Wiesbaden/Duisburg, 2. Oktober 2024 -
Drohnen kommen in der Landwirtschaft immer häufiger
zum Einsatz. Besonders effektiv sind Drohnen beim
Aufspüren von Rehkitzen und von Wildtieren. Aufgrund
europäischer Vorgaben war der Drohneneinsatz bisher
oft nur eingeschränkt möglich. Das BMDV hat deshalb
bereits im März 2024 die Einschränkungen für
deutsche Bauern aufgehoben. So konnten nach
Berechnungen von Rehkitzrettern allein in der
Frühjahrsmahd bis zu 20.000 Rehkitze mit Hilfe von
Drohnen gerettet werden. Die Ausnahmeregelung gilt
jedoch nur bis zum 19. November 2024. Bundesminister
Dr. Volker Wissing hebt die Einschränkungen für die
Rehkitz- und Wildtierrettung nun mit einer
Allgemeinverfügung dauerhaft auf.
Bundesminister Dr. Volker Wissing: „Unsere
temporär geltende Ausnahmeregelung war ein voller
Erfolg: Tausende Rehkitze konnten in der
Frühjahrsmahd mit Hilfe von Drohnen gerettet werden.
Im Herbst erhoffen wir uns nun ähnliche Effekte für
die Wildtiere, die gerade in der Brunftzeit durch
Wildunfälle verletzt werden und nur per Drohne
gefunden werden können. Wir entlasten unsere Land-
und Forstwirte sowie Jäger indem wir nationale
Spielräume im Europarecht nutzen und den
Drohneneinsatz zum Zwecke des Wildtierschutzes jetzt
dauerhaft ermöglichen.“
Nach EU-Vorgaben
müssen eigentlich alle mit Kameras ausgestatten
Drohnen einen Mindestabstand von 150 Metern zu
Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten
einhalten. Für deutsche Landwirte ein besonderer
Nachteil, da Deutschland vergleichsweise dicht
besiedelt ist und die Felder häufiger an Wohn- oder
Gewerbegebiete anschließen.
Als erstes Land
in der EU macht Deutschland nun von einer nationalen
Ausnahmeregelung Gebrauch: Mit der
Allgemeinverfügung des BMDV wird ein geografisches
Gebiet zum Zwecke des Tierschutzes und der
Wildtierrettung eingerichtet. In diesen Gebieten
gilt weiterhin ein Mindestabstand gemäß der
1:1-Regel. Das bedeutet, dass der Mindestabstand auf
10 Meter reduziert werden kann, wenn entsprechend
tief geflogen wird. Dadurch steht den Betreibern
weiterhin über 90 Prozent mehr Fläche für den
Drohneneinsatz zur Verfügung.
Die Ausnahme
gilt für den Betrieb von Drohnen, die zu
Tierschutzzwecken und Wildtierrettung und nicht zu
Sport- oder Freizeitzwecken eingesetzt werden. Sie
gilt ab dem 20. November 2024 und schließt damit
nahtlos an den bisherigen Erlass des BMDV aus März
2024 an. Die Allgemeinverfügung des BMDV finden
Sie auf www.dipul.de
und www.lba.de.
Neue Drohnenregeln:
Bauern entlasten und Rehkitze schützen
Wissing weist Erleichterungen für Drohneneinsatz in
der Landwirtschaft an
Wiesbaden/Duisburg,
21. März 2024 - Drohnen kommen in der Landwirtschaft
immer häufiger zum Einsatz. Besonders effektiv sind
Drohnen beim Aufspüren von Rehkitzen, die sich bei
der Mahd in Grünwiesen reflexartig ducken und
dadurch häufig von Mähgeräten erfasst werden – oft
mit tödlichem Ausgang für die Tiere und hohem
Schaden für die Landwirte. Aufgrund europäischer
Vorgaben war der Drohneneinsatz bisher oft nur
eingeschränkt möglich. Mit einer Weisung an das
Luftfahrt-Bundesamt hebt Bundesminister Dr. Volker
Wissing nun Einschränkungen für die Landwirtschaft
auf.
Minister Wissing: „Wir haben den Bauern
versprochen, ihr Leben einfacher zu machen und
unnötige Vorgaben auf den Prüfstand zu stellen. Ich
halte Wort und habe deswegen praktikablere Regeln
für den Einsatz von Drohnen in der Landwirtschaft
angewiesen. Künftig können Drohnen auf deutlich mehr
Agrarflächen fliegen, um Rehkitze zu schützen. Von
der neuen Regel profitieren Bauern und Tiere
gleichermaßen. Wir werden weiter alle rechtlichen
Möglichkeiten ausschöpfen, um Verbesserungen für
unsere Landwirte zu erreichen.“
Die neue
Regel betrifft den Einsatz von Drohnen zur
Rehkitzrettung. Bisher mussten die mit Kameras
ausgestatten Drohnen nach EU-Vorgaben einen
Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-,
Industrie- oder Erholungsgebieten einhalten. Für
deutsche Landwirte ein besonderer Nachteil, da
Deutschland vergleichsweise dicht besiedelt ist und
die Felder häufiger an Wohn- oder Gewerbegebiete
anschließen. Mit der neuen Anordnung gilt ein
Mindestabstand gemäß der 1:1-Regel. Das bedeutet,
dass der Mindestabstand auf 10 Meter reduziert
werden kann, wenn entsprechend tief geflogen wird.
Dadurch steht den Betreibern über 90 Prozent mehr
Fläche für den Drohneneinsatz zur Verfügung.
Die Ausnahme gilt für den Betrieb von Drohnen,
die zu landwirtschaftlichen Zwecken und
Tierschutzzwecken eingesetzt werden. Sie gilt ab
sofort und damit rechtzeitig vor der Frühjahrsmahd.
Das BMDV setzt sich für weitere Verbesserungen beim
Drohneneinsatz für Landwirte ein, z. B. zum
Ausbringen von Nützlingen bei der
Schädlingsbekämpfung.
Den Erlass des BMDV und
die Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamts
finden Sie auf
www.dipul.de und
www.lba.de.
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