Duisburg, 30. März 2017 - Das Verwaltungsgericht
Düsseldorf hat heute bekannt gegeben, dass die
verkaufsoffenen Sonntage in Duisburg stattfinden dürfen.
Die Rechtsposition Duisburgs wurde somit bestätigt und
umfangreiche Vorarbeiten der Stadt haben sich ausgezahlt.
Damit ist Duisburg die erste Stadt in Deutschland, die im
Streit um die verkaufsoffenen Sonntage obsiegt hat.
Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Verkaufsoffener Sonntag in Duisburg am 2. April 2017
zulässig Am Sonntag, dem 2. April 2017, dürfen die
Geschäfte in der Duisburger City geöffnet sein. Mit
Beschluss vom heutigen Tage hat das Gericht erstmals einen
auf ein Verbot der Ladenöffnung abzielenden Antrag der
Gewerkschaft verdi abgelehnt.
Wie schon in
zahlreichen Beschlüssen zur Ladenöffnung in anderen
Städten hat die 3.Kammer des Verwaltungsgerichts zur
Begründung erneut auf den besonderen
verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe abgestellt.
Dieser Schutzauftrag werde durch § 6 des
Ladenöffnungsgesetzes NRW dahin konkretisiert, dass ein
besonderer Anlass für eine Sonntagsöffnung gegeben sein
müsse; weiterhin sei erforderlich, dass die Ladenöffnung
gegenüber dieser anlassgebenden Veranstaltung eine
lediglich untergeordnete Bedeutung habe.
Diesen
Vorgaben sei die Stadt Duisburg gerecht
geworden, denn sie habe eine belastbare und
nachvollziehbare Prognose darüber angestellt, dass das
Kunsthandwerkerfestival (gerade auch am Sonntag) so
attraktiv sein würde, dass dieses und nicht die am 2.
April 2017 in der Duisburger City vorgesehenen
Ladenöffnungen den hauptsächlichen Grund für den
Aufenthalt von Besuchern bieten würde.
Gegen den
Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
Aktenzeichen: 3 L 1348/17
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