Duisburg,
27. März 2019 - Auch in Duisburg schießen sie wie
Pilze aus dem Boden: Wettannahmestellen, die bislang auch
in Gebieten, in denen die Ansiedlung von
Vergnügungsstätten per Bebauungsplan ausgeschlossen ist,
eröffnen durften. Denn: Bislang waren Wettannahmestellen
laut geltendem Baurecht nicht als Vergnügungsstätten
einzustufen.
Das hat der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg nun anders entschieden. Mit Urteil vom
18. September 2018 (3 S 778/18) stellten die Richter fest
dass eine mit Quotenmonitoren ausgestattete und damit auf
die Vermittlung von sogenannten Live-Wetten ausgerichtete
Vermittlungsstelle von Sportwetten eine Vergnügungsstätte
darstelle.
Allein in Duisburg dürfte eine Vielzahl
der in den letzten Jahren von der Stadt genehmigten
Wettannahmestellen von diesem Urteil betroffen sein.
Konkret ist bislang ein Fall bekannt und öffentlich, in
dem die Kommune unter Wahrung der einzuhaltenden Fristen
ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen den Betreiber der
Wettannahmestelle angedroht hat.
Wir fragen uns
natürlich ob die Stadt Duisburg jetzt von sich aus gegen
Wettannahmestellen, auf die die Ausschlusskriterien des
jeweiligen Bebauungsplans zutreffen, tätig wird oder nur
"auf Zuruf". Eine entsprechende Anfrage an das Bürger- und
Ordnungsamt sowie an das Amt für Baurecht ist bereits auf
den Weg gebracht worden.
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