Karlsruhe/Duisburg, 10. April 2018 - In seiner Pressemitteilung Nr.
21/2018 vom heutigen Tag teilt das Bundesverfassungs- gericht zur Grundsteuer
mit, dass die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur
Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“
Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002
mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar sind.
Das Festhalten des Gesetzgebers an dem
Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden
und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von
Grundvermögen, für die es keine ausreichende
Rechtfertigung gibt.
Mit dieser Begründung hat der
Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften
mit Urteil vom heutigen Tage für verfassungswidrig erklärt
und bestimmt, dass der Gesetzgeber spätestens bis
zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen
hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die
verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach
Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf
Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.
Dezember 2024 angewandt werden.
Sachverhalt: Einheitswerte für Grundbesitz
werden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in den
„alten“ Bundesländern noch heute auf der Grundlage der
Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 ermittelt und bilden
die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Der
Entscheidung liegen fünf Verfahren, drei Richtervorlagen
des Bundesfinanzhofs und zwei Verfassungsbeschwerden,
zugrunde. Die Klägerinnen und Kläger der Ausgangsverfahren
beziehungsweise Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer
sind Eigentümer von bebauten Grundstücken in verschiedenen
„alten“ Bundesländern, die jeweils vor den Finanzgerichten
gegen die Festsetzung des Einheitswertes ihrer Grundstücke
vorgegangen sind. In drei Revisionsverfahren hat der
Bundesfinanzhof die Verfahren ausgesetzt und dem
Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die
einschlägigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes wegen
Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
verfassungswidrig sind. Mit den Verfassungsbeschwerden
wird im Wesentlichen ebenfalls eine Verletzung des
allgemeinen Gleichheitssatzes gerügt.
Wesentliche Erwägungen des Senats: I. Die
Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung
von Grundvermögen sind mit dem allgemeinen Gleichheitssatz
unvereinbar. Art. 3 Abs. 1 GG lässt dem Gesetzgeber bei
der Ausgestaltung von Bewertungsvorschriften für die
steuerliche Bemessungsgrundlage einen weiten Spielraum,
verlangt aber ein in der Relation der Wirtschaftsgüter
zueinander realitätsgerechtes Bewertungssystem. Das
Festhalten des Gesetzgebers an dem
Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden
und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von
Grundvermögen, für die es keine ausreichende
Rechtfertigung gibt.
1. Die in der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze zur
Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Steuerrecht
verlangen auch auf der Ebene der Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen eine gleichheitsgerechte
Ausgestaltung der Wertbemessung. Gleichheitsrechtlicher
Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der
Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen müssen dem
Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und
tatsächlich gleichmäßig belastet werden. Der
Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen weit
reichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl
des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des
Steuersatzes. Abweichungen von der mit der Wahl des
Steuergegenstandes einmal getroffenen
Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am
Gleichheitssatz messen lassen. Demgemäß bedürfen sie eines
besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung
zu rechtfertigen vermag. Dabei steigen die Anforderungen
an den Rechtfertigungsgrund mit dem Ausmaß der Abweichung
und ihrer Bedeutung für die Verteilung der Steuerlast
insgesamt.
2. Die Aussetzung einer erneuten
Hauptfeststellung der Einheitsbewertung über einen langen
Zeitraum führt systembedingt in erheblichem Umfang zu
Ungleichbehandlungen durch ungleiche Bewertungsergebnisse.
Infolge der Anknüpfung an die Wertverhältnisse zum 1.
Januar 1964 spiegeln sich die wertverzerrenden
Auswirkungen des überlangen Hauptfeststellungszeitraums in
den einzelnen Bewertungselementen sowohl des Ertragswert-
als auch des Sachwertverfahrens wider.
Das System
der Einheitsbewertung für Grundbesitz ist davon geprägt,
dass in regelmäßigen Zeitabständen eine allgemeine
Wertfeststellung (Hauptfeststellung) stattfindet. Diese
Hauptfeststellung soll gemäß § 21 Abs. 1 BewG alle sechs
Jahre für bebaute und unbebaute Grundstücke erfolgen. Ziel
der Bewertungsregeln ist es, Einheitswerte zu ermitteln,
die dem Verkehrswert der Grundstücke zumindest nahekommen.
Der Verkehrswert ist in diesem System die Bezugsgröße, an
der sich die Ergebnisse der Einheitsbewertung im Hinblick
auf Art und Umfang etwaiger Abweichungen zur Beurteilung
einer gleichheitsgerechten Besteuerung messen lassen
müssen.
Der Gesetzgeber hat den Zyklus der
periodischen Wiederholung von Hauptfeststellungen, nachdem
er ihn erst 1965 wieder aufgenommen hatte, nach der darin
auf den 1. Januar 1964 bezogenen Hauptfeststellung
ausgesetzt und seither nicht mehr aufgenommen. 1970 wurde
per Gesetz angeordnet, dass der Zeitpunkt der auf die
Hauptfeststellung 1964 folgenden nächsten
Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes
durch besonderes Gesetz bestimmt wird. Ein solches Gesetz
ist bis heute nicht verabschiedet worden. Die seither
andauernde Aussetzung der erforderlichen Hauptfeststellung
führt in zunehmendem Maße zu Wertverzerrungen innerhalb
des Grundvermögens. Das ergibt sich als zwangsläufige
Folge aus dem geltenden Bewertungssystem.
Die im
Gesetz vorgesehene periodische Wiederholung der
Hauptfeststellung ist zentral für das vom Gesetzgeber
selbst so gestaltete Bewertungssystem. Ihm liegt der
Gedanke zugrunde, dass die den Verkehrswert der
Grundstücke bestimmenden Verhältnisse einheitlich zum
Zeitpunkt der Hauptfeststellung möglichst realitätsnah
abgebildet werden. Da diese Verhältnisse während der
folgenden Jahre eines Hauptfeststellungszeitraums
typischerweise verkehrswertrelevanten Veränderungen
unterliegen, bedarf es in regelmäßigen und nicht zu weit
auseinanderliegenden Abständen einer neuen
Hauptfeststellung.
Je länger ein
Hauptfeststellungszeitraum über die ursprünglich
vorgesehenen sechs Jahre hinaus andauert, desto größer im
Einzelfall und umfangreicher in der Gesamtzahl werden
zwangsläufig die Abweichungen zwischen dem tatsächlichen
Verkehrswert und den auf den Hauptfeststellungszeitpunkt
bezogenen Einheitswerten der Grundstücke.
Eine
Auseinanderentwicklung zwischen Verkehrswert und
festgestelltem Einheitswert ist für sich genommen
allerdings verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Würden
die Einheitswerte in allen Fällen gleichmäßig hinter
steigenden Verkehrswerten zurückbleiben, führte dies
allein zu keiner verfassungsrechtlich relevanten
Ungleichbehandlung, da das Niveau der Einheitswerte
untereinander in Relation zum Verkehrswert gleich bliebe.
Es gibt indes keine Anhaltspunkte dafür, dass die durch
den Verzicht auf regelmäßige Hauptfeststellungen
zwangsläufig in zunehmenden Maß auftretenden
Wertverzerrungen sich in einer gleichmäßigen Relation zum
Verkehrswert bewegten.
3. Die aus der Überdehnung
des Hauptfeststellungszeitraums folgenden
flächendeckenden, zahlreichen und erheblichen
Wertverzerrungen bei der Einheitsbewertung des
Grundvermögens führen zu entsprechenden
Ungleichbehandlungen bei der Erhebung der Grundsteuer; die
Vereinbarkeit dieser Ungleichbehandlungen mit Art. 3 Abs.
1 GG richtet sich aufgrund des Ausmaßes der Verzerrungen
nach strengen Gleichheitsanforderungen. Eine ausreichende
Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlungen ergibt sich
weder allgemein aus dem Ziel der Vermeidung allzu großen
Verwaltungsaufwands, noch aus Gründen der Typisierung und
Pauschalierung.
a) Der Verzicht auf neue
Hauptfeststellungen dient der Vermeidung eines besonderen
Verwaltungsaufwands. Hierfür steht dem Gesetzgeber zwar
ein erheblicher Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Dieser
deckt aber nicht die Inkaufnahme eines dysfunktionalen
Bewertungssystems.
Das Ziel der
Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt die durch die
andauernde Aussetzung des Hauptfeststellungszeitpunkts
verursachten Wertverzerrungen nicht, selbst wenn man die
damit erzielte Entlastungswirkung als besonders hoch
einschätzt. Der Verzicht auf regelmäßige
Hauptfeststellungen in wiederkehrenden Abständen von sechs
Jahren ist nicht das Ergebnis einer bewussten
Vereinfachungsentscheidung des Gesetzgebers, die Elemente
der Einheitsbewertung im Sinne einer Verschlankung
korrigiert und dabei auch Einbußen an Detailgenauigkeit in
Kauf nimmt. Mit diesem Verzicht bricht der Gesetzgeber
vielmehr ein zentrales Element aus dem System der
Einheitsbewertung heraus, das unverzichtbar zur Gewinnung
in ihrer Relation realitätsnaher Bewertungen ist. Erweist
sich eine gesetzliche Regelung als in substanziellem
Umfang grundsätzlich gleichheitswidrig, können weder ein
Höchstmaß an Verwaltungsvereinfachung noch die durch eine
solche Vereinfachung weitaus bessere
Kosten-/Nutzenrelation zwischen Erhebungsaufwand und
Steueraufkommen dies auf Dauer rechtfertigen. Die
Erkenntnis, eine in einem Steuergesetz strukturell
angelegte Ungleichbehandlung könne nicht mit vertretbarem
Verwaltungsaufwand beseitigt werden, darf nicht zur
Tolerierung des verfassungswidrigen Zustands führen. Es
ist unerheblich, ob der Gesetzgeber mit der Aussetzung der
Hauptfeststellung dieses Defizit bewusst in Kauf genommen
oder ob er es lediglich nicht erkannt hat. Entscheidend
ist die objektive Dysfunktionalität der verbleibenden
Regelung. Danach kommt es auch nicht darauf an, ob das
Unterlassen der Bestimmung eines neuen
Hauptfeststellungszeitpunkts lediglich als dauerhaftes
Zuwarten innerhalb des Systems periodischer
Hauptfeststellungen zu verstehen ist oder als konkludenter
Ausdruck eines endgültigen Verzichts auf weitere
Hauptfeststellungen überhaupt.
b) Gründe der
Typisierung und Pauschalierung rechtfertigen ebenfalls
nicht die Aussetzung der Hauptfeststellung und ihre
Folgen. Zwar darf der Steuergesetzgeber aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung typisieren und dabei die
Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen, wenn
die daraus erwachsenden Vorteile im rechten Verhältnis zu
der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit
der steuerlichen Belastung stehen, er sich
realitätsgerecht am typischen Fall orientiert und ein
vernünftiger, einleuchtender Grund vorhanden ist. Diesen
Voraussetzungen genügen im gegenwärtigen System der
Einheitsbewertung entstehende Wertverzerrungen aber nicht.
Es orientiert sich mit dem Verzicht auf weitere
Hauptfeststellungen nicht realitätsgerecht am typischen
Fall. Die Wertverzerrungen sind keineswegs auf atypische
Sonderfälle oder vernachlässigbare Korrekturen in
Randbereichen beschränkt. Sie betreffen vielmehr die
Wertfeststellung im Kern, sind in weiten Bereichen zum
Regelfall geworden und nehmen mit der fortschreitenden
Dauer des Hauptfeststellungszeitraums an Zahl und Ausmaß
zu.
c) Weder eine gemessen am Verkehrswert
generelle Unterbewertung des Grundvermögens noch die
vermeintlich absolut geringe Belastungswirkung der
Grundsteuer vermögen die Wertverzerrungen zu
rechtfertigen. Es ist für die verfassungsrechtliche
Beurteilung von Gleichheitsverstößen in der
Einheitsbewertung grundsätzlich auch ohne Belang, dass sie
mittlerweile wegen ihrer weitgehenden Begrenzung auf das
Recht der Grundsteuer wesentlich an allgemeiner Bedeutung
verloren hat. Es handelt sich bei der Grundsteuer auch in
der Sache nicht um eine Steuer im vernachlässigbaren
Größenbereich. Dagegen spricht schon das Gesamtaufkommen
der Grundsteuer, das in den letzten Jahren kontinuierlich
von 12 auf zuletzt knapp 14 Milliarden Euro angestiegen
ist, und ihre erhebliche Bedeutung für die Kommunen. Vor
allem ist die Grundsteuer angesichts der heute üblichen
Höhe der kommunalen Hebesätze für viele Steuerpflichtige
vielfach keineswegs unbedeutend, zumal sie jährlich und
zeitlich unbegrenzt anfällt. Die Wertverzerrungen können
entgegen der Auffassung der Bundesregierung und einiger
Ländervertreter schließlich auch nicht durch
Nachfeststellungen oder Wertfortschreibungen und auch
nicht durch Anpassungen der Grundsteuerhöhe über die
Hebesätze verfassungsrechtlich kompensiert werden.
II. Der Senat hat die Fortgeltung der für
verfassungswidrig befundenen Normen in zwei Schritten
angeordnet. Zum einen gelten sie für die in der
Vergangenheit festgestellten Einheitswerte und die darauf
beruhende Erhebung von Grundsteuer und darüber hinaus in
der Zukunft zunächst bis zum 31. Dezember 2019. Bis zu
diesem Zeitpunkt hat der Gesetzgeber eine Neuregelung zu
treffen. Ohne diese Fortgeltungsanordnung hätte ein
enormer Verwaltungsaufwand gedroht, wenn noch nicht
bestandskräftige Einheitswertbescheide – und in deren
Folge auch die darauf beruhenden Grundsteuerbescheide - in
einer angesichts der großen Zahl von Grundsteuerschuldnern
aller Voraussicht nach erheblichen Größenordnung
aufgehoben oder geändert und zumindest zum Teil
rückabgewickelt werden müssten. Die Probleme wären dadurch
verschärft worden, dass die Aufarbeitung dieser Fälle erst
nach Inkrafttreten und Umsetzung der Neuregelung auf der
Bewertungsebene und damit erst viele Jahre nach Verkündung
dieses Urteils hätte erfolgen können. Für die Zukunft
bestünde angesichts der erheblichen finanziellen Bedeutung
der Grundsteuer für die Kommunen die ernsthafte Gefahr,
dass viele Gemeinden ohne die Einnahmen aus der
Grundsteuer in gravierende Haushaltsprobleme gerieten. Die
Hinnahme des Vollzugs solcher Einheitswertbescheide ist
den Betroffenen auch deshalb zumutbar, weil die Belastung
mit einer Grundsteuer dem Grunde nach durch die Verfassung
legitimiert, traditionell „schon immer“ vorgesehen und
deshalb von den Grundbesitzern auch zu erwarten war und
ist. Sobald der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen
hat, gelten die beanstandeten Bewertungsregeln noch für
weitere fünf Jahre fort, aber nicht länger als bis zum 31.
Dezember 2024. Die ungewöhnliche Anordnung der Fortgeltung
nach der Verkündung der Neuregelung ist durch die
besonderen Sachgesetzlichkeiten der Grundsteuer geboten
und von daher ausnahmsweise gerechtfertigt. Zur
bundesweiten Neubewertung aller Grundstücke bedarf es
eines außergewöhnlichen Umsetzungsaufwandes im Hinblick
auf Zeit und Personal. Vor diesem Hintergrund hält der
Senat die Fortgeltung der alten Rechtslage für weitere
fünf Jahre geboten aber auch ausreichend, um im Falle
einer Neuregelung die dadurch geschaffenen
Bewertungsbestimmungen umzusetzen und so während dieser
Zeit die ansonsten drohenden gravierenden
Haushaltsprobleme zu vermeiden. Für Kalenderjahre ab 2025
hat der Senat Belastungen mit Grundsteuer allein auf der
Basis bestandskräftiger Einheitswert- oder
Grundsteuermessbescheide aus vorausgegangenen Jahren
ausgeschlossen.
Bund der Steuerzahler zum
Karlsruher Urteil: Wir fordern:
Grundsteuer darf nicht teurer werden! Die
Grundsteuer muss reformiert werden! Nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts fordert der Bund der
Steuerzahler (BdSt), dass sich Bund und Länder nun schnell
auf ein neues Berechnungsmodell für die Grundsteuer
einigen.
„Für Mieter und Eigentümer darf es nicht
teurer werden“, betont der stellvertretende BdSt-Präsident
Zenon Bilaniuk. „Die Politik verlangt von Bauherren und
Wohnungswirtschaft, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Dann
muss sie auch dafür sorgen, dass die Wohnnebenkosten nicht
steigen. Steuern und Abgaben dürfen nicht zur zweiten
Miete oder doppelten Belastung werden!“
Obwohl
Experten bereits seit Jahren eine Grundsteuerreform
anmahnen, hat die Politik das Thema bisher nicht mit dem
nötigen Engagement verfolgt. „Es ist gut, dass das
Bundesverfassungsgericht dem Schlendrian jetzt einen
Riegel vorschiebt“, sagt Bilaniuk. „Jetzt muss gehandelt
werden!“ Praktisch hält der Verband ein Einfachmodell für
sinnvoll. Ein solches Modell hatten Hamburg und Bayern
bereits vorgeschlagen. Dabei werden für die
Grundstücksberechnung lediglich die Grundstücksgröße und
Wohnfläche angesetzt. „Das ist für den Bürger transparent
und einfach umsetzbar,“ sagt Bilaniuk.
Anlass für
die Reform ist das heute verkündete Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zum Bewertungsrecht. Das Gericht
hält die Wertmaßstäbe, die seit dem Jahr 1964 für die
alten bzw. seit 1935 für die neuen Bundesländer gelten,
für verfassungswidrig. Jetzt muss der Gesetzgeber eine
Neuregelung bis Ende 2019 schaffen, die spätestens 2024
greift. Bis dahin dürfen die geltenden Regeln weiter
angewendet werden. Der Bundesfinanzhof hatte schon 2014
Zweifel am geltenden System angemeldet.
Das
heutige Urteil war daher nicht überraschend.
Union
und SPD hatten sich bereits im Koalitionsvertrag darauf
verständigt, die Grundsteuer auf eine rechtssichere Basis
zu stellen.
Das muss die große Koalition nun
anpacken!
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