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WGH GmbH - Martin Blank - Blank & Schmack - IHK-Neuss - SIHK-Hagen - T. Derricks - J. Nockemann

Gutachten nach einem Jahr - Zweifel an rechtsstaatlichen Möglichkeiten
Beschwerdebrief über Gutachter Torsten Derricks an IHK-Neuss
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IHK Neuss
Herr Ficke
Friedrichstraße 40

41460 Neuss


Sehr geehrter Herr Ficke,

gerne kommen wir Ihrem Wunsch nach, noch einmal alle Bausteine unserer Beschwerde zusammenzustellen.
Wir tun das umso lieber, als wir uns hierdurch selber noch einmal die Dauer unseres – ja, und auch Ihres – Versuchs vor Augen führen können, ein verfahrenstechnisch zumindest in der Theorie einfach anmutendes Beweissicherungsverfahren zum Abschluss zu bringen.

Vielleicht beginnen wir mit den Rahmendaten. Im Juni 2006 hat der von uns mit dem Bau unseres Hauses beauftragte Bauträger unser Haus fertiggestellt. Leider nicht ganz so, wie wir es uns vorgestellt und wie es geplant war. Für die Übergabe/Abnahme hatten wir deshalb eine Mängelliste zusammengestellt, die der Bauträger auch bereitwillig akzeptierte und unterzeichnete. In der Folge nun behauptete der Bauträger, die Mängel beseitigt zu haben – was in unseren Augen aber nicht geschehen war. Es gab also Streit und in der Konsequenz den Gang vor das Gericht. Solche Fälle sind, gerade in diesem Geschäft, wohl nicht allzu selten.
Um über eine eindeutigere Basis für das Gerichtsverfahren  zu verfügen, beantragten wir ein Beweissicherungsverfahren.

In unserem Verständnis (bitte korrigieren Sie uns, wenn wir hier einer falschen Einschätzung aufgesessen sind) ist ein Beweissicherungsverfahren – oder wie es jetzt heißt: „Selbständiges Beweisverfahren“ein gerichtliches Verfahren, welches dem eigentlichen Zivilprozess, dem Hauptsacheverfahren, durch einen entsprechenden Antrag vorgeschaltet werden kann, um in Fällen mit einer gewissen Eilbedürftigkeit eine Beweissicherung zu gewährleisten. Wird insbesondere eine lange Dauer der gerichtlichen Auseinandersetzung befürchtet, kann mit diesem Verfahren dem Verlust von Beweismitteln vorgebeugt werden, ein 'status quo' gesichert werden, auf dessen Grundlage die gerichtliche Auseinandersetzung geordnet stattfinden kann.
Am Ende des Beweissicherungsverfahrens wird in der Regel ein vereidigter Gutachter vom Gericht bestellt, der sich um die Beweissicherung zu kümmern hat. Ein einseitig von einer Partei eingeschalteter Gutachter bietet eben nicht die Gewähr der Unabhängigkeit, die ein gerichtlich bestellter Gutachter zu garantieren in der Lage ist. Privatgutachten werden vor Gericht nicht als Beweismittel zugelassen, sondern bestenfalls als qualifizierter Parteivortrag gewertet.

Ein Privatgutachten hat uns also nicht weitergeholfen. Hätten wir uns vielleicht sogar nach Erstellung eines Privatgutachtens daran gemacht, die umstrittenen Bauschäden zu beseitigen (immerhin sind es ja Bauschäden, die das Erscheinungsbild und teilweise auch Wohnfunktionen beeinträchtigen), würde das als Beweisvereitelung gewertet, was unsere Chancen auf Nachbesserung oder Ersetzung des Schadens minderte, vielleicht sogar ganz zunichte gemacht hätte. Einen anderen Weg als den, ein „Selbständiges Beweisverfahren“ anzustrengen, blieb uns also nicht.

Wir vermuten an dieser Stelle, dass Sie uns in diesem Punkte zustimmen?
Den Weg eines Beweissicherungsverfahrens haben wir jedenfalls eingeschlagen. Es führte aber bisher noch nicht zu einem Ziel. Das selbstständige Beweissicherungsverfahren begann im Sommer 2007 und hat bis heute – lassen Sie uns rechnen: Das sind jetzt beinahe vier Jahre – noch kein abschließendes Ergebnis.

Sie werden jetzt vermutlich fragen, wie das denn sein könne? Es sei doch, werden Sie als Kenner der Gepflogenheiten vermutlich feststellen, üblich, dass ein Gericht nach Erteilung eines Gutachtenauftrags davon ausgehen darf, dass spätestens innerhalb zweier Monate dieses Gutachten auch vorliegt. Nur in seltenen begründeten Ausnahmefällen, da seien Sie sich sicher, kämen Verzögerungen vor, deren Plausibilität aber auch den eiligsten AntragstellerInnen unmittelbar einleuchtete. Fälle, in denen ein solches Beweissicherungsverfahren auch nach etwa vier Jahren noch nicht erledigt sei, würden Sie wahrscheinlich weiter ausführen, seien Ihnen aber gänzlich unbekannt. Wir würden uns wünschen, dass wir Ihnen hier zustimmen könnten. Allein: Unser Beweissicherungsverfahren ist immer noch nicht abgeschlossen – auch jetzt noch nicht: nach fast vier Jahren. Es tut mir Leid, Ihr Weltbild an dieser Stelle ins Wanken gebracht zu haben …

Sie hatten darum gebeten, die Details unserer Odyssee zusammenstellen. Hier jetzt also zunächst die Fakten:

Das erste Gutachten wurde am 17.07.2007 in Auftrag gegeben. Der Gutachter, Herr Derricks, lieferte das Gutachten dann ein Jahr später (!) im Juli 2008 – das bedeutet eine Überschreitung der üblichen Frist um immerhin 600 %.
„Dafür muss es doch gute Gründe gegeben haben!“, hören wir Sie ausrufen. Nun ja, erlauben Sie, dass wir Sie noch etwas in Atem halten, denn mit den auf unsere Nachfrage angebotenen Erläuterungen der Verzögerung möchten wir uns weiter unten noch einmal separat befassen.

Das Ergänzungsgutachten I (auch zu den Gründen für das Ergänzungsgutachten weiter unten mehr) wurde am 10.10.2008 in Auftrag gegeben, geliefert wurde es  nach vier Monaten im Januar 2009 – der Gutachter benötigte nur doppelt so viel Zeit (immerhin also noch 100 %) wie gemeinhin üblich und hielt es auch nicht für nötig, über die Gründe dieser Verzögerung aufzuklären.
Das Ergänzungsgutachten II wurde schließlich am 28.04.2009 bestellt. Hier blieb die Verzögerung – ach ja, wieder ohne jeglichen Kommentar dazu – im Rahmen der jetzt üblichen 100 %-Marke. Geliefert wurde das Gutachten im August 2009.

Die Verzögerung beim ersten Gutachten des Herrn Derricks ragt vielleicht aus den auch ansonsten üppig bemessenen Verzögerungen heraus. Ich würde Ihnen diesen Fall gerne, wie angekündigt, etwas ausführlicher vorstellen, weil es erstens eine interessante Begründung für die Verzögerung gibt und weil es zweitens auch ein überraschendes Ergebnis des Gutachtens zu berichten gibt. 

Zunächst zur Begründung der Verzögerung. Nach dem ersten Ortstermin zur Begutachtung der inkriminierten Schäden trat Herr Derricks am 22.11.2007 zu einem zweiten Ortstermin auf. Bei dieser Gelegenheit nahm er – der Winter übrigens jetzt in Reichweite - weitere Öffnungen an der Wärmedämmung vor – einige andere hatte uns ja der Bauträger bereits hinterlassen. Im Januar, nachdem wir also die ersten fünf Monate abgewartet hatten, fragten wir bei Gericht nach, ob denn vielleicht das Gutachten des Herrn Derricks schon eingetroffen sei. Das Gericht forderte nun seinerseits den Gutachter zu einer Stellungnahme auf, der daraufhin am 09.01.2008 schriftlich dem Gericht erklärte: „Leider muss ich um etwas Geduld bitten, da ich in der augenblicklichen Phase überaus mit Gerichtsgutachten befasst bin.“ Das hier aufscheinende Zeitverständnis von Herrn Derricks ist unserer Auffassung nach äußerst bemerkenswert. Der Ausdruck „augenblickliche Phase“ suggeriert in der alltagssprachlichen Auffassung doch einen eher kürzeren Zeitraum. Selbst die einschlägigen Wörterbücher legen eine solche Bedeutung nahe. Für Herrn Derricks aber dauerte zum Zeitpunkt seiner Einlassung dieser „Augenblick“ immerhin schon fünf Monate: Dem Glücklichen schlägt keine Stunde.

Aus unserer Sicht lässt sich hier ein erstes Fehlverhalten erkennen. Wenn Herr Derricks wirklich bereits seit fünf Monaten überhäuft mit Gerichtsaufträgen gewesen ist, hätte er den Auftrag von vornherein ablehnen müssen. Der Konjunktiv II ist an dieser Stelle – so fällt uns gerade auf – nicht angebracht, denn immerhin erklärt er es ja selber: Er war seit 5 Monaten überhäuft von Gerichtsaufträgen. Dem der Richterin gegenüber im nämlichen Schreiben erklärten Bemühen Herrn Derricks – wir zitieren: „Ich bin jedoch bemüht, das Gutachten in der obigen Sache bis Ende Februar fertig zu stellen, ggf. auch noch früher“ – müssen vermutlich weitere gerichtliche Gutachtenaufträge in die Quere gekommen sein, die sich nur im Frühjahr bearbeiten ließen. Wir erwähnten doch bereits, dass sich die „augenblickliche Phase“ noch bis Juli (also weitere sieben Monate) hinzog?

Ein interessanter Nebenaspekt ist sicher, dass er bei nahendem Winter mit dem Wissen um seine Arbeitsüberlastung weitere Öffnungen der Außenfassade vornahm. Dass ein solches Vorgehen möglicherweise Folgeschäden haben könnte, war ihm – dem Fachmann für Bauen – sicher klar. Wir hatten hier – allerdings nur kurz nach unseren Erfahrungen bis heute – überlegt, ein weiteres Beweissicherungsverfahren anzustrengen.
Spaß beiseite: Als Herr Derricks schließlich dann im Juli 2008 das Gutachten vorlegte, stellte sich heraus, dass ihn vor allem die Antwort auf eine Frage, die ihm das Gericht zur Begutachtung vorgelegt hatte, besonders intensiv in Anspruch genommen hatte.

In dem das Gutachten in Auftrag gebenden Gerichtsbeschluss vom Mai 2007 wurde u.a. die folgende Frage gestellt: „Welcher merkantile Minderwert ergibt sich?"
Nach offensichtlich intensiver weil langwieriger Beschäftigung mit dem Fragenkatalog legte Herr Derricks dazu im Juli 2008 die folgende gutachterliche Antwort auf die zitierte Frage vor: „Ein merkantiler Minderwert wird in einem Wertgutachten bzw. in der Verkehrswertemittlung unterstellt, wenn bei einem Bauobjekt ein erheblicher Bauschaden behoben wurde, bei dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr befürchtet wird, dass sich die behobenen Schäden nachteilig auf den Verkehrswert auswirken. Zu der Thematik des merkantilen - oder des psychologischen - Minderwertes sollte deshalb vorrangig ein Sachverständigenkollege für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken beauftragt werden.“

Was bedeutet diese Antwort? Ich vermute, auch Sie sind etwas irritiert? Ja, der Gutachter erklärt sich, nachdem er den Auftrag angenommen hat und auch die volle Summe für den Auftrag abgerechnet hat (die Rechnung kam übrigens vergleichsweise schnell …), für inkompetent, sich mit dieser Teilfrage des Gutachtenauftrags auseinanderzusetzen. Dass Herr Derricks hier an die Grenzen seiner Kompetenz stoßen würde, hätte ihm möglicherweise schon bei der Durchsicht des Fragenkatalogs dämmern können. Nein, werden Sie jetzt vielleicht sagen, er hätte es sogar sofort wissen müssen, denn ein Gutachter sollte, unmittelbar nachdem das Gericht ihm den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens übertragen hat, also sofort prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne Einbeziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann. Sollte das nicht der Fall sein, ist der Gutachter verpflichtet, unverzüglich das Gericht informieren. Nun, wenn das so ist, dann hat sich Herr Derricks wohl an dieser Stelle zum zweiten Male ein klares Fehlverhalten geleistet.

In allen anderen merkantilen Zusammenhängen ist es übrigens üblich, dass ein Dienstleister, wenn er eine Leistung, für die er bezahlt wurde, nur zu einem Bruchteil erbringt, mindestens eine Reduzierung der ursprünglich geforderten Summe anbietet. Lassen Sie mich den Sachverhalt mit einem Beispiel verdeutlichen. Sie bringen Ihren Fernseher zur Reparatur. Der Fernsehtechniker macht Ihnen für die Reparatur einen Kostenvoranschlag in Höhe von 500.- € für die Gesamtreparatur, nachdem er Probleme mit dem Netzteil und mit der Bildschirmsteuerung diagnostiziert hat. Er gibt Ihnen dann den Fernseher einige Zeit später (es muss ja nicht gleich ein Jahr sein) wieder zurück mit den Worten: „So, das Netzteil habe ich ausgetauscht, aber das Problem mit dem Bildschirm konnte ich nicht lösen, da müssen Sie bitte einen anderen fragen. Ich hätte gerne 500.- €.“ Diese Forderung des Fernsehtechnikers würden Sie wahrscheinlich erbost zurückweisen.

Durch das aus unserer Sicht eindeutige Fehlverhalten des Sachverständigen Derricks entstand uns nun ein erheblicher materieller und immaterieller Schaden. Herr Derricks hat durch sein Verhalten und seinen Umgang mit dem Arbeitsauftrag des Landgerichts Duisburg die Dauer zur Beweissicherung unnötig und inakzeptabel verlängert. Inzwischen ist übrigens der Bauträger in die Insolvenz gegangen – eine materielle Kompensation ist also vermutlich nur noch schwierig zu erreichen. Eine ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrags in der vom Gericht dafür vorgesehen Frist hätte uns diese desolate materielle Situation erspart.

Umso wichtiger erscheint uns nun die Kompensation unseres immateriellen Schadens, der sich im nachlassenden Glauben an die Möglichkeit ermessen lässt, sich in gerichtlicher Auseinandersetzung Recht zu verschaffen. Das nochmalige Überlesen des hier Vorgestellten ruft bei uns nämlich – wir nehmen an, dass das jetzt auch für Sie gilt – ein beinahe ungläubiges Staunen hervor.

Dass Gutachter ungemaßregelt gerichtliche Verfahrensregeln missachten können und dass dieser Zustand jetzt schon vier Jahre dauert, lässt uns an den rechtsstaatlichen Möglichkeiten zweifeln.

Wir bitten Sie darum, zumindest unser Vertrauen in diese Rechtsstaatlichkeit wieder herzustellen, den aufgezeigten Missständen auf den Grund zu gehen und vor allem: sie abzustellen.

Wir erwarten mit großem Interesse Ihre Antwort.

Mit den besten Grüßen
Familie Rolf Angenendt