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Mitten aus dem Leben... |
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Kalte Wohnung? Verbraucherrechte
beim Versorgungsstopp von Strom, Gas und Wasser |
30. Dezember 2011 - Nur
das Silvesterfeuerwerk bringt Licht in die kalte, dunkle Wohnung –
eine ungemütliche Vorstellung. Doch leider Realität für zahlreiche
Haushalte, denen Strom, Wasser, Gas oder Fernwärme wegen unbezahlter
Rechnungen gekappt wurden. Immer wieder stellen
Versorgungsunternehmen die Lieferung ein oder der Vermieter
unterbindet die Zufuhr im Haus. Doch ist so ein Versorgungsstopp
überhaupt zulässig? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläutert
die Rechte betroffener Verbraucher.
Bleibt die Heizung plötzlich kalt oder die Dusche trocken, müssen
Verbraucher von einem Versorgungsstopp ausgehen. „Bevor man tagelang
in der kalten, dunklen Wohnung sitzt, hilft oft eine einstweilige
Verfügung gegen das Versorgungsunternehmen, bis der Sachverhalt
geklärt ist“, rät Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung. „Damit können unberechtigte Liefersperren
wieder aufgehoben werden“. Anschließend müssen die Gründe für den
Versorgungsstopp geklärt werden.
Sperre durch Versorgungsbetriebe
Zwischen dem Versorgungsbetrieb, etwa Stadt- oder Wasserwerk, und
dem Hauseigentümer oder dem Mieter bestehen Verträge über den Bezug
von Wasser, Strom, Gas oder Fernwärme. Bleibt der Kunde die
Bezahlung einer offenen Rechnung schuldig, kann das
Energieversorgungsunternehmen zwar die Lieferung nach seinen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den sogenannten
Versorgungsbedingungen, einstellen – allerdings nicht ohne
entsprechende Vorwarnung! „Vorher muss der säumige Kunde eine
Mahnung erhalten haben, die Versorgungseinstellung muss per
Sperrandrohung ankündigt worden und eine bestimmte Frist verstrichen
sein“, erläutert die D.A.S. Juristin. Und selbst wenn der Kunde
weder auf die Mahnung noch auf die Sperrandrohungen reagiert, gilt
eine gewisse Vorlaufzeit, ehe er endgültig im Dunkeln oder in der
Kälte sitzt.
„Zudem ist das Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten“, ergänzt die
D.A.S. Expertin: So sind vor jeder Liefersperre die Folgen für den
Betroffenen, beispielsweise Senioren und Familien mit Kleinkindern,
zu bedenken, ebenso die individuellen Umstände sowie die
Witterungsverhältnisse. Im Winter darf beispielsweise die Heizung
wegen geringfügiger Zahlungsrückstände nicht einfach abgedreht
werden. Die detaillierten Bedingungen für einen Lieferstopp sind in
den Grundversorgungsverordnungen für Strom und Gas (GasGVV und
StromGVV) sowie in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Wasser
und Fernwärme (AVBWasserV und AVBFernwärmeV) aufgelistet.
Erste Maßnahmen bei Liefersperre
In jedem Fall sollten Betroffene bei einer drohenden Liefersperre
sofort reagieren und Kontakt mit dem Versorgungsunternehmen
aufnehmen. Außerdem ist ein Blick in die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen im Vertrag des Anbieters empfehlenswert. Wenn
der Kunde die Unverhältnismäßigkeit der Liefersperre darlegen kann,
darf diese nicht verhängt werden. Auch wenn er eine Stundungs- oder
Ratenzahlung vereinbart oder eine hinreichende Zahlungsaussicht
besteht, darf die Versorgung bis zur Begleichung des Fehlbetrags
nicht unterbrochen werden. „Wer zahlungsunfähig ist, sollte sich
umgehend bei Eingang einer Mahnung an das Sozialamt wenden“, rät die
D.A.S. Rechtsexpertin. Oft werden die Kosten dann vorläufig
übernommen.
Vermieter im Zahlungsrückstand
Besonders bitter ist ein Lieferstopp dann, wenn der Mieter zwar die
Nebenkostenvoraus¬zahlungen pünktlich an den Vermieter überwiesen
hat, aber dennoch frierend im Dunkeln sitzt, weil der Vermieter
seinen Zahlungsverpflichtungen für Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme
nicht nachgekommen ist. Tipps, wie sich Mieter in einem solchen Fall
wehren können, gibt die D.A.S. Expertin: „Halten Sie die Zahlung
noch ausstehender Nebenkosten zurück. Bei drohendem Stromstopp,
beispielsweise im Winter, können Sie eine Mietminderung von bis zu
100 Prozent geltend machen oder den Mietvertrag außerordentlich
fristlos kündigen.“ Außerdem besteht auch die Möglichkeit, den
Versorger selbst zu kontaktieren und für die künftigen Zahlungen
aufzukommen. Dann darf der Lieferstopp nicht aufrechterhalten
werden.
Sonderfall: Mieter mit Mietzahlungen in Verzug
Hat der Mieter hingegen seine Nebenkosten nicht bezahlt, ist der
Vermieter im laufenden Mietverhältnis nach Meinung vieler Gerichte
dennoch nicht berechtigt, ihm bei den Energie- und
Versorgungsleistungen „den Hahn zuzudrehen“. „Er darf die
Weiterleitung der von ihm bezogenen Leistungen also in der Regel
nicht unterbinden“, so die Erklärung der D.A.S. Juristin, die jedoch
ergänzt: „Die Rechtslage nach fristloser Kündigung des
Mietverhältnisses ist nicht ganz eindeutig, die Gerichte urteilen
hier oft unterschiedlich.“ Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen befand
beispielsweise, dass bei einem dreimonatigen Mietrückstand dem
Mieter nach Kündigung wegen Zahlungsverzugs unter Umständen das
warme Wasser abgedreht werden darf (Amtsgericht Waldshut-Tiengen, Az.
7 C 131/09). Aber: In keinem Fall ist die Unterbindung der
Stromzufuhr durch den Vermieter zulässig – beispielsweise durch das
Herausschrauben der Sicherung.
Der letzter Wille: Als Testament oder
Erbvertrag?
Unterschiede der beiden Formen der Nachlassregelung
Niemand beschäftigt sich gerne mit dem eigenen Ableben. Doch wer
eine weit verzweigte Verwandtschaft hat, noch zu Lebzeiten ein gutes
Plätzchen für das wertvolle Rosenthal-Geschirr festlegen möchte oder
sogar Zuwendungen an denjenigen regeln will, der ihn pflegt, der
sollte unbedingt eine letztwillige Verfügung treffen. Wenig bekannt
ist dabei der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag.
Wer die Aufteilung seines Erbes selbst bestimmen und nicht der
gesetzlichen Erbfolgereglung überlassen will, sollte seinen letzten
Willen frühzeitig festhalten. "Allerdings gibt es für die richtige
Nachlassplanung kein Patentrezept", meint Anne Kronzucker,
Rechtsexpertin der D.A.S: "Jeder Fall liegt anders." Grundlage für
die richtige Entscheidung sind immer die jeweiligen individuellen
Lebensumstände und persönlichen Wünsche des oder der Betroffenen.
Gleichwohl gibt es für typische Vermögens- und Familienverhältnisse
gängige Lösungen.
Grundsätzlich bieten sich als letztwillige Verfügung zwei Varianten
an: Das Testament und der Erbvertrag. Ein Testament ist eine
einseitige Erklärung des Erblassers oder die gemeinschaftliche
Erklärung eines Ehepaares, die bei Lebzeiten der Betreffenden
jederzeit widerrufen werden kann. Dagegen stellt der Erbvertrag eine
verbindliche Vereinbarung mit einer oder mehreren anderen Personen
dar. Änderungen sind nur mit den Vertragspartnern möglich. Ein
Erbvertrag ist vor allem für nichteheliche Lebenspartnerschaften
eine Möglichkeit, denn im Gegensatz zu Ehepaaren können sie kein
gemeinschaftliches Testament erstellen. Doch darüber hinaus gibt es
noch weitere Unterschiede zwischen den verschiedenen Formen der
letztwilligen Verfügung:
Testament – eigenhändige
Regelung der Erbfolge
Die einfachste Variante des Testaments ist das "eigenhändige
Testament". Wichtigste Voraussetzung: Es muss eigenhändig
handschriftlich erstellt sein.
Ist der Erblasser verheiratet oder lebt in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft, kann er seine letztwillige Verfügung in einem
"gemeinschaftlichen eigenhändigen Testament" regeln (§ 2267
Bürgerliches Gesetzbuch und §10 Lebenspartnerschaftsgesetz). Darin
können sich die Partner zum Beispiel wechselseitig zu Alleinerben
einsetzen. "Das ist vor allem für kinderlose Partnerschaften eine
Option", erläutert die D.A.S. Expertin und ergänzt: "Denn entgegen
der landläufigen Ansicht, dass automatisch der Partner einziger Erbe
ist, billigt der Gesetzgeber auch den Eltern des Verstorbenen einen
Erbanteil zu."
Eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das
"Berliner Testament": "Damit benennen sich die Ehegatten
wechselseitig als Alleinerben und verfügen, dass nach dem Tod des
zuletzt versterbenden Ehepartners der beiderseitige Nachlass an
einen Dritten, in der Regel an die gemeinsamen Kinder fällt",
erklärt die D.A.S. Expertin. Es reicht, wenn einer der Partner das
gemeinschaftliche Testament handschriftlich verfasst, der andere
muss lediglich unterschreiben. Hierzu ein Rat der D.A.S. Juristin:
"Um rechtlich wirklich auf der sicheren Seite zu sein, sollte
unbedingt noch ein Vermerk wie ,Dieses Testament ist auch mein
Testament' sowie Ort und Datum hinzugefügt werden."
Wer wirklich sicher sein will, dass seine Anordnungen eindeutig und
unanfechtbar sind, kann beim Notar ein "öffentliches Testament"
erstellen lassen. Er berät bei der juristisch korrekten Formulierung
und leitet das Schriftstück zur Aufbewahrung an das Amtsgericht
weiter.
Ein Vorteil des öffentlichen Testaments: Es wird von Behörden,
Gerichten und vielen privaten Institutionen (etwa Banken) in
Verbindung mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts als
Erbnachweis anerkannt. Dagegen müssen die Erben bei einem einfachen,
eigenhändigen Testament einen Erbschein beantragen. Dessen Erteilung
kann höhere Kosten verursachen als die Errichtung eines notariellen
Testaments.
Der große Unterschied des einfachen eigenhändigen Testaments
gegenüber einem Erbvertrag: Es kann jederzeit einseitig geändert
oder vernichtet werden (§ 2253 BGB), eine notarielle Beurkundung ist
nicht vorgeschrieben. Für das gemeinschaftliche eigenhändige
Testament gelten besondere Vorgaben: Es kann ohne Schwierigkeiten
von beiden Partnern gemeinsam geändert oder widerrufen werden.
Bestimmte testamentarische Regelungen können zu Lebzeiten beider
Ehegatten auch einseitig durch einen der Partner widerrufen werden.
Einschränkungen gibt es jedoch beim Widerruf sogenannter
"wechselbezüglicher Verfügungen", wie etwa einer gegenseitigen
Erbeinsetzung.
Erbvertrag – bindende
Vereinbarung noch zu Lebzeiten
Den Nutzen eines Erbvertrages erklärt die D.A.S. Juristin: "Wer
Ihnen zu Lebzeiten unentgeltlich gefällig ist, den können Sie mit
dem Versprechen auf testamentarische Berücksichtigung belohnen -
verlassen kann er sich darauf nicht. Durch einen Erbvertrag können
Sie Ihre Zusage ("Du bekommst das Haus") festlegen und so für die
gewünschte Sicherheit des Begünstigten sorgen." Unverheiratete
Paare, denen die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments
versagt bleibt, können sich mit einem Erbvertrag gegenseitig für den
Todesfall absichern und ihr Erbe juristisch sicher regeln. Wie die
Bezeichnung schon sagt, ist der Erbvertrag eine vertragliche
Vereinbarung, d.h. mindestens ein Vertragspartner ist notwendig – im
Gegensatz zum Testament, welches der Erblasser alleine ,im stillen
Kämmerlein' verfassen kann. Wichtig: Für den Abschluss eines
Erbvertrags ist immer ein Notartermin (bei gleichzeitiger
Anwesenheit beider Vertragspartner) notwendig. Mit einem Erbvertrag
sind die Vertragspartner an die "vertragsmäßigen Verfügungen"
gebunden. Das heißt: Weder der Erblasser noch einer seiner Partner
kann den Vertrag alleine ändern oder widerrufen – hierfür sind
gegebenenfalls neue Vertragsverhandlungen und grundsätzlich ein
erneuter Gang zum Notar notwendig.
Übrigens: Auch durch ein neues Testament können erbvertragliche
Vereinbarungen nicht einfach gelöst werden - nur, wenn der
Vertragserbe zustimmt und dies notariell auch beurkundet wird.
Kurzfassung: Unterschiede
zwischen Testament oder Erbvertrag
Der letzte Wille in verschiedenen Formen
Wer die Aufteilung seines Erbes selbst bestimmen und nicht der
gesetzlichen Erbfolgereglung überlassen will, sollte seinen letzten
Willen frühzeitig festhalten. "Grundsätzlich bieten sich als
letztwillige Verfügung zwei Varianten an: Das Testament und der
Erbvertrag" fasst die D.A.S. Rechtsschutzversicherung zusammen.
Die einfachste Variante des Testaments ist das "eigenhändige
Testament". Wichtigste Voraussetzung: Es muss eigenhändig
handschriftlich erstellt sein. Ist der Erblasser verheiratet oder
lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann er seine
letztwillige Verfügung in einem "gemeinschaftlichen eigenhändigen
Testament" regeln (§ 2267 Bürgerliches Gesetzbuch und §10
Lebenspartnerschaftsgesetz). Eine spezielle Form des
gemeinschaftlichen Testaments ist das "Berliner Testament". Sie wird
meist von Ehepaaren mit Kindern gewählt. Wer wirklich sicher sein
will, dass seine Anordnungen eindeutig und unanfechtbar sind, kann
beim Notar ein "öffentliches Testament" erstellen lassen. Der große
Unterschied des einfachen, eigenhändigen Testaments gegenüber einem
Erbvertrag: Es kann jederzeit einseitig geändert oder vernichtet
werden (§ 2253 BGB), eine notarielle Beurkundung ist nicht
vorgeschrieben. Für das gemeinschaftliche eigenhändige Testament
gelten besondere Vorgaben: Es kann ohne Schwierigkeiten von beiden
Partnern gemeinsam geändert oder widerrufen werden. Bestimmte
testamentarische Regelungen können zu Lebzeiten beider Ehegatten
auch einseitig durch einen der Partner widerrufen werden.
Einschränkungen gibt es jedoch beim Widerruf sogenannter
"wechselbezüglicher Verfügungen"; etwa einer gegenseitigen
Erbeinsetzung. Der Erbvertrag ist eine verbindliche, vertragliche
Vereinbarung mit einer oder mehreren Personen, dessen Abschluss
immer einen Notar erfordert. Er eignet sich zum Beispiel für
nichteheliche Lebenspartnerschaften, die ihr Erbe gemeinschaftlich
bestimmen möchten. Zudem bietet er die Möglichkeit, für den
Todesfall Zuwendungen an einen pflegenden Angehörigen zu regeln, die
nicht einseitig widerrufen werden können und dem Angehörigen damit
Sicherheit geben.
Konto im Internet leer geräumt – was
nun?
Banken haften in der Regel, wenn der Kunde seine Sorgfaltspflicht
beachtet hat
Einer von drei Deutschen führt mittlerweile sein Konto im Internet.
Doch viele Nutzer werden dabei ein mulmiges Gefühl nicht ganz los:
Was, wenn sich jemand an meinem Konto zu schaffen macht? Wie bekomme
ich dann mein Geld wieder? Die Sorge ist berechtigt: Im Internet
grassiert die Kriminalität. In 5.300 Fällen haben Betrüger im
vergangenen Jahr Kontodaten abgefischt – das sind 80 Prozent mehr
als 2009. Insgesamt 21 Millionen Euro konnten die Ganoven erbeuten.
Immer wieder erwischt Menschen in Deutschland beim Blick auf ihr
Konto der kalte Schrecken: Unbekannte haben Geld abgehoben, im
schlimmsten Fall gleich mehrere Tausend Euro auf einmal. Die
Betrüger, darunter organisierte Banden, entwickeln immer neue,
raffiniertere Methoden. „Wirklich geschützt vor illegalen Zugriffen
ist im Internet kein Konto“, warnt Anne Kronzucker. „Ganz aufs
Online-Banking zu verzichten, ist sicher keine Lösung. Die Nutzer
sollten sich der Risiken allerdings bewusst sein.“ Meist arbeiten
die Datendiebe mit sogenannter Trojaner-Software, die zum
Ausspionieren von Zugangsdaten verwendet wird. Diese Schad-Software
wird über Emails verschickt oder lauert auf manipulierten Websites.
Ein falscher Klick reicht aus, und schon ist der Computer infiziert.
Der Nutzer bekommt davon in den meisten Fällen nichts mit – bis es
zu spät ist.
Von normalen Kunden darf kein IT-Fachwissen erwartet werden
In einem wegweisenden Urteil hat das Amtsgericht Wiesloch im Jahr
2008 entschieden, dass die Bank nicht das gesamte Risiko auf den
Kunden abladen kann (Az. 4 C 57/08). Das bedeutet: Wenn der Kunde
die Sorgfaltspflichten eines „durchschnittlichen PC-Nutzers“
einhält, müssen die Banken für den Schaden haften und das Geld
zurückerstatten.
„Gänzlich frei von Pflichten sind Bankkunden damit aber nicht“,
betont Anne Kronzucker. „Die gängigen Sicherheitsregeln muss der
Kunde schon einhalten.“ Nach Ansicht mancher Gerichte reicht dafür
bereits ein aktualisiertes Virenschutzprogramm aus. Es gibt jedoch
keine Garantie dafür, dass alle Gerichte so entscheiden. Um auf der
sicheren Seite zu sein, empfehlen sich somit außerdem eine Firewall
und eine laufende Aktualisierung des Betriebssystems. „Es gibt aber
keine grundsätzliche Regelung, zumal die technische Entwicklung
immer neue Sachverhalte ergibt“, ergänzt die Rechtsexpertin. „Die
Richter entscheiden im Einzelfall.“
Immerhin kann von einem normalen Bank-Kunden kein IT-Fachwissen
erwartet werden, so das Amtsgericht Wiesloch. Auch das Landgericht
Köln war der Meinung, dass die Latte in puncto Sorgfaltspflicht
nicht zu hoch gelegt werden dürfe (Az. 9 S 195/07). Neben den
genannten Sicherheitsmaßnahmen für den Computer verlangte dieses
Gericht auch einen sorgfältigen Umgang mit Pin- und Tan-Nummern
sowie beispielsweise das Bemerken auffällig gefälschter Internet
Seiten, etwa aufgrund von Schreibfehlern oder falscher
Internet-Adresse. Eine besonders spezialisierte Schutzsoftware oder
individuelle Einstellungen des Betriebssystems könnten jedoch nicht
gefordert werden. Wichtig: Bankkunden sollten sich unbedingt über
die Haftungsbedingungen ihrer Bank zu informieren. Denn zwischen
Bank und Kunde kann per Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
vereinbart werden, welche Vorsichtsmaßregeln der Kunde einhalten
muss, um im Ernstfall nicht haften zu müssen.
Auch der Kunde muss auf
Sicherheit achten
Der Gesetzgeber hat den Zahlungsverkehr mit Wirkung zum 1.11.2009
neu geregelt und für etwas mehr Rechtssicherheit im virtuellen Raum
gesorgt. Demnach haftet ein Kunde jetzt nur mit maximal 150 Euro,
wenn ihm nach einem Datendiebstahl das Konto leer geräumt worden ist
– ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (§ 675v BGB).
Allerdings haben die Verbraucher nach wie vor keinen
Freifahrtschein: „Wenn jemand seine Pflicht zur sicheren
Aufbewahrung der Zugangsdaten verletzt hat, muss die Bank nicht für
den Schaden aufkommen.“ Wer also seine Passwörter, Pins und Tans im
Rechner speichert, per Email verschickt oder auf bankfremden
Websites eingibt, kann unter Umständen leer ausgehen. Denn so können
die Kriminellen die Daten leicht ausspähen. Auch allzu
vertrauensseliges Verhalten im Netz sollte vermieden werden.
Wenn man zum
Beispiel auf der Website der Bank plötzlich aufgefordert wird,
gleich mehrere Tan-Nummern auf einmal einzugeben, sollten alle
Alarmglocken klingeln: Vermutlich handelt es sich um eine
Phishing-Website. Das ist eine manipulierte Website, mit der die
Betrüger Informationen abfischen können – auch, wenn sie den
Internetseiten der Banken mitunter täuschend ähnlich sehen. Wer
seine Daten trotz solcher verdächtiger Anzeichen preisgibt, hat
womöglich keinen Anspruch auf eine volle Rückerstattung seines
Geldes.
Das bestätigte auch das Kammergericht Berlin (Az. 26 U 159/09).
Allerdings musste die Bank in diesem Fall 70 Prozent des Schadens
tragen, weil sie noch das veraltete Pin/Tan-Verfahren anwendete.
Dabei erhält der Kunde eine Liste von Tan-Nummern auf Papier, mit
denen er Überweisungen bestätigen kann. Deutlich weniger anfällig
ist das System Mobile Tan oder mTan. Hier bekommt man pro
Überweisung eine individuell generierte Tan per SMS geschickt. Am
sichersten ist nach Ansicht vieler Experten derzeit eine Version des
HBCI-Verfahrens, bei dem der Kunde zur Identifizierung eine
Chipkarte in ein externes Lesegerät schiebt, das an seinen Computer
angeschlossen ist. „Auch die Banken haben eine Sorgfaltspflicht zu
erfüllen: Wenn sie ihren Kunden mit der veralteten Pin/Tan-Methode
arbeiten lassen, stehen sie im Schadensfall schlecht da“, sagt die
Juristin.
„Nutzt die
Bank ein sichereres Verfahren, kann es für den Kunden allerdings im
Schadensfall schwieriger werden. Denn dann nehmen die Gerichte eine
Beweiserleichterung zu Gunsten der Banken an.“ In diesem Fall wird
oft davon ausgegangen, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung nur der
Bankkunde Zugriff auf die Daten wie etwa Pin und mTAN hat und er die
Überweisung daher entweder selbst veranlasst oder den Tätern den
Zugriff auf seine Daten ermöglicht haben muss.
Rechtskunde an NRW-Schulen beliebt
- Schülerwettbewerb "Ich weiß, was Recht ist" noch bis 31. März
Schülerinnen und Schüler, die an einer der Arbeitsgemeinschaften zur
Rechtskunde teilnehmen, können zum Thema "Ich weiß, was Recht ist!"
noch bis zum 31. März 2012 ihre Beiträge einreichen. Der Minister
betonte, für junge Menschen sei es wichtig, sich in der komplexen
Welt, in die sie nach der Schulzeit entlassen würden,
zurechtzufinden: "Wenn sich junge Menschen mit dem Thema Recht
beschäftigen, kann das zu einem unverkrampften, selbstbewussten
Verhältnis zu der manchmal spröden Materie führen. Das hilft fürs
Leben."
"Erlaubt ist, was gefällt", so der Minister. Jede Ausdrucksform
werde akzeptiert. Bei dem ersten Wettbewerb seien Filme,
Radiobeiträge und Texte eingereicht worden. "Es ist erstaunlich, wie
kreativ die Beiträge sind. Ich freue mich also auf neue Filme,
Tonaufnahmen, Bilder, Comics oder Aufsätze", betonte der Minister.
Für die rund 1.000 freiwilligen Arbeitsgemeinschaften an
allgemeinbildenden Schulen werde seit dem Sommer 2010 fortlaufend
neues Material erstellt. So seien erstmals in diesem Schuljahr auch
Schülerkalender verteilt worden, die auf vielfältige Art und Weise
das Thema "Recht" ausleuchten. "Die Kalender sind gut angenommen
worden", sagte der Minister. Sie sollen die Schüler nicht nur später
an ihren Rechtskundeunterricht erinnern. Der Kalender soll sie auch
auf die Seite für die Rechtskunde im Internet führen. Dort würden
ständig neue Filme und begleitendes Material eingestellt. "Mit den
Jahren soll hier ein Forum rund um die Rechtskunde entstehen", so
der Minister.
Im zu Ende gehenden Jahr seien Filme zum "Drogenkonsum und dessen
Auswirkungen auf Freunde, Familie und Schule" sowie zu "Mobbing,
Stalking, Cybermobbing" erstellt worden. Der nächste Film werde das
Thema "Illegales Herunterladen von Musikdateien und Abmahnungen"
behandeln. Für die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaften
sei eine "Didaktikkunde für Juristen" erstellt worden. Das Buch
helfe, die Materie "Recht" noch besser zu lehren.
Der Minister betonte, es sei ihm ein wichtiges Anliegen, das
Bewusstsein für das Recht zu schärfen: "In Zeiten, in denen jeder
mit einem Mausklick bindende Verträge abschließen kann, muss man
sich in der Welt des Rechts einfach besser auskennen."
Alle Infos zum Wettbewerb finden sich auf der Internetseite
www.rechtskunde.nrw.de oder unter dem
Link: http://www.justiz.nrw.de/JM/justizpolitik/rechtskunde/wettbewerb/index.php.
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Finanzgericht Köln
gewährt Splittingtarif für Lebenspartnerschaft |
28. Dezember 2011 - Eingetragene
Lebenspartner sind bis zu einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuer
vorläufig wie Ehegatten zu behandeln. Dies entschied der 4. Senat
des Finanzgerichts Köln in seinem Beschluss vom 7. Dezember 2011 (4
V 2831/11).
Die Partner einer Lebenspartnerschaft wollten auf ihren
Lohnsteuerkarten unter Anwendung des sog. Faktorverfahrens die
Steuerklasse IV eingetragen haben, was nach der aktuellen
gesetzlichen Regelung nur Ehegatten vorbehalten ist. Das Finanzamt
lehnte dies ab und versagte auch die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes.
Diesen erhielten die Lebenspartner nunmehr durch das Finanzgericht Köln.
Es verpflichtete das Finanzamt, die begehrte Lohnsteuerklasse
einzutragen. Der 4. Senat stützte sich dabei im Wesentlichen auf die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (1 BvR
611/07) zur Erbschaftsteuer. In diesem Verfahren hatte das
Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung von Ehe und
eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht als
verfassungswidrig angesehen. Der 4. Senat hält es für möglich, dass
auch das Einkommensteuerrecht insoweit verfassungswidrig ist, als es
zwischen Ehe und eingetragener Lebensgemeinschaft differenziert. Die
zu dieser Frage beim Bundesverfassungsgericht anhängigen
Verfassungsbeschwerden (2 BvR 909/06, 2 BvR 288/07) hätten hiernach
durchaus Erfolgsaussichten.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung gegen seinen Beschluss
die Beschwerde zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.
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Wahlstreit an der Universität Duisburg - Essen: Wahlurne muss
herausgegeben werden
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19. Dezember 2011 - In einem den Beteiligten heute zugestellten
Beschluss hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen
dem stellvertretenden Vorsitzenden des Allgemeinen
Studentenausschusses (AStA) per einstweiliger Anordnung aufgegeben,
die von ihm am 25. November 2011 in einem Wahllokal in Besitz
genommene und einem Rechtsanwalt übergebene Wahlurne betreffend die
Wahlen zum Studierendenparlament binnen 24 Stunden nach Zustellung
dieses Beschlusses an den Vorsitzenden des Wahlausschusses
herauszugeben.
Zur Begründung führte die Kammer unter anderem aus, dem
Wahlausschuss stehe ein Anspruch auf Rückgabe der Wahlurne aufgrund
der ihm durch die Wahlordnung übertragenen Rechte und Pflichten zu.
Er habe einen Anspruch darauf, dass Störungen der Wahl beseitigt
würden. Eine solche Störung liege vor, weil der stellvertretende
Vorsitzende des AStA gegen den Willen der anwesenden Mitglieder des
Wahlausschusses bzw. der Wahlhelfer eine Wahlurne aus dem Wahllokal
entfernt habe. Dadurch werde die aus der Wahlordnung folgende
Pflicht des Wahlausschusses, die Urne sorgfältig zu verwahren und
der Stimmauszählung zuzuführen, vereitelt.
Die Nichtrückgabe der Wahlurne würde nicht zu dem vom AStA
verfolgten Ziel von neuen Wahlen, sondern dazu führen, dass die
Wahlen trotz abgeschlossener Stimmabgabe nicht abgeschlossen werden
können und somit auch eine Rechtmäßigkeitsüberprüfung in einem
Wahlprüfungsverfahren verhindert werde.
Die Kammer hat offen gelassen, ob die Beanstandung der Wahl durch
den AStA - Vorsitzenden zu einem Abbruch der Wahlen hätte führen
müssen. Jedenfalls habe der stellvertretende AStA - Vorsitzende
nicht „in Ausführung der Beanstandung des AStA-Vorsitzenden“ die
Wahlurne an sich nehmen dürfen, denn es gehöre nicht zur Kompetenz
des Vorsitzenden des AStA, seine Beanstandung im Falle der
Nichtbefolgung wie auch immer zu „vollziehen“. Nach dem
Hochschulgesetz habe der AStA - Vorsitzende für den Fall, dass auf
seine Beanstandung keine Abhilfe geschaffen wird, das Präsidium
davon zu unterrichten. Aktenzeichen: 4 L 1305/11
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Ratswahl in Dortmund muss wiederholt werden |
15. Dezember 2011 - Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat
mit Urteil vom heutigen Tag entschieden, dass die Wahl zum Rat der
Stadt Dortmund vom 30.08.2009 wiederholt werden muss, weil
Amtsträger der Stadt im Wahlkampf die Haushaltslage der Stadt
„geschönt“ dargestellt und damit den Wählern wahlkampfrelevante
Informationen vorenthalten haben.
Im Kommunalwahlkampf 2009 wurde die Finanzsituation der Stadt
Dortmund im Haushaltsjahr 2009 thematisiert. Die Vorsitzende der
FDP-Fraktion erkundigte sich am 14.08.2009 bei der Stadtverwaltung
über die Haushaltsentwicklung in Dortmund. Noch vor der Kommunalwahl
gaben der damalige Oberbürgermeister und die damalige Kämmerin mit
Schreiben vom 26.08.2009 Auskunft: Es sei derzeit nicht erkennbar,
dass man mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht auskommen
werde. Der Vorjahresvergleich lasse noch keine Auffälligkeiten
erkennen.
Tatsächlich hatten der ehemalige Oberbürgermeister und die damalige
Kämmerin bereits am 11.08.2009 wegen ungedeckter Mehraufwendungen
von zumindest 23,4 Mio Euro eine Haushaltssperre verabredet, die am
01.09.2009, also einen Tag nach der Kommunalwahl, wirksam werden
sollte.
Wegen der als "Haushaltslüge" bezeichneten Information beschloss der
Rat der Stadt Dortmund auf Verlangen der Bezirksregierung Arnsberg,
die Kommunalwahl wiederholen zu lassen. Die Ratswahl wurde jedoch
nicht wiederholt. Stattdessen klagten 10 der 37 gewählten
SPD-Ratsmitglieder gegen den Beschluss des Rates über die
Wiederholung der Wahl.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab der Klage im März 2011
statt, weil nicht davon auszugehen sei, dass der Wahlausgang durch
eine ordnungs- und pflichtwidrige Amtshandlung beeinflusst worden
sei. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts legte die Stadt
Dortmund Berufung ein. Dieser Berufung hat das
Oberverwaltungsgericht nunmehr stattgegeben und die Klage der 10
SPD-Ratsmitglieder abgewiesen, so dass es bei dem Ratsbeschluss über
die Wiederholung der Ratswahl verbleibt.
Zur Begründung hieß es in der mündlichen Urteilsbegründung: Die
Auskunft des ehemaligen Oberbürgermeisters und der ehemaligen
Kämmerin im Vorfeld der Kommunalwahl 2009 sei ein gesetzwidriger,
die Entscheidung der Wähler möglicherweise beeinflussender
Wahlfehler. Dieser habe die Ungültigkeit der Ratswahl und deren
Wiederholung zur Folge.
Ein zur Wahlwiederholung führender Wahlfehler könne nach ständiger
Rechtsprechung auch darin liegen, dass den Wählern von Amtsträgern
wahlkampfrelevante Fehlinformationen gegeben würden. Denn es sei
verfassungsrechtlich geboten, dass sich der Wähler über Ziele und
Verhalten der Wahlbewerber frei von Manipulationen oder
Desinformationen Kenntnis verschaffen könne. Dabei sei rechtlich
nicht erheblich, ob die Wahlbeeinflussung beabsichtigt oder bezweckt
gewesen sei. Entscheidend sei allein, dass das fragliche Verhalten
objektiv geeignet sei, den Wählerwillen zu beeinflussen.
Dies sei hier hinsichtlich der Auskunftserteilung vom 26.08.2009
betreffend die Finanzlage der Stadt Dortmund der Fall gewesen.
Amtsträger, die im Wahlkampf auf Anfrage eines Mandatsträgers die
Haushaltslage als unauffällig darstellten, obwohl sie unmittelbar
zuvor eine Haushaltssperre beschlossen und deren Vorbereitung in
Auftrag gegeben hätten, handelten desinformierend und damit
wahlrechtswidrig.
Die festgestellte Desinformation könne auch für die Wahl des Rates
von entscheidendem Einfluss gewesen sein. Eine zutreffende
Darstellung der Haushaltslage hätte dazu geführt, dass in Dortmund
eine vertiefte und kritische Diskussion über die Haushaltslage
geführt worden wäre. Bei lebensnaher Betrachtung hätten nicht nur
vereinzelte Wähler den ehemaligen Oberbürgermeister der Stadt
Dortmund, deren ehemalige Kämmerin und die sie tragende Partei für
die problematische Haushaltslage verantwortlich gemacht und
möglicherweise eine andere Wahlentscheidung getroffen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 15 A 876/11.
Darf ein Arbeitgeber ein ärztliches Attest schon ab dem ersten
Krankheitstag fordern?
Das hat das Landesarbeitsgericht Köln in einem jetzt
veröffentlichten Urteil verneint. Das Verlangen des Arbeitgebers,
eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag der
Krankheit vorzulegen, bedarf danach weder einer Begründung noch ist
die Aufforderung des Arbeitgebers vom Gericht auf "billiges
Ermessen" zu überprüfen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
In dem vom LAG Köln entschiedenen Fall hatte sich eine
Arbeitnehmerin für den Tag krank gemeldet, für den sie vorher
vergeblich eine Dienstreise beantragt hatte. Der Arbeitgeber hatte
sie daraufhin aufgefordert, künftig am ersten Tag der Krankmeldung
ein ärztliches Attest einzuholen und vorzulegen. Die Arbeitnehmerin
sah das als sachlich ungerechtfertigt an.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.09.2011 - 3 Sa 597/11
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Duisburg darf "Bettensteuer" erheben |
5. Dezember 2011 - Die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
hat am 2. Dezember 2011 in zwei Verfahren betreffend die Erhebung
der sog. „Bettensteuer“ durch die Stadt Duisburg mündlich verhandelt
und mit den anschließend verkündeten Urteilen die Klagen abgewiesen.
Seit November 2010 erhebt die Stadt Duisburg aufgrund einer vom Rat
beschlossenen Satzung von Hotelbetreibern und ähnlichen Betrieben
eine Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer in Höhe von 5 %
des Übernachtungspreises. Dagegen hatten zwei Duisburger
Hotelbetreiber geklagt. Das Verwaltungsgericht hat die
Rechtmäßigkeit der Steuererhebung bestätigt.
In den Urteilen wird ausgeführt, dass die Übernachtungsabgabe mit
den Vorschriften des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabenrechts,
des Grundgesetzes und mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar
ist.
Die Steuer ist nicht der Umsatzsteuer gleichartig; ihre Erhebung ist
auch nicht deshalb unzulässig, weil der Bundesgesetzgeber ab dem
Jahre 2010 für Hotelbetreiber den Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 7
% gesenkt hat. Im gleichen Sinne hat bereits im Juli 2011 das
Verwaltungsgericht Köln die Erhebung einer Übernachtungsabgabe durch
die Stadt Köln als rechtmäßig bestätigt.
Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung beim
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster
beantragt werden.
Aktenzeichen 25 K 187/11 und 25 K 342/11
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Oberverwaltungsgericht und Kohlekraftwerk Lünen: Klage des BUND
gegen Vorbescheid und erste Teilgenehmigung für Trianel-Kraftwerk in
Lünen hat Erfolg |
2. Dezember 2011 - Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen hat am 1. Dezember 2011 den Vorbescheid
und die erste Teilgenehmigung für das Steinkohlekraftwerk der
Trianel Power Kohlekraftwerk Lünen GmbH & Co. KG in Lünen nach
insgesamt dreitägiger mündlicher Verhandlung (zu den ersten beiden
Verhandlungstagen vgl. die Presseerklärung vom 17. November 2011)
aufgehoben. Er hat damit der Klage des BUND (Bund für Umwelt und
Naturschutz e.V.) stattgegeben.
In der Urteilsbegründung führte der Vorsitzende aus:
Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Mai 2011 sei
geklärt, dass Umweltverbände Verstöße gegen Umweltvorschriften
geltend machen können, die auf dem Recht der Europäischen Union
beruhen; dazu zählen insbesondere die Vorschriften der
FFH-Richtlinie. Die Bedenken des BUND gegen die FFH-Verträglichkeit
des Kraftwerks seien begründet. Das folge allerdings nicht schon
daraus, dass Trianel eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nicht
schon vor Erlass des Vorbescheids, sondern erstmals während des
gerichtlichen Verfahrens vorgelegt habe. Die nachträgliche Heilung
durch Nachholung einer fehlenden FFH-Verträglichkeitsprüfung sei
nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich zulässig. Auf der
Grundlage der im Oktober 2010 von der Betreiberin vorgelegten
FFH-Verträglichkeitsuntersuchung und der im gerichtlichen Verfahren
vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen sei zwar davon
auszugehen, dass die Beeinträchtigungen der im Einwirkungsbereich
der Kraftwerksemissionen gelegenen Schutzgebiete durch
Stickstoffeinträge (Eutrophierung) nicht erheblich seien.
Es sei aber derzeit nicht feststellbar, dass die vor allem durch die
Emission von Schwefeldioxid verursachte Versauerung des Bodens im
FFH-Gebiet „Wälder bei Cappenberg“ nicht erheblich schädigend sei.
Das Schutzgebiet sei bereits jetzt über die naturschutzfachlich
begründete Belastungsgrenze hinaus vorbelastet. Zusätzliche
Schadstoffeinträge dürften deshalb nur dann zugelassen werden, wenn
eine vom Vorhabenträger vorzulegende
FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ergebe, dass diese Zusatzbelastung
eine Bagatellschwelle in Höhe von 3 % der Grenzbelastung (sog.
Critical Load) nicht überschreite.
Daran fehle es hier. Nach der FFH-Richtlinie sei zu prüfen, ob das
Vorhaben (Kraftwerk Trianel) in Zusammenwirkung mit den Auswirkungen
paralleler anderer Pläne oder Projekte zu Beeinträchtigungen führen
könnte. Deshalb seien außer den Verursachungsbeiträgen des geplanten
Trianel-Kraftwerks auch die Säureeinträge in den Blick zu nehmen,
die von den geplanten Kraftwerken in Datteln (E.ON) und Herne (Evonik-Steag)
ausgehen werden.
Die naturschutzfachliche Argumentation der von Trianel beauftragten
Gutachter, die zu erwartenden Beeinträchtigungen seien unerheblich,
sei nach intensiver Befragung der Gutachter für das Gericht und auch
für die zu der mündlichen Verhandlung hinzugezogenen Fachleute des
Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) nicht
nachvollziehbar.
Der Vorsitzende betonte, dass diese Entscheidung nicht das
endgültige Aus für das Kraftwerk bedeute. Der Senat schließe nicht
aus, dass nach Erstellung einer verbesserten
FFH-Verträglichkeitsuntersuchung ein neuer Vorbescheid erteilt
werden könne. Die übrigen Rügen des BUND seien entweder durch
nachträgliche Änderungen des Vorbescheids ausgeräumt worden oder im
Ergebnis nicht begründet.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 8 D 58/08.AK
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Anschaffungsnebenkosten
auch bei unentgeltlichem Erwerb abzugsfähig! |
1. Dezember 2011 - Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat in
einem heute veröffentlichten Urteil vom 25. Oktober 2011 (13 K
1907/10 E) klargestellt, dass Anschaffungsnebenkosten auch bei einem
unentgeltlichen Erwerb abzugsfähig sind.
Im Streitfall war die Klägerin Mitglied einer Erbengemeinschaft. Im
Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hatte sie
verschiedene bebaute Grundstücke erhalten. Aus deren Vermietung
erzielte sie – wie schon die Erbengemeinschaft zuvor - Einkünfte.
Die ihr durch die Erbauseinandersetzung entstandenen Aufwendungen
(z.B. für Grundbucheintragungen) machte die Klägerin im Zusammenhang
mit den Vermietungseinkünften als Werbungskosten steuerlich geltend.
Das Finanzamt lehnte den Abzug jedoch ab, da die Klägerin die
Grundstücke unentgeltlich erworben habe. Sie habe daher keine
Anschaffungskosten getragen und auch die entstandenen
Anschaffungsnebenkosten seien folglich nicht zu berücksichtigen.
Dem widersprach der 13. Senat des Finanzgerichts Münster. Er gab der
Klägerin Recht und stellte klar, dass die Erwerbsnebenkosten bei
einem unentgeltlichen Anschaffungsvorgang zwar nicht sofort in
vollem Umfang, wohl aber verteilt über mehrere Jahre im Wege der
Abschreibung steuerlich abzugsfähig seien. Bei den Aufwendungen
handele es sich dem Grunde nach um Werbungskosten im Sinne des § 9
EStG, da sie zur Erzielung von Einkünften getätigt worden seien.
Solche Aufwendungen vom steuerlichen Abzug auszuschließen, verstoße
gegen das objektive Nettoprinzip.
Auch könne es nicht sein, dass Anschaffungsnebenkosten bei einem
unentgeltlichen Erwerb überhaupt nicht abzugsfähig seien, während
sie bei einem teilentgeltlichen Erwerb unstreitig selbst dann in
vollem Umfang im Rahmen der Abschreibung zu berücksichtigen seien,
wenn nur ein ganz geringes Entgelt gezahlt werde.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht
die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Deutsche Post muss nicht für
Konkurrenten Postident-Dienstleistungen anbieten
Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts hat heute entschieden,
dass die Deutsche Post AG nicht für Konkurrenten das
Postident-Identifizierungsverfahren anbieten muss.
Die Deutsche Post AG hatte sich 2010 geweigert, für ihre
De-Mail-Konkurrenten 1&1-Internet AG und 1&1 Mail & Media GmbH
Identifizierungsdienstleistungen, mit denen sich deren Kunden für
den De-Mail-Dienst identifizieren lassen können, anzubieten. Auf
eine Klage der beiden Unternehmen hatte das Landgericht Köln
(Aktenzeichen 88 O (Kart.) 49/10) am 31.03.2011 entschieden, dass
das Verhalten der Deutschen Post AG kartellrechtswidrig sei. Die
beklagte Post nutze missbräuchlich ihre marktbeherrschende Stellung
als Anbieter von Identifizierungsleistungen nach dem De-Mail-Gesetz
aus.
Auf die Berufung der Deutschen Post AG hat der 1. Kartellsenat des
Oberlandesgerichts die landgerichtliche Entscheidung abgeändert und
die Klage der Post-Konkurrenten abgewiesen. Die Deutsche Post AG
habe nicht kartellrechtswidrig gehandelt, weder missbräuchlich noch
diskriminierend ihre Marktmacht ausgenutzt. Eine Abschottung des
Ident-Marktes finde nicht statt, weil die beiden Post-Konkurrenten
für den Identifizierungsservice jedenfalls auf einen anderen
Identifizierungsdienstleister zurückgreifen könnten.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Gegen die Entscheidung
können die klagenden Konkurrenten binnen eines Monats nach
Zustellung der Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, über
die dann der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte. Die
Entscheidung ist in etwa zwei Wochen im Internet unter www.nrwe.de
abrufbar.
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 14/11, Urteil des 1. Kartellsenats des
Ober-landesgerichts Düsseldorf vom 30.11.2011
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Irreführende "Festpreis"-Stromtarif Werbung untersagt
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18. November 2011 - Die Werbung für einen Stromtarif mit dem Begriff
„Festpreis“ kann irreführend sein, wenn der Verbraucher nicht
ausreichend über den erheblichen Anteil der variablen
Preisbestandteile (hier mehr als 40%) aufgeklärt wird.
Dies hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm am
08.11.2011 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung
des Landgerichts Dortmund vom 16.03.2011 (20 O 101/10) im Ergebnis
bestätigt.
Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen aus Norddeutschland,
verlangte von ihrer Konkurrenz aus dem Ruhrgebiet Unterlassung der
Internetwerbung mit dem Begriff „Festpreis“ für einen bestimmten
Stromtarif.
Am Ende dieser Werbung war als „Sternchenhinweis“ ausgeführt, dass
Änderungen durch Umsatz- und/oder Stromsteuer und eventuelle neue
Steuern sowie durch Änderungen der Erneuerbare-Energie-Gesetz-Umlage
ausgenommen seien.
Dem mit dem Begriff „Festpreis“ werbenden Stromerzeuger bliebe es
grundsätzlich unbenommen, bestimmte Ausnahmen von dieser
Preisgarantie durch einen Sternchenhinweis zu kennzeichnen, führte
der Senat aus. Dann müsse diese Aufklärung aber geeignet sein, eine
Fehlvorstellung des Verbrauchers über den erläuterungsbedürftigen
Begriff „Festpreis“ zu vermeiden.
Der Verbraucher gehe nicht davon aus, dass weniger als 60% des
Stromtarifs fest, der übrige Teil variabel sei. Der Stromerzeuger
habe nur auf Steuern, Stromsteuer, neue Steuern und die EEG-Abgabe
verwiesen, ohne deutlich zu machen, wie hoch der Anteil dieser
Bestandteile in Bezug auf den Gesamtpreis sei.
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.11.2011
(I-4 U 58/11)
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Verwaltungsgericht Düsseldorf: Entscheidungen im Kampf um das
Altpapier |
16. November 2011 - Mit soeben in öffentlicher Sitzung
verkündeten Urteilen hat die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf die Klagen von zwei privaten Entsorgungsunternehmen
abgewiesen, soweit ihnen der Rhein-Kreis Neuss untersagt hat, in den
Städten Jüchen, Kaarst und Neuss die Sammlung und Verwertung von
Altpapier im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen.
Grundsätzlich müsse das Altpapier aus privaten Haushalten dem
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden. Eine
Ausnahme von dieser gesetzlichen Überlassungspflicht liege hier
nicht vor. Mindestvoraussetzung hierfür sei, dass den privaten
Haushalten erkennbar gemacht werde, ob sie das Altpapier dem
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder einem
Privatunternehmen, das es auf eigene Rechnung einsammelt und
vertreibt, überlassen. Insbesondere bestehe die gesetzliche
Verpflichtung eines Privathaushalts, das Aufstellen einer
sogenannten Blauen Tonne auf dem eigenen Grundstück zu dulden, in
letzterem Falle nicht.
Diese Erkennbarkeit sei in den drei vorgenannten Städten nicht
gegeben, weil die zunächst im Auftrag der Stadt als
Entsorgungsträger aufgestellten Altpapiertonnen ohne ausreichende
Information von einem auf den anderen Tag von den privaten
Entsorgungsunternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
genutzt wurden.
Demgegenüber hat das Gericht in der Stadt Meerbusch die gewerbliche
Sammlung für zulässig erklärt. Dort sei den privaten Haushalten
erkennbar gewesen, dass es sich bei den neben der städtischen
Containersammlung angebotenen Altpapiertonnen um ein zusätzliches
privates Angebot handele.
Gegen die Urteile ist Antrag auf Zulassung der Berufung möglich.
Az.: 17 K 5437/10, 17 K 5394/10, 17 K 5403/10, 17 K 5396/10
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Landessozialgericht NRW: Krankengeld auch nach Ende des
Arbeitsverhältnisses |
24. Oktober 2011 - Arbeitnehmer, die am letzten Tag ihres
Arbeitsverhältnisses von einem Arzt krankgeschrieben werden,
erhalten ab dem Folgetag Krankengeld, auch wenn mit dem
Arbeitsverhältnis die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld
endet.
Das hat das LSG NRW in einem jetzt veröffentlichten Urteil
entschieden (Urteil vom 14.7.2011 – Aktenzeichen L 16 KR 73/10;
Vorinstanz Sozialgericht Düsseldorf, Urt v. 03.12.2009 –
Aktenzeichen S 9 KR 184/08) und damit der von den (früheren)
Spitzenverbänden der Krankenversicherung vertretenen Auffassung
widersprochen. Diese hatten gemeint, Krankengeld erhalte nur
derjenige, der zum Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs
noch mit Anspruch auf Krankengeld versichert sei.
Da nach der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Krankengeld erst
nach dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
entstehe und eine Versicherung mit Krankengeldanspruch nur während
der versicherungspflichtigen Beschäftigung bestehe, könne eine erst
am letzten Tag der Beschäftigung festgestellte Arbeitsunfähigkeit
nicht zu einem Krankengeldanspruch führen. Demgegenüber hält es das
LSG NRW für ausreichend, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem
Zeitpunkt festgestellt worden ist, an dem noch die Versicherung mit
Krankengeldanspruch bestanden hat und sich dann der
Krankengeldanspruch nahtlos an das beendete Arbeitsverhältnis
anschließt.
Darüber hinaus hat das LSG entschieden, dass die Krankenkasse den
Versicherten darauf hinweisen muss, dass er bei fortbestehender
Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag des Zeitraums, für den
der Arzt Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, die weiter bestehende
Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen lassen muss. Versäumt
die Kasse diesen Hinweis, ist es unschädlich, wenn der Versicherte
erst einen Tag später den Arzt aufsucht und deshalb kein lückenloser
Krankengeldanspruch besteht.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das LSG NRW
die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Die Revision ist
auch eingelegt worden (Aktenzeichen des Bundessozialgerichts B 1 KR
19/11 R), das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.
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Fristlose Kündigung wegen geheimer Videoaufnahmen auf der
Damentoilette |
21. Oktober 2011 - Bei dem Arbeitsgericht Krefeld, Preußenring 49,
findet am
Dienstag, 25.10.2011, um 11:00 Uhr in Saal 251 (2. Etage) ein
Kammertermin statt, in dem über die Wirksamkeit einer fristlosen
Kündigung vom 21.06.2011 gestritten wird, die auf den Verdacht
gestützt wird, dass der Kläger in einer Dametoilette in den
Betriebsräumen der Beklagten mit einer versteckten Minikamera
Videoaufzeichnungen von Mitarbeiterinnen, die die Toilette
aufsuchten, gemacht habe.
Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Arbeitgeberin betreibt unter anderem in Krefeld einen
Elektro-Großhandelsbetrieb. Der 33-jährige Kläger ist dort seit März
2003 als Verkäufer in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Im
Dezember 2010 fanden Mitarbeiterinnen beim Aufsuchen der
Damentoilette des Betriebes eine Minikamera vor, die unter dem links
vor der Toilettenschüssel angebrachten Waschbecken mit Klebeband
befestigt und auf den Toilettensitz ausgerichtet worden war.
Die Kamera wurde für einen kurzen Zeitraum abgenommen und in
Augenschein genommen. Danach wurde sie wieder an dem Waschbecken
angebracht und eine Mitarbeiterin beauftragt, den Eingangsbereich
der Damentoilette im Auge zu behalten, um gegebenenfalls den Täter
überführen zu können. Kurze Zeit später wurde jedoch festgestellt,
dass die Kamera von dem Waschbecken entfernt worden war, ohne dass
ein Täter hierbei beobachtet worden wäre.
Aufgrund einer Strafanzeige der Beklagten nahm die
Staatsanwaltschaft Ermittlungen auf. Diese führten zur Beschuldigung
des Klägers. Im Rahmen der Ermittlungen wurde festgestellt, dass der
Kläger über Ebay in der Zeit von August 2009 bis Oktober 2010
insgesamt 6 Minikameras erworben hatte. Im Rahmen einer
Hausdurchsuchung bei dem Kläger wurde eine bereits gelöschte
Videoaufzeichnung rekonstruiert, die eine Szene auf der
Gästetoilette des Klägers wiedergab. Videoaufzeichnungen von der
Damentoilette des Betriebes der Beklagten konnten allerdings nicht
sichergestellt oder rekonstruiert werden.
Nachdem die Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20.06.2011
Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft genommen
hatten, der Kläger am 21.06.2011 zu dem Verdacht angehört worden war
und eine Stellungnahme abgelehnt hatte, erfolgte noch am selben Tag
die fristlose Kündigung.
Der Kläger bestreitet, zu irgendeinem Zeitpunkt eine Kamera in einer
Damentoilette installiert zu haben. Der Sachverhalt sei dubios und
es seien keine hinreichenden Verdachtsmomente für einen dringenden
Tatverdacht gegen den Kläger vorhanden.
Weder sei eine Kamera letztlich sichergestellt worden, noch
existierten Bilddateien, die den Kläger belasten könnten. Zudem sei
keine ordnungsgemäße Anhörung des Klägers vor Ausspruch der
Kündigung erfolgt. In dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren habe
schließlich auch das Amtsgericht Krefeld zwischenzeitlich den Antrag
der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung eines Hauptverfahrens
abgelehnt. Arbeitsgericht Krefeld - 4 Ca 1457/11
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Rechtswidrige Entlassung eines Stabsgefreiten aus der Bundeswehr
wegen Schwarzfahrens |
20. Oktober 2011 - Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Urteil
vom 04. Oktober 2011 die Entlassung eines Soldaten auf Zeit aus der
Bundeswehr für rechtswidrig erklärt und aufgehoben.
Die Bundeswehr hatte den in Augustdorf stationierten, damals
24-jährigen Stabsgefreiten im Juni 2009 entlassen, nachdem dieser
von sich aus mitgeteilt hatte, einen Bahnberechtigungsausweis für
Wehrpflichtige verfälscht und sodann für mehrere (ihm als Zeitsoldat
nicht zustehende) kostenlose Fahrten in seine Heimatstadt Leizig
benutzt zu haben.
Der Kläger zeigte sich reuig und begründete sein Verhalten damit,
dass er viel Geld aufgrund fehlerhafter Anlageberatung verloren habe
und sich daher selbst gelegentliche Heimfahrten nicht mehr habe
leisten können. Die Bundeswehr schaltete die Staatsanwaltschaft
Detmold ein. Diese stellte das Verfahren gegen den Kläger wegen
geringer Schuld und geringen Schadens ein. Der für den Kläger
zuständige Kompaniechef hatte sich gegen eine Entlassung
ausgesprochen – der Kläger gehöre zu seinen Spitzenkräften und
zeichne sich durch großes Engagement sowie hohe Zuverlässigkeit aus;
daher sei die Ahndung seines Fehlverhaltens durch eine
Disziplinarmaßnahme völlig ausreichend.
Gleichwohl verfügte die zuständige Stelle der Bundeswehr die
Entlassung des Klägers wegen der Schwere seiner Tat und einer großen
Nachahmungsgefahr und bestätigte diese Entscheidung auch im
Beschwerdeverfahren. Nachdem er einen Rechtsanwalt mit der
Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt hatte, verstarb der Kläger am
27. Januar 2010; dem Vernehmen nach handelte es sich um Selbstmord.
Die Eltern des Klägers führten das Verfahren fort, um eine
Rehabilitierung ihres Sohnes zu erreichen. Das Gericht gab ihnen
Recht: Die Belassung des Klägers im Dienst hätte voraussichtlich
weder die militärische Ordnung noch das Ansehen der Bundeswehr
ernstlich gefährdet. Angesichts der Gesamtpersönlichkeit des
Soldaten hätte es ausgereicht, seine Verfehlungen disziplinarisch zu
ahnden, zumal das Vertrauensverhältnis zu den Dienstvorgesetzten in
seiner Einheit nicht zerstört gewesen sei.
Die beklagte Bundesrepublik Deutschland kann gegen das Urteil die
Zulassung der Berufung beantragen; über diesen Antrag würde das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster
entscheiden. (Urteil vom 04. Oktober 2011 - 10 K 180/10
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Verwaltungsgericht Düsseldorf: Städte dürfen Sexsteuer erheben
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12. Oktober 2011 - Die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf hat gestern in mehreren Verfahren betreffend die Erhebung
der sog. Sex-Steuer mündlich verhandelt und mit den anschließend
verkündeten Urteilen die Klagen gegen die Steuerbescheide
abgewiesen. Die Klagen betrafen die Steuererhebung auf "das Angebot
sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben" sowie
auf "die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen
Vergnügungen in Bars, Sauna-Clubs etc." und erfassten Steuerbeträge
zwischen 50.000 und 300.000 Euro.
Die Klagen waren erhoben von gewerblichen Zimmervermietern aus Oberhausen
mit Häusern an der Flaßhofstraße und Betreibern von Clubs in
Tönisvorst, die jeweils anstelle der Prostituierten zu dieser Form
der Vergnügungssteuer herangezogen worden waren. Die 25. Kammer hat
in ihren Urteilen ausgeführt, dass es sich um eine rechtlich
zulässige sog. Aufwandsteuer handelt, die die Stadt auf der
Grundlage einer Vergnügungssteuersatzung von den Betreibern der
Häuser bzw. der Clubs erheben darf.
Gegen die Urteile ist Antrag auf Zulassung der Berufung beim
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster
möglich.
Az.: 25 K 6960/10 u.a. (Oberhausen) und 25 K 8111/10 (Tönisvorst)
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Staatsmonopol im Bereich der Sportwetten europarechtswidrig
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30. September 2011 - Untersagungsverfügungen, mit denen die
Ordnungsbehörden allein unter Berufung auf das staatliche
Sportwettenmonopol (sog. Oddset-Wetten) gegen private Sportwettbüros
vorgegangen sind, sind rechtswidrig, weil das Monopol nicht mit
Europarecht vereinbar ist. Dies hat der 4. Senat des
Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 29. September 2011
entschieden und damit seine bisher in Eilverfahren vertretene
Rechtsauffassung aufgegeben (vgl. Pressemitteilungen vom 13. März
2008 und 15. November 2010).
Nach den inzwischen vom EuGH und vom Bundesverwaltungsgericht
aufgestellten Maßstäben verletze das staatliche Monopol im Bereich
der Sportwetten die europarechtliche Niederlassungs- und
Dienstleistungsfreiheit. Denn der Staat überlasse zugleich andere
Glücksspielbereiche mit höherem Suchtpotential privaten Anbietern
und nehme die Ausweitung des Marktes hin. Er verhalte sich dadurch
widersprüchlich.
Seit der im Jahr 2006 erfolgten Neuregelung für gewerbliche
Automatenspiele sei vor allem bei Geldspielautomaten in Spielhallen
nach allen einschlägigen Studien ein erhebliches Wachstum bezüglich
Umsatz und Zahl der Spielgeräte zu verzeichnen. Dies führe zu einer
Zunahme des Suchtpotentials, zumal die Neuregelungen zur Entwicklung
von Automaten geführt hätten, die im Hinblick auf alle
suchtfördernden Merkmale gefährlicher seien als die früher
zulässigen.
Weil sich diese Expansion in einem wirtschaftlich bedeutsamen
Bereich des Glückspielmarktes vollzogen habe, könne das
Sportwettenmonopol sein Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen, nicht in
stimmiger Weise erreichen und sei deshalb europarechtlich nicht zu
rechtfertigen.
Hinzu komme, dass das gegenwärtige Werbeverhalten des deutschen
Lottoblockes die strengen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts
weiterhin nicht einhalte. Der Monopolträger dürfe danach lediglich
sachlich informieren, um die Spiellust in legale Bahnen zu lenken.
Hiermit seien weder die ständigen Werbekampagnen, die hohe Jackpots
in den Vordergrund rückten („Westlotto informiert: Der Lotto-Jackpot
wurde bei der letzten Ziehung nicht geknackt. Deshalb heute im
Jackpot .... Mio. Euro“), noch die weiterhin betriebene
Image-Werbung („Lotto hilft ..“) vereinbar.
Die Entscheidung betrifft die Betreiberin eines privaten Wettbüros
in Mönchengladbach, der bereits im Jahr 2006 die
Sportwettenvermittlung von der beklagten Stadt Mönchengladbach
untersagt worden war. Es handelt sich um die erste
Hauptsachenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu dieser
Fragestellung. Beim Senat sind noch zahlreiche gleich gelagerte
Fälle aus anderen Städten und Gemeinden des Landes anhängig.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die
Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Az.: 4 A 17/08
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Studienplatzvergabe in medizinischen Studiengängen wegen überlanger
Wartezeit teilweise verfassungswidrig |
29. September 2011 - Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die
Stiftung für Hochschulzulassung (früher ZVS) im Wege der
einstweiligen Anordnung verpflichtet, vier Studienbewerber aus
Remagen, Hannover, Lübeck und Berlin vorläufig zum Studium der Tier-
bzw. Humanmedizin zuzulassen. Alle Antragsteller hatten zum
Wintersemester 2011/12 keinen Studienplatz bekommen, obwohl sie
bereits seit sechs Jahren auf eine Zulassung warten. Die 6. Kammer
des Verwaltungsgerichts sah nun vor dem Hintergrund entsprechender
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Numerus Clausus aus
den siebziger Jahren die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen
überschritten und sprach den Antragstellern vorläufig einen
Studienplatz (in München, Hannover, Marburg und Kiel) zu. Zwar sei
es nicht zu beanstanden, wenn bei der Vergabe von
Medizinstudienplätzen in erster Linie auf die Abiturnote abgestellt
werde. Auch Bewerber mit schwächeren Abiturnoten müssten aber
zumindest eine realistische Chance auf Zulassung haben. Dies sei bei
Wartezeiten von mehr als sechs Jahren nicht mehr der Fall.
Ca. 40% der Studienplätze in den Studiengängen Tier- und
Humanmedizin werden von der Stiftung für Hochschulzulassung in einem
zentralen Vergabeverfahren vergeben. Die übrigen Studienplätze
vergeben die Hochschulen selbst. Von der Stiftung werden die
Studienplätze im Wesentlichen nach den von den Studienbewerbern
erzielten Abiturdurchschnittsnoten und der von ihnen erreichten
Wartezeit vergeben. Die Antragsteller erfüllten mit ihren
Abiturnoten nicht die für eine Auswahl in der Abiturbestenquote zum
Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Auswahlgrenzen, die bei
Durchschnittsnoten von 1,0 bis 1,2 lagen. Nach der vorläufigen
Einschätzung der Kammer, die im Hauptsacheverfahren vertieft zu
überprüfen ist, führt das zur Zeit anzuwendende Auswahlverfahren in
der Praxis insgesamt dazu, dass Bewerber, deren Abiturnote nicht
überdurchschnittlich gut ist, ohne erhebliche Wartezeiten keine
Chance auf Zulassung zum Studium in einem der beiden Studiengänge
haben. In der Wartezeitquote ist für eine Verteilung neben der
angesammelten Wartezeit als nachrangiges Auswahlkriterium ebenfalls
die Abiturnote maßgeblich. An dieser Auswahlgrenze sind die
Antragsteller gescheitert. Für Bewerber, die wegen ihrer schwächeren
Abiturnote trotz einer Wartezeit von zwölf Halbjahren zum
Wintersemester 2011/2012 nicht ausgewählt worden sind, wird die
Wartezeit im Fach Tiermedizin (wegen der Zulassung ausschließlich
zum Wintersemester) mindestens vierzehn Halbjahre betragen. Für
entsprechende Bewerber im Fach Humanmedizin wird die Wartezeit
mindestens dreizehn Halbjahre betragen, wobei schon zum
Sommersemester 2011 selbst unter den Bewerbern mit dreizehn
Halbjahren die mit den schwächsten Abiturnoten nicht ausgewählt
worden sind. Verschärfend kommt nach Auffassung der Kammer hinzu,
dass die Wartezeiten in den vergangenen Jahren kontinuierlich
angestiegen sind. Ein Bewerber, der vor sechs Jahren seine
Hochschulzugangsberechtigung erworben habe, habe sich in seiner
Lebensplanung also nicht auf eine Wartezeit von sieben Jahren
einstellen können. Im Jahr 2005 betrug z. B. die Wartezeit für einen
Humanmedizinstudienplatz noch vier Jahre.
Nach Überzeugung des Gerichts folgt aus der (jedenfalls teilweisen)
Verfassungswidrigkeit des Auswahlsystems auch ein Recht des
einzelnen, unter einer überlangen Wartezeit leidenden
Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist bundesweit als einziges
Gericht für alle Verfahren gegen die in Dortmund ansässige Stiftung
für Hochschulzulassung zuständig.
Gegen die Beschlüsse ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht
möglich.
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Schmerzensgeld für Foul bei Jugend-Fußballspiel? |
27. September 2011 - Am Donnerstag, 29.09.2011, verhandelt der 5.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Düsseldorf
in einem Berufungsverfahren über eine Schmerzensgeldklage nach einem
behaupteten Foul bei einem Jugendfußballspiel.
Der Kläger, damals 14-jähriger Verteidiger des 1. FC
Mönchengladbach, und der Beklagte, 14-jähriger Stürmer der
Spielvereinigung Odenkirchen, gerieten bei einem Pokalspiel am
11.10.2008 aneinander. Der Schiedsrichter ahndete das Verhalten des
Beklagten mit einer „Gelben Karte“. Der Kläger erlitt einen
Oberschenkelbruch und einen zweifachen Unterschenkelbruch.
Er musste drei Monate Gehhilfen benutzen und war dann noch drei
Monate durch eine Knieschiene eingeschränkt. Die Brüche sind
folgenlos verheilt. Der Kläger hat erstinstanzlich ein
Schmerzensgeld in Höhe von 9.500 € eingeklagt, weil der Beklagte
absichtlich mit gestrecktem Bein von hinten in das Knie des Klägers
gesprungen sei.
Das Landgericht Mönchengladbach hat dem Kläger am 03.01.2011 ein
Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 € zugesprochen (Az. 1 O 181/09).
Das Landgericht war nach einer Beweisaufnahme davon ausgegangen,
dass hier ein grober Regelverstoß und eine unfaire, übermäßig harte
oder brutale Attacke vorgelegen haben. Der Beklagte habe die
Verletzung billigend in Kauf genommen.
Gegen diese Entscheidung hat der verklagte Stürmer Berufung
eingelegt. Er meint, er habe nur den Ball spielen wollen und es sei
daher kein grober Regelverstoß gegeben.
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Untersagung der Sportwettenvermittlung unzulässig |
09. September 2011 - Mit soeben in öffentlicher Sitzung verkündeten
Urteilen vom heutigen Tag hat nunmehr auch die 3. Kammer des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf - wie zuvor schon andere
erstinstanzliche Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen - das
staatliche Glücksspielmonopol für europarechtswidrig erklärt.
Gemessen an den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs fehle es im
Hinblick auf die erhebliche Ausweitung der Zahl von
Geldspielautomaten und der damit erzielten Umsätze an der
erforderlichen systematischen Bekämpfung der Spielsucht in allen
Glücksspielbereichen. Die tatsächliche Entwicklung bei den
gewerblichen Geldspielautomaten sei in der Spielverordnung 2006
angelegt, denn diese habe zahlreiche begrenzende Regelungen
gelockert.
Dementsprechend hat die Kammer mehrere Verfügungen der Stadt
Dinslaken aus dem Jahr 2010 aufgehoben.
Gegen die Urteile können die Beteiligten die von der Kammer jeweils
zugelassene Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen.
Az.: 3 K 8285/10 u. a.
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Fristlose Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts
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08. September 2011 - In dem Verfahren zu der fristlosen
Kündigung eines seit 18 Jahren beschäftigten Arbeitnehmers wegen
unerlaubter Selbstbeurlaubung (Pressemitteilung des Arbeitsgerichts
Krefeld vom 06.09.2011) hat heute, am 08.09.2011 ein Kammertermin
stattgefunden. Dieser hatte folgendes Ergebnis:
Die Parteien haben sich auf Vorschlag des Gerichts dahingehend
geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die fristlose
Kündigung gegenstandslos ist, der Kläger jedoch wegen der
unerlaubten Selbstbeurlaubung eine Abmahnung erhält, die er auch
akzeptiert.
Das Gericht hatte zuvor darauf hingewiesen, dass die eigenmächtige
Selbstbeurlaubung grundsätzlich auch ohne vorherigen Ausspruch einer
Abmahnung die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
rechtfertigen könne. Jedoch gebe es im Kündigungsschutzrecht keine
absoluten Kündigungsgründe. Vielmehr sei immer noch zusätzlich in
jedem Einzelfall im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu
prüfen, welches die angemessene Reaktion auf ein Fehlverhalten eines
Arbeitnehmers sei.
Da im vorliegenden Fall der Kläger bereits seit 18 Jahren
beschäftigt gewesen sei, ohne dass es bisher zu einem vergleichbaren
Vorfall oder gar zu einer Abmahnung gekommen wäre und da die
Beklagte sich auch nicht einwandfrei verhalten habe, indem sie den
Urlaubsantrag des Klägers im Übertragungszeitraum mit einer nicht
ausreichenden Begründung abgelehnt und dann nicht einmal einer
Übertragung des Resturlaubs über den 31.03.2011 hinaus zugestimmt
und ihm dies auch noch erst kurz vor Ablauf der Verfallfrist
mitgeteilt habe, stelle sich die fristlose Kündigung als
unverhältnismäßig dar.
Das rechtswidrige Verhalten des Klägers werde dadurch zwar nicht
geheilt, könne vor diesem Hintergrund aber bestenfalls noch eine
ordentliche, fristgerechte Kündigung rechtfertigen, die im
vorliegenden Fall tarifvertraglich ausgeschlossen war, oder eine
Abmahnung. Die Parteien haben sich daraufhin auf den Ausspruch einer
Abmahnung verständigt.
Arbeitsgericht Krefeld - 1 Ca 960/11
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