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Wiesbaden/Duisburg, 26. März 2026 - Verbraucherinnen
und Verbraucher sollen ein neues Recht auf Reparatur
bekommen. Es soll für bestimmte technische Geräte
wie insbesondere Waschmaschinen, Kühlschränke und
Smartphones gelten. Hersteller sollen künftig
verpflichtet sein, diese Produkte mehrere Jahre zu
einem angemessenen Preis zu reparieren.
Das
sieht ein Gesetzentwurf vor, den das
Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat.
Er sieht weitere Neuerungen vor, mit denen
nachhaltiger Konsum gefördert und Verbraucherrechte
gestärkt werden sollen. Verbraucherinnen und
Verbraucher sollen einen Anreiz erhalten, sich bei
einem defekten Produkt für eine Reparatur zu
entscheiden, wenn sie auch eine Neulieferung
verlangen könnten: Ihr Recht auf
Mangelgewährleistung soll sich bei einer
Entscheidung für eine Reparatur von zwei auf drei
Jahre verlängern. Der Gesetzentwurf stellt außerdem
klar: Lässt sich ein Produkt nicht reparieren,
obwohl bei dieser Art von Produkt eine
Reparierbarkeit üblicherweise erwartet werden kann,
begründet dies einen Sachmangel – und die Käuferin
oder der Käufer kann Gewährleistungsrechte geltend
machen. Der Gesetzentwurf geht auf die EU-Richtlinie
zum Recht auf Reparatur zurück.
Bundesministerin der Justiz und für
Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig
erklärt dazu: „Reparieren ist besser als
Wegwerfen. Es schont die Umwelt und auch den
Geldbeutel. Statt einer Wegwerf-Kultur brauchen wir
eine neue Kultur des Reparierens. Mit dem neuen
Recht auf Reparatur wollen wir es Verbraucherinnen
und Verbrauchern einfacher machen, sich für eine
Reparatur zu entscheiden. Egal ob Smartphone,
Waschmaschine oder Kühlschrank: Hersteller sollen
bei bestimmten Produktgruppen künftig verpflichtet
sein, Reparaturen vorzunehmen und Ersatzteile zu
angemessenen Preisen anzubieten. Verbraucherinnen
und Verbraucher sollen außerdem einen konkreten
Anreiz erhalten, sich für eine Reparatur zu
entscheiden statt für die Lieferung eines neuen
Produkts. Das stärkt Verbraucherinnen und
Verbraucher – und führt zu mehr Nachhaltigkeit.“
Der im Kabinett beschlossene Gesetzentwurf setzt
1:1 die vollharmonisierende
EU-Recht-auf-Reparatur-Richtlinie um. Die Vorgaben
der Richtlinie sind bis zum 31. Juli 2026 in
nationales Recht umzusetzen.
Der
Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen
vor: 1. Neues Recht auf
Reparatur Wer bestimmte technische
Produkte wie Waschmaschinen, Kühlschränke und
Smartphones herstellt, soll künftig verpflichtet
sein, die Geräte unentgeltlich oder zu einem
angemessenen Preis zu reparieren, wenn diese nach
Ablauf der Gewährleistungsfrist kaputt gehen. Das
Recht auf Reparatur soll mehrere Jahre geltend
gemacht werden können; zum Beispiel bei
Waschmaschinen für mindestens zehn Jahre und bei
Smartphones für mindestens sieben Jahre. Die zehn
bzw. sieben Jahre beginnen in dem Moment, in dem die
Produktion des Modells eingestellt wurde (und nicht
etwa schon bei der Markteinführung). Das Recht auf
Reparatur soll für alle Produkte gelten, für die die
Hersteller bereits nach geltendem Recht Ersatzteile
für eine bestimmte Zeit vorrätig halten müssen. In
dieser Zeit sollen die Hersteller die Produkte
künftig auch reparieren müssen.
Das neue
Recht auf Reparatur wird insbesondere nach Ablauf
der Gewährleistungsfrist relevant werden: wenn also
keine Mängelgewährleistungsrechte gegenüber dem
Verkäufer mehr bestehen. Es greift aber auch, wenn
ein Produkt nicht schon bei Gefahrübergang
mangelhaft war, sondern der Mangel erst später
entstanden ist, oder wenn sich nicht beweisen lässt,
dass der Mangel schon von Anfang an bestand.
Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen so die
Möglichkeit, ihr Produkt reparieren zu lassen, statt
es wegzuwerfen. Hersteller werden nicht
unverhältnismäßig belastet.
2.
Vorgaben zur Reparierbarkeit Der
Gesetzentwurf stellt klar: Lässt sich ein Produkt
nicht reparieren, obwohl bei dieser Art von Produkt
eine Reparierbarkeit normalerweise erwartet werden
kann, begründet das einen Sachmangel – und die
Käuferin oder der Käufer kann Gewährleistungsrechte
geltend machen.
Insbesondere Hersteller von
Waschmaschinen, Kühlschränken oder Smartphones
sollen künftig die Ersatzteile und Werkzeuge für die
Reparatur zu einem angemessenen Preis zur Verfügung
stellen müssen. Sie sollen künftig grundsätzlich
keine Software einsetzen oder technische
Schutzmaßnahmen nutzen dürfen, die eine Reparatur
behindern. Das gilt auch für eine Reparatur durch
unabhängige Dritte oder eine Reparatur unter
Verwendung anderer als der Originalersatzteile.
3. Verlängerung der
Gewährleistungsfrist bei Entscheidung für eine
Reparatur (und gegen eine Neulieferung)
Entscheiden sich Verbraucherinnen und Verbraucher
bei einem mangelhaften Produkt, es reparieren zu
lassen, obwohl sie auch eine Neulieferung verlangen
könnten, soll sich die Gewährleistungsfrist
gegenüber dem Verkäufer von zwei auf drei Jahre
verlängern. So soll es für Verbraucherinnen und
Verbraucher attraktiver werden, ein Produkt
reparieren zu lassen, statt es auszutauschen. Die
Dauer der Beweislastumkehr, bei der vermutet wird,
dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war,
verbleibt unverändert bei einem Jahr.
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