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Mitten aus dem Leben... |
Fahrerlaubnisentzug bei Gewalttaten auch außerhalb
des Straßenverkehrs möglich
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Duisburg, 12. September 2012 - Die
Fahrerlaubnis kann wegen der fehlenden charakterlichen
Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr auch dann entzogen
werden, wenn der Führerscheininhaber bislang
verkehrsrechtlich nicht aufgefallen ist. Die
Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Antragsteller die
Fahrerlaubnis, da aufgrund des von ihm ausgehenden hohen
Aggressionspotentials nicht zu erwarten sei, dass er sich im
Straßenverkehr hinreichend angepasst und an den Regeln
orientiert verhalte. Der zwanzigjährige Dortmunder ist seit
seinem 15. Lebensjahr mehrfach und fortlaufend nach dem
Jugendstrafrecht wegen (gefährlicher) Körperverletzung,
Sachbeschädigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und
Beleidigung verurteilt worden. Anhaltspunkte dafür, dass
die Strafverfahren und Jugendstrafen sowie ein nach eigenen
Angaben durchgeführtes Anti - Aggressionstraining irgendeine
Verhaltensänderung bewirkt haben könnten, waren für die
Kammer nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen der Kammer
ist er zur Zeit zusammen mit Mitgliedern einer
neonazistischen Gruppe vor dem Dortmunder Landgericht
angeklagt, weil er an Körperverletzungen auf dem Dortmunder
Weihnachtsmarkt im November 2011, dem Überfall auf die
Gaststätte „HirschQ“ im Dezember 2010 und an
Körperverletzungsdelikten in Duisburg ebenfalls im Dezember
2010 beteiligt gewesen sein soll. Diese Strafverfahren
können nach Auffassung der Kammer berücksichtigt werden,
obwohl sie noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, da
aus ihnen in Verbindung mit den schon rechtskräftig
abgeschlossenen Strafverfahren deutlich wird, dass das
Aggressionspotenzial des Antragstellers mit anderen
Mitgliedern seiner Gruppierung zusammen und häufig auch unter
erheblichem Alkoholeinfluss weiterhin ungehemmt wirkt und von
einer Besserung oder gar Aufarbeitung nicht die Rede sein
könne. Deshalb sei, obwohl der Antragsteller bisher
verkehrsrechtlich nicht aufgefallen ist, auch ohne Abklärung
durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten von der
Nichteignung des Antragstellers auszugehen. Bei diesem
Sachverhalt stehe die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht im
Ermessen der Behörde. An der Anordnung der sofortigen
Vollziehung der Entziehungsverfügung bestehen nach Auffassung
der Kammer keine Bedenken. Etwaige mit der sofort
wirksamen Fahrerlaubnisentziehung verbundene insbesondere
wirtschaftliche und berufliche Schwierigkeiten habe der
Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen
das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit
anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiege. Aktenzeichen:
7 L 896/12
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Sanierung von Duisburg-Bruckhausen/Beeck kann nicht
mittels eines Umlegungsverfahrens gemäß §§ 45ff BauGB
erfolgen
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Duisburg, 11. September 2012 - Der
16.
Zivilsenat – Senat für Baulandsachen – des Oberlandesgerichts
Hamm hat entschieden, dass die u.a. durch die Anlage des
Grüngürtels Duisburg-Nord geplante Sanierung von
Duisburg-Bruckhausen/Beeck nicht mittels eines
Umlegungsverfahrens gemäß §§ 45ff BauGB erfolgen kann. Damit
hat der Senat die Aufhebung des Umlegungsbeschlusses Nr. 100
„Bruckhausen-Süd“ des Umlegungsausschusses der Stadt Duisburg
durch die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts
Düsseldorf bestätigt.
Eine von der Umlegung betroffene
Grundstückseigentümerin hatte gegen den Umlegungsbeschluss
geklagt. Nach Auffassung des Senats zu Recht. Eine Umlegung
müsse in ihrer konkreten Zielsetzung und ihren Auswirkungen
nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern
wesentlich auch den Interessen der betroffenen Eigentümer
dienen. Im Gegensatz zur Enteignung sei die Umlegung daher
durch ihre Privatnützigkeit gekennzeichnet. Deswegen
sei die Verwaltung nicht ermächtigt, mittels einer Umlegung
den Eigentümern ihre Grundstücke zu entziehen, um sie für ein
konkretes, dem Wohl der Allgemeinheit dienendes Vorhaben
einzusetzen. Ausgehend von diesen gesetzlichen
Vorgaben könne die von der Stadt Duisburg geplante Sanierung
von Duisburg-Bruckhausen/Beeck nicht im Wege der Umlegung
gemäß §§ 45ff BauGB durchgeführt werden. Die geplante
Maßnahme ziele nicht auf Ausgleich der privaten Interessen
der Eigentümer der betroffenen Grundstücke, weil der ganz
überwiegende Teil der Wohngrundstücke nach dem vorliegenden
Bebauungsplanentwurf „weggeplant“ werde und die Umlegung
damit dem Allgemeinwohl durch Gewinnung der für die Anlegung
eines Landschaftsbauwerks benötigten Fläche dienen solle.
Zur Realisierung der geplanten Sanierung sei in großen
Bereichen des Gebiets die völlige Aufgabe der Wohnnutzung,
ein kompletter Rückbau der Bausubstanz und -wenn auch gegen
Wertausgleich in Geld- die vollständige Aufgabe des privaten
Grundeigentums erforderlich. Urteil des 16. Zivilsenats –
Senat für Baulandsachen – des Oberlandesgerichts Hamm vom
05.07.2012 (I-16 U 6/11)
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Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten
europarechtswidrig
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Duisburg, 6. September 2012 - Der 3.
Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die
Europäische Kommission um eine Stellungnahme gebeten, ob die
Kommission die Befreiung stromintensiver Unternehmen von den
Strom-Netzentgelten als staatliche Beihilfe einstufe. In
zwei Eilverfahren wird der Senat ferner am 24.10.2012
mündlich erörtern, ob die Befreiungsregelung für 2011 wirksam
ist. Netzkosten im deutschen Stromnetz geben die
Netzbetreiber an die Stromversorger und diese über den
Strompreis an den Endnutzer, Verbraucher oder Unternehmen,
weiter. Das Nettonetzentgelt macht etwa 20 % des
Haushaltskundenstrompreises aus (Jahresbericht 2011 der
Bundesnetzagentur). Seit dem 04.08.2011 ist § 19 Abs. 2
Stromnetzentgeltverordnung in Kraft, wonach stromintensive
Unternehmen von der Zahlung der Netzentgelte befreit werden
können. Auf Antrag – nach Auffassung der Bundesnetzagentur
auch rückwirkend ab dem 01.01.2011 – können sich Unternehmen
von den Netzentgelten befreien lassen, wenn sie mehr als
7.000 Arbeitsstunden und 10 Giga-watt Strom pro Jahr
abnehmen. Die Bundesnetzagentur schätzt die Entlastung
für stromintensive Unternehmen vorläufig für 2011 auf rund
440 Millionen Euro und für 2012 auf etwa 1,1 Milliarden Euro.
Die für die Netzbetreiber entstehenden Einnahmeausfälle
werden dadurch ausgeglichen, dass die an sich von den
stromintensiven Betrieben zu zahlenden Netzentgelte auf die
übrigen Endkunden umgelegt werden. Da für das Jahr 2011
bei einer rückwirkenden Umwälzung Abrechnungsschwierigkeiten
entstünden, werden die dem jeweiligen Netzbetreiber durch die
Befreiung entstehenden Einnahmeausfälle nicht in 2011
umgelegt, sondern mit Mehr- oder Minderzahlungen an den
Netzbetreiber in den Jahren 2013 und später verrechnet.
Zwei Netzbetreiber, die NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH
(Frank-furt), die ein Elektrizitätsversorgungsnetz im Raum
Frankfurt/Main betreibt und die ein gemeinsames
Tochterunternehmen der Mainova AG und der Stadtwerke Hanau
GmbH ist, und die Stadtwerke Ilmenau GmbH greifen in zwei
Eilverfahren den Abrechnungsmodus für das Jahr 2011 an. Es
fehle an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für die
Befreiung. Ferner verstoße die Ausnahmeregelung für
stromintensive Unternehmen gegen europäisches Recht. Es
handele sich um eine aus staatlichen Mitteln gewährte
unerlaubte Beihilfe. Auch sei eine vollständige Befreiung von
den Netzentgelten nicht angemessen. Es werde der Wettbewerb
verfälscht, weil Unternehmen, die unterhalb der
Stromverbrauchs-Schwellenwerte lägen, nicht befreit werden
könnten. Auch sei eine rückwirkende Befreiung nicht
vorgesehen. Die Bundesnetzagentur verweist dagegen darauf,
dass für 2011 ein anderer Abrechnungsmodus erforderlich
gewesen sei, weil es sonst zu nicht überwindbaren
Abrechnungsproblemen gekommen wäre. Es sei schon aufgrund
einer fehlenden Schätzungsgrundlage sinnvoll, die für 2011
freigestellten Netzentgelte erst in den Folgejahren zu
verrechnen. Der Verordnungsgeber habe auch erreichen
wollen, dass stromintensive Unternehmen bereits ab 2011
befreit werden sollten, weil diese Betriebe aufgrund ihres
hohen Verbrauchs netzstabilisierend wirkten. Das öffentliche
Interesse an stabilen Netzen sei im Hinblick auf die
„Energiewende“ vorrangig. Der 3. Kartellsenat des
Oberlandesgerichts hat am 27.08.2012 die Europäische
Kommission um eine Einschätzung gebeten, ob nach Auffassung
der Europäischen Kommission die Befreiung für stromintensive
Unternehmen eine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV
(Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union)
darstelle und ob die Kommission ein förmliches Prüfverfahren
eingeleitet habe.
Der Senat wird am 24.10.2012, 12.00
Uhr, in den beiden Eilverfahren mündlich verhandeln. Derzeit
sind weitere 166 Beschwerden (Hauptsacheverfahren) anhängig,
in denen ebenfalls um die Befreiung von den Netzentgelten und
die Zulässigkeit der Umlage gestritten wird. In den ersten
dieser Verfahren wird voraussichtlich im März und April 2013
verhandelt werden. Aktenzeichen VI – 3 Kart 65/12 (V) und VI
– 3 Kart 14/12 (V
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Werkstatt für Behinderte
ist ein Tendenzbetrieb
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Duisburg, 29. August 2012 - Bei der
Arbeitgeberin handelt es sich um eine Werkstatt für
Behinderte, die als gemeinnützige GmbH firmiert. Sie
beschäftigt ca. 500 bis 600 behinderte Menschen und weitere
ca. 100 Arbeitnehmer u.a. als Fachkräfte. Sie streitet mit
dem bei ihr eingerichteten Betriebsrat, über die
Rechtmäßigkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses sowie
darüber, ob sie ein sog. Tendenzbetrieb ist. Der
Betriebsrat hat durch Beschluss einen Wirtschaftsausschuss
gebildet. Die Arbeitgeberin hält dies für rechtswidrig, weil
sie ein Tendenzbetrieb sei. Gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
Satz 2 BetrVG wird in Betrieben, die unmittelbar und
überwiegend karitativen Bestimmungen dienen, ein
Wirtschaftsausschuss, der die Aufgabe hat, wirtschaftliche
Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten (§ 106 Abs. 1
BetrVG), nicht gebildet. Die Arbeitgeberin begehrt
festzustellen, dass sie ein Tendenzbetrieb ist, sowie dass
die Bildung des Wirtschaftsausschusses unwirksam ist. Der
Betriebsrat ist der Ansicht, der Betrieb der Arbeitgeberin
sei nicht mehr überwiegend durch karitative Zwecke bestimmt.
Anders als das Arbeitsgericht hat das
Landesarbeitsgericht Düsseldorf heute entschieden, dass es
sich bei der Arbeitgeberin um einen Tendenzbetrieb handelt,
in dem kein Wirtschaftsausschuss zu bilden ist. Bei der
Werkstatt für Behinderte ist die Annahme von Lohnaufträgen
nur das Mittel, um die Beschäftigung behinderter Menschen,
mithin einen karitativen Zweck, zu ermöglichen. Vor der
Annahme von Aufträgen wird bei der Arbeitgeberin eine
Machbarkeitsstudie erstellt, mit der überprüft wird, ob der
Auftrag zur Durchführung mit behinderten Menschen geeignet
ist und die den Produktionsprozess in einzelne kleine
Abschnitte zergliedert. Soweit in diesem Prozess z.B.
besonders gefährliche Arbeiten im Einzelfall von
Facharbeitern ausgeführt werden, führt dies nicht dazu, dass
die karitative Zwecksetzung wegfällt, denn andernfalls
könnten solche Aufträge zum Zwecke der Beschäftigung der
behinderten Menschen überhaupt nicht angenommen werden. Auch
der Umstand, dass trotz der Machbarkeitsstudie in der Praxis
behinderte Mitarbeiter mehr Hilfe als eingeplant bedürfen und
dadurch Überstunden anfallen, die von Facharbeitern
durchgeführt werden, steht der karitativen Zwecksetzung nicht
entgegen. Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde zum
Bundesarbeitsgericht zugelassen. Arbeitsgericht Solingen, 2
BV 23/09, Beschluss vom 25.11.2011 Landesarbeitsgericht
Düsseldorf, 7 TaBV 4/12, Beschluss vom 29.08.2012
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Untersagung des Tätowierens
von Tieren ist rechtmäßig
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Duisburg, 10. August 2012 - Mit
Urteil vom heutigen Tag hat der 20. Senat des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die
Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung des Kreises Coesfeld
bestätigt, mit der dem Kläger untersagt worden war, Tiere zu
tätowieren oder tätowieren zu lassen. Auslöser der
Ordnungsverfügung war das Vorhaben des Klägers, ein Pferd mit
der sog. "Rolling-Stones-Zunge" tätowieren zu lassen.
Dieses Vorhaben hatte der Kläger, der ein Gewerbe für die
Tätigkeit "Tätoservice für Tiere" angemeldet hat, schon
insoweit umgesetzt, als er den rechten hinteren Oberschenkel
eines Schimmelponys mit einer ca. 15 cm großen Skizze dieses
Motivs hat versehen lassen. Die gegen die
Ordnungsverfügung des Kreises Coesfeld gerichtete Klage blieb
ohne Erfolg. Zur Begründung hat der 20. Senat ausgeführt: Das
Tätowieren von Tieren sei, soweit es nicht gesetzlich für
Kennzeichnungszwecke zugelassen ist, mit dem Tierschutzrecht
nicht zu vereinbaren. Nach § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes
dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen,
Leiden oder Schäden zufügen. Gegen diese Vorschrift habe der
Kläger verstoßen. Das Tätowieren rufe bei den betroffenen
Tieren Schmerzen hervor. Ein vernünftiger Grund für das
Tätowieren bestehe nicht. Ein solcher liege nicht in einer
allein modebedingte Veränderung des äußeren
Erscheinungsbildes eines Tieres. Auch der Verweis des Klägers
auf ein Erfordernis einer sicheren individuellen
Kennzeichnung des jeweiligen Tieres sowie auf seine eigenen
wirtschaftlichen Interessen lasse keinen vernünftigen Grund
für das Tätowieren hervortreten. Gegenüber diesen
Belangen komme dem Schutz der Tiere vor Schmerzen der Vorrang
zu. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das
Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann
Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Aktenzeichen: 20 A
1240/11
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Kostenfalle Smartphone?
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Duisburg, 9. August 2012 -
Wie sich Verbraucher vor ungewollten Verträgen schützen
können Smartphones gehören für viele zum täglichen Leben.
Einfach ins Internet gehen, den neuesten Musikclip anschauen
oder den nächsten Urlaub planen. Doch Vorsicht: Schnell ist
ungewollt ein kostenpflichtiger Vertrag oder ein Abo
abgeschlossen! Ein Klick auf ein kleines Werbebanner kann
schnell zu einer hohen Rechnung führen. Die D.A.S.
Rechtsschutzversicherung erklärt, worauf zu achten ist und
wie die neue „Button-Lösung“ den Verbraucher vor ungewollten
Vertragsabschlüssen im Internet schützt. Bereits jeder dritte
Deutsche telefoniert mit einem Smartphone; bei den unter
30-Jährigen ist es sogar über die Hälfte. Dabei ist das
Telefonieren bei der Nutzung der Geräte nur eine von vielen
Funktionen: Chatten in sozialen Netzwerken, Online shoppen
oder die Suche nach dem schnellsten Weg zum vereinbarten
Treffpunkt wird mit den handlichen multifunktionalen
Telefonen erledigt. Vieles, was die Anwender dabei
nutzen, ist zwar kostenlos; meist finanzieren sich diese
Angebote aber durch die Einblendung von Werbebannern. Ob aus
reiner Neugier oder echtem Interesse – schnell klickt man so
ein Banner an. Doch Vorsicht: Das kann teure Folgen haben!
Überraschende Rechnung „Fast täglich melden sich Kunden mit
Smartphones bei uns, weil sich auf ihrer Handyrechnung
plötzlich Beträge ‚anderer Anbieter‘ finden, die sie sich
nicht erklären können“, schildert Anne Kronzucker, Juristin
der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, ihre Erfahrungen.
„Angeblich haben sie ein Abo abgeschlossen, von dem sie
jedoch nichts wissen!“ Um frühzeitig ungewollte Abos zu
erkennen, sollte daher jeder seine Handyrechnungen regelmäßig
genau kontrollieren. Doch was ist zu tun, wenn die
Handyrechnungen per Lastschrift bezahlt und die Beträge schon
vom Konto abgebucht wurden? Bei einer direkten Abbuchung
sollte der Betroffene schnellstmöglich zur Bank gehen und den
Betrag für das Abo oder die App zurückbuchen, den anderen
Teil der Rechnung dagegen besser stehen lassen. „Sonst
riskieren Sie eine Sperrung Ihres Anschlusses“, so die
Warnung der D.A.S. Expertin. Anschließend muss der
Handybesitzer die Telefon- und Abo-Anbieter per Einschreiben
darüber informieren, dass er die Forderung nicht anerkennt
und daher die Rechnung nicht bezahlt. Außerdem ist es
wichtig, gegenüber dem Abo-Anbieter den Vertrag sofort zu
widerrufen bzw. zu kündigen. Mit größter Wahrscheinlichkeit
wird die Rechnung dann aus „Kulanz“ storniert. Denn: Auch bei
einem bewusst online oder telefonisch abgeschlossenen Vertrag
hat der Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht. Die
Widerrufsfrist beträgt dabei 14 Tage. Sie beginnt jedoch
erst, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht
informiert worden ist – was bei einer „Abofalle“ selten
passiert. Trotzdem sollte hier mit dem Widerruf nicht
gewartet werden. „Button-Lösung“ als Verbraucherschutz Oft
pochen die Anbieter der Abos darauf, dass der User durch das
Anklicken einer Seite oder einer Anzeige einen Vertrag
geschlossen hat, dessen Preise und Laufzeiten irgendwo
genannt werden. Dazu die D.A.S. Expertin: „Wer
zufälligerweise auf ein Werbebanner klickt, schließt keinen
Vertrag ab.“ Mit dem seit 1. August 2012 geltenden „Gesetz
zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz
der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im
elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des
Wohnungseigentumsgesetzes" wird der Schutz der Verbraucher
gegen Abo-Fallen erheblich gestärkt. Eingeführt wurde nun
die sogenannte „Button-Lösung“ für Geschäftsabschlüsse via
Internet: Unmittelbar vor jedem Abschluss einer Bestellung
bzw. eines Vertrages müssen dem Kunden die entscheidenden
Informationen noch einmal angezeigt werden. Dazu zählen der
Gesamtpreis sowie zusätzliche Kosten etwa für den Versand
oder die Mindestlaufzeit eines Vertrages. Wichtig: Die
Schaltfläche des Buttons muss gut lesbar mit den Wörtern
„zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden
eindeutigen Formulierung beschriftet sein. „Erst, wenn der
Verbraucher den Button anklickt, bestätigt er, dass er einen
mit Zahlungspflichten verbundenen Vertrag abschließen will
und ist an diesen gebunden“, erklärt die D.A.S. Juristin. So
nützlich die Smartphones auch sind: Ein zweiter Blick vor
einem Klick auf Angebote kann unerfreuliche Kosten ersparen!
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Hinterbliebenenrente der
Eva B.: Parteien einigten sich
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Wie sich Verbraucher vor ungewollten
Verträgen schützen können Smartphones gehören für viele zum
täglichen Leben. Einfach ins Internet gehen, den neuesten
Musikclip anschauen oder den nächsten Urlaub planen. Doch
Vorsicht: Schnell ist ungewollt ein kostenpflichtiger Vertrag
oder ein Abo abgeschlossen! Ein Klick auf ein kleines
Werbebanner kann schnell zu einer hohen Rechnung führen. Die
D.A.S. Rechtsschutzversicherung erklärt, worauf zu achten ist
und wie die neue „Button-Lösung“ den Verbraucher vor
ungewollten Vertragsabschlüssen im Internet schützt. Bereits
jeder dritte Deutsche telefoniert mit einem Smartphone; bei
den unter 30-Jährigen ist es sogar über die Hälfte. Dabei ist
das Telefonieren bei der Nutzung der Geräte nur eine von
vielen Funktionen: Chatten in sozialen Netzwerken, Online
shoppen oder die Suche nach dem schnellsten Weg zum
vereinbarten Treffpunkt wird mit den handlichen
multifunktionalen Telefonen erledigt. Vieles, was die
Anwender dabei nutzen, ist zwar kostenlos; meist finanzieren
sich diese Angebote aber durch die Einblendung von
Werbebannern. Ob aus reiner Neugier oder echtem Interesse –
schnell klickt man so ein Banner an. Doch Vorsicht: Das kann
teure Folgen haben! Überraschende Rechnung „Fast täglich
melden sich Kunden mit Smartphones bei uns, weil sich auf
ihrer Handyrechnung plötzlich Beträge ‚anderer Anbieter‘
finden, die sie sich nicht erklären können“, schildert Anne
Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung,
ihre Erfahrungen. „Angeblich haben sie ein Abo abgeschlossen,
von dem sie jedoch nichts wissen!“ Um frühzeitig ungewollte
Abos zu erkennen, sollte daher jeder seine Handyrechnungen
regelmäßig genau kontrollieren. Doch was ist zu tun, wenn die
Handyrechnungen per Lastschrift bezahlt und die Beträge schon
vom Konto abgebucht wurden? Bei einer direkten Abbuchung
sollte der Betroffene schnellstmöglich zur Bank gehen und den
Betrag für das Abo oder die App zurückbuchen, den anderen
Teil der Rechnung dagegen besser stehen lassen. „Sonst
riskieren Sie eine Sperrung Ihres Anschlusses“, so die
Warnung der D.A.S. Expertin. Anschließend muss der
Handybesitzer die Telefon- und Abo-Anbieter per Einschreiben
darüber informieren, dass er die Forderung nicht anerkennt
und daher die Rechnung nicht bezahlt. Außerdem ist es
wichtig, gegenüber dem Abo-Anbieter den Vertrag sofort zu
widerrufen bzw. zu kündigen. Mit größter Wahrscheinlichkeit
wird die Rechnung dann aus „Kulanz“ storniert. Denn: Auch bei
einem bewusst online oder telefonisch abgeschlossenen Vertrag
hat der Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht. Die
Widerrufsfrist beträgt dabei 14 Tage. Sie beginnt jedoch
erst, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht
informiert worden ist – was bei einer „Abofalle“ selten
passiert. Trotzdem sollte hier mit dem Widerruf nicht
gewartet werden. „Button-Lösung“ als Verbraucherschutz Oft
pochen die Anbieter der Abos darauf, dass der User durch das
Anklicken einer Seite oder einer Anzeige einen Vertrag
geschlossen hat, dessen Preise und Laufzeiten irgendwo
genannt werden. Dazu die D.A.S. Expertin: „Wer
zufälligerweise auf ein Werbebanner klickt, schließt keinen
Vertrag ab.“ Mit dem seit 1. August 2012 geltenden „Gesetz
zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz
der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im
elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des
Wohnungseigentumsgesetzes" wird der Schutz der Verbraucher
gegen Abo-Fallen erheblich gestärkt. Eingeführt wurde nun die
sogenannte „Button-Lösung“ für Geschäftsabschlüsse via
Internet: Unmittelbar vor jedem Abschluss einer Bestellung
bzw. eines Vertrages müssen dem Kunden die entscheidenden
Informationen noch einmal angezeigt werden. Dazu zählen der
Gesamtpreis sowie zusätzliche Kosten etwa für den Versand
oder die Mindestlaufzeit eines Vertrages. Wichtig: Die
Schaltfläche des Buttons muss gut lesbar mit den Wörtern
„zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden
eindeutigen Formulierung beschriftet sein. „Erst, wenn der
Verbraucher den Button anklickt, bestätigt er, dass er einen
mit Zahlungspflichten verbundenen Vertrag abschließen will
und ist an diesen gebunden“, erklärt die D.A.S. Juristin. So
nützlich die Smartphones auch sind: Ein zweiter Blick vor
einem Klick auf Angebote kann unerfreuliche Kosten ersparen!
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf
www.das.de Anzahl der
Anschläge (inkl. Leerzeichen): 4.401 Kurzfassung:
Überraschung bei der Handyrechnung Was tun bei ungewollten
Vertragsabschlüssen via Smartphone? Bereits jeder dritte
Deutsche telefoniert mit einem Smartphone und verwendet es
zudem zum Online-Shoppen, Chatten in sozialen Netzwerken und
Internet-Surfen. Vieles, was die Anwender dabei nutzen, ist
zwar kostenlos; meist finanzieren sich diese Angebote aber
durch die Einblendung von Werbebannern. Ob aus reiner Neugier
oder echtem Interesse – schnell klickt man so ein Banner an.
Doch Vorsicht: Das kann teure Folgen haben! „Viele
Smartphone-Kunden finden auf ihrer Handyrechnung plötzlich
Beträge ‚anderer Anbieter‘, die sie sich nicht erklären
können“, so die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Angeblich
haben sie ein Abo abgeschlossen, von dem sie jedoch nichts
wissen. Um frühzeitig ungewollte Abos zu erkennen, sollte
daher jeder Verbraucher seine Handyrechnungen regelmäßig
genau kontrollieren. Ist die Abbuchung bereits erfolgt,
sollte er schnellstmöglich zur Bank gehen und den Betrag für
das Abo oder die App zurückbuchen lassen. Der andere Teil der
Rechnung sollte dagegen stehen bleiben – sonst droht eine
Sperrung des Anschlusses. Anschließend muss der Handybesitzer
die Telefon- und Abo-Anbieter per Einschreiben darüber
informieren, dass die Forderung nicht anerkannt und daher die
Rechnung nicht bezahlt wird. Außerdem ist es wichtig,
gegenüber dem Abo-Anbieter den Vertrag sofort zu widerrufen
bzw. zu kündigen. Mit der seit August 2012 im Bürgerlichen
Gesetzbuch verankerten „Button-Lösung“ wird der Schutz der
Verbraucher gegen Abo-Fallen erheblich gestärkt: Unmittelbar
vor jedem Abschluss einer Bestellung bzw. eines Vertrages
müssen dem Kunden Informationen wie Gesamtpreis,
Versandkosten und Vertragslaufzeit noch einmal angezeigt
werden. Erst, wenn der Verbraucher einen mit
„zahlungspflichtig bestellen“ oder ähnlich beschrifteten
Button anklickt, bestätigt er, dass er einen mit Kosten
verbundenen Vertrag abschließen will und ist an diesen
gebunden.
Duisburg, 8. August 2012 - In der
mündlichen Verhandlung am 07. August 2012 vor der 27.
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf haben die Klägerin,
Eva B., und das beklagte Land NRW einen Vergleich zur
Beendigung des Rechtsstreits um die Hinterbliebenenrente der
Klägerin geschlossen. Eva B., vertreten durch den Verband
Deutscher Sinti und Roma, soll rückwirkend zum 01.03.2009
Beihilfeleistungen in Höhe von monatlich 600,00 EUR erhalten.
Darüber hinaus übernimmt das Land - vorbehaltlich einer
gesetzlichen Rechtsgrundlage - auch die zukünftigen Kosten
der Krankenversorgung der Klägerin. Da die Klägerin bei
der Verhandlung nicht anwesend sein konnte, haben sich ihre
Vertreter ein dreiwöchiges Widerrufsrecht vorbehalten. Sollte
die Klägerin den Vergleich widerrufen, wird die Kammer ihre
Entscheidung am 25.09.2012 verkünden. Gegenstand des
Rechtsstreits war die Frage, ob der Klägerin nach dem
Versterben ihres Ehemannes, der als Verfolgter im Sinne des
BEG anerkannt war, Hinterbliebenenrente gem. § 41 BEG
zusteht. Das Land NRW, vertreten durch die
Bezirksregierung Düsseldorf, hatte einen entsprechenden
Antrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, dass die
hierfür vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen nicht
vorlägen. Es sei nicht mit der erforderlichen überwiegenden
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Tod des
Ehemannes der Klägerin auf einer durch die Verfolgung
beruhenden Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit
beruhe. Anton B. war Ende 2009 im Alter von 84 Jahren an
einer Lungenarterienembolie verstorben. Zwei Wochen zuvor war
ihm ein Herzschrittmacher eingesetzt worden. Seine Witwe
vertrat die Auffassung, dass die in den 1950er Jahren
erstmals diagnostizierte Herzerkrankung ihres Mannes auf die
körperlichen und psychischen Belastungen während seiner in
den Jahren 1943 bis 1945 erfolgten Internierung in
Konzentrationslagern und der ihm in dieser Zeit abverlangten
Zwangsarbeit zurückzuführen sei. Da diese Herzerkrankung
die Operation zum Einsetzen des Herzschrittmachers
erforderlich gemacht und diese wiederum zu der
todesursächlichen Lungenarterienembolie geführt habe, sei der
Tod ihres Mannes im Ergebnis auf die durch die Verfolgung
bedingte Schädigung seines Herzens zurückzuführen. Nach
Auffassung des Landes hat nach Prüfung der bis in die 1950er
Jahre zurückreichenden ärztlichen Unterlagen bereits kein
überwiegend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der
Verfolgung von Anton B. in den Jahren 1943 bis 1945 und
seiner Herzerkrankung festgestellt werden können. Auch sei es
nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die todesursächliche
Lungenarterienembolie Folge der Herzschrittmacheroperation
und damit der Herzerkrankung gewesen sei. Ein zu diesen
Fragen vom Gericht eingeholtes medizinisches
Sachverständigengutachten bestätigte zunächst diese
Auffassung der Beklagten.
Alternativ hatte die
Klägerin im Verwaltungsverfahren Ansprüche auf
Beihilfeleistungen gem. § 41a BEG geltend gemacht. Nach § 41a
BEG stehen den Hinterbliebenen eines Verfolgten
Beihilfeleistungen in Höhe von 2/3 der Hinterbliebenenrenten
gem. § 41 BEG zu, wenn der Verstorbene eine
Erwerbsminderungsrente in Höhe von mindestens 70% des
Maximalbetrages bezogen hatte. Der Ehemann der Klägerin
erhielt bis zu seinem Tod eine Erwerbsminderungsrente in
entsprechender Höhe. Bei der Bemessung der Höhe seiner Rente
wurde u. a. seine Herzerkrankung als durch die Verfolgung
bedingt anerkannt und berücksichtigt. Die Kammer hatte
den Parteien eine vergleichsweise Einigung auf Grundlage der
Beihilfeleistungen gem. § 41a BEG vorgeschlagen. Seitens der
Beklagten bestanden zunächst Bedenken, ob aufgrund der im
Verfahren gewonnenen medizinischen Erkenntnisse die Höhe der
Rente des Verstorbenen zutreffend bemessen worden sei. Würde
nämlich die Herzerkrankung des Ehemanns der Klägerin keinen
verfolgungsbedingten Gesundheitsschaden darstellen, wäre auch
eine Erwerbsminderungsrente von 70% der Höhe nach nicht
angemessen gewesen. Dies hätte, so die Beklagte, wiederum
zur Folge haben können, dass der Klägerin auch keine
Beihilfeleistungen gem. § 41a BEG zustünden. Auf diese
Argumentation hat die Beklage im Laufe der mündlichen
Verhandlung keinen Bezug mehr genommen, sondern der Klägerin
die im Vergleich vereinbarten Beihilfeleistungen zugestanden.
(LG Düsseldorf, Az.: 27 O 10/09 E)
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Kein Schatzfund: Geld im Kachelofen gehört zum
Erbe
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Duisburg, 27. Juli 2012 - Da es sich
nicht um einen Schatzfund handele, hat die 15. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 27. Juli 2012
einen Hauseigentümer verurteilt, der Auszahlung von
145.945,95 EUR an die Klägerin als Erbin des Geldes
zuzustimmen. Der Beklagte hatte den Betrag in
DM-Banknoten in einem Kachelofen seines Mehrfamilienhauses
entdeckt. Im Jahre 2008 erwarb der Beklagte ein
Mehrfamilienhaus im Düsseldorfer Stadtteil Gerresheim. Bei
Renovierungsarbeiten der Wohnung im ersten Obergeschoss fand
er in einem eingemauerten Kachelofen zwei verschlossene
Stahlkassetten. Diese enthielten 303.700,00 DM in Banknoten,
teilweise mit Banderolen aus den Jahren 1971 bis 1977.
Die vormalige Eigentümerin der Liegenschaft, Frau Martha S.,
hatte diese Wohnung bis zu ihrem Tod im Jahre 1993 bewohnt.
Ihr Ehemann und sie waren Eigentümer eines Teppichgeschäfts
auf der Düsseldorfer Königsallee, das sie 1971 verkauft
hatten. "Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken",
hatte die sehr vermögende Erblasserin noch kurz vor ihrem Tod
gegenüber einer vom Gericht vernommenen Zeugin geäußert.
Diese Aussage und die Tatsache, dass die Banderolen des
Geldes aus den 70er Jahren stammten, waren wichtige Indizien
für die Kammer. Da außer der Erblasserin nach dem Tod ihres
Mannes keine weiteren Personen mit ihr in der Wohnung gelebt
und auch spätere Eigentümer der Liegenschaft keine
Eigentumsrechte mehr an dem Geld geltend machen, kam die
Kammer zu der Überzeugung, dass das Bargeld aus dem Eigentum
der Erblasserin stammte und nicht, wie vom Beklagten
behauptet, von einem unbekannten Dritten. Der
Beklagte könne sich auch nicht, so die Kammer, darauf
berufen, dass es sich bei den Geldkassetten um einen
Schatzfund gem. § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches handele.
Ein Schatzfund würde nämlich voraussetzen, dass der
Eigentümer einer aufgefundenen Sache nicht mehr zu ermitteln
sei. Die frühere Eigentümerin des Geldes aus dem Kachelofen
sei nach der Beweisaufnahme aber gefunden: Martha S. Der
Beklagte, der Finderlohn in Höhe von rund 5.000,00 € erhalten
hat, kann gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht
Düsseldorf einlegen. (LG Düsseldorf, Az.: 15 O 103/11; Urteil
vom 27.07.2012)
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