Sehr geehrte Damen und Herren, liebe
Leserinnen und Leser,
fast fünf
Jahre war hier ein Beschwerdeschreiben von den enttäuschten
und auch verärgerten Bauherren, Familie Rolf Angenendt, an
die IK-Bau NRW zu lesen. Das Schreiben richtete sich gegen
einen öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen. Natürlich nicht gegen die Person, sondern
gegen die erfolgte Bauschädenbegutachtungen des Dipl. -
Bauingenieur Wolfgang H. aus dem schönen Mülheim an der
Ruhr.
Was den Herrn Dipl. - Bauingenieur letztlich
bewog, vehement die Herausnahme des Schreibens zu fordern,
sich dafür der Hilfe eines Rechtsbeistandes zu bedienen,
statt, wie mehrfach als Selbstverständlichkeit angeboten,
seine eigene Darstellung zu schildern, möchte ich hier nicht
mutmaßen.
Die Interpretationen des Rechtsbeistands
greifen sehr hoch, und, so meine Sicht, schießen auch weit
über das Ziel hinaus! Von 'Diffamierung'
war die Rede, die Suggerierung einer fachlichen Inkompetenz,
auch von einer unvollständigen Wiedergabe des Schreibens.
Es lag und liegt mir natürlich fern, irgendjemanden
zu diffamieren, jemanden gezielt und vorsätzlich zu
verleumden! Selbiges gilt sicher auch für den Verfasser
des Beschwerdeschreibens, dass ich im Übrigen genau so
eingestellt hatte, wie ich es erhalten hatte. Von daher
konnte mir auch nicht auffallen, dass der inhaltlich so
wichtige Schlusssatz "Ich erwarte mit großem Interesse Ihre
Rückmeldung!" fehlte ...
Um einem Rechtsstreit aus
dem Wege zu gehen, der Zeit, Geld und Nerven kostet, habe
ich, die Bauherren des mängelbehafteten Hauses, dass ich
selber in Augenschein nehmen durfte, mögen mir es nachsehen,
das Beschwerdeschreiben "aus dem Verkehr gezogen".
Unterm Strich erinnert mich das Ganze an ein Sprichwort mit
einem Schwielensohler und einkeimblättrigen Pflanzen.
Jochem Knörzer, Duisburg, 26. September 2015
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 5 (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in
Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und
sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu
unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der
Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden
gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese
Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum
Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur
Verfassung.
|