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November 2010 - Krankenkassen tragen die Kosten einer operativen
Magenbandverkleinerung für übergewichtige Versicherte nur dann, wenn
zuvor unter ärztlicher Anleitung eine sechs- bis zwölfmonatige
integrierte Ernährungs-, Bewegungs- und Verhaltenstherapie
stattgefunden hat.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 49-jährigen
Versicherten aus Dortmund, die ihre Krankenkasse verklagt hatte, ihr
eine minimalinvasive operative Magenverkleinerung (Magenband) als
Sachleistung zu gewähren.
Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage als unbegründet ab. Trotz
eines erheblichen Übergewichts der Klägerin mit einem BMI von über
40kg/m² und Begleiterscheinungen in Gestalt eines Diabetes mellitus
sowie Knie- und Wirbelsäulenbeschwerden komme die stationäre
operative Maßnahme erst in Betracht, wenn geeignete konservative
Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Hierzu gehöre die von
der Klägerin bislang nicht absolvierte multimodale
Adipositastherapie im Sinne der Leitlinien zur Prävention und
Therapie der Adipositas der Deutschen Adipositas-Gesellschaft.
Soweit die Klägerin sich darauf berief, an Diät- Programmen zur
Gewichtsreduktion teilgenommen zu haben, genügt dies nach Auffassung
des Sozialgerichts nicht den qualitativen Anforderungen an ein
langfristig wirkendes integriertes Therapiekonzept. Es fehle bei
diesen Programmen an Elementen der Bewegungs- und
Verhaltenstherapie, an der Einbeziehung von Ernährungsfachkräften
und an fortlaufender ärztlicher Begleitung.
Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 31.08.2010, Az.: S 40 KR 313/07
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