lebensunterhalt zu
bestreiten oder sich mehr leisten zu können, als das Erstgehalt
hergibt. Doch welche und wie viel zusätzliche Arbeit ist überhaupt
erlaubt?
Für Freizeit muss Zeit sein
Grundsätzlich erlaubt Artikel 12 des Grundgesetzes jedem, seinen
Beruf und seinen Arbeitsplatz frei zu wählen. Darunter fällt auch
das Recht, einem Nebenjob nachzugehen. Einige gesetzliche
Bestimmungen gilt es jedoch zu beachten: So erlaubt das
Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Arbeitnehmern eine Tagesarbeitszeit von
maximal acht Stunden. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des
Samstags eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden, vorübergehend
gestattet der Gesetzgeber sogar einen Zehn-Stunden-Tag und damit
eine 60-Stunden-Woche.
Unter dieses Gesetz fallen alle abhängigen Beschäftigungen,
selbstständige Nebenerwerbstätigkeiten dagegen sind nicht betroffen.
„Darüber hinaus gibt es noch weitere Ausnahmeregelungen, die im
Einzelfall zur Geltung kommen können, etwa bei Notfällen (z. B.
Überschwemmung) oder Bereitschaftsdienst“, weiß Anne Kronzucker,
Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Was außerdem oft vergessen wird: Arbeitnehmer müssen nach Beendigung
des Arbeitstages eine gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden
einhalten, bevor sie wieder arbeiten dürfen. Dabei zählt nicht der
Feierabend des Hauptarbeitsverhältnisses, sondern das Ende
sämtlicher beruflicher Tätigkeiten des Tages. Ein Beispiel: Ein
Arbeitnehmer arbeitet von Montag bis Freitag von 08.00 bis 16.30 Uhr
mit 30-minütiger Pause in seinem Hauptjob, dienstags und mittwochs
geht er noch von 18.00 bis 20.00 Uhr einem Nebenjob nach. Die
wöchentliche Arbeitszeit beträgt somit 48 Stunden und eine Ruhezeit
von 12 Stunden zwischen dem Ende des Nebenjobs um 20.00 Uhr und dem
Beginn des Hauptjobs um 8:00 Uhr wird auch eingehalten. Somit ist
der Arbeitnehmer auf der sicheren Seite. Muss er aber in seinem
Hauptjob bereits um 6:00 Uhr beginnen, wird die gesetzliche Ruhezeit
unterschritten.
Auch der Urlaub ist zur Erholung gedacht und nicht, um sich endlich
intensiv dem Zweitjob zu widmen: Der Gesetzgeber hat im
Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt, dass Urlaub dem
Erholungszweck dienen muss. Arbeiten darf hier nur, wer Entspannung
und Geldverdienen miteinander vereinbaren kann. Dies kann z. B. auf
einen Bürokaufmann und Hobbytaucher zutreffen, der in seinem
Spanienurlaub nebenberuflich als Tauchlehrer jobbt. Das Arbeiten auf
der Baustelle hingegen erfüllt nicht den Zweck des Urlaubs. Richtig
heikel kann es für denjenigen werden, der krankgeschrieben dem
Hauptjob fernbleibt, aber gleichzeitig nebenberuflich tätig ist.
Hier droht sogar die Kündigung!
Arbeitgeber über Zweitjob informieren?
Dem Hauptarbeitgeber müssen Nebentätigkeiten grundsätzlich nicht
angezeigt werden, eine gesetzliche Genehmigungspflicht besteht
nicht. Dennoch können Arbeitsverträge entsprechende Klauseln
enthalten. Auf Grund der Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht sind diese
auch zulässig. Ebenso kann in Betriebsvereinbarungen oder
Tarifverträgen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht für
Nebentätigkeiten festgelegt sein. Unter bestimmten Bedingungen ist
die Ausübung eines Nebenjobs jedoch unzulässig.
Dies ist der Fall, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers
bedroht sind. So darf die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers im
Hauptberuf nicht durch die Nebenbeschäftigung beeinträchtigt werden.
„Fallen Ihnen morgens im Büro die Augen zu, weil Sie die Nacht über
gekellnert haben, hat Ihr Chef einen berechtigten Grund, Ihnen den
Zweitjob zu untersagen“, warnt die D.A.S. Juristin. Außerdem
verbietet es der Gesetzgeber, nebenberuflich in einem
Konkurrenzunternehmen des Hauptarbeitgebers zu arbeiten. Verletzt
der Arbeitnehmer dieses sogenannte Wettbewerbsverbot, drohen
Abmahnung, Kündigung und womöglich Schadenersatzansprüche.
Um sicher zu gehen, dass der Zweitverdienst den eigentlichen
Broterwerb nicht gefährdet, empfiehlt die D.A.S., den
Hauptarbeitgeber über Nebenbeschäftigungen zu informieren.
Befolgt der Arbeitnehmer alle gesetzlichen und vertraglichen
Vorgaben und liegt keine Beeinträchtigung seiner Hauptbeschäftigung
vor, steht einem Zweitjob eigentlich nichts entgegen. Anne
Kronzucker rät: „Lassen Sie sich die Zustimmung Ihres
Hauptarbeitgebers schon vor Beginn der Nebentätigkeit schriftlich
zusichern. Denn die Regelungen sind oft Auslegungssache und von Fall
zu Fall unterschiedlich zu bewerten.“
Sonderfall Staatsdienst
Angestellte im öffentlichen Dienst sind übrigens grundsätzlich dazu
verpflichtet, ihrem Arbeitgeber Nebenbeschäftigungen anzuzeigen.
Dies regelt § 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Einen Schritt weiter gehen die Bestimmungen für Staatsdiener wie
Polizisten oder Richter: Für sie besteht nach der
Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) sogar eine
Genehmigungspflicht.
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Urteile von
Sozialgerichten |
Arbeitslosengeld II kann nicht zurückgefordert werden, wenn der
Bescheid nicht genau ausweist, welche Leistungen für welchen
Zeitraum zu Unrecht bewilligt wurden
15. Februar 2012 -
Der Kläger wandte sich gegen einen Bescheid, mit dem die Behörde SGB
II-Leistungen in Höhe von 4.506,24 € für die Zeit von Februar bis
Dezember 2006 pauschal zurückforderte. Der Kläger habe eigenes
Einkommen sowie das seiner Lebensgefährtin nicht rechtzeitig
angegeben. Dies bestritt der Kläger und argumentierte außerdem, dem
Bescheid sei nicht zu entnehmen, welche Leistungen für welchen Monat
zurückzuzahlen seien.
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Der Rückforderungsbescheid genügt
nicht den gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen (§ 33 SGB X). Die
Behörde konnte den Mangel der Bestimmtheit auch nicht heilen, in dem
sie dem Widerspruchsbescheid Berechnungsprotokolle beifügte. Es
handelt sich nämlich insoweit nicht nur um einen bloßen Verfahrens-
oder Formfehler. Die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts ist
Bestandteil der materiellen Prüfung, Fehler sind einer Heilung nicht
zugänglich. Ob der Behörde vor diesem Hintergrund noch die
Möglichkeit verbleibt, einen - nunmehr hinreichend bestimmten -
neuen Bescheid zu erlassen, musste von der 10. Kammer nicht
entschieden werden. Allerdings kann die Rückforderung nur innerhalb
einer Frist von 12 Monaten gerechnet ab Kenntnis der die Aufhebung
rechtfertigenden Umstände erfolgen.
S 10 (8) AS 301/08 - Urteil vom 10.10.2011 - rechtskräftig
Tilgungsleistungen sind nur
ausnahmsweise als Kosten der Unterkunft zu übernehmen
Tilgungsleistungen sind nur ausnahmsweise als Kosten der Unterkunft
zu übernehmen
Mit diesem Urteil wies die 10. Kammer des SG Detmold die Klage einer
SGB II-Leistungen beziehenden Hauseigentümerin ab. Sie begehrte die
Übernahme von Tilgungsleistungen für eine offene
Darlehnsverbindlichkeit. Das Darlehn hatte sie für das
Hausgrundstück aufgenommen und sollte es nach dem Tilgungsplan bis
zum Jahr 2025 zurückzahlen.
Ihr Hinweis, dass sie das Haus ansonsten nicht halten könne,
überzeugte die Detmolder Sozialrichter nicht.
Nur ausnahmsweise können Tilgungsleistungen als Kosten der
Unterkunft anerkannt werden, urteilten sie. Die Leistungen nach dem
SGB II beschränken sich nämlich auf die aktuelle Existenzsicherung
und dürfen nicht – wie im Fall der Tilgungsleistungen – der
Vermögensbildung dienen.
Nur wenn zB das mit dem Darlehn finanzierte Haus weitgehend
abgezahlt ist, kann der Aspekt des Vermögensaufbaus aus Mitteln der
Existenzsicherung gegenüber dem mit dem SGB II verfolgten Ziel, die
Beibehaltung der Wohnung zu ermöglichen, zurücktreten. Hier waren
jedoch Tilgungsleistungen noch über viele Jahre bis 2025 zu zahlen,
so dass ein Übernahmeanspruch schon daran scheiterte.
Geschützt ist zudem auch nur ein angemessenes Hausgrundstück. Das
von der Klägerin mit zwei weiteren Personen bewohnte 130 qm große
Haus entsprach diesen Kriterien nicht. Nach der Rechtsprechung des
BSG wird eine Größe von bis zu 110 qm bei drei Bewohnern für
angemessen gehalten.
Schließlich hätte die Klägerin das Haus auch bei einem Klageerfolg
nicht halten können. Nach eigenem Bekunden wäre ihr dieses nur bei
Übernahme der vollen Tilgungsleistungen möglich gewesen. Da das Haus
von drei Personen bewohnt wird, hätten ihr nach dem Kopfteilprinzip
auch im Fall einer Bewilligung nur ein Drittel der
Tilgungsleistungen zugestanden.
S 10 AS 220/11 - Urteil vom 02.12.2011 - rechtskräftig
Psychische Folgen einer
ausgeheilten Hepatitis sind als mittelbare Folge einer
Berufskrankheit anzuerkennen
Psychische Folgen einer ausgeheilten Hepatitis sind als mittelbare
Folge einer Berufskrankheit anzuerkennen Dies entschied das
Sozialgericht Detmold im Falle einer 1961 geborenen
Laborassistentin, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit bereits Anfang
der 80er Jahre eine chronische Leber-entzündung (Hepatitis)
zugezogen hatte.
Nachdem die Klägerin seit Dezember 1993 wegen der Folgen der
Erkrankung eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. erhalten
hatte, vertrat die beklagte Berufs-genossenschaft nach verschiedenen
Untersuchungen die Auffassung, durch die medikamentöse Behandlung
(mit Interferon und Ribavirin) sei es zu einer vollständigen
Ausheilung gekommen. Die Rente wurde im Juni 2009 entzogen, obgleich
die Klägerin darauf hingewiesen hatte, körperlich und seelisch wenig
belastbar zu sein und weiterhin unter Beschwerden wie
Schlaflosigkeit, Interessenverlust und depressiver Verstimmung zu
leiden.
Die 14. Kammer des Sozialgerichts Detmold hat auch diese
Beeinträchtigungen als Folge der Berufskrankheit eingeordnet. Selbst
wenn es mit Hilfe der Medikamente gelungen ist, den
Zerstörungsprozess der Leberzellen zu stoppen, müssen die
psychischen Folgen als mittelbare Schädigung der antiviralen
Therapie oder der Hepatitis angesehen werden. Für das Vorliegen
anderer die Symptome erklärender Erkrankungen bestanden keine
Anhalts-punkte. Dies stand für das Gericht nach Einholung von
Fachgutachten fest. Dabei kritisierte die Kammer insbesondere: Hätte
die Beklagte nicht die rein somatische Betrachtung des Sachverhalts
in den Vordergrund ihrer Beurteilung gestellt, wäre eine positive
Beeinflussung des Krankheitsverlaufs durch frühzeitige
psychotherapeutische Begleitung möglich gewesen.
S 14 U 161/09 - Urteil vom 08.09.2011 rechtskräftig
Finanzgericht: Gesetzgeber contra Bundesfinanzhof - Erneut strenge
Regeln für den Nachweis von Krankheitskosten!
Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem heute
veröffentlichten Urteil vom 18. Januar 2012 (11 K 317/09 E)
entschieden, dass gemäß der durch das Steuervereinfachungsgesetz
2011 geschaffenen Neuregelungen der §§ 33 Abs. 4 EStG, 64 EStDV
erneut erhöhte Anforderungen an den Nachweis von Krankheitskosten
gelten. Im Streitfall ging es um Kosten für die Behandlung einer
Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie).
Die Kläger profitierten daher nicht von der geänderten
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2010 (Urteil vom
11. November 2010 VI R 17/09). Damals hatte der Bundesfinanzhof
seine langjährige Rechtsprechung zum Nachweis von Aufwendungen für
Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder
Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische
Indikation daher nur schwer zu beurteilen ist, aufgegeben. Er hatte
klargestellt, dass ein formalisierter Nachweis der medizinischen
Notwendigkeit durch ein vorheriges amtsärztliches Attest nicht
erforderlich sei. Dieser Rechtsprechungsänderung ist der Gesetzgeber
im Steuervereinfachungsgesetz 2011 entgegen getreten. Nunmehr
verlangt der Gesetzgeber formalisierte Nachweise, und zwar in allen
noch offenen Fällen.
Im Streitfall hatten die Kläger ihren Sohn in einem Internat
unterbracht, das in besonderer Weise auf die Betreuung von an
Legasthenie leidenden Kindern eingerichtet ist. Die Unterbringung
war auf Empfehlung eines Facharztes sowie des Schulpsychologischen
Dienstes erfolgt. Ein amtsärztliches Attest hatten die Kläger jedoch
nicht eingeholt.
Die Stadt gewährte den Klägern eine finanzielle Unterstützung für
die Unterbringung ihres Sohnes, die die Gesamtkosten allerdings
nicht vollständig abdeckte. Die Kläger machten die von ihnen im
Streitjahr 2007 zu tragenden Kosten für das Internat sowie für
Heimfahrten des Sohnes in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche
Belastungen (§ 33 EStG) geltend. Das Finanzamt lehnte die
Berücksichtigung ab, da nicht durch ein vor der Unterbringung
ausgestelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen sei, dass die
Aufwendungen krankheitsbedingt angefallen seien. Hiergegen wandten
sich die Kläger, die sich auch auf die während des laufenden
finanzgerichtlichen Verfahrens geänderte Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes beriefen.
Der 11. Senat wies die Klage ab. Zwar habe der Bundesfinanzhof
jüngst seine Rechtsprechung geändert und fordere nunmehr zum
Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Unterbringung kein vor
der Behandlung ausgestelltes amtsärztliches Attest mehr. Im
Streitfall gelte allerdings der durch das Steuervereinfachungsgesetz
2011 eingefügte § 33 Abs. 4 EStG und die hierzu ergangene
Verwaltungsregelung (§ 64 EStDV).
Darin sei nunmehr unter anderem ausdrücklich festgelegt, dass im
Fall einer medizinisch angezeigten auswärtigen Unterbringung eines
an Legasthenie leidenden Kindes der Nachweis der Zwangsläufigkeit
der Aufwendungen durch ein amtsärztliches Attest oder eine ärztliche
Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
zu erfolgen habe. Derlei Nachweise lägen jedoch nicht vor, so dass
die Klage keinen Erfolg haben könne.
Die gesetzliche Neuregelung sei auch im Streitfall zu beachten, denn
sie gelte in allen Fällen, in denen die Steuer noch nicht
bestandskräftig festgesetzt sei (Art. 2 Nr. 9 des
Steuervereinfachungsgesetzes 2011). Ein Verstoß gegen das
Rechtsstaatsprinzip sei nicht zu erkennen. Ein solcher ergebe sich
auch nicht aus der vorgesehenen Rückwirkung der gesetzlichen
Neuregelung, denn diese sei ausnahmsweise zulässig.
Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung nämlich lediglich die
Rechtslage rückwirkend festgeschrieben, die bis zur Änderung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung der einhelligen
Rechtsanwendungspraxis entsprochen habe. Dies sei zulässig und
verletze auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger. Der
Bundesfinanzhof habe erst Ende 2010 seine langjährige Rechtsprechung
aufgegeben und auf den formalisierten Nachweis durch ein vorab
erstelltes amtsärztliches Attest verzichtet. In Anbetracht dieser
Situation hätten die Kläger im Streitjahr 2007 keinen Anlass gehabt
anzunehmen, dass sie die streitigen Aufwendungen anders als durch
Vorlage eines amtsärztlichen Attestes nachweisen könnten. Das
Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen
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Vorsicht
Schlaglöcher! Schadenersatz oder Pech gehabt? |
Februar 2012 -
Ein kalter Winter ist nicht nur für die menschliche Gesundheit eine
Herausforderung – auch für die Straßen stellen Kälte und Eis eine
Belastungsprobe dar. Risse und Schlaglöcher sind die Folge - ein
Wagnis für Auto- und Motorradfahrer. Denn wer ein Schlagloch
übersieht, riskiert neben ruinierten Reifen oder Felgen unter
Umständen sogar einen Unfall. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung
erläutert, wer für die Instandhaltung der Straßen zuständig ist und
in welchen Fällen die Verkehrsteilnehmer Schadenersatz verlangen
können.
Träger der Straße
Abhängig von der Art einer Straße sind Bund, Länder, Kreise,
Gemeinden oder Privatpersonen für den Zustand der Fahrbahn
verantwortlich. Bei Landesstraßen ist es das jeweilige Land, bei
Kreisstraßen sind es die Land- und Stadtkreise. Grundsätzlich haben
diese Straßenbaulastträger eine Kontrollpflicht inne: „Stark
befahrene Straßen sind mehrmals wöchentlich, unter Umständen sogar
täglich zu kontrollieren. Bei wenig frequentierten Fahrwegen oder
Nebenstraßen reicht eine Kontrollfahrt pro Woche oder alle paar
Wochen“, erläutert Anne Kronzucker.
Rechtsschutzversicherung, aber: „Zum nötigen Zeitabstand der
Kontrollen entscheiden die Gerichte jedoch nicht einheitlich.“
Sobald die zuständige Stelle diese Kontrollpflicht vernachlässigt,
liegt eine sogenannte Verkehrssicherungspflichtverletzung vor.
Allerdings hängt deren Umfang sowohl von der Verkehrsbedeutung der
Straße ab als auch davon, welche Sicherheitserwartungen der
Verkehrsteilnehmer im Einzelnen haben kann. Konkret: Ein Auto- oder
Motorradfahrer muss beispielsweise bei einer Baustelle mit
Straßenschäden rechnen und seine Geschwindigkeit entsprechend
drosseln.
Warnen oder ausbessern?
Dennoch ist die für die Straße verantwortliche Stelle grundsätzlich
angehalten, potenzielle Gefahrenquellen zu beseitigen. Aber nicht
jedes Schlagloch ist gleich gefährlich und die Ausbesserung ist aus
Kostengründen oder aufgrund der Witterungsbedingungen nicht immer
sofort möglich. Es gilt: „Die zuständige Stelle muss die ‚gebotene
Sorgfalt' walten lassen“, so die D.A.S. Expertin. Deshalb ist das
Aufstellen von Warnschildern oder das Erlassen von Tempolimits vor
allem bei kleineren Schlaglöchern oft zunächst ausreichend. Bei
Schlaglöchern mit einer Tiefe von 10 cm oder mehr dürfen
Warnschilder aber keine Dauerlösung sein (so beispielsweise das OLG
Celle, Az. 8 U 199/06). Und: Bei Straßen mit hoher
Verkehrsbedeutung, wie Autobahnen oder stark befahrenen
innerstädtischen Straßen, müssen Schlag-löcher umgehend zumindest
provisorisch repariert werden! Dennoch beschäftigen durch
Schlaglöcher verursachte Schäden oft die Gerichte -
Schadenersatzforderungen wird jedoch nur in bestimmten Fällen
nachgekommen.
Schadenersatz bei Schlaglochunfall?
Das Schlagloch einfach zu spät gesehen oder beim Ausweichen in einen
Straßenriss gefahren? Gründe für das Missgeschick gibt es viele, die
Folgen können für den Verkehrsteilnehmer aber unter Umständen teuer
werden. Doch wer haftet für den Schaden? „Der Straßenbaulastträger
haftet nur bei Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht“, klärt
Anne Kronzucker auf und ergänzt: „Mit dem Aufstellen von
Warnschildern befreit er sich in vielen Fällen von der Haftung.“ Wer
aber in ein Schlagloch geraten ist, auf das noch kein Warnschild
hinweist oder das so tief ist, dass auch bei einer, den
Verhältnissen angepassten geringen Geschwindigkeit ein Schaden beim
Durchfahren wahrscheinlich ist, sollte die Unfallstelle nach
Möglichkeit fotografieren und den Unfallhergang dokumentieren. Denn:
Um Schadenersatzforderungen stellen zu können, muss der
Verkehrsteilnehmer beweisen, dass der Schaden aufgrund des
Schlaglochs entstanden ist. Zudem ist der Nachweis erforderlich,
dass die zuständige Stelle ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt
hat – durch ein fehlendes Warnschild oder die fehlende Ausbesserung
eines besonders gefährlichen Schlaglochs.
Grundsätzlich gilt aber: Unabhängig von der Verkehrsbedeutung der
Straße, muss jeder Verkehrsteilnehmer mit Schlaglöchern von geringer
Tiefe rechnen, laut dem Oberlandesgericht beispielsweise 2 cm (Az. 3
U 47/02). Er darf sich also nicht in Sicherheit wiegen, dass der
Straßenbelag in Ordnung ist. Denn: Nach § 3 der
Straßenverkehrsordnung müssen Fahrzeugführer ihr Fahrverhalten den
Straßen-, Verkehrs-, Sicht-, und Wetterverhältnissen anpassen. Die
Gerichte gehen davon aus, dass bei guter Sicht, angemessener
Geschwindigkeit und einem vorausschauenden und aufmerksamen Fahrstil
Schlaglochunfälle meist vermieden werden können.
Übrigens: Stolpert ein Fußgänger beim Überqueren der Straße in ein
Schlagloch und verletzt sich dabei, so kann er von der zuständigen
Stelle keinen Schadenersatz verlangen – sie muss gegenüber
Fußgängern lediglich die gefahrenlose Benutzung der Bürgersteige
gewährleisten. Kommt ein Radfahrer durch ein 8 cm tiefes und 30 cm
breites Schlagloch auf einer vielbefahrenen Straße zu Fall, sieht
die Sache jedoch anders aus (OLG München, Az. 1 U 1710/10).
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Kein
vorläufiges Verkaufsverbot für optisch verändertes Samsung "Galaxy
Tab 10.1 N" |
9.
Februar 2012 - Die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat
heute den Eilantrag der Apple Inc. zurückgewiesen, auch für das im
Design gegenüber seinem Vorgängermodell veränderte "Galaxy Tab 10.1
N" der Samsung Electronics GmbH ein europaweites Verkaufsverbot
auszusprechen.
Die Kammer ist nach einer im Eilverfahren angezeigten, summarischen
Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das im Design geänderte "Galaxy
Tab 10.1 N" nunmehr hinreichend deutlich von Apples eingetragenem
europäischen Designrecht unterscheide, dass die Gestaltung eines
Tablet-PCs zeigt. Mithin falle es nicht in dessen Schutzbereich und
es liege keine Schutzrechtsverletzung vor. Aufgrund der
vorgenommenen Designänderungen verstoße Samsung durch den Vertrieb
des "Galaxy Tab 10.1 N" auch nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Bei
Apples iPad-Geräten und Samsungs "Galaxy Tab 10.1 N" handle es sich
um gleichwertige Konkurrenzprodukte.
Nachdem die Kammer noch im November den Verkauf der ersten Version
des Samsung "Galaxy Tab 10.1" aufgrund der Verletzung von Apples
eingetragenem Geschmacksmuster vorläufig untersagt hatte (Az.: 14c O
194/11), nahm Samsung verschiedene Änderungen am Design des Gerätes
vor. So wurde der Rahmen an den Querseiten des Samsung "Galaxy 10.1
N" verbreitert, die Lautsprecher nach vorne gezogen und der
"Samsung" Schriftzug auf der Vorderseite deutlicher hervorgehoben.
Apple Inc. hat sich - wie auch in dem Verfahren um das
Vorgängermodell "Galaxy Tab 10.1" - auf eine Verletzung ihres
eingetragenen europäischen Designrechts (Nr. 000181607-0001), eines
sog. Gemeinschaftsgeschmacksmusters, aus dem Jahre 2004 durch
Samsung’s "Galaxy Tab 10.1 N" berufen.
Apple vertritt die Auffassung, dass Samsung auch durch die
Gestaltung des "Galaxy Tab 10.1 N" gegen das Schutzrecht Apples aus
diesem Geschmacksmuster verstoße. Ein Geschmacksmuster ist ein
gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber die ausschließliche
Befugnis zur Benutzung einer ästhetischen Gestaltungsform eines
Erzeugnisses verleiht. Es kann z. B. in Form einer Zeichnung
hinterlegt werden, anhand derer Ähnlichkeiten zwischen dem
Geschmacksmuster und einem Produkt überprüft werden können. Apple
hat bereits 2004 eine solche Zeichnung, die die Gestaltung eines
Tablet-PCs zeigt, als Geschmacksmuster hinterlegt.
Hilfsweise hat Apple auch einen Verstoß Samsungs gegen das
Wettbewerbsrecht geltend gemacht. Der Vertrieb eines Produkts kann
u. a. dann einen Wettbewerbsverstoß darstellen, wenn ein Unternehmen
ein Konkurrenzprodukt nachahmt und es dadurch zu einer
Herkunftstäuschung oder einer Rufausbeutung kommt, durch die der
Nachahmer das herausragende Ansehen und den Prestigewert dieses
Produktes ausnutzt. Apple vertritt die Auffassung, dass Samsung
durch den Vertrieb des "Galaxy Tab 10.1 N" Herkunftstäuschungen
veranlasse und vor allem die herausragende Bekanntheit der
iPad-Geräte in unlauterer Weise ausnutze.
Auch insoweit hat die Kammer den Antrag zurückgewiesen. Eine
Herkunftstäuschung scheide schon deshalb aus, weil potentielle
Käufer zwischen den bekannten Unternehmen, deren Marken auch
deutlich auf den Produkten aufgebracht seien, ohne weiteres
unterscheiden könnten. Außerdem könne von einer nahezu identischen
Nachahmung bei dem abgeänderten "Galaxy Tab 10.1 N" nicht mehr die
Rede sein. Es sei zwar in seiner Gestaltung an die iPad-Geräte
angelehnt, weise zugleich aber deutliche Unterschiede aus. Man könne
nicht davon ausgehen, dass es zu einer Prestigeübertragung von den
iPad-Geräten auf das Samsung "Galaxy Tab 10.1 N" komme.
Ein gleichlautender, gegen die Samsung Inc., Südkorea, gerichteter
Antrag muss zunächst in Südkorea zugestellt werden. Eine
Entscheidung ist vorläufig nicht zu erwarten.
Dem Eilverfahren schließt sich ein Hauptsacheverfahren an. Insoweit
hat Apple bereits Hauptsacheklage erhoben, mit der sie die Benutzung
fünf verschiedener Galaxy Tabs aus vier Geschmacksmustern und
Wettbewerbsrecht angreift.
Termin zur Verhandlung in der Hauptsache ist auf den 25. September
2012, 10.00 Uhr, Saal 2.129 bestimmt. (LG Düsseldorf, Urteil vom
09.02.2012, Az.: 14c O 292/11)
WDR muss einem
Pressejournalisten Auskunft geben
Dies hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW in einem heute
verkündeten Grundsatzurteil über Auskunftspflichten des WDR
entschieden. Anlass hierzu bot das an den WDR gerichtete
Auskunftsersuchen eines Pressejournalisten über Aufträge, die der
WDR vergeben hatte. Der WDR lehnte eine Auskunftspflicht gegenüber
dem Kläger als einem Vertreter der konkurrierenden Presse aus Sorge
vor Wettbewerbsnachteilen und zur Wahrung seiner Rundfunkfreiheit
grundsätzlich ab.
Im Laufe des Gerichtsverfahrens stellte der Gesetzgeber klar, dass
das Informationsfreiheitsgesetz NRW auf den WDR anwendbar ist,
soweit keine journalistisch-redaktionellen Informationen betroffen
sind.
Der 5. Senat verpflichtete den WDR, über das Auskunftsersuchen des
Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu
entscheiden. Zur Begründung führte Präsident Dr. Bertrams bei der
mündlichen Urteilsverkündung aus:
Der WDR sei zwar nach dem nordrhein-westfälischen Pressegesetz
gegenüber der Presse nicht auskunftspflichtig. Gleichwohl habe er
nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW und dem WDR-Gesetz Zugang
zu Informationen zu gewähren, die keine Rückschlüsse auf das
Redaktionsgeheimnis und den Programmauftrag zuließen. Durch diese
gesetzliche Vorgabe bleibe die Rundfunkfreiheit des WDR gewahrt,
obwohl ihm im Vergleich zu privaten Anbietern eine größere
Transparenz abverlangt werde.
Der durch das Informationsfreiheitsgesetz NRW und das WDR-Gesetz
eröffnete Informationszugang tangiere nicht die grundrechtlich
geschützte Freiheit der Berichterstattung. Er hindere den
öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht daran, seinen klassischen
Funktionsauftrag zu erfüllen und im publizistischen Wettbewerb mit
den privaten Veranstaltern zu bestehen.
Da der genaue Umfang der dem Kläger zustehenden Informationen und
etwa entgegen stehende Belange bisher nicht geprüft worden seien,
müsse der WDR über das Auskunftsersuchen neu entscheiden. Der Senat
hat die Revision nicht zugelassen. Aktenzeichen: 5 A 166/10
Glasverbot im Kölner
Straßenkarneval rechtmäßig
Durch Urteil vom heutigen Tage hat der 5. Senat des
Oberverwaltungsgerichts NRW entschieden, dass das Glasverbot im
Kölner Straßenkarneval 2010 rechtmäßig war. Vergleichbare
Glasverbote soll es auch künftig, also auch beim diesjährigen
Straßenkarneval geben.
Seinerzeit hatte die Stadt Köln erstmals durch Allgemeinverfügung
verboten, an einzelnen Karnevalstagen in bestimmten Bereichen der
Innenstadt (Altstadt, Zülpicher Viertel, Teile der Ringe)
Glasbehältnisse außerhalb von geschlossenen Räumen mitzuführen und
zu benutzen. Dort ansässigen Einzelhandelsbetrieben war zugleich die
Abgabe von Glasgetränkebehältnissen verboten worden.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte den gegen diese Verbote
gerichteten Klagen eines Bürgers und eines Kioskbetreibers mit der
Begründung stattgegeben, die Gefahrenschwelle werde durch das bloße
Mitführen und Benutzen sowie das Verkaufen von
Glasgetränkebehältnissen noch nicht überschritten. Dieser Auffassung
ist der 5. Senat nicht gefolgt.
Zur Begründung führte Präsident Dr. Bertrams bei der mündlichen
Urteilsverkündung u.a. aus:
Im Kölner Straßenkarneval gelangten nach den gesicherten
Erkenntnissen der Stadt unübersehbare Mengen an Glas und Scherben
zwischen Zehntausende dicht gedrängt feiernde Menschen. Dabei
handele es sich um die von den Karnevalisten mitgeführten
Glasflaschen und Gläser, die – häufig auch alkoholbedingt –
massenhaft ordnungswidrig entsorgt würden. Die dadurch drohenden
Schäden (Schnittwunden, Reifenpannen, Behinderung von
Rettungsfahrzeugen u.ä.) rechtfertigten ein ordnungsbehördliches
Einschreiten bereits gegen das Mitführen, Benutzen und Verkaufen von
Glas.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
Aktenzeichen: 5 A 2375/10 und 5 A 2382/10
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Verkaufsverbot
in Deutschland für zwei Samsung-Tablet-Modelle |
31.
Januar 2012 - In dem Geschmacksmuster-Rechtsstreit der Firma
Apple Inc., USA, gegen die Samsung Electronics GmbH, Schwalbach, und
die Samsung Electronics Co. Ltd., Südkorea, hat der 20. Zivilsenat
des Oberlandesgerichts heute entschieden, dass Samsung weder den
Tablet-PC „Galaxy Tab 10.1“ noch den Tablet-PC „Galaxy Tab 8.9“ in
Deutschland vertreiben darf.
Die Firma Apple Inc. wehrt sich gegen die Einführung des
Samsung-Tablet-PCs auf dem deutschen und europäischen Markt. Mit
Urteil vom 09.09.2011 hat das Landgericht Düsseldorf der deutschen
Tochter der südkoreanischen Samsung-Muttergesellschaft untersagt,
das „Galaxy Tab 10.1“ in der Europäischen Union herzustellen,
einzuführen oder in Verkehr zu bringen.
Der Muttergesellschaft wurde dies für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland verboten. Hinsichtlich der südkoreanischen Mutter
scheide ein europaweites Verbot aus, weil insoweit keine
internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben
sei. Apple Inc. habe – was insoweit für eine Zuständigkeit des
Landgerichts erforderlich gewesen wäre - nicht glaubhaft machen
können, dass die deutsche Tochter im Namen der Muttergesellschaft
handele.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Samsung
erstrebt eine Aufhebung des Verbots und Apple Inc. eine europaweite
Geltung des Verbots auch gegenüber der südkoreanischen
Muttergesellschaft.
Mit Beschluss vom 15.09.2011 hat das Landgericht Düsseldorf ferner
einen Antrag der Apple Inc. zurückgewiesen, den Vertrieb des „Galaxy
Tab 8.9“ in der Europäischen Union zu verbieten. Das Landgericht war
davon ausgegangen, dass eine erneute Unterlassungsanordnung nicht
erforderlich sei, weil die Anordnung aus dem Urteil vom 09.09.2011
auch den kleineren Tablet-PC erfasse. Gegen diese Entscheidung hat
die Firma Apple Inc. sofortige Beschwerde eingelegt.
Nachdem der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in beiden
Verfahren am 20.12.2011 mündlich verhandelt hatte, hat der Senat
heute entschieden, dass der Vertrieb der beiden angegriffenen
Tablet-Modelle in Deutschland unzulässig ist.
Der Vertrieb des „Galaxy Tab 10.1“ verstoße gegen das Gesetz gegen
unlauteren Wettbewerb, weil das Samsung-Modell das Apple-Tablet „iPad“
in unlauterer Weise nachahme (§ 4 Nr. 9 b) Gesetz gegen unlauteren
Wettbewerb). Samsung nutze das herausragende Ansehen und den
Prestigewert des „iPads“ unlauter aus.
Hingegen habe Samsung nicht das von Apple eingetragene
Geschmacksmuster verletzt. Hinsichtlich des
Geschmacksmusterbegehrens hat der Senat - anders als das Landgericht
- auch bezüglich der Samsung-Mutter in Südkorea eine
gemeinschaftsweite gerichtliche Zuständigkeit angenommen. Die
deutsche Samsung-Tochter sei als „Niederlassung“ der Samsung-Mutter
anzusehen.
An der Bezeichnung der deutschen Tochter als
„Vertriebsniederlassung“ im Internet müsse sich Samsung Südkorea
festhalten lassen. Jedoch sei der Schutzbereich des
Apple-Geschmacksmusters eingeschränkt. So weise eine ältere
US-Patentanmeldung, das sogenannte „Ozolins-Design“, das von einem
anderen Unternehmen für einen Flachbildschirm beantragt worden sei,
bereits einen rahmenlosen Flachbildschirm auf.
Im Übrigen unterscheide sich das „Galaxy Tab 10.1“ ausreichend
deutlich von dem von Apple angemeldeten Geschmacksmuster. So bestehe
das angemeldete Geschmacksmuster ästhetisch wahrnehmbar aus zwei
Bauteilen, einer Schale und einer sie abdeckenden Frontseite. Das „Galaxy
Tab 10.1“ sei hingegen dreiteilig aufgebaut, es bestehe aus einer
Vorderseite, einer Rückseite und aus einem verklammernden Rahmen.
Da der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb
anders als der Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz auf Deutschland
beschränkt ist, gilt das Verbot lediglich für das Bundesgebiet.
Hinsichtlich des „Galaxy Tab 8.9“ hat das Oberlandesgericht sich der
Auffassung des Landgerichts angeschlossen, wonach die im Hinblick
auf das „Galaxy Tab 10.1“ ergangene Anordnung auch das „Galaxy Tab.
8.9“ erfasse.
Die heutige Entscheidung betrifft nicht das Nachfolgemodell „Galaxy
Tab 10.1 N“. Hinsichtlich des Tablets „Galaxy Tab 10.1 N“ hat das
Landgericht Düsseldorf am 22.12.2011 mündlich verhandelt und wird am
09.02.2012 eine Entscheidung treffen (Aktenzeichen: 14c O 292/11).
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
„Galaxy Tab 10.1“: Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 14c O
194/11, Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I 20 U 175/11
„Galaxy Tab 8.9“: Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 14c O
219/11, Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen I 20 U 126/11
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Das
Bankgeheimnis – 100%ige Sicherheit?
Was Banken über ihre Kunden preisgeben dürfen |
26.
Januar 2012 - Für die meisten Bankkunden entspricht das
Bankgeheimnis einer Wand des Schweigens: Keine auch noch so kleine
Information über die finanziellen Angelegenheiten der Kunden dringt
nach draußen. Doch ist dem wirklich so? Die D.A.S.
Rechtsschutzversicherung erklärt, wem eine Bank Auskunft geben darf
und was man tun kann, wenn eine unberechtigte Datenweitergabe
stattgefunden hat.
Eine Bank ist verpflichtet, die Vermögensinteressen des
Vertragspartners zu schützen und nicht zu beeinträchtigen. Dazu
gehört auch das Bankgeheimnis. „Im Gegensatz zu anderen Staaten ist
das deutsche Bankgeheimnis jedoch nicht ausdrücklich gesetzlich
geregelt. Es wird allerdings sowohl vom Gesetzgeber als auch von der
Rechtsprechung als bestehend vorausgesetzt und wegen der langen
Übung – seit Gründung der „Hamburger Bank“ im Jahr 1619 – als
Gewohnheitsrecht anerkannt“, so Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung.
Meist wird das Bankgeheimnis über vertragliche Regelungen
garantiert. So sichern beispielsweise die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) für Kreditinstitute in Ziff. 2 zu, dass
diese das Bankgeheimnis wahren: „Die Bank ist zur Verschwiegenheit
über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von
denen sie Kenntnis erlangt (Bankgeheimnis).“ Mit der Unterschrift
bei der Kontoeröffnung willigt der Kunde in diese AGB ein. Das
Bankgeheimnis ist also das oberste Gebot einer jeden Bank und bildet
die Basis des gesamten Vertrauensverhältnisses zwischen Kunden und
Finanzinstitut.
„Was dreie wissen, wissen hundert“?
Ganz geheim bleiben die Kundendaten bei der Bank allerdings nicht.
Denn die Bank darf trotz Bankgeheimnis in bestimmten Fällen Daten
über den Kunden weitergeben: Zum einen, wenn der Kunde ausdrücklich
mit der Weitergabe der Daten einverstanden ist. Und dieses
Einverständnis erteilt er bei der Eröffnung eines Kontos. Hier
stimmt er neben dem Bankgeheimnis oftmals auch einer sogenannten
Schufa-Klausel zu, die zur Datenweitergabe an die Schufa berechtigt.
Zum anderen müssen Bankmitarbeiter im Rahmen von Vernehmungen
Auskunft geben, wenn Behörden im Hinblick auf eine Strafverfolgung
Daten benötigen. Also wenn ein Strafverfahren oder auch ein
Steuerstrafverfahren gegen den Kunden eröffnet wurde. Im Rahmen des
Berufsgeheimnisses besteht im Strafverfahren zwar generell ein
Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 53 bis 55 StPO), für Bankangestellte
und Kreditinstitute gilt dies allerdings nicht. Die Mitarbeiter sind
deshalb verpflichtet, gezielte Fragen der Staatsanwaltschaft
wahrheitsgemäß zu beantworten. Auch im regulären
Besteuerungsverfahren haben die Finanzämter die Möglichkeit, die
Bank zur Auskunft über Kontostand und Zahlungsvorgänge zu ersuchen –
aber nur, wenn sie keine andere Möglichkeit haben, die zur
Berechnung der Steuern erforderlichen Informationen zu bekommen.
Wer hat noch Konteneinsicht?
Seit 1999 gilt mit dem Steuerentlastungsgesetz für Banken eine
Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt: Neben der Angabe, ob
Freistellungsaufträge für Kapitalerträge erteilt wurden, informieren
die Kreditinstitute das Bundeszentralamt für Steuern auch über die
konkrete Höhe des tatsächlich in Anspruch genommenen
Freistellungsbetrages. So können nicht nur Rückschlüsse auf die
Kontostände gezogen werden - die BAföG-Ämter haben ebenfalls die
Möglichkeit zu überprüfen, ob Antragsteller falsche Angaben gemacht
haben (§ 41 Abs. 4 BAföG). Stirbt ein Bankkunde, wird das
Bankgeheimnis gelockert: „Eine Bank ist bei Kenntnis vom Tode eines
ihrer Kunden verpflichtet, der Erbschaftssteuerstelle des
Finanzamtes die Höhe des Vermögens mitzuteilen, das sie für den
Erblasser verwaltet hat (§ 33 ErbStG). Diese Meldepflicht gilt für
alle Konten und Depots, inklusive Schließfächer und Treuhandkonten“,
so die D.A.S. Rechtsexpertin.
Auch die Arbeitsagenturen haben seit 1. April 2005 durch das "Gesetz
zur Förderung der Steuerehrlichkeit" Zugriff auf die Bankdaten.
Fällt den Ämtern auf, dass ein Hartz-IV-Empfänger beispielsweise ein
Konto nicht angegeben hat, ist ihr Misstrauen geweckt. Der
Sachbearbeiter kann nun von der Bank auch Informationen zu
Kontostand und Kontobewegungen verlangen.
Was können Kunden tun?
„Sollten Sie feststellen, dass die Bank Daten zu Ihrer Person, zur
Kontoführung, zu Kontodaten oder zu Ihrer Bonität weitergegeben hat,
müssen Sie in Erfahrung bringen, wer diese Daten erhalten hat und zu
welchem Zweck sie verwendet wurden“, erklärt die D.A.S. Expertin.
„Meist erfolgt ein solcher Vorgang allerdings stillschweigend und
heimlich, ohne dass der Kunde etwas davon erfährt“, so die Juristin
weiter. Gibt ein Banksachbearbeiter beispielsweise auf eine
Nachfrage von besorgten Eltern bereitwillig Auskünfte über den
Kontostand ihres 18-jährigen Sohnes, ohne dessen Zustimmung,
verstößt der Angestellte gegen die Sorgfaltspflichten aus den
Geschäftsbeziehungen. Dabei haftet die Bank auch für das Verhalten
ihrer Mitarbeiter (§§ 278, 831 BGB). „Ist Ihnen infolge des
Verstoßes gegen das Bankgeheimnis sogar ein Schaden entstanden,
können Sie die Bank auf Schadensersatz verklagen“, so Anne
Kronzucker und ergänzt: „Allerdings müssen Sie davon ausgehen, dass
die Durchsetzung solcher Ansprüche ein schwieriges Unterfangen
darstellen dürfte, denn die Beweislast liegt bei Ihnen.“
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Keine
Amtshaftung bei Glätteunfall |
20.
Januar 2012 - Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat
entschieden, dass eine Gemeinde bei einem Glätteunfall nicht wegen
der Verletzung der Streupflicht haftet, wenn sie ihren
Verpflichtungen aus dem Streuplan nachkommt und dieser Streuplan
eine sichere Erfüllung des Winterdienstes gewährleistet.
Der Kläger war Ende Dezember 2005 gegen 11.30 Uhr auf einem zu
diesem Zeitpunkt noch nicht gestreutem Fußgängerüberweg einer Straße
mit erheblicher Verkehrsbedeutung im Westen der Stadt Essen
ausgerutscht, hatte sich hierbei nach seiner Darstellung schwere
Schulter- und Armverletzungen zugezogen und verklagte die Stadt
Essen auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von
etwa 240.000 Euro.
Die Klage blieb vor dem Landgericht Essen ohne Erfolg, diese
Entscheidung hat der 9. Zivilsenat mit Urteil vom 7. Dezember 2010
bestätigt.
Nach dem Auftreten der konkreten Glättegefahr müsse den Gemeinden –
nach den Umständen des Einzelfalls – ein gewisser Zeitraum für
organisatorische Maßnahmen zugebilligt werden, um ihren
Streupflichten nachzukommen. Diesen Zeitrahmen habe die beklagte
Stadt nicht überschritten. Es sei sichergestellt gewesen, dass die
allgemeine Glättegefahr rechtzeitig erkannt und rechtzeitig
Streualarm für den Unfallbereich ausgelöst wurde.
Der Winterdienst sei so organisiert gewesen, dass das weiträumige
Stadtgebiet in rund fünf Stunden vollständig geräumt und gestreut
war. Dass abweichend vom Streuplan zunächst der Süden der Stadt
vollständig geräumt worden sei, sei ebenfalls nicht zu beanstanden,
da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Schneefall dort bereits
früher als im Essener Westen eingesetzt hätte.
(Urteil des 9. Zivilsenats vom 7. Dezember 2010 I-9 U 113/10)
Kündigung: vorgetäuschte
Arbeitsunfähigkeit bei Segeltour trotz Burnout?
Verhandlung am 26.01.2012 um 13.15 Uhr im Saal 103 des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf
Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Einkaufsverbund mehrerer
Einzelhändler, seit dem 01.06.2000 als kaufmännische Angestellte
beschäftigt. Sie ist seit August 2008 freigestellte
Betriebsratsvorsitzende. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis
am 02.11.2010 und am 12.11.2010 fristlos. Die Beklagte hat
behauptet, die Klägerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit vom 04.08.2009
bis zum 16.10.2009 vorgetäuscht. Dies folgert sie u.a. daraus, dass
die Klägerin in dieser Zeit an einer Segeltour nach Kroatien und an
einer Kinderfreizeit an den Tegernsee teilnahm. Veranstalter dieser
Reisen war ein Verein, dessen Vorstandsvorsitz die Klägerin
innehatte. Die Klägerin hat dem Vorwurf der Beklagten widersprochen.
Sie habe an einem Burnout gelitten. Mit dieser Erkrankung seien die
Reisen, zu denen ihre Ärztin sie sogar ermuntert habe, vereinbar
gewesen. Die zweite Kündigung stützt die Beklagte darauf, dass die
Klägerin, nachdem der Betriebsrat der ersten Kündigung zugestimmt
hatte, Mitglieder des Betriebsrats beleidigt und bedroht habe. Zudem
bewahre sie im Betriebsratsbüro Verteidigungshandwaffen auf.
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 17.05.2011 die
ausgesprochenen Kündigungen für rechtsunwirksam erachtet. Es sei
nicht nachgewiesen, dass die Reisetätigkeiten der Klägerin im
Widerspruch zu der Arbeitsunfähigkeit standen bzw. einer Genesung
abträglich waren. Im Hinblick auf die Beleidigungen hat das Gericht
die emotionale Ausnahmesituation der Klägerin berücksichtigt. Nach
Befragung mehrerer Zeugen ist das Gericht außerdem zu dem Ergebnis
gekommen, dass die
behaupteten Bedrohungen nicht vollumfänglich bewiesen seien bzw.
objektive Anhaltspunkte für deren Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit
fehlten. Das Lagern von Pfefferspray im Betriebsratsbüro
rechtfertige keine fristlose Kündigung.
Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Abweisung der
Kündigungsschutzklage. Zur Vorbereitung des Termins hat das Gericht
schriftliche Aussagen der die Klägerin behandelnden Ärztin
eingeholt.
ArbG Wuppertal, 3 Ca 3284/10, Urteil vom 17.05.2011
Bürgerbegehren gegen die
Schließung der Städtischen Hauptschule an der Bruchstraße in
Mülheim-Eppinghofen ist zulässig
Mit dem den Beteiligten soeben bekanntgegebenen Beschluss vom
heutigen Tage hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
die Stadt Mülheim an der Ruhr im Wege einstweiliger Anordnung
verpflichtet, unverzüglich die Zulässigkeit des gegen die Schließung
der Städtischen Hauptschule an der Bruchstraße in
Mülheim-Eppinghofen gerichteten Bürgerbegehrens „Bündnis für
Bildung“ festzustellen. Diese Initiative erfülle die rechtlichen
Anforderungen eines zulässigen Bürgerbegehrens. Entgegen der
Auffassung der Stadt begegne auch der Kostendeckungsvorschlag des
Bürgerbegehrens keinen rechtlichen Bedenken. Der Argumentation der
Stadt, der Kostendeckungsvorschlag sei irreführend, weil er nicht
darauf hinweise, dass bei Aufrechterhaltung der Hauptschule
Sanierungsmaßnahmen an anderen Schulen nicht durchgeführt werden
könnten, ist die Kammer nicht gefolgt. Da bis zur Einreichung des
Bürgerbegehrens die zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der
Bildungsentwicklungsplanung vorgesehenen Mittel anderen Schulen noch
nicht zugewiesen gewesen seien, seien die Initiatoren des
Bürgerbegehrens nicht zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet
gewesen, dass der Betrag nicht mehr für andere Investitionen zur
Verfügung stehe. Schließlich sei ein für den Erlass der
einstweiligen Anordnung erforderlicher Eilgrund gegeben, damit im
Hinblick auf die bevorstehenden Anmeldeverfahren für die Städtischen
Hauptschulen auch eine Anmeldung an der Städtischen Hauptschule an
der Bruchstraße möglich werde.
Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die
das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in
Münster entscheidet. Aktenzeichen: 1 L 2/12
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Mehrwertsteuerrabatt für Hotels - Urteil der 8. Zivilkammer vom
11.01.2012 |
12.
Januar 2012 - Es war den beiden kleinen Regierungsparteien nach
der Bundestagswahl 2009 ein besonderes Anliegen, das rasant Gesetz
wurde: die Umsatzsteuerreduzierung für Beherbergungsleistungen von
19 auf 7 % mit Wirkung zum 01.01.2010 durch das
Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009. Von der Opposition
kam harsche Kritik an dieser Steuerentlastung für das Hotelgewerbe.
Insbesondere die FDP sah sich mit dem Vorwurf der Klientelpolitik
konfrontiert. Die Hoteliers gaben die Umsatzsteuersenkung nach
Presseberichten nur selten an ihre Gäste weiter. Dies war - so das
Urteil der 8. Zivilkammer vom 11.01.2012 - in einem zu
entscheidenden Fall nicht rechtens (Az.: 8 S 54/11).
In dem von der Kammer zu beurteilenden Fall hatte sich der Inhaber
eines Fünf-Sterne-Hotels in Timmendorfer Strand im Dezember 2009 mit
einer Wuppertaler Event-Agentur, die eine Veranstaltung für eine
Unternehmensberatung plante, über im Mai 2010 zu erbringende
Beherbergungsleistungen im Umfang von über 50.000 Euro geeinigt.
Die Buchung dieses größeren Zimmerkontingents erfolgte noch vor
Inkrafttreten des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes. Von der
geplanten Umsatzsteuerreduzierung wussten die Parteien damals
nichts. Bei der Abrechnung der Leistungen im Jahr 2010 wollte der
Hotelier den inzwischen eingetretenen Steuervorteil für
Beherbergungsleistungen nicht an seine Vertragspartnerin
weitergeben. Er berief sich darauf, die Parteien hätten einen zu
zahlenden Gesamtbetrag vereinbart, an dem sich für die Event-Agentur
durch die Reduzierung des von ihm für die Beherbergungsleistungen
abzuführenden Umsatzsteueranteils nichts geändert habe.
Als die Agentur den sich aus der Differenz der beiden
Mehrwertsteuersätze ergebenden Betrag von 2.473,30 Euro nicht
zahlte, erhob der Hotelier zunächst Klage vor dem Amtsgericht
Wuppertal. Während ihm dieses immerhin noch die Hälfte des
Differenzbetrages, also 1.236,65 Euro, zusprach, scheiterte der
Kläger vor dem Landgericht Wuppertal auf die Berufung der Beklagten,
die Erfolg hatte, hinsichtlich des Differenzbetrages jetzt
vollständig. Eine ergänzende Vertragsauslegung des im Dezember 2009
geschlossenen Vertrages ergebe - so die Kammer -, dass der Hotelier
den Umsatzsteuervorteil vollständig an seine Kundin weitergeben
müsse.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die
Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Klage der Deutschen Telekom AG
gegen Sperrungsanordnung erfolgreich
Die Anordnung der Bezirksregierung Düsseldorf gegen die Deutsche
Telekom AG, den Zugang zum Internetangebot zweier großer
Sportwettenanbieter mit Sitz im Ausland zu sperren, ist
rechtswidrig. Das entschied das Verwaltungsgericht Köln mit einem
heute verkündeten Urteil.
Im Jahr 2010 gab die Bezirksregierung Düsseldorf, die für derartige
Anordnungen in Nordrhein-Westfalen zuständig ist, der Klägerin auf,
die über sie zugänglichen Websites von zwei großen
Online-Sportwettenanbietern zu sperren, die vom Ausland über das
Internet in Deutschland unerlaubte Sportwetten anbieten.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und stellte fest, dass
die Klägerin als bloßer „Access-Provider“ nach dem gestuften
Haftungs- und Verantwortungssystem des Telemediengesetzes nicht für
die Inhalte der Domains der beiden Sportwettenanbieter
verantwortlich sei, auch wenn sie um deren Rechtswidrigkeit wisse.
Die Klägerin könne auch nicht nach allgemeinem Ordnungsrecht in
Anspruch genommen werden. Denn die Bezirksregierung Düsseldorf habe
die Klägerin gezielt als einen der beiden großen Anbieter in
Nordrhein-Westfalen in Anspruch genommen, ohne ein schlüssiges
Gesamtkonzept zum gleichzeitigen Vorgehen gegen alle
„Access-Provider“ in Nordrhein-Westfalen zu haben. Dadurch werde in
wettbewerbsverzerrender Weise in das Marktgeschehen und die
Grundrechte der Klägerin eingegriffen. Diese müsse zu recht
besorgen, durch die angefochtene Anordnung als "zensierte"
Anbieterin stigmatisiert zu werden.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung
Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.
Az.: 6 K 5404/10
Sind Tiere in der Mietwohnung erlaubt?
Für den einen ist der treue Hund, für den anderen der gesellige
Wellensittich das geeignete Haustier. Doch unabhängig davon, für
welches Tier sich ein Mieter entscheidet: Vorab sollte der
Mietvertrag geprüft und am besten auch der Vermieter kontaktiert
werden. In der Regel hängt die Erlaubnis für einen tierischen
Mitbewohner in einer Mietwohnung von dessen Art und Größe ab.
Eine gesetzliche Antwort auf die Frage, ob Mieter sich ein Haustier
mit oder ohne Erlaubnis des Vermieters anschaffen dürfen, gibt es
nicht. Und auch die Gerichte urteilen dazu nicht immer einheitlich -
besonders, wenn der neue Mitbewohner ein Hund oder eine Katze ist.
Am unproblematischsten sind sogenannte Kleintiere wie beispielsweise
Goldhamster, Kanarienvögel, Zierfische oder Zwergkaninchen. „Ihre
Haltung gehört zum ‚vertragsgemäßen Gebrauch' einer Mietwohnung“,
erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung und ergänzt: „Hier muss der Mieter keine
Erlaubnis des Vermieters einfordern.“ Allerdings darf von diesen
Tieren keine nennenswerte Lärm- oder Geruchsbelästigung, keine
Gefahr für andere Mieter und auch keine erhebliche Beschädigung der
Mietsache ausgehen (AG Hanau, Az. 90 C 1294/99-90). Problematisch
sind zum Beispiel laute Papageien, Frettchen – wegen der möglichen
Geruchsbelästigung – oder auch Giftschlangen und Vogelspinnen.
Was steht im Mietvertrag?
„Generell sollte zunächst der Mietvertrag auf Klauseln über
Haustiere geprüft werden“, fährt die D.A.S. Expertin fort. Ein
pauschales Verbot aller Tierarten ist laut Bundesgerichtshof
unwirksam (Az. VIII ZR 340/06), da Kleintiere immer erlaubt sind.
Wird jedoch – wie häufig der Fall – ausschließlich die Haltung von
Hunden oder Katzen untersagt, dann muss sich der Mieter an dieses
Verbot halten! Nur in besonderen Fällen, beispielsweise bei einem
Blindenhund, kann es Ausnahmen geben.
Häufig verlangt der Mietvertrag die Zustimmung des Vermieters für
Hunde oder Katzen. Wer diese Klausel missachtet, verstößt gegen den
Mietvertrag und kann gerichtlich zur Abschaffung des Tieres
verurteilt werden. Bei hartnäckiger Missachtung des Mietvertrages
besteht sogar die Gefahr der Kündigung. Dabei ist es nach Ansicht
einiger Gerichte auch unerheblich, ob andere Bewohner des
Mietshauses schon Hunde oder Katzen halten. So entschied das
Landgericht Köln (Az. 6 S 269/09): Der Vermieter habe hier das
Recht, individuell zu entscheiden. Wohnen etwa bereits mehrere Hunde
in einem Mietshaus, könne das Hinzukommen eines weiteren Tieres zu
Problemen führen.
Ohne Regelung im Mietvertrag
Enthält der Mietvertrag keine oder eine ungültige Regelung für
Haustiere, empfiehlt es sich trotzdem, mit dem Vermieter vorab über
den neuen tierischen Mitbewohner zu sprechen. Denn die Gerichte
urteilen bei einer fehlenden Regelung im Mietvertrag über die
Haltung von Hunden und Katzen sowie anderen größeren Tieren sehr
unterschiedlich, da in jedem einzelnen Fall eine Vielzahl von
Faktoren beachtet werden müssen. Dazu gehören Art, Größe und
Verhalten des Tieres, der Zustand und die Lage der Wohnung sowie die
persönlichen Verhältnisse des Mieters. Ein Beispiel: Das Amtsgericht
München entschied, dass Mini-Schweine generell in einer Wohnung
gehalten werden dürfen – außer, sie stellen eine Gefahr für andere
Bewohner dar (Az. 413 C 12648/04). In diesem Fall hatte ein solches
Tier zwei Personen durch Bisse verletzt und musste abgeschafft
werden. Auch die Interessen der Nachbarn, die Anzahl und Art anderer
Haustiere und die besonderen Bedürfnisse des Mieters müssen mit in
Betracht gezogen werden.
Was bei Haustieren in einer Mietwohnung zu beachten ist
Wer überlegt, sich einen Hamster oder Kanarienvogel als neuen
Mitbewohner seiner Mietwohnung zuzulegen, der kann dies unbedenklich
tun. „Sogenannte Kleintiere gehören zum ‚vertragsgemäßen Gebrauch'
einer Mietwohnung.“ Hier muss der Mieter keine Erlaubnis des
Vermieters einfordern und die Haltung solcher Haustiere darf auch
nicht verboten werden.“ Allerdings sollte von diesen Tieren keine
nennenswerte Lärm- oder Geruchsbelästigung, keine erhebliche
Beschädigung der Mietsache und keine Gefahr für andere Hausbewohner
ausgehen (AG Hanau, Az. 90 C 1294/99-90). Trotzdem ist es für Mieter
zunächst ratsam, den Mietvertrag auf Klauseln über Haustiere zu
überprüfen.
Ein pauschales Verbot aller Tierarten ist laut Bundesgerichtshof
unwirksam (Az. VIII ZR 340/06). Wird jedoch – wie häufig der Fall -
speziell die Haltung von Hunden oder Katzen untersagt, dann muss
sich der Mieter daran halten! Das gilt auch für einen
Vertragspassus, der die Zustimmung des Vermieters für die Haltung
von Hunden oder Katzen verlangt. Ansonsten verstößt der Mieter gegen
den Mietvertrag – und riskiert, dass er sein Haustier wieder
abschaffen oder ausziehen muss. Dabei ist es nach Ansicht einiger
Gerichte unerheblich, ob andere Bewohner des Mietshauses schon Hunde
oder Katzen halten, so das Landgericht Köln (Az. 6 S 269/09): Der
Vermieter habe das Recht, individuell zu entscheiden. Wohnen etwa
bereits mehrere Hunde in einem Mietshaus, könne das Hinzukommen
eines weiteren Tieres zu Problemen führen.
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