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Dauerhafte Lösung für Wildtierrettung mit Drohnen
Bundesminister Wissing ordnet dauerhafte Erleichterungen für Drohneneinsatz in der Land- und Forstwirtschaft an
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Wiesbaden/Duisburg, 2. Oktober 2024 - Drohnen kommen in der Landwirtschaft immer häufiger zum Einsatz. Besonders effektiv sind Drohnen beim Aufspüren von Rehkitzen und von Wildtieren. Aufgrund europäischer Vorgaben war der Drohneneinsatz bisher oft nur eingeschränkt möglich. Das BMDV hat deshalb bereits im März 2024 die Einschränkungen für deutsche Bauern aufgehoben. So konnten nach Berechnungen von Rehkitzrettern allein in der Frühjahrsmahd bis zu 20.000 Rehkitze mit Hilfe von Drohnen gerettet werden. Die Ausnahmeregelung gilt jedoch nur bis zum 19. November 2024. Bundesminister Dr. Volker Wissing hebt die Einschränkungen für die Rehkitz- und Wildtierrettung nun mit einer Allgemeinverfügung dauerhaft auf.

Bundesminister Dr. Volker Wissing: „Unsere temporär geltende Ausnahmeregelung war ein voller Erfolg: Tausende Rehkitze konnten in der Frühjahrsmahd mit Hilfe von Drohnen gerettet werden. Im Herbst erhoffen wir uns nun ähnliche Effekte für die Wildtiere, die gerade in der Brunftzeit durch Wildunfälle verletzt werden und nur per Drohne gefunden werden können. Wir entlasten unsere Land- und Forstwirte sowie Jäger indem wir nationale Spielräume im Europarecht nutzen und den Drohneneinsatz zum Zwecke des Wildtierschutzes jetzt dauerhaft ermöglichen.“

Nach EU-Vorgaben müssen eigentlich alle mit Kameras ausgestatten Drohnen einen Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten einhalten. Für deutsche Landwirte ein besonderer Nachteil, da Deutschland vergleichsweise dicht besiedelt ist und die Felder häufiger an Wohn- oder Gewerbegebiete anschließen.

Als erstes Land in der EU macht Deutschland nun von einer nationalen Ausnahmeregelung Gebrauch:
Mit der Allgemeinverfügung des BMDV wird ein geografisches Gebiet zum Zwecke des Tierschutzes und der Wildtierrettung eingerichtet. In diesen Gebieten gilt weiterhin ein Mindestabstand gemäß der 1:1-Regel. Das bedeutet, dass der Mindestabstand auf 10 Meter reduziert werden kann, wenn entsprechend tief geflogen wird. Dadurch steht den Betreibern weiterhin über 90 Prozent mehr Fläche für den Drohneneinsatz zur Verfügung.

Die Ausnahme gilt für den Betrieb von Drohnen, die zu Tierschutzzwecken und Wildtierrettung und nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken eingesetzt werden. Sie gilt ab dem 20. November 2024 und schließt damit nahtlos an den bisherigen Erlass des BMDV aus März 2024 an.
Die Allgemeinverfügung des BMDV finden Sie auf www.dipul.de und www.lba.de.



Neue Drohnenregeln: Bauern entlasten und Rehkitze schützen
Wissing weist Erleichterungen für Drohneneinsatz in der Landwirtschaft an
Wiesbaden/Duisburg,
21. März 2024 - Drohnen kommen in der Landwirtschaft immer häufiger zum Einsatz. Besonders effektiv sind Drohnen beim Aufspüren von Rehkitzen, die sich bei der Mahd in Grünwiesen reflexartig ducken und dadurch häufig von Mähgeräten erfasst werden – oft mit tödlichem Ausgang für die Tiere und hohem Schaden für die Landwirte. Aufgrund europäischer Vorgaben war der Drohneneinsatz bisher oft nur eingeschränkt möglich. Mit einer Weisung an das Luftfahrt-Bundesamt hebt Bundesminister Dr. Volker Wissing nun Einschränkungen für die Landwirtschaft auf. 

Minister Wissing: „Wir haben den Bauern versprochen, ihr Leben einfacher zu machen und unnötige Vorgaben auf den Prüfstand zu stellen. Ich halte Wort und habe deswegen praktikablere Regeln für den Einsatz von Drohnen in der Landwirtschaft angewiesen. Künftig können Drohnen auf deutlich mehr Agrarflächen fliegen, um Rehkitze zu schützen. Von der neuen Regel profitieren Bauern und Tiere gleichermaßen. Wir werden weiter alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um Verbesserungen für unsere Landwirte zu erreichen.“

Die neue Regel betrifft den Einsatz von Drohnen zur Rehkitzrettung. Bisher mussten die mit Kameras ausgestatten Drohnen nach EU-Vorgaben einen Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten einhalten. Für deutsche Landwirte ein besonderer Nachteil, da Deutschland vergleichsweise dicht besiedelt ist und die Felder häufiger an Wohn- oder Gewerbegebiete anschließen. Mit der neuen Anordnung gilt ein Mindestabstand gemäß der 1:1-Regel. Das bedeutet, dass der Mindestabstand auf 10 Meter reduziert werden kann, wenn entsprechend tief geflogen wird. Dadurch steht den Betreibern über 90 Prozent mehr Fläche für den Drohneneinsatz zur Verfügung.

Die Ausnahme gilt für den Betrieb von Drohnen, die zu landwirtschaftlichen Zwecken und Tierschutzzwecken eingesetzt werden. Sie gilt ab sofort und damit rechtzeitig vor der Frühjahrsmahd. Das BMDV setzt sich für weitere Verbesserungen beim Drohneneinsatz für Landwirte ein, z. B. zum Ausbringen von Nützlingen bei der Schädlingsbekämpfung.

Den Erlass des BMDV und die Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamts finden Sie auf www.dipul.de und www.lba.de.