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					   Duisburg, 
					  27. März 2019 - Auch in Duisburg schießen sie wie 
					  Pilze aus dem Boden: Wettannahmestellen, die bislang auch 
					  in Gebieten, in denen die Ansiedlung von 
					  Vergnügungsstätten per Bebauungsplan ausgeschlossen ist, 
					  eröffnen durften. Denn: Bislang waren Wettannahmestellen 
					  laut geltendem Baurecht nicht als Vergnügungsstätten 
					  einzustufen.
 
 Das hat der Verwaltungsgerichtshof 
					  Baden-Württemberg nun anders entschieden. Mit Urteil vom 
					  18. September 2018 (3 S 778/18) stellten die Richter fest 
					  dass eine mit Quotenmonitoren ausgestattete und damit auf 
					  die Vermittlung von sogenannten Live-Wetten ausgerichtete 
					  Vermittlungsstelle von Sportwetten eine Vergnügungsstätte 
					  darstelle.
 
 Allein in Duisburg dürfte eine Vielzahl 
					  der in den letzten Jahren von der Stadt genehmigten 
					  Wettannahmestellen von diesem Urteil betroffen sein. 
					  Konkret ist bislang ein Fall bekannt und öffentlich, in 
					  dem die Kommune unter Wahrung der einzuhaltenden Fristen 
					  ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen den Betreiber der 
					  Wettannahmestelle angedroht hat.
 
 Wir fragen uns 
					  natürlich ob die Stadt Duisburg jetzt von sich aus gegen 
					  Wettannahmestellen, auf die die Ausschlusskriterien des 
					  jeweiligen Bebauungsplans zutreffen, tätig wird oder nur 
					  "auf Zuruf". Eine entsprechende Anfrage an das Bürger- und 
					  Ordnungsamt sowie an das Amt für Baurecht ist bereits auf 
					  den Weg gebracht worden.
 
 
    
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
					  
 
 
   
					  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
					  
 
   
					  
 
 
 
 
 
 
 
 
					  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
   
 
     
					  
 
 
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