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Mitten aus dem Leben... |
Lichterketten sind kein Kündigungsgrund!
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Dezember 2012 - Das Schmücken von
Fenstern und Balkonen mit weihnachtlicher Beleuchtung ist
weit verbreitet. Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass
der elektrische Weihnachtsschmuck keinen Grund für eine
Kündigung des Mietvertrages darstellt. Das gilt dem Gericht
zufolge selbst für den Fall eines ausdrücklichen
mietvertraglichen Verbots von Lichterketten. LG Berlin, Az.
65 S 390/09- Hintergrundinformation Das Anbringen
verschiedenster Objekte an der Hausfassade, dem Balkon oder
in den Fenstern einer Mietwohnung kann im Mietverhältnis für
Probleme sorgen. Feste Installationen wie etwa Werbeschilder
sind nur mit Zustimmung des Vermieters erlaubt,
Satellitenschüsseln sorgen immer wieder für Gerichtsprozesse
und im Oktober 2011 ging auch ein Streit um eine im Fenster
aufgehängte Piratenflagge durch die Presse und durch zwei
Gerichtsinstanzen (die Mieterin gewann den Prozess).
Argument des Vermieters ist meist, dass der ästhetische
Gesamteindruck des Gebäudes gestört wird. Nicht einmal
Weihnachtsschmuck ist als Streitthema tabu. Der Fall: In
Berlin waren ein Vermieter und eine Mietpartei gründlich
aneinander geraten. Die Mieterseite minderte aufgrund
diverser Mängel an der Mietwohnung die Miete, der Vermieter
kündigte das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise auch
fristgerecht aus einer Vielzahl von Gründen. Zu diesen
gehörte auch, dass die Mieter im Außenbereich der Wohnung als
Weihnachtsschmuck eine Lichterkette angebracht hatten.
Der Vermieter hielt dies für unzulässig. Das Urteil: Das
Landgericht Berlin entschied nach Angaben der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung zugunsten der Lichterkette. In der
Zeit um Weihnachten sei das Aufhängen von elektrischem
Weihnachtsschmuck eine weithin übliche Sitte geworden. Weder
eine fristlose, noch eine fristgerechte Kündigung durch den
Vermieter sei wegen einer Lichterkette gerechtfertigt.
Selbst wenn der elektrische Weihnachtsschmuck per Mietvertrag
ausdrücklich verboten werde, sei ein Verstoß des Mieters
dagegen als so geringfügig zu betrachten, dass eine Kündigung
nicht in Frage komme. Im Übrigen habe hier keine derartige
Vertragsregelung vorgelegen. LG Berlin, Urteil vom
01.06.2010, Az. 65 S 390/09
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Räum- und Streupflicht am Sonntag Zivilrecht
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Dezember 2012 - Sonntags müssen Eis
und Schnee in der Regel erst um 9 Uhr beseitigt sein. Nur bei
besonderer Gefahrenlage muss der Räumpflichtige auch zeitiger
tätig werden. Wie die D.A.S. unter Berufung auf den
Bundesgerichtshof mitteilt, sind einzelne Glättestellen auf
einem ansonsten eisfreien Grundstückszuweg kein Verstoß gegen
die Räum- und Streupflicht. BGH, Az. VI ZR 138/11
Hintergrundinformation: Die Räum- und Streupflicht auf
dem öffentlichen Gehweg vor einem Grundstück obliegt zwar der
Gemeinde, sie wird aber meist von dieser per Satzung dem
Grundstückseigentümer übertragen. Ebenso übertragen Vermieter
ihren Mietern die Pflicht in der Regel per Mietvertrag. Auf
dem Privatgrundstück obliegt die Räum- und Streupflicht dem
Eigentümer oder wiederum dem Mieter, wenn dies vertraglich
geregelt ist. Werktags müssen die Wege, die von Personen
benutzt werden, bis ca. 7 Uhr morgens geräumt werden –
zumindest also bis der allgemeine Fußgängerverkehr beginnt.
Der Fall: Die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes hatte am
23. Dezember 2007, einem Sonntag, um etwa 10 Uhr eine Kundin
aufgesucht, um im Auftrag ihres Arbeitgebers eine
Weihnachtskarte zuzustellen. Auf dem Grundstück führte ein
zwei Meter breiter Weg zum Hauseingang. Der Weg war nicht
gestreut. Auf dem Rückweg rutschte die Frau auf einer
Eisstelle von ca. 20 x 30 cm aus und verletzte sich. Sie
verklagte die Grundstückseigentümerin auf Schmerzensgeld und
Schadenersatz. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof
entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung,
dass die Grundstückseigentümerin ihre
Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Einzelne
kleine glatte Stellen auf einem ansonsten eisfreien Weg
ließen die Räum- und Streupflicht schon gar nicht erst
entstehen. Sonntags müsse in der Regel erst um 9 Uhr morgens
geräumt sein. Hier habe die Glättebildung frühestens um 9 Uhr
15 durch Regen begonnen, danach müsse dem Räumpflichtigen
eine gewisse Zeit für das Streuen zugestanden werden. Um 10
Uhr konnte demnach in diesem Fall kein völlig eisfreier Weg
verlangt werden – zumal vorher weder mit Fußgängerverkehr auf
dem Grundstück, noch mit größerer Frostgefahr zu rechnen
gewesen war. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.06.2012, Az. VI
ZR 138/11
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Schwangere Schwangerschaftsvertretung
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7. Dezember
2012 - Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem jetzt
veröffentlichten Urteil entschieden, dass auch eine Frau, die
befristet zur Vertretung einer schwangeren Mitarbeiterin
eingestellt wird, dem Arbeitgeber vor Abschluss des
Arbeitsvertrages nicht offenbaren muss, dass sie ebenfalls
schwanger ist. Die Frage nach einer Schwangerschaft wird
grundsätzlich als unmittelbare Benachteiligung wegen des
Geschlechts im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 AGG bewertet.
Eine schwangere Frau braucht deshalb auch weder von sich aus
noch auf entsprechende Frage vor Abschluss des
Arbeitsvertrages eine bestehende Schwangerschaft zu
offenbaren. Das gilt nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 4. 10. 2001 – C-109/00)
selbst dann, wenn nur ein befristeter Arbeitsvertrag
begründet werden soll und die Bewerberin während eines
wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann. Auch
in dem Fall, dass der befristete Vertrag zur Vertretung einer
ebenfalls schwangeren Mitarbeiterin dienen sollte, sah das
Landesarbeitsgericht keine Ausnahme begründbar. Eine
wegen Verschweigens der Schwangerschaft erklärte Anfechtung
des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber war deshalb
unwirksam. Offen gelassen wurde, ob in Fällen eines
dauerhaften Beschäftigungsverbots eine Ausnahme zu machen
wäre. Denn das lag im entschiedenen Fall nicht vor. Die
Klägerin hatte bis zur Erklärung der Anfechtung gearbeitet.
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Für Wasser, das nachweislich zur
Gartenbewässerung verwendet worden ist, dürfen keine Schmutzwassergebühren
erhoben werden
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3. Dezember
2012 - Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat durch
Urteil vom 3. Dezember 2012 entschieden, dass
Frischwassermengen, die für die Gartenbewässerung verwendet
worden sind, bei der Berechnung von Schmutzwassergebühren in
Abzug zu bringen sind. Die in den
Entwässerungsgebührensatzungen der beklagten Stadt Bielefeld
für die streitbefangenen Gebührenjahre 2007 bis 2010
enthaltene Regelung, nach der erst Mengen über 20 cbm
abgezogen werden (sog. Bagatellgrenze, die sich auch in den
Gebührensatzungen vieler anderer Gemeinden findet), ist
unwirksam. Auf die Klage eines Bielefelder
Grundstückseigentümers hob das Gericht den Gebührenbescheid
für die betreffenden Jahre deshalb insoweit auf.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte
die Vorsitzende aus:
Bei der Berechnung von
Schmutzwassergebühren werde nach dem sog. Frischwassermaßstab
die Schmutzwassermenge anhand des vom Gebührenschuldner
bezogenen Frischwassers berechnet. Dieser
Wahrscheinlichkeitsmaßstab (wahrscheinlich wird so viel
Wasser in die Abwasseranlage eingeleitet wie bezogen worden
ist) sei zulässig, sofern die Satzung vorsehe, dass
nachweislich der Abwasseranlage nicht zugeführte Mengen -
etwa im Falle gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung -
abgezogen werden.
Die Regelung einer Bagatellgrenze für die
Abzugsmenge sei an dem verfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) zu messen.
Eine Ungleichbehandlung sei danach nur zulässig, wenn sie
sich durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe
rechtfertigen lasse. Das sei hier nicht der Fall. Ein
Gebührenpflichtiger, der 20 cbm Wasser für die
Gartenbewässerung verwende, müsse dafür bis zu 59,40 Euro
Schmutzwassergebühren entrichten, obwohl er die öffentliche
Abwasseranlage nachweisbar insoweit nicht in Anspruch nehme.
Der mit der Berücksichtigung auch geringerer, tatsächlicher
Abzugsmengen verbundene Verwaltungsaufwand rechtfertige diese
Ungleichbehandlung nicht. Er könne durch sachgerechte
Regelungen in der Satzung eingegrenzt werden, zumal der
Nachweis der Abzugsmengen dem Gebührenpflichtigen auferlegt
werden könne.
Der Senat hat die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen ist
Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 9 A 2646/11
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Oberlandesgericht
Düsseldorf: "Küppersmühle" Duisburg: Stahlbauer fordert
Abschlagszahlung in Höhe von 2,55 Millionen-Euro
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Duisburg, 29. November 2012 - Am
Freitag, 30.11.2012, verhandelt der 22. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts in einem Berufungsverfahren über die Klage
eines Bauunternehmers, mit der dieser Abschlagszahlungen in
Höhe von rund 2,55 Millionen Euro für Stahlbauarbeiten in
Zusammenhang mit der Sanierung der „MKM Küppersmühle“ in
Duisburg verlangt. Verklagt ist die GeBAG Duisburger
Baugesellschaft AG (GeBAG), die Immobilienge-sellschaft der
Stadt Duisburg. Der Bauunternehmer hatte Sanierungsarbeiten
in Zusammenhang mit dem Umbau des Museums „Küppersmühle“ in
Duisburg, einer alten Getreidemühle und Speicher,
durchgeführt. Auf den bestehenden Silos soll ein
zweigeschossiger Stahlkubus mit Ausstellungsräumen aufgesetzt
werden. Nachdem sich Mängel an der Stahlkonstruktion gezeigt
hatten, wurde der klagende Bauunternehmer 2011 mit der
Beseitigung von Mängeln beauftragt und sollte u. a.
Schweißnähte sanieren. Das Landgericht Duisburg,
Aktenzeichen 25 O 33/11, hatte dem Bauunternehmer, der
insgesamt Abschlagzahlungen in Höhe von 3,3 Millionen
eingeklagt hatte, mit einem Teilurteil vom 18.01.2012 zur
Zahlung von 724.000 Euro verurteilt. Diesen Betrag hat die
GEBAG zwischenzeitlich gezahlt. Mit Schlussurteil vom
13.06.2012 hat das Landgericht Duisburg dann die GeBAG zur
Zahlung von weiteren 2,551 Millionen Euro verurteilt.
Hiergegen wendet sich die GEBAG, soweit sie mehr als weitere
706.000 Euro zahlen soll. Sie meint, der Bauvertrag sei wegen
Wuchers unwirksam. Das Bauunternehmen habe weit überhöhte
Preise abgerechnet, die teils 600% über dem üblichen Niveau
lägen. Der Stahlbauer habe die Zwangslage und den Termindruck
der Duisburger Immobilientochter ausgenutzt. Es sei auch
treuwidrig, dass die GeBAG nicht zeitnah auf den erheblichen
Gesamtaufwand hingewiesen worden sei. Im Übrigen habe der
Bauunternehmer erbrachte Leistungen nicht ausreichend
nachgewiesen und die Objektüberwachung der GeBAG sei nicht
befugt gewesen, Vertragsergänzungen oder Zusatzleistungen zu
vereinbaren. Die Sitzung, Vorsitzender Richter ist
Heinrich Reis, beginnt am Freitag um 10.00 Uhr und findet in
Saal A 224 statt. Aktenzeichen des Oberlandesgerichts:
I-22 U 140/12
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Zivilrechtliche Haftung nach
rücksichtslosem Foulspiel beim Fußball
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Duisburg, 20. November 2012 - Wer
seinen Gegenspieler beim Fußball rücksichtslos foult, haftet
für die Verletzungen, die er dem Gegner bei dem unfairen
Zweikampf zufügt. Das hat der 6. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm entschieden und das erstinstanzliche
Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigt. Bei einem
Meisterschaftsspiel der Kreisliga A 3 des Kreises Dortmund
war der klagende Spieler am 18.04.2010 vom beklagten Spieler
der gegnerischen Mannschaft mit gestrecktem Bein gefoult
worden. Durch das vom Schiedsrichter mit der gelben Karte
geahndete Foul zog sich der Kläger eine schwere
Knieverletzung zu, in deren Folge er seinen Beruf als Maler
und Lackierer bis heute nicht mehr ausüben kann. Für die
nach seiner Darstellung durch eine grob regelwidrige
Spielweise zugefügte Verletzung verlangte der Kläger vom
Beklagten Schadens-ersatz, insbesondere Schmerzensgeld. Der
haftpflichtversicherte Beklagte hatte seine Haftung in Abrede
gestellt und gemeint, der Kläger habe sich bei einem
regelgerechten Zweikampf um den Ball eine unglückliche
Verletzung zugezogen. Der 6. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Hamm hat die Verurteilung des Beklagten
zur Leistung umfassenden Schadensersatzes, u.a. ei-nes
Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 €, bestätigt. Mangels
Fahrlässigkeit hafte ein Fußballspieler zwar nicht, wenn er
seinen Gegenspieler bei regelgerechter und dem Fairnessgebot
entsprechender Spielweise verletze. Im vorliegenden Fall
aber hafte der Beklagte, weil er unter Verstoß gegen die
DFB-Fußballregel Nr. 12 rücksichtslos gehandelt habe. Er habe
den zur Verletzung des Klägers führenden Zweikampf ohne jede
Rücksicht auf die Gefahr und die Folgen seines Einsteigens
für den Gegner geführt. Hiervon sei das Landgericht nach
einer umfangreichen Beweisaufnahme zu Recht ausgegangen.
Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
22.10.2012 (I-6 U 241/11).
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"Flecki" ./. "Paula"
Neues Urteil im
"Puddingstreit"
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Duisburg, 20. November 2012 - Die 4b
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat heute
entschieden, dass weder der Pudding “Flecki“ noch seine
Herstellung patentverletzend sind. Die Kammer hatte bereits
Zweifel, ob das Verfahren, nach dem “Flecki“ hergestellt
wird, optisch so schöne Flecken bildet, wie vom Patent
bezweckt. Während “Paula“ viele kleine, gezielt
angeordnete Flecken zeige, gingen bei “Flecki“ diese nahezu
in einem einzigen dicken Fleck auf. Grund hierfür seien die
Unterschiede in den technischen Abläufen bei der Herstellung
der beiden Nachspeisen: Um die charakteristischen Flecken in
der Puddingcreme zu erzeugen, würden die Auslaufdüsen beim
Befüllen der Becher nach dem Patent mindestens zwei Mal
unterbrochen und dabei um verschiedene Gradzahlen gedreht.
Dagegen sei zur Herstellung von “Flecki“ allenfalls eine
Dosierpause und innerhalb dieser Pause nur eine Drehung
vorgesehen. Bei so gravierenden Unterschieden könne von
einer Patentverletzung nicht gesprochen werden. Die
Antragstellerin führte unter der Marke “Dr. Oetker“ in den
vergangenen Jahren den Vanille-Schoko-Pudding “Paula“ ein,
bei dem die beiden Puddingsorten in Form von Flecken
innerhalb des Bechers verteilt sind. Die Antragsgegnerin
stellt ebenfalls einen gefleckten Pudding, das Produkt
“Flecki“, her und liefert dieses an Aldi-Discountmärkte in
Nordrhein-Westfalen. Am 1. März 2012 hatte die 14c
Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf bereits eine
Verletzung des europäischen Designrechts
(Gemeinschaftsgeschmacksmusters) und des Wettbewerbsrechts
verneint (Pressemitteilung Nr. 4/2012). Die Antragstellerin
kann gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht
Düsseldorf einlegen. (LG Düsseldorf, Aktenzeichen 4b O
141/12; Urteil vom 20. November 2012)
Plötzlich hilflos?
Vorsorgeregelungen für den Notfall
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Wer nach einem plötzlichen
Unfall im Koma liegt oder nach einer schweren
Krankheit dauerhafte körperliche oder geistige
Beeinträchtigungen davonträgt, braucht die Hilfe
anderer. Doch entgegen der weitverbreiteten Meinung
sind dies nicht automatisch die nächsten Angehörigen,
sondern oftmals Fremde. Besser: Sich frühzeitig um
geeignete Vorsorgemaßnahmen kümmern! Die D.A.S.
Rechtsschutzversicherung gibt nützliche Hinweise zu
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und
Patientenverfügung.
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Derzeit können in Deutschland
rund 1,7 Millionen Bundesbürger ihre Angelegenheiten
vorübergehend oder dauerhaft nicht selbstständig
regeln. Wer von heute auf morgen nicht mehr für sich
alleine sorgen kann, erhält ohne Vorsorgeregelung vom
zuständigen Vormundschaftsgericht einen Betreuer
zugewiesen. Dabei werden seine verwandtschaftlichen
Beziehungen berücksichtigt. "Gibt es geeignete
Familienmitglieder, etwa den Ehepartner, die eigenen
Kinder oder nahe Verwandte, die die Aufgabe
übernehmen wollen, wird das Gericht diese bevorzugen.
Gibt es solche Personen nicht, oder herrschen
Interessenkonflikte, bestellt das Gericht jedoch
einen Fremden, der sich dann um bestimmte
Angelegenheiten des Kranken kümmern wird“, ergänzt
Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung. Ihr Rat: „Bereits in
gesunden Tagen geeignete Vorsorgemaßnahmen für den
Fall der Betreuungsnotwendigkeit treffen.“ Konkrete
Möglichkeiten der Vorsorge sind die
Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die
Patientenverfügung.
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Vorsorge durch Vollmacht
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Durch eine Vorsorgevollmacht
wird die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten eines
hilfsbedürftigen Menschen in die Hände einer
Vertrauensperson gelegt. Dies betrifft meist
Vermögensangelegenheiten und die Gesundheitsfürsorge,
kann aber auch einzelne konkrete Aufgaben wie eine
Wohnungsauflösung umfassen. Auf welche
Tätigkeitsbereiche sich die Vollmacht bezieht, muss
darin genau aufgelistet werden. Denn: Auch eine
ausdrückliche „Generalvollmacht“ umfasst einige Fälle
nicht automatisch, wie zum Beispiel den gesamten
Bereich der medizinischen Angelegenheiten oder die
freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen.
Der Vollmachtgeber
entscheidet, wann und wie sein Vertreter im Notfall
von seiner Vollmacht Gebrauch macht. Außerdem kann er
diese Befugnis jederzeit widerrufen und zeitlich
befristen. „Wird er jedoch durch Alter oder
Krankheit geschäftsunfähig, ist dies nicht mehr ohne
weiteres möglich“, ergänzt die D.A.S. Expertin. Wer
diese Verantwortung nicht einer einzelnen Person
überlassen möchte, kann auch mehrere Bevollmächtigte
angeben. Es empfiehlt sich jedoch, generell einen
Ersatzbevollmächtigten zu benennen. Die Vollmacht
kann durch einen Notar beglaubigt oder beurkundet
werden; dies ist allerdings kein juristisches Muss.
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Rechtliche Vertretung durch
Betreuungsverfügung
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Ein weiteres
Vorsorgeinstrument ist die Betreuungsverfügung: Wer
selbst nicht mehr handeln kann, bestimmt damit
gegenüber dem Vormundschaftsgericht einen Betreuer.
Er kann im Sinne des Betreuten beispielsweise dessen
Versorgung bei eintretender Pflegebedürftigkeit
regeln, die Aufnahme in ein Heim sowie bestimmte
finanzielle Fragen. Was genau die Aufgaben des
Betreuers sind und welche Wünsche der Betreute dazu
hat, sollte in der Betreuungsverfügung möglichst
genau niedergelegt werden. Eine bestimmte Form ist
dafür nicht notwendig. „Es empfiehlt sich aber, die
Betreuungsverfügung schriftlich abzufassen und zu
unterschreiben, damit von der Echtheit des Dokuments
ausgegangen werden kann. Um gänzlich auf der sicheren
Seite zu sein, kann diese auch beim örtlichen
Amtsgericht hinterlegt werden“, so der Tipp der
D.A.S. Rechtsexpertin.
Ein wichtiger Unterschied zur
Vorsorgevollmacht: Selbst wenn Kranke nicht mehr voll
geschäftsfähig sind, können sie eine
Betreuungsverfügung immer noch erstellen oder
abändern!
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Patientenverfügung: den
Ernstfall frühzeitig regeln
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Wer sicher sein möchte, dass,
zum Beispiel nach einem schweren Unfall, die eigenen
Wünsche bezüglich der medizinischen Behandlung
umgesetzt werden, sollte frühzeitig eine
Patientenverfügung anfertigen. Diese regelt
ausschließlich medizinisch-pflegerische Belange.
Im Ernstfall gibt sie Angehörigen und Ärzten
Aufschluss über den Willen des Patienten in Bezug auf
die ärztliche Behandlung bis hin zu lebenserhaltenden
Maßnahmen. „Legen Sie Ihre Behandlungswünsche
möglichst detailliert und in schriftlicher Form dar“,
rät Anne Kronzucker von der D.A.S. und fährt fort:
„So können Sie sicher sein, dass Ihr
Selbstbestimmungsrecht weiter wahrgenommen wird, auch
wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sein sollten,
Ihre Vorstellungen zu äußern.“
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Klagen gegen
Abfallgebühren Duisburg für das Jahr 2012 erfolgreich
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Duisburg, 14. November 2012 - Das
Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit heute verkündeten
Urteilen mehreren Klagen stattgegeben, die sich gegen
Abfallgebührenbescheide der Wirtschaftsbetriebe Duisburg für
das Jahr 2012 richteten. Zur Begründung seiner Entscheidung
hat das Gericht ausgeführt: Die Bescheide beruhten auf einer
unwirksamen Satzung. Die mit der
Gemeinschafts-Müll-Verbrennungsanlage Niederrhein GmbH (GMVA)
vereinbarten Verbrennungskosten, die in die
Gebührenkalkulation eingegangen seien, gingen über die
betriebsnotwendigen Kosten hinaus. Den in Rechnung gestellten
Fixkosten lägen zu hohe Vorhaltemengen zugrunde, die
angesichts zurückgehender Abfallmengen der Kommunen mehr als
zehn Jahre nach Vertragsabschluss nicht mehr sachgerecht
seien. Überdies sei bei der Berechnung des Fixkostenanteils
der Gemeinden die Gesamtkapazität der Anlage zu niedrig
bemessen worden. Weiterhin sei der GMVA ein zu hoher
Gewinn zugebilligt worden. Schließlich seien zu Unrecht
Einnahmen aus dem Strom- und Fernwärmeverkauf nicht
berücksichtigt worden. Gegen die Urteile kann die Zulassung
der Berufung beantragt werden, über die das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in
Münster entscheidet. Aktenzeichen 16 K 2408/12 u.a.
Beamtete
Lehrer erhalten für Klassenfahrten Reisekostenvergütung
Der 1. Senat des
Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tage
entschieden, dass beamtete Lehrer in Nordrhein-Westfalen für
die Teilnahme an Klassenfahrten einen Anspruch auf
Reisekostenvergütung haben; ein formularmäßig erklärter
Verzicht auf eine solche Vergütung ist unwirksam. Der Kläger,
ein Oberstudienrat an einem Gymnasium im Sauerland, hatte im
März 2008 eine Studienfahrt der Jahrgangsstufe 12 nach
Italien geleitet. Der Schulleiter hatte die Fahrt als
Schulveranstaltung genehmigt und dem Kläger die beantragte
Dienstreisegenehmigung erteilt. In dem Antragsformular soll
der Kläger durch Ankreuzen auf Reisekostenvergütung
verzichtet haben. Im Juli 2008 machte der Kläger Reisekosten
in Höhe von 334,-- Euro gegenüber dem Land
Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung
Arnsberg, geltend. Nachdem die Bezirksregierung die Zahlung
der Reisekostenvergütung abgelehnt hatte, erhob der Kläger
Klage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg. Dieses gab seiner
Klage statt. Gegen diese Entscheidung legte das Land Berufung
ein, die das Oberverwaltungsgericht mit dem o. g. Urteil
zurückgewiesen hat. In der mündlichen Urteilsbegründung
führte der Vorsitzende des 1. Senats aus: Dass beamtete
Lehrer grundsätzlich für die Teilnahme an Klassenfahrten eine
Reisekostenvergütung beanspruchen könnten, sei unstreitig.
Das beklagte Land berufe sich auf die vom Lehrer abgegebene
Verzichtserklärung. Das stelle eine unzulässige
Rechtsausübung dar. Das Land verstoße in grober Weise gegen
seine Fürsorgepflicht, wenn es die Durchführung von
Klassenfahrten, die nach den einschlägigen
"Wanderrichtlinien" Bestandteil der Bildungs- und
Erziehungsarbeit der Schulen seien, systematisch von einem
Verzicht der Lehrer auf Reisekostenvergütung abhängig mache.
Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist Revision
möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 1 A 1579/10
BVB muss abgelösten Spielerberater nicht bezahlen
Für den bei laufenden Vertragsverhandlungen
von seinem Torhüter abgelösten Spielerberater schuldet der
BVB kein Honorar, nachdem sich der Verein und der Spieler auf
eine Vertragsverlängerung verständigt haben. Das hat der 18.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.09.2012
entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des
Landgerichts Dortmund bestätigt. Im September 2010 hatte der
verklagte BVB den seinen Torhüter vertretenden Spielerberater
angesprochen, um Verhandlungen über eine Vertragsverlängerung
aufzunehmen.
Vor dem erfolgreichen Abschluss der
Verhandlungen im Jahre 2011 hatte sich der Spieler im
November 2010 von seinem bisherigen Spielerberater getrennt
und einen neuen Berater beauftragt. Unter Hinweis auf einen
nach seiner Ansicht mit dem BVB abgeschlossenen Maklervertrag
hatte der abgelöste Spielerberater vom BVB Auskunft über die
Konditionen der später ohne seine Mitwirkung vereinbarten
Vertragsverlängerung und ein - der Höhe nach noch zu
bezifferndes - Maklerhonorar in Höhe von 10% des mit dem
Spieler abgesprochenen Jahresbruttogehaltes verlangt. Der
18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat das Begehren
des abgelösten Spielerberaters als unbegründet
zurückgewiesen. Zwischen dem BVB und dem abgelösten
Spielerberater sei kein Maklervertrag zustande gekommen, der
eine Zahlungspflicht des Vereins begründe. Ein
Vertragsschluss ergebe sich nicht aus den Umständen der
Kontaktaufnahme und den anfänglich unter Beteiligung des
Beraters geführten Vertragsverhandlungen. Der BVB habe
den Spielerberater als Vertreter des Spielers angesprochen
und ihn dabei nicht selbst als Makler beauftragt. Letzteres
sei zwar denkbar, im vorliegenden Fall aber nicht
feststellbar. Dafür spreche auch nicht, dass ein Verein im
Falle einer vertraglichen Einigung mit einem Spieler
regelmäßig auch das Honorar des beteiligten Spielerberaters
übernehme. Dem könne auch eine erst bei der
Vertragsverlängerung vereinbarte Zahlungszusage zugrunde
liegen. Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 24.09.2012 (I-18 U 25/12), nicht rechtskräftig (BGH
III ZR 340/12).
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Pokergewinne sind
steuerpflichtig
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Duisburg, 31. Oktober 2012 - Das
Finanzgericht Köln hat heute entschieden, dass die Gewinne
eines erfolgreichen Pokerspielers der Einkommensteuer
unterliegen. In dem Verfahren (Az.: 12 K 1136/11) hat ein
Flugkapitän geklagt, der seit vielen Jahren an Pokerturnieren
teilnimmt und in den letzten Jahren Preisgelder im
sechsstelligen Bereich erzielt hat. Diese hat das
Finanzamt in dem angefochtenen Steuerbescheid als Einkünfte
aus Gewerbebetrieb besteuert. Es steht auf dem Standpunkt,
dass Gewinne aus Pokerspielen nur bei einem Hobbyspieler
steuerfrei seien. Betreibe ein Steuerpflichtiger das
Pokerspiel dagegen berufsmäßig, so erziele er sowohl mit
seinen Spielgewinnen als auch mit seinen Fernseh- und
Werbegeldern steuerpflichtige Einkünfte. In der
mündlichen Verhandlung stritten die Beteiligten insbesondere
darum, ob beim Pokern das Glück oder das Geschick überwiegt.
Der Vertreter der Finanzverwaltung verglich das Pokerspiel
mit einer sportlichen Auseinandersetzung, bei der derjenige
mit den besten analytischen und psychologischen Fähigkeiten
gewinne. Demgegenüber sagte der Kläger: “Jeder kann ein
Pokerturnier gewinnen. Gerade die großen Turniere werden
immer wieder von Anfängern gewonnen. Letztendlich entscheidet
das Kartenglück“. Der 12. Senat des Finanzgerichts ließ
sich von den Argumenten des Klägers nicht überzeugen. Er wies
die Klage mit der Begründung ab, dass Gewinne eines
Pokerspielers jedenfalls dann der Einkommensteuer
unterliegen, wenn er regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich
an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren
teilnimmt. Es komme für die Beurteilung der Steuerpflicht
nicht darauf an, ob der Erfolg beim Pokerspiel für einen
Durchschnittsspieler oder bezogen auf ein einzelnes Blatt auf
Zufallsergebnissen beruhe. Maßgebend sei, ob der
Steuerpflichtige nach seinen individuellen Fähigkeiten und
Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an renommierten
Pokerturnieren teilnehmen könne und wiederholt Gewinne
erziele. Der 12. Senat hat gegen das Urteil die Revision
beim Bundesfinanzhof in München zugelassen. Das schriftliche
Urteil wird den Beteiligten demnächst zugestellt und auf der
Homepage des Finanzgerichts Köln (www.FG-Koeln.NRW.de)
veröffentlicht werden.
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Kündigung nach Beleidigung in Facebook
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Duisburg, 23. Oktober 2012 - Das
Arbeitsgericht Duisburg hat mit jetzt bekannt gegebenen
Urteil vom 26.9.2012 die Kündigung gegenüber einem
Arbeitnehmer, welcher beleidigende Äußerungen bei Facebook
eingestellt hatte, nur aufgrund der Besonderheiten des
Einzelfalls für unwirksam erachtet. Der Kläger, der seit
2008 bei der Beklagten beschäftigt ist, hatte auf seiner
Facebookseite Arbeitskollegen u. a. als „Speckrollen“ und
„Klugscheißer“ bezeichnet. Das Arbeitsgericht hat darauf
verwiesen, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von
Kollegen eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung
rechtfertigen können. Dies gilt auch für Einträge in sozialen
Netzwerken wie „facebook“. Ein solcher Eintrag kann nach
Auffassung des ArbG nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter
Kollegen gleichgestellt werden, sondern greift nachhaltig in
die Rechte der Betroffenen ein, da der Eintrag, solange er
nicht gelöscht wird, immer wieder nachgelesen werden kann. Im
zu entscheidenden Fall war aus Sicht des Arbeitsgerichts
unerheblich, ob der Eintrag nur für die sogenannten Freunde
und Freundesfreunde auf „facebook“ sichtbar war, oder unter
der Einstellung „öffentlich“ allen „facebook“-Nutzern
zugänglich war. Zwischen den Parteien war unstreitig,
dass eine Vielzahl von Arbeitskollegen „facebook“-Freunde des
Klägers waren und den Eintrag gelesen hatten. Das
Arbeitsgericht hielt die Kündigung ohne vorherige Abmahnung
dennoch im Ergebnis für unwirksam. Der Kläger hatte den
Kommentar verfasst, nachdem er erfahren hatte, dass Kollegen
ihn zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten und
damit aus Sicht des Arbeitsgerichts im Affekt gehandelt.
Zudem sprach zugunsten des Klägers, dass er die Kollegen
nicht namentlich benannte, diese daher aus dem
„facebook“-Eintrag heraus nicht ohne weiteres identifizierbar
waren. Die Entscheidungsgründe können demnächst unter
www.nrwe.de abgerufen werden. ArbG Duisburg, 5 Ca 949/12
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Verwaltungsgericht:
Etappensieg für Bordellbetreiber
gegen einen Steuerbescheid der Stadt Duisburg
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Duisburg, 19. Oktober 2012 - Mit
heute verkündetem Urteil hat die 25. Kammer des
Verwaltungsgerichts Düsseldorf der Klage einer gewerblichen
Zimmervermieterin gegen einen Steuerbescheid der Stadt
Duisburg (Beklagte) stattgegeben und den Steuerbescheid
aufgehoben. Zwei weitere gleich gelagerte Steuerbescheide hat
die Stadt Duisburg unter dem Vorbehalt einer erneuten
Festsetzung aufgehoben.
Die Klägerin vermietet im
Duisburger Vulkanviertel Zimmer an Prostituierte zur Ausübung
ihres Gewerbes und wurde hierfür von der Stadt Duisburg zur
sogenannten „Sexsteuer“ herangezogen. Nach Auffassung der
Stadt sei maßgeblicher Steuertatbestand nach der
Vergnügungssteuersatzung das Angebot sexueller Handlungen
gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben. Die Satzung sieht
für diesen Fall eine personenbezogene Steuer in Höhe von
pauschal 6,00 Euro pro Tag und Prostituierter vor. Das
Gericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat zur
Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: die Erhebung der
sogenannten „Sexsteuer“ sei zwar grundsätzlich zulässig. Die
beklagte Stadt habe ihren Steuerbescheid aber auf einen
unzutreffenden Steuertatbestand gestützt. Im Anschluss an
die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 21. August 2012 – 14 B
835/12 -) seien Bordelle – um ein solches handele es sich bei
der von der Klägerin betriebenen Einrichtung – als „ähnliche
Einrichtungen“ im Sinne der Vergnügungssteuersatzung zu
besteuern. Für „die gezielte Einräumung der Gelegenheit
zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und
Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen“ sehe die Satzung
aber keine personenbezogene Steuer vor. Die Besteuerung
richte sich vielmehr nach der Veranstaltungsfläche. Der
Beklagten stehe es frei, einen neuen Steuerbescheid auf der
Grundlage der Veranstaltungsfläche des Hauses der Klägerin
gegen diese zu erlassen. Gegen das Urteil kann die
Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in
Münster entscheidet. Aktenzeichen 25 K 3617/12
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Treppen in
Mehrfamilienhäusern dürfen nach Einbau eines Treppenlifts
nicht schmaler als einen Meter sein |
Duisburg, 16. Oktober 2012 - Die 5.
Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat durch ein
den Beteiligten jetzt zugestelltes Urteil vom 26. September
2012 die Klage gegen eine Ordnungsverfügung, mit der die
Beseitigung eines Treppenliftes aufgegeben wurde, abgewiesen.
Der 88-jährige Kläger bewohnt gemeinsam mit seiner
80-jährigen Ehefrau eine Wohnung im 2. Obergeschoss eines in
Essen gelegenen Mehrfamilienhauses. Um die Wohnung im Alter
weiter nutzen zu können, ließ der Kläger – zwar mit
Zustimmung der Hausverwaltung, aber ohne vorherige Absprache
mit dem Bauamt – im Treppenhaus für rund 7.500,- € einen
Sitztreppenlift einbauen. Das Bauamt der Stadt Essen
stellte fest, dass durch den Einbau des Treppenliftes auch in
der „Parkposition“ des Liftes die gesetzlich vorgeschriebene
Mindestbreite der Treppe von 1 m bereits durch die
Schienenkonstruktion um mehrere Zentimeter unterschritten
wurde. Dem Kläger wurde deshalb durch Ordnungsverfügung
aufgegeben, den Lift wieder abzubauen. Diese Entscheidung
ist nach Auffassung der Kammer auch angesichts der
persönlichen Lebenssituation des Klägers sowie der Erkrankung
seiner Ehefrau rechtmäßig. Zwar sei vor allem der Wunsch des
Klägers, auch im Alter in der gewohnten Umgebung zu
verbleiben, menschlich verständlich. Die zwingenden
gesetzlichen Anforderungen an die Mindestbreite von Treppen,
die als Fluchtweg genutzt würden dürften aber aufgrund
brandschutzrechtlicher Erwägungen nicht unterschritten
werden. Die gesetzlich geregelte Mindestbreite für
Treppen folge daraus, dass bei einem Brand und der oft damit
verbundenen panikartigen Räumung eines Gebäudes zwangsläufig
zu erwarten sei, dass schnellere Personen andere, die sich
auf der Treppe nur langsam bewegen – insbesondere ältere und
schwächere – überholen wollten. Dies sei bei einer Breite von
1 m gerade noch, aber schon bei etwa 90 cm nur schwer
möglich. Ein Überholvorgang auf einer derart eingeengten
Treppe gefährde die fliehenden Personen in erheblichem Maße.
Ein Sturz könne gerade in Gefahrsituationen und damit
möglicherweise verbundener Panik verheerende Folgen haben.
Die Kammer wies ausdrücklich darauf hin, dass auch ein Erlass
des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport des
Landes NRW aus dem Jahr 2004 keine andere rechtliche
Beurteilung rechtfertige. Dieser lasse zwar bei bestimmten
Treppenliften unter Umständen eine Beschränkung der
Treppenbreite auf 80 cm zu. Nach Ansicht der Kammer, die
sich zur Begründung auf Entscheidungen unter anderem des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
stützt, könne ein ministerieller Erlass nicht zwingende
gesetzliche Anforderungen außer Kraft setzen. Das Urteil ist
noch nicht rechtskräftig und wird in Kürze unter www.nrwe.de
veröffentlicht. Aktenzeichen: 5 K 2704/12
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Autorenlesung unterliegt dem
ermäßigten Steuersatz
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Duisburg, 15. Oktober
2012 - Das Honorar eines Autors für die Lesung aus seinem
Werk unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%, wenn
die Lesung einer Theatervorführung vergleichbar ist. Dies
entschied der 12. Senat des Finanzgerichts Köln im Verfahren
12 K 1967/11. Die Klägerin ist Autorin und erzielte Honorare
für Lesungen aus ihrem aktuellen Buch. Diese unterwarf das
Finanzamt dem Umsatzsteuerregelsatz von 19%, da die Lesungen
weder künstlerische noch kabarettistische Veranstaltungen
seien. Dem folgte der 12. Senat nicht und gewährte die
Steuerermäßigung. Die Klägerin lese nicht nur, sondern
transportiere mit Hilfe ihrer Stimme, Sprache, Körperhaltung
und Bewegung die Emotionen und Gedanken des Textes zum
Zuhörer. Sie bediene sich hierbei des Stilmittels der
Rezitation, was als Kleinkunst zu beurteilen sei und als
solche eine der Theatervorführung vergleichbare Darbietung
darstelle. Der 12. Senat hat die Revision zum BFH
zugelassen. Gesetzliche Grundlage der Entscheidung ist § 12
Abs. 2 Nr. 7 a UStG. Hiernach unterliegt der Umsatz aus
Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen,
sowie die den Theatervorführungen und Konzerten
vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler dem
ermäßigten Steuersatz von 7%.
Probezeitkündigung trotz schweren Arbeitsunfalls -
Kläger nimmt Berufung vor dem Landesarbeitsgericht
Düsseldorf zurück Der Kläger war bei der
Beklagten seit dem 19.09.2011 als Industriemechaniker in der
sog. Scherenendmontage tätig. Bei einem Arbeitsunfall am
16.11.2011 wurden ihm vier Finger der rechten Hand
abgetrennt. Drei Finger wurden erfolgreich reimplantiert.
Die Beklagte meldete den Unfall unverzüglich der
Berufsgenossenschaft. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis mit
Schreiben vom 25.01.2012 unter Wahrung der für die Probezeit
vereinbarten Kündigungsfrist zum 09.02.2012. Der Kläger hält
die Kündigung für unwirksam, weil die Beklagte sich
treuwidrig verhalte. Solange nicht geklärt sei, wen das
Verschulden an dem Arbeitsunfall treffe, käme eine
Probezeitkündigung nicht in Betracht. Er behauptet, er habe
kurz vor dem Aktivieren der Schneidemaschine noch den
Auftrag erhalten, die Transportrollen zu überprüfen. Die
Beklagte behauptet, der Kläger habe die Maschine zusammen
mit zwei Kollegen aktiviert und dann ohne jede Veranlassung
in die bereits aktivierte Maschine gegriffen. Er habe sich
bereits vor dem Arbeitsunfall als nicht „teamfähig“
erwiesen, weil er sich nicht verlässlich an
Sicherheitsvorkehrungen gehalten habe. Es sei deshalb
zweimal zu unfallgefährlichen Situationen gekommen. Das
Arbeitsgericht Solingen hat die Klage mit Urteil vom
10.05.2012 abgewiesen. Die Kündigung bedurfte nicht der
sozialen Rechtfertigung, weil die sechsmonatige Wartezeit
für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes noch nicht
abgelaufen war. Die Kündigung sei weder sittenwidrig (§ 138
BGB) noch treuwidrig (§ 242 BGB). Ein treuwidriges der
Beklagten hat der Kläger nicht darlegen können. Nach der
Erörterung in der Berufungsverhandlung am 15.10.2012 vor dem
Landesarbeitsgericht Düsseldorf nahm der Kläger seine
Berufung zurück, so dass das Urteil des Arbeitsgerichts
Solingen rechtskräftig geworden ist. Arbeitsgericht
Solingen, 2 Ca 198/12, Urteil vom 10.05.2012
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Kaputt aus der Waschanlage? Was nun?
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Einmal pro Monat: So oft fahren
die meisten Deutschen durchschnittlich ihr Auto in
eine Waschanlage. Doch was, wenn der teure Lack ein
paar Kratzer abbekommt, der Scheibenwischer abbricht
oder der Seitenspiegel einen Sprung erhält? Die
D.A.S. Rechtsschutzversicherung kennt die Rechte von
Autofahrern und gibt hilfreiche Tipps, was in dieser
Situation zu tun ist. Duisburg, 15. Oktober 2012 - Laut
eines Urteils des Bundesgerichtshofes zu Waschanlagen
können Kunden durchaus erwarten, dass sie ihr Auto
nach dem Waschvorgang unversehrt wiederbekommen.
Anlagenbetreiber hingegen dürfen die Haftung für
Schäden nicht von vornherein vollständig ausschließen
oder lediglich auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
beschränken (BGH, Az. X ZR 133/03). Anne Kronzucker,
Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung,
konkretisiert: „Ein Hinweisschild mit den AGB bei der
Einfahrt der Waschstraße, das jegliche Haftung des
Betreibers ausschließt, ist ungültig!“ Dennoch
empfiehlt sich ein Blick auf die AGB. Denn sie
erinnern den Kunden daran, dass er für den Schaden an
Komponenten, die nicht fest mit dem Fahrzeug
verbunden sind, selber haftet. Vor der Fahrt in eine
Waschanlage empfiehlt sich daher eine Überprüfung des
Autos: Antennen sollten eingefahren oder abgeschraubt
werden, Scheibenwischer müssen sich in Ruhestellung
befinden, Spoiler und ähnliche Anbauten dürfen nicht
locker sein. Auch wer in der Waschstraße das Auto
unsachgemäß bedient, also beispielsweise die Fenster
öffnet, auf die Bremse tritt, gegenlenkt oder gar den
Motor anlässt, muss für eventuell entstehende Schäden
selbst aufkommen.
Wann haftet der Anlagenbesitzer? Bei tiefen Kratzern im Lack oder
sogar abgebrochenen Außenspiegeln haftet dagegen
meist der Waschanlagenbesitzer. Denn in der Regel
sind die Gründe hierfür Wartungsmängel oder
personalseitige Bedienungsfehler der Anlage. Aber:
„Die Beweislast dafür, dass das Auto vor dem Waschen
unbeschädigt war, liegt beim Autofahrer“, erklärt die
D.A.S. Expertin. Steht fest, dass der Schaden erst in
der Waschanlage entstanden ist, muss der Betreiber
nachweisen, dass ihm keine Fehler oder Versäumnisse
unterlaufen sind. Oft sehen Gerichte eine erhöhte
Beweislast beim Autofahrer, wenn dieser bei der
Wäsche im Fahrzeug sitzen bleibt – denn dann kann er
Fehler machen, etwa bremsen, lenken oder den Knopf
für den Kofferraumdeckel berühren. Übrigens: Kleinere Kratzer,
verursacht durch Schmutzpartikel im Wasser oder
Sandkörner in Bürsten, müssen Kunden tolerieren. Denn
solche Schäden können selbst bei der eigenen
Handwäsche nie ganz ausgeschlossen werden.
Richtig reklamieren bei Schäden Doch was ist konkret zu tun, wenn
ein Schaden am Wagen bemerkt wird? Der Rat der D.A.S.
Juristin: „Wenn Sie feststellen, dass Ihr Auto nach
dem Waschgang beschädigt ist, sollten Sie umgehend
einen Servicemitarbeiter oder den Betreiber der
Waschanlage darüber informieren! Lassen Sie sich Ihre
Reklamation von diesem auch gleich schriftlich
bestätigen.“ Hilfreich ist außerdem, die beschädigten
Stellen nach Möglichkeit zu fotografieren und Zeugen
für den Schaden zu suchen. Kommt es jedoch zum
Streit, ist oft ein Gutachter notwendig: Dieser
prüft, ob das Auto bereits vor dem Waschgang
beschädigt war und ob der Schaden durch eine
Waschanlage entstanden sein könnte.
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"Menschenschinder und Ausbeuter" - Äußerungen auf dem
Facebook-Profil eines Auszubildenden |
Vor
der 3. Kammer des LAG Hamm (Vorsitzender: Peter
Schmidt) wurde am 10.10.2012 ein Rechtsstreit
verhandelt, der Sachverhalt zugrunde lag, der in der
Pressemitteilung Nr. 27/2012 vom 08.10.2012
mitgeteilt wurde. Auf die Berufung des beklagten
Ausbilders ist das erstinstanzliche Urteil abgeändert
worden. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist
die fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses,
die im Juni 2011 wegen beleidigender Äußerungen auf
dem Facebook-Profil des Auszubildenden erfolgte,
wirksam. Das Landesarbeitsgericht sah diese
Äußerungen – ebenso wie das Arbeitsgericht – als
Beleidigung des Ausbilders an. Der Auszubildende habe
nicht annehmen dürfen, dass diese Äußerungen keine
Auswirkungen auf den Bestand des
Ausbildungsverhältnisses haben würden. Die
Äußerung sei einer Vielzahl von Personen zugänglich
gewesen auch die Besonderheiten des
Ausbildungsverhältnisses stünden der Wirksamkeit der
fristlosen Kündigung nicht entgegen, da der Kläger
bei Zugang der Kündigung bereits 26 Jahre alt war.
Die Revision ist nicht zugelassen worden.
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Wer bekommt was nach der Scheidung? |
Duisburg, 4. Oktober 2012
-Noch immer werden knapp 50 Prozent der Ehen in
Deutschland geschieden. Hinter dieser nüchternen Zahl
verbirgt sich oft ein erbitterter „Rosenkrieg“ um die
gemeinsame Habe: Wer darf in der Eigentumswohnung
bleiben und wer den Kombi weiterfahren? Muss die
Finanzspritze der Schwiegereltern zur eigenen
Immobilie wieder zurückgezahlt werden? Sogar der
Familienhund wird plötzlich zum Streitobjekt. Welche
Regelungen der Gesetzgeber für solche Fragen
vorsieht, erläutert die D.A.S.
Rechtsschutzversicherung. Damit im Zuge einer Scheidung
ein gerichtlicher „Rosenkrieg“ um die Aufteilung des
gemeinsamen Besitzes vermieden wird, ist eine
frühzeitige Einigung empfehlenswert: Wer nimmt das
Auto, wer bleibt in der gemeinsamen Wohnung? Liegt
ein Ehevertrag vor, in dem geregelt ist, wem etwa der
antike Schreibtisch oder der edle Oldtimer gehören,
fallen manche Streitpunkte weg. „Ohne Vertrag kann es
für eine einvernehmliche Aufteilung dagegen hilfreich
sein, wenn der Hausrat zuvor aufgelistet wird“, rät
Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung. Schaffen es die bisherigen
Ehepartner, sich anhand dieser Liste über den
Verbleib wertvoller Güter zu einigen, ersparen sie
sich eine Entscheidung durch das Familiengericht.
Dieses ordnet jeden einzelnen Gegenstand einem
Partner zu und legt in manchen Fällen eine
Ausgleichszahlung fest – ein oft nervenaufreibender
und langwieriger Vorgang!
Wer darf in der Wohnung
bleiben? Eine gemeinsam während der
Ehe erworbene und selbst genutzte Immobilie ist einer
der größten „Knackpunkte“ bei einer Scheidung –
besonders, wenn das Ehepaar Kinder hat und diese von
einem Umzug betroffen wären: Dürfen sie mit einem
Elternteil weiter das bisherige Zuhause bewohnen?
„Gibt es keine gütliche Einigung darüber, wer in der
Wohnung bleibt, kann bereits während der
Trennungszeit eine sogenannte vorläufige
Wohnungszuweisung beim Gericht beantragt werden“,
erklärt die D.A.S. Rechtsexpertin. Diese ist sowohl
bei Miet- als auch bei Eigentumswohnungen möglich.
Die Wohnung wird dabei auf Antrag demjenigen Partner
zugewiesen, der besonders auf die gemeinsame Bleibe
angewiesen ist – etwa, weil er die Kinder betreut.
Bei einer solchen Wohnungszuweisung müssen allerdings
auch die Belange der jeweils anderen Seite
berücksichtigt werden (§ 1361b BGB), einschließlich
der Eigentumsverhältnisse. In jedem Fall gilt: Der
ausziehende Ehepartner hat Anspruch auf eine
finanzielle Nutzungsentschädigung. Entweder, er
erhält einen festen Geldbetrag oder seine
Unterhaltszahlungen an den in der Immobilie
verbleibenden Partner reduzieren sich. Wichtig: Die
Wohnungszuweisung in der Trennungsphase hat keinen
Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung
oder das Fortbestehen eines Mietverhältnisses! Sie
ist damit auch nicht gleichzusetzen mit der Erlaubnis
zum Verkauf oder zur Vermietung der Immobilie.
Wer darf das Auto
weiterfahren? Unabhängig, wie viele Autos
ein Ehepaar fuhr – bei der Trennung muss zunächst
geklärt werden, ob das jeweilige Fahrzeug zum Hausrat
gehört. Die D.A.S. Juristin erläutert die Kriterien:
„Wurde das Auto etwa für den Familienurlaub und den
wöchentlichen Großeinkauf verwendet, zählt es zum
gemeinsamen Hausrat.“ Kam das Auto jedoch in erster
Linie bei der Fahrt zur Arbeit zum Einsatz und nur in
Ausnahmefällen bei familiären Belangen, gehört es
nicht zum Hausrat. Ist das Fahrzeug Teil des
Hausrats, wird es demjenigen zugesprochen, der es
mehr braucht, etwa der Mutter für den regelmäßigen
Transport der Kinder zu Schule und Sportverein. Wird
das Fahrzeug dem Ehepartner zugeteilt, der nicht der
Eigentümer ist, ist eine Ausgleichszahlung fällig –
meist gleichzusetzen mit dem Wiederbeschaffungswert
eines gleichwertigen Gebrauchtwagens. Gehört das Auto dagegen nicht
zum Hausrat, wird es im Rahmen des Zugewinnausgleichs
berücksichtigt. Sein Wert wird bei der Berechnung von
Ausgleichszahlungen einbezogen. Die D.A.S. Juristin
ergänzt: „Ob Hausratsgegenstand oder nicht: Können
sich die Ehepartner nicht einigen, entscheidet das
Gericht. Daher ist es auch hier ratsam, dass sich die
Ehepartner bereits während der Trennungsphase über
die Nutzung des oder der Autos einigen!“ Zu wem kommt Bello? Immer häufiger beschäftigen
„Scheidungshunde“ die deutschen Gerichte (OLG Hamm,
Az. II-10 WF 240/10; AG Bad Mergentheim, Az. 1 F
143/95; OLG Bamberg, Az. 7 UF 103/03). „Juristisch
betrachtet werden Tiere wie eine Sache behandelt (BGB
§ 90a)“, erklärt die D.A.S. Expertin. „Somit gelten
für Scheidungshunde die gleichen Vorschriften wie für
Haushaltsgegenstände.“ Sind sich die Eheleute uneins,
wird der Hund vom Richter einem der Partner
zugewiesen. Ausschlaggebend dabei ist: Wer hat das
Tier gekauft, Kosten für Tierarzt und Futter
übernommen, wer ist die Bezugsperson? Übrigens: Auch Bello kann
Anspruch auf Unterhalt haben, so das OLG Zweibrücken
(Az. 2 UF 87/05). Eine Frau klagte gegen ihren
früheren Mann, nachdem dieser den Unterhalt für den
Hund eingestellt hatte. Der lebte seit der Trennung
bei der Frau – sie erhielt Recht. Allerdings: Das
deutsche Recht kennt keinen gesetzlichen
Unterhaltsanspruch für Haustiere. In diesem Fall
beruhten die Unterhaltszahlungen auf einem bei der
Scheidung geschlossenen Vertrag, den der Mann später
nicht ohne weiteres kündigen konnte.
Müssen Geschenke der
Schwiegereltern zurückgegeben werden? Ob eine eigene Immobilie, ein
größeres Auto oder eine neue Waschmaschine – damit
der Start in die gemeinsame Zukunft finanziell
geschultert werden kann, springen oft Eltern mit
einer Finanzspritze ein. Trennt sich das Ehepaar
später, kommt es nicht selten zum Streit über diese
Geschenke und die Schwiegereltern fordern dann etwa
den von ihnen gestellten Anteil am gemeinsamen Haus
zurück. Diesen Anspruch hat der Bundesgerichtshof in
einem Urteil von 2010 gestärkt (Az. XII ZR 189/06);
seine Auswirkung erklärt die D.A.S. Rechtsexpertin:
„Solche Geschenke werden als sogenannte ehebezogene
Geschenke eingestuft, die dem allgemeinen
Schenkungsrecht und damit auch dem ‚Wegfall der
Geschäftsgrundlage‘ unterliegen.“ Als
Geschäftsgrundlage ist eine bestehende Ehe anzusehen.
Fällt durch die Scheidung die Geschäftsgrundlage weg,
können solche Geschenke zumindest zum Teil
zurückgefordert werden. „Insofern kann es tatsächlich
passieren, dass nach der Scheidung Ihre
Schwiegereltern bei Ihnen anklopfen und einen Teil
ihres Geldes zurückverlangen“, so die D.A.S.
Expertin.
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Recht auf Finderlohn? Womit ehrliche Finder rechnen können
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Duisburg, 27. September 2012 -
Wem ist das noch nicht passiert: Da liegt ein
Geldbeutel auf der Straße, eine einsame Tasche im
Zugabteil oder eine fremde Katze streicht einem um
die Beine. Doch wohin mit dem Fund – einfach mit nach
Hause nehmen oder zur Polizei bringen? Ehrlichkeit
bei Fundsachen wird vom Gesetzgeber honoriert, der
Finderlohn ist – unter bestimmten Voraussetzungen –
sogar gesetzlich geregelt. Welche Pflichten und
Rechte der Finder hat, fasst die D.A.S.
Rechtsschutzversicherung zusammen. Sprichworte rund um die
Ehrlichkeit gibt es viele, oft auch gegensätzliche:
Entspricht jetzt „Der Ehrliche ist immer der Dumme“
oder „Ehrlich währt am längsten“ der Realität? Mit
dem Fundrecht (§ 965 - § 984 des Bürgerlichen
Gesetzbuches) versucht das deutsche Recht, den
zweiten Sinnspruch wahr zu machen, denn: „Das
Fundrecht regelt die Eigentumsverhältnisse von
verlorenen Sachen und den Anspruch auf Finderlohn“,
erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S.
Rechtsschutzversicherung. Sobald ein ehrlicher Finder
beispielsweise einen Geldbeutel, eine Tasche oder
einen entlaufenen Hund an sich nimmt, ergreift er
Besitz davon. Und dann beginnt gemäß dem Fundrecht
ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Verlierer
und Finder: Demnach hat der Finder die Pflicht,
den Fund dem eigentlichen Besitzer zu melden – wenn
beispielsweise seine Adresse auf dem Gegenstand
vermerkt ist – bzw. bei einem Wert von über zehn Euro
den Fund bei der zuständigen Gemeinde oder Polizei
anzuzeigen und abzuliefern. Anderenfalls macht er
sich einer strafbaren Unterschlagung schuldig. Wichtig: Wurde der Fund in
einer Behörde oder einem öffentlichen Verkehrsmittel
gemacht, muss er dort abgegeben werden!
Anspruch auf Finderlohn? Der Verlierer ist gesetzlich
verpflichtet, dem ehrlichen Finder mögliche
angefallene Kosten, etwa für die Pflege der
entlaufenden Katze, einen Finderlohn zu zahlen. „Bei
einem Sachwert bis zu 500 Euro sind dies fünf
Prozent“, erläutert die D.A.S. Expertin und ergänzt:
„Ist der Fund über 500 Euro wert, erhält der Finder
fünf Prozent von 500 Euro plus drei Prozent des 500
Euro übersteigenden Betrages (des ‚Mehrwertes‘).“
Auch für Tiere ist ein Finderlohn vorgeschrieben, er
beträgt ebenfalls drei Prozent (§ 971 Abs. 1 BGB). Es gibt jedoch Ausnahmen bei
der Höhe des Finderlohns: Wer seinen Fund
beispielsweise in einem Bus, also einem öffentlichen
Verkehrsmittel, oder im Einwohnermeldeamt, also einer
Behörde, findet, erhält nur den halben Finderlohn –
vorausgesetzt, die Sache hat einen Wert von
mindestens 50 Euro (§ 978 Abs. 2 BGB)! Doch nicht alles lässt sich
genau beziffern, manche verlorenen Gegenstände haben
einen rein ideellen Wert, wie zum Beispiel der
Lieblingsteddy der Tochter, ohne den sie nicht
einschlafen kann: „Hier liegt die Höhe des
Finderlohns im Ermessen des Besitzers“, erklärt die
Juristin der D.A.S. Dies trifft auch auf Kreditkarten
oder Sparbücher zu: Nicht die Höhe des Sparguthabens
oder der Kontostand ist für den Finderlohn
ausschlaggebend, sondern der Wert der Plastikkarte
oder des Papierbüchleins. Ein interessantes Urteil zum
Finderlohn für einen einsamen Geldschein in einem
Supermarkt hat der Bundesgerichtshof gefällt (Az.
VIII ZR 379/86): Bei einem Fund in privaten
Geschäftsräumen, d.h. beispielsweise in einem
Kaufhaus, besteht kein Anspruch auf Finderlohn! Der
Fund geht in das Eigentum des Geschäftes über.
Fundsache wird Eigentum des Finders
„Meldet sich der rechtmäßige Eigentümer nicht
innerhalb von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes
bei der zuständigen Behörde, kann der Finder die
Fundsache behalten“, erklärt die D.A.S. Juristin.
Ansonsten geht die Fundsache in das Eigentum der
Gemeinde über. Meldet sich der Verlierer jedoch
innerhalb der folgenden drei Jahre, so hat er nach §
977 BGB immer noch ein Recht auf Herausgabe seines
Verlustes!
Bello gesucht! Für Tiere gilt im Fundrecht dasselbe wie für
Gegenstände. Das heißt, auch ein entlaufenes oder
entflogenes Tier muss der zuständigen Gemeinde, nicht
dem Tierheim, übergeben werden. Allerdings haben die
Gemeinden selbst meist keine Möglichkeit zur
Unterbringung. Daher kann die zuständige Behörde das
Tier zur vorübergehenden Pflege an ein Tierheim oder
an den tierliebenden Finder übergeben. „Damit ändern
sich aber nicht die Eigentumsverhältnisse, das Tier
gehört weiterhin dem ursprünglichen Tierhalter“,
betont die D.A.S. Juristin und ergänzt: „Erst, wenn
die Sechs-Monats-Frist abgelaufen ist, erhält das
Tier einen neuen Eigentümer aus rechtlicher Sicht.“
Innerhalb dieses Zeitraums muss die Gemeinde für
laufende Kosten wie Futter und tierärztliche
Behandlungen aufkommen (VG Göttingen, Az. 1 A
288/08). Viele Gemeinden sehen allerdings Fundtiere
bereits nach vier Wochen als herrenlos an, wenn sich
der Tierhalter nicht meldet – um nicht weiter für die
entstehenden Kosten aufkommen zu müssen. Rechtlich
dürfte diese Praxis auch nach dem genannten Urteil
zweifelhaft sein. Übrigens: Das Fundrecht bezieht
sich bei Tieren nur auf entlaufende, nicht auf
streunende Tiere!
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