Duisburg, 23. Februar 2023 - Die
gesetzlich zugelassene Zeit, in der Hecken, lebende Zäune
und Gebüsche sowie der Bewuchs an Hausfassaden
zurückgeschnitten werden dürfen, neigt sich mit dem 28.
Februar als letztem möglichen Tag dem Ende entgegen.
In der Zeit von März bis September sind lediglich
schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des
Zuwachses der Pflanzen erlaubt. Nach dem
Bundesnaturschutzgesetzes dürfen diese Gehölze dann erst
wieder im Herbst ab dem 1. Oktober abgeschnitten oder auf
den Stock gesetzt werden. Durch die gesetzliche Regelung
sollen die heimischen Vögel, die bereits im zeitigen
Frühjahr mit dem Brutgeschäft beginnen, ungestört
Nistmöglichkeiten erhalten und vor Störungen geschützt
werden.
Baumfällungen Wer
einen Baum im eigenen Garten fällen möchte, muss außerdem
den Artenschutz beachten, d. h. wenn Vögel dort brüten
oder Fledermäuse in Höhlungen ihr Quartier haben, darf
nicht gefällt werden. Ferner dürfen Bäume im
Geltungsbereich des Landschaftsplanes, das bedeutet im
Wesentlichen außerhalb der im Zusammenhang geschlossenen
Bebauung, nach wie vor nicht ohne eine entsprechende
landschaftsrechtliche Befreiung beseitigt werden. Auch
können besonders markante und für das Landschaftsbild und
den Naturhaushalt wertvolle Bäume nach dem
Bundesnaturschutzgesetz als Naturdenkmale ausgewiesen
sein und unterliegen demnach ebenfalls einem hohen
Schutz.
Bäume können auch den Regelungen des
Denkmalschutzes unterliegen, zum Beispiel wenn sie
prägend für eine denkmalgeschützte Siedlung oder ein
Einzeldenkmal sind. Daher ist vor der Fällung eines
Baumes in der direkten Umgebung eines Denkmals über die
Untere Denkmalbehörde per E-Mail an
denkmalschutz@stadt-duisburg.de zu erfragen, ob dieser
ggf. durch den Denkmalschutz geschützt ist. Zusätzlich
können vorab auf der Internetseite der Denkmalbehörde der
Stadt Duisburg über die „Denkmalliste online“
denkmalgeschützte Gebäude ermittelt werden.
Ansonsten ist für die Fällung von Bäumen im eigenen
Garten keine Genehmigung notwendig.
Osterfeuer („Brauchtumsfeuer“)
Brauchtumsfeuer müssen beim Bürger- und Ordnungsamt per
E-Mail an veranstaltungen@stadt-duisburg.de angemeldet
werden. Schnittgut von Gehölzen wird oftmals bei
Osterfeuern („Brauchtumsfeuer“) verbrannt.
Hierbei gilt es jedoch, folgende wichtige Hinweise zu
beachten: Vor Entzünden des Feuers sollte das
Schnittgut umgeschichtet werden, da sich gerne Kleintiere
wie beispielsweise Igel in dem schützenden Reisig
einfinden. Auch sollte Acht auf Vogelnester gegeben
werden, da Arten wie der Zaunkönig oder die
Heckenbraunelle gerne ihre Nester in solchen dichten
Strukturen anlegen. Sollten Vogelnester festgestellt
werden, kann das Reisig nicht verbrannt werden, da die
Nester nach dem Bundesnaturschutzgesetz hohen Schutz
genießen.
Für Brauchtumsfeuer in
Landschaftsschutzgebieten ist eine entsprechende
Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes bei der
Unteren Naturschutzbehörde per E-Mail an
unb@stadt-duisburg.de einzuholen. Auch in
Naturschutzgebieten ist das Feuermachen verboten,
allerdings wird hier für das Abhalten von
Brauchtumsfeuern im Gegensatz zu
Landschaftsschutzgebieten keine Befreiung erteilt werden.
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